Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
                            (Vom 13. Februar 2001)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  Art.  73  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  über  die  Verrechnungssteuer  vom  13.   Oktober  1965  (VStG)  2    und  §  231  des  Steuergesetzes  vom  9.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (StG),  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung enthält die kantonalen Vollzugsvorschriften für die Rückerstat-  tung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verweis auf das kantonale Recht
                            Soweit  Organisation  und  Verfahren  nicht  bundesrechtlich  geregelt  sind,  finden  die Vorschriften des kantonalen Rechts sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Behörden
§ 3 Aufsichtsbehörde
                            Das  Finanzdepartement  überwacht  als  kantonale  Aufsichtsbehörde  den  Vollzug  des Verrechnungssteuergesetzes, soweit er dem Kanton übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Kantonales Verrechnungssteueramt
                            1   Kantonales Verrechnungssteueramt ist die kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr kommen alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bun  desrecht  dem Kanton zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einspracheinstanz
                            Der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung entscheidet über Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rekurskommission
                            Rekurskommission ist das kantonale Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5 Antrag auf Rückerstattung im ordentlichen Veranlagungsverfah ren
                            Der  Rückerstattungsantrag  ist  unter  Verwendung  des  amtlichen  Formulars  z  u-  sammen  mit  der  Steuererklärung  für  die  Einkommens  -  und  Vermögenssteuern  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anträge   auf   Rückerstattung   der   Verrechnungssteuer   auf   Lotteriegewinnen  können frühestens im ordentlichen Veranlagungsverfahren gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 6
§ 9 Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
                            1   Anträge  auf  vorzeitige  Rückerstattung  nach  Art.   29  Abs.   3  VStG  sind  unter  Angabe  des  Grundes  auf  amtl  ichem  Formular  bei  der  kantonalen  Steuerverwal-  tung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Antrag sind die Ausweise über die zu Lasten der antragstellenden Person  abgezogenen und bezahlten Verrechnungssteuern beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 7
§ 11 Rückerstattungsentscheid
                            1   Der  Entscheid  über  den  Rückerstattungsanspruch  wird  in  der  Regel  mit  der  Veranlagung  für  die  mit  dem  Fälligkeitsjahr  übereinstimmende  Steuerperiode  eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmsweise kann die Eröffnung in einem besonderen Entscheid erfol  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 8 Rückerstattungsart
                            1   Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch  Verrechnung mit den kantonalen  Steuern oder mit der direkten Bundessteuer  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Steuerverwaltung  kann  stattdessen  die  Rückerstattung  mittels  Bank-   oder Postüberweisung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Abrechnung mit dem Bund
§ 13 9
                            Die  kantonale  Steuerverwaltung  stellt  der  Eidgenössischen  Steuerverwaltung  periodisch  Rechnung über die Rückerstattungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1   Die kantonale Steuerverwaltung kann für Ordnungswidrigkeiten gemäss Art.   64  VStG Bussen bis zu 500 Franken verhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bussen fallen dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  das  Bussenverfahren  gelten  sinngemäss  die  Vorschriften  der  §§  210  ff.  StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
§ 15 Inkraft treten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  tritt  unter  Vorbehalt  der  Gene  hmigung  durch  den  Bund  10    rück-  wirkend auf den 1.   Januar 2001 in Kraft.  11   Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt  fälligen steuerbaren Einkünfte und ersetzt die kantonale Vollziehungsverordnung  zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 3.   Oktober 1966.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 13 Übergangsbestimmung zur Teilrevision 2018 14
                            Die Bestimmung betreffend Rückerstattungsart (§  12) findet erstmals auf Rüc  k-  erstattungen  ab dem 1.   Januar 2019 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Veröffentlichung
                            Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bund im Amtsblatt verö  f-  fentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS   20  -93 mit Änderung  en vom 29. November 2005 (GS 21  -44)   und vom 25. September 2018  (GS 25  -36)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 642.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 3 aufgehoben am 25. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 neu eingefügt am 25. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben am 25. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben am 29. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 25. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 25. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Vom  Eidg.  Finanzdepartem  ent    am  25.  April  2001  genehmigt;  Änderung  vom  29.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 wurde vom Eidg. Finanzdepartement am 20. Dezember 2005 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Änderung  en vom 29. November 2005  sind  am 1. Januar 2006 (Abl 2005 1970) und vom 25.  September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2709)  in Kraft getr  eten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   GS 15  -286.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Änderungen vom  25. September 2018   wurden vom Eidg. Finanzdepartement am 26. Nove  m-