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Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (390.100)

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Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (390.100)

Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

(Vom 12. September 1991) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Der Kanton fördert den Bau von zinsgünstigen Wohnungen und den Erwerb von Wohnungs - und Hauseigentum, insbesondere von selbstgenutztem Wohneigen- tum, indem er die dafür vorgesehenen Massnahmen des Bundes nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) 3 ergänzt.

§ 2 Gemeinden

Die Gemeinden können Leistungen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung ei n- führen und insbesondere den Erwerb von Land für den Wohnungsbau verbi lligen.

II. Leistungen

§ 3 4 Voraussetzungen

Leistungen des Kantons werden nur ausgerichtet, sofern der Bund Zusatzverbi l- ligungen I oder II gemäss WEG gewährt.

§ 4 5 Umfang

1 Die Leistungen des Kantons bestehen in jährlichen, nicht rückzahlbaren Bei- trägen in Höhe von 0,6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten.
2 Die Beiträge werden während höchstens elf (Zusatzverbilligung I) bzw. 25 Jahren (Zusatzverbilligung II) ausgerichtet.

§ 5 6

§ 6 7

§ 7 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat bewilligt die für die Wohnbauförderung im Sinne dieses Geset- zes notwendigen Mittel.
2 Er trägt dabei den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes, der Siedlungsentwick- lung und der Lage des Finanzhaushaltes Rechnu ng.

§ 8 Regierungsrat

Der Regierungsrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und erlässt die erfor- derlichen Vollz ugsvorschriften.

§ 9 Departement

1 Das zuständige Departeme nt sichert im Rahmen der bewilli gten Mittel die Leistungen des Kantons zu.
2 Es überwacht im Sinne des WEG die Bezugsberechtigung und die Einhaltung der Bedingungen.
3 Es ist für eine zweckmässige Beratung und Koordination der Massnahmen besorgt.

§ 10 Verfahren

Verfahren und Rechtsmitt el richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegege- setz, soweit nicht die Be stimmu ngen des WEG anwendbar sind.

IV. Schlussbestimmu ngen

§ 11 Übergangsbestimmu ng

Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können für Objekte zugesichert und ausge- richtet werden, die nach dem 1. Januar 1991 erstellt, erneuert oder erworben worden sind.

§ 12 Aufhebun g bisherigen Rechts

Der Kantonsrat wird ermächtigt, das Einführungsgesetz vom 13. Apr il 1967 zum Bundesgesetz übe r Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 8 nach Ablauf der letzten Beitragsdauer aufzuheben.

§ 13 9 Referendum, Publik ation, Inkrafttr eten

1 Dieses Gesetz unterlie gt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttr eten in die Gesetz samm - lung aufgenomme n.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Dezember 1991 mit 12 241 Ja gegen 6240 Nein (Abl 1991 1420); Änderung vom 30. Juni 2005 am 25. September 2005 mit 30 937 Ja ge gen
15 602 Nein (Abl 2005 1557).
3 SR 843.
4 Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 2005.
5 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 30. Juni 2005.
6 Aufgehoben am 30. Juni 2005.
7 Aufgehoben am 30. Juni 2005.
8 GS 15 -388.
9 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
10 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Abl 1992 6); Änderung en vom 30. Juni 2005 am 1. Ja - nuar 2006 (Abl 2005 1100) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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