Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
                            (Vom 22. November 1973)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsord-  nung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Salzregal
                            Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf  von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natri-  umchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen  Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft  in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren
                            Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlosse-  nen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Preise
                            1   Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen ein-  heitlich gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Einnahmen  Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Ver-  teilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Organe  Die Organe dieser Vereinbarung sind:  -  der Verwaltungsrat,  -  die Geschäftsleitung,  -  die  Kontrollstelle  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der  Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schlüssels;  b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;  c) Entschädigung  der  Organe  dieser  Vereinbarung  sowie  Vergütung  der  den  Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;  d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmitglie-  der stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen  Kantone sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsleitung
                            1   Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt  alle  Aufgaben,  die  nicht  einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:  a) Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz  hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;  b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;  c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;  d) Aufrechterhaltung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Salzvorräte  für  wirt-  schaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;  e) Zusammenarbeit  mit  den  zuständigen  kantonalen  und  eidgenössischen  Instanzen;  f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrollstelle
                            Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:  a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalge-  bühren;  b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom   Verwaltungs-  rat   verlangten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            1   Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen  über  die  Anwendung  dieser  Vereinbarung,  insbesondere  im  Hinblick  auf  die  Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet  der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen  sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung, werden vom Bun-  desgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
                            1   Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist  der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen.  2   Für   die-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten.   Dieser    holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Austritt  Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von  einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS   16-383.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Am 1  . Oktober  1975 in  Kra ft  getreten  (GS   16-382).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom Bundesrat am 4. Dezember 1974  genehmigt.