Regierungsratsbeschluss über die Errichtung der Regionalstelle Schwyz für die Eingli... (362.313)
Regierungsratsbeschluss über die Errichtung der Regionalstelle Schwyz für die Eingli... (362.313)
Regierungsratsbeschluss über die Errichtung der Regionalstelle Schwyz für die Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben
SRSZ 31.1.2000 1 Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben 1 (Vom 2. Juni 1987) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 2 und
§ 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Invalidenversiche-
rung 3 , beschliesst: § 1
1 Der Kanton Schwyz errichtet eine Regionalstelle f ü r die Eingliederung Behin- derter in das Erwerbsleben (im folgenden Regionalstelle genannt) mit Sitz in Schwyz. Sie ist ein Organ der Versicherung.
2 Ihre Aufgaben richten sich nach Artikel 63 des Bundesgesetzes (IVG) und
Artikel 62 der Vollzugsverordnung (lVV).
3 Der ö rtliche T ä tigkeitsbereich der Regionalstelle umfasst den ganzen Kanton Schwyz. § 2
1 Die Regionalstelle erh ä lt ihre Auftr ä ge von der kantonalen IV-Kommission, den IV-Kommissionen des Bundes und vom kantonalen IV-Sekretariat.
2 Sie steht in direktem Verkehr mit den Organen und Durchf ü hrungsstellen der Versicherung sowie dem Bundesamt f ü r Sozialversicherung. § 3 Das Dienstverh ä ltnis der Mitarbeiter der Regionalstelle richtet sich nach dem kantonalen Beamtenrecht. § 4
1 Die Aufsicht ü ber die Regionalstelle gem ä ss Artikel 58 IVV wird durch die Verwaltungskommission der AHV ausge ü bt.
2 Die Wahl des Personals der Regionalstelle sowie die Festlegung der Besoldung erfolgen auf Antrag der Verwaltungskommission durch den Regierungsrat.
3 Die Verwaltungskommission wird vom Pr ä sidenten einberufen. Sie fasst ihre Beschl ü sse mit einfacher Mehrheit. Der Pr ä sident stimmt mit und hat den Sti- chentscheid.
4 Die Mitglieder der Verwaltungskommission beziehen f ü r ihre T ä tigkeit die gleiche Entsch ä digung wie die Mitglieder kantonaler Kommissionen. § 5
1 Die Regionalstelle wird der kantonalen Ausgleichskasse angegliedert und dieser administrativ unterstellt.
2
2 Die Verwaltungskosten der Regionalstelle gehen zu Lasten der Invalidenversi- cherung.
3 Der gesamte Geldverkehr der Regionalstelle geht ü ber die kantonale Aus- gleichskasse. § 6 Die Ü bernahme der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses h ä ngigen Gesch ä fte der Regionalstelle wird zwischen der bisher und der neu zust ä ndigen Stelle durch gegenseitige Absprache geregelt. Kommt kein Einvernehmen zu- stande, entscheidet das Bundesamt f ü r Sozialversicherung. § 7 Dieser Beschluss tritt, vorbeh ä ltlich der Genehmigung durch das Eidg. Departe- ment des Innern, 4 am 1. Januar 1988 in Kraft.
1 GS 17-672.
2 SR 831.20.
3 GS 14-341.
4 Am 6. Juli 1987 genehmigt.