Prüfungsreglement für Notare
                            (Vom 29. Oktober 1980)  Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 82 EGzZGB  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4
                            1   Die im EGzZGB vorgesehene Prüfung für Notare wird von der Anwaltsprüfungs-  kommission, unter Beizug des Grundbuchinspektors, abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nimmt die Anmel-  dungen für die Prüfung entgegen, bestimmt den Referenten für die schriftliche  Prüfung und verteilt die Fächer der mündlichen Prüfung auf die Mitglieder der  Kommi ssion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5
                            Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:  a)    Handlungsfähigkeit, Strafregisterauszug ohne Eintrag und Betreibungsregi  s-  terauszug ohne Ver  lustscheine;  b)    ein juristisches Studium von vier Semestern in den Prüfungsf  ächern an einer  schweizerischen Hochschule;  c)    eine praktische Tätigkeit von einem Jahr bei einem schwyzer  ischen Notariat  nach dem Notariatslehrabschluss oder   ein ausserkantonales Anwalts  -, Not  a-  riats -  oder Grundbuchverwalterpa  tent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Mit der Anmeldung zur Prüfung hat der Bewerber den Nachweis über die Erfül-  lung der in § 2 vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen zu erbringen. Dieser  Nachweis ist in der Regel durch Zeugnisse der Wohngemeinde, durch Prüfungs  -  und Arbeitsbescheinigungen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ferner ist mit der Anmeldung eine kurze Lebensbeschreibung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Der Präsident der Prüfungskommission verfügt über die Zulassung zur Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Der Bewerber bezahlt für die Prüfung eine Staatsgebühr und die Kanzleikosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Prüfung soll ergeben, ob der Bewerber die zur Berufsausübung erforderl  i-  chen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Sie zerfällt in einen schriftlichen und  einen mündlichen Teil. Jeder der beiden Prüfungsteile wird von der Prüfungs-  kommission für sich beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Die schriftliche Prüfung umfasst die Lösung von drei Aufgaben. In der Regel  soll je eine Aufgabe aus dem Beurkundungsrecht, dem Grundbuchrecht und dem  Konkursrecht gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Referent bestimmt die Dauer der Prüfung und die Hilfsmittel, die  dem  Bewerber zur Lösung der Aufgaben zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er setzt die mit seiner Beurteilung versehene schriftliche Arbeit unter den  übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission in Zirkulation, die ihrerseits ihre  Beurteilung schriftlich abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die P  rüfung gilt als bestanden, sofern die Mehrheit der Prüfungskommission  die schriftliche Arbeit als genügend betrachtet. Ist die Prüfung ungenügend, so  bestimmt  die  Prüfungskommission  den  Zeitpunkt,  an  dem  der  Bewerber  die  schriftl   iche Prüfung frühestens wiederholen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung erfol  g-  reich bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mündliche Prüfung umfasst im wesentlichen folgende Materien:  a)  Grundzüge des allgemeinen Obligationenrechts  b)  Personenrecht  c)  Ehel iches Güterrecht  d)  Erbrecht  e)  Sachenrecht  f)   Konkursrecht  g)  Recht der Handelsgesellschaften  h)  Kantonales  Recht,  insbesondere  jenes,  das  sich  auf  Beurkundungs  -  und  Grundbuchwesen bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfungskommission setzt die Dauer der Prüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Beurteilt die Mehrheit der Prüfungskommission die Leistungen des Bewerbers  in jedem einzelnen der Fächer für genügend, so gilt die Prüfung als bestanden.  Sind die Leistungen des Bewerbers auch nur in einem einzigen Fach ungenü-  gend, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungskommission bestimmt, wann der Bewerber die Prüfung frühestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Prüfungskommission stellt nach erfolgreich bestandener Prüfung das kan-  tonale Wahlfähigkeitszeugnis für Notare (Not  ariatspa  tent) aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen mit ausserkantonalem Anwalts  -, Notariats  -  oder Grundbuchverwalter-  patent kann aufgrund eines Prüfungsgesprächs, dessen Gegenstand und Umfang  im Rahmen von § 8 Abs. 2 durch die Kommission bestimmt wird, ein auf die  Dauer der Tät  igkeit bei einem schwyzerischen Notariat befristetes Fähigkeit  s-  zeugnis  ausgestellt wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Not  a-  re vom 9. November 1961  7   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen. Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17   -269 mit Änderungen vom 14. Januar 2003 (Reglement zur Anwaltsverordnung, GS 20  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            387) und vom 1. Juli 2008 (GS 22  -21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung vom 1. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 in der Fassung vom 14. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 1. Juli 2008; bisherige Bst. d  – g aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 1. Juli 2008 (Abs. 2 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   GS 14   -556.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Änderungen vom 14. Januar  2003 sind am 5. Februar 2003 und vom 1. Juli 2008 am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Abl 2008 1379)  in Kraft getr  eten.