Regierungsratsbeschluss über die Errichtung der Regionalstelle Schwyz für die Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben
                            SRSZ 31.1.2000  1  Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben  1  (Vom 2. Juni 1987)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung  2   und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Invalidenversiche-
                            rung  3  ,  beschliesst:  §   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  Schwyz  errichtet  eine  Regionalstelle  f  ü  r  die  Eingliederung  Behin-  derter  in  das  Erwerbsleben  (im  folgenden  Regionalstelle  genannt)  mit  Sitz  in  Schwyz. Sie ist ein Organ der Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihre  Aufgaben  richten  sich  nach  Artikel  63  des  Bundesgesetzes  (IVG)  und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 der Vollzugsverordnung (lVV).
                            3    Der  ö  rtliche  T  ä  tigkeitsbereich  der  Regionalstelle  umfasst  den  ganzen  Kanton  Schwyz.  §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regionalstelle erh  ä  lt ihre Auftr  ä  ge von der kantonalen IV-Kommission, den  IV-Kommissionen des Bundes und vom kantonalen IV-Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  steht  in  direktem  Verkehr  mit  den  Organen  und  Durchf  ü  hrungsstellen  der  Versicherung sowie dem Bundesamt f  ü  r Sozialversicherung.  §   3  Das  Dienstverh  ä  ltnis  der  Mitarbeiter  der  Regionalstelle  richtet  sich  nach  dem  kantonalen Beamtenrecht.  §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufsicht  ü  ber  die  Regionalstelle  gem  ä  ss  Artikel  58  IVV  wird  durch  die  Verwaltungskommission der AHV ausge  ü  bt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahl des Personals der Regionalstelle sowie die Festlegung der Besoldung  erfolgen auf Antrag der Verwaltungskommission durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verwaltungskommission  wird  vom  Pr  ä  sidenten  einberufen.  Sie  fasst  ihre  Beschl  ü  sse  mit  einfacher  Mehrheit.  Der  Pr  ä  sident  stimmt  mit  und  hat  den  Sti-  chentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  beziehen  f  ü  r  ihre  T  ä  tigkeit  die  gleiche Entsch  ä  digung wie die Mitglieder kantonaler Kommissionen.  §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regionalstelle wird der kantonalen Ausgleichskasse angegliedert und dieser  administrativ unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwaltungskosten  der  Regionalstelle  gehen  zu  Lasten  der  Invalidenversi-  cherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  gesamte  Geldverkehr  der  Regionalstelle  geht  ü  ber  die  kantonale  Aus-  gleichskasse.  §   6  Die  Ü  bernahme der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses h  ä  ngigen  Gesch  ä  fte der Regionalstelle wird zwischen der bisher und der neu zust  ä  ndigen  Stelle  durch  gegenseitige  Absprache  geregelt.  Kommt  kein  Einvernehmen  zu-  stande, entscheidet das Bundesamt f  ü  r Sozialversicherung.  §   7  Dieser Beschluss tritt, vorbeh  ä  ltlich der Genehmigung durch das Eidg. Departe-  ment des Innern,  4   am 1. Januar 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-672.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 14-341.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Am 6. Juli 1987 genehmigt.