Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule
                            (Vom    14. Juni 2006)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 33 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005  2   und § 1 des  Personal  -  und  Besoldungsgesetzes  für  die  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  (PGL) vom 27. Juni 2002,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. A llgemeines
§ 1 4 Unterstellung
                            1  Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Logopädie sind dem Bi  l-  dungsdepartement zugeordnet und dem Amt für Volksschulen und Sport unter-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulgesundheitsdienst ist dem Departement des Innern zugeordnet  . Er ist  administrativ und fachlich dem Kantonsärztlichen Dienst  unter  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 Anmeldung
                            1  Zur  Anmeldung  bei  der  Abteilung  Schulpsychologie  oder  bei  der  Abteilung  Logopädie be  rechtigt sind:  -    Erziehungsberechtigte;  -    Lehrpersonen, Ärzte und Ärztinnen, Schul  -  und Kindesschutzbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten  ist Voraussetzung für die  Anm el-  dung    eines Kindes. Verweigern diese die Zustimmung, kann die Schulbehör  de  eine B   eg utachtung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 6 Kosten
                            Die Dienstleistungen der Spezialdienste sind unentgeltlich.  II.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 7 Schulpsychologie
                            Die Abteilung Schulpsychologie erfüllt in Zusammenhang mit Kindern und J  u-  gendlichen mit besonderen Bedürfnissen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrper-  sonen, Schul  -  und Kindesschutzbehörden, sowie weiteren an Entwicklung  und Förderung beteiligten Fachpersonen und Institutionen in schulpsycho-  logischen und behinderungsspezifischen  Fragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abklärungen  und  Begutachtungen  bei  Kindern  mit  speziellem,  behinde-  rungsbe  dingtem Förderbedarf im Alter von vier bis zwanzig Jahren;  d)   Empfehlungen    betreffend  schulische,    sonderschulische,    sonderpädagogi-  sche, sozial  pädagogische und therapeutische Massnahmen  e)  Einleitung und Begleitung von Sonderschulung;  f)  Antragstellung an das Amt und an die Schulträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8
§ 6 9 Logopädi e
                            1   Die Abteilung  Logopädi  e  erfüllt folgende  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Durchführung der Abklärung, Diagnose-  Stellung und Therapie bei Kindern  mit Sprach-  Sprech-  und Stimmstörungen, sowie Störungen der Schriftspr  a-  che;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beratung von Erziehungsberechtigten, weiteren Bezugspersonen, Fachpers  o-  nen im Vorschul  -  und Schulbereich sowie Behörden und Institutionen bei  Fragen zur Prävention und Rehabilitation der sprachlichen Kommunikations-  fähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Durchführung von Reihenuntersuchungen in den Kindergärten und bei B  e-  darf in den unteren Klassen der Volksschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einleitung und Begleitung von Sonderschulungen in Sprachheilinstituti  onen  in Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Schulb  ehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Antragstellung an das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Durchführung der Therapie werden die Räumlichkeiten und das   Mobil   i-  ar vom Standortschulträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Beschaf-  fung der Lehrmittel und des Ther  apiematerials ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schulgesundheitsdienst
                            1  Der Schulgesundheitsdienst erfüllt folgende  Aufgaben:  a)  Erkennung gesundheitlicher Störungen und Risiken von Schulki  ndern;  b)  Prävention  von  Infektionskrankheiten  insbesondere  durch  Kontrolle  und  För derung der Durchimpfung;  c)   Beratung  in Gesundheitsfragen;  d)  Gesundheitsberichterstattung zuhanden des Kantonsärztlichen Dienstes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Speziellen gehören die schulärztlichen Untersuchungen  nach Vorgaben des  Kantonsärztlichen Dienstes zu seinem Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Reihenuntersuchung
                            Schulärztliche Reihenuntersuchungen sind obligatorisch und werden regelmäs-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 10 Grundsatz
                            1  Für die Angestellten der Abteilung Schulpsychologie und des Schulgesund-  heitsdienstes sowie für die Leitung der Abteilung Logopädie gilt das Personal-  recht für das Kantonspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Angestellten der Abteilung Logopädie und das Therapiepersonal an den  kantonalen Sonderschulen gilt das Personalrecht für die Lehrpersonen an der  Volksschule, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen ent  -  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 11 Arbeitsverhältnis
                            a) Anstellungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zwischen dem Kanton und den Angestellten gemäss § 9 Abs. 2 wird ein öffent-  lich -rechtliches  vertragliches  Arbeitsverhältnis  begründet.  Es  ist  in  der  Regel  unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Volksschulen und Sport ist Anstellungsbehörde für die Angestel  l-  ten der Abteilung Logopädie. Das Therapiepersonal an den kantonalen Sonder-  schulen wird von der Schulleitung angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 12 b) Anforderungen
                            1  Die Anstellung als Logopädin oder Logopäde setzt einen von der EDK anerkann-  ten Abschluss in Logopädie oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Erziehungsrat entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungsgängen  und  Diplomen;  er  berücksichtigt  allfällige  Richtlinien  des  Bundesamtes  für  Sozialversiche  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 13
§ 13 14
§ 14 15 Arbeitszeit
                            1  Die  Arbeitszeit  der voll beschäftigten Logopädinnen  und Logopäden setzt sich  zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wöchentlich 21.75 Stunden Arbeit mit dem Kind bzw. therapeutische Täti  g-  keit während der vom Erziehungsrat festgelegten Schulwochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   B ei einem Vollpensum ist eine Lektionen für Besprechungsaufwand anzurec  h-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die für die Arbeit mit dem Kind bzw. die therapeutische Tätigkeit bestimmte  Arbeitszeit gemäss §  14   Buchstabe  a wird ab erfülltem 55. Altersjahr um  eine  Stunde  und ab erfülltem 60. Altersjahr um zwei Stunden pro Woche red  uziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Altersentlastung gilt auch für Therapiepersonal, das Teilzeitarbeit leistet,  wobei die Arbeitszeit anteilmässig reduziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem  diese Altersgrenzen  erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 16 Einreihung
                            Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal werden in die Lohn-  klasse Therapie (§ 35 Abs. 1 PGL) eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 17
§ 18 Arbeitsfreie Tage
                            Arbeitsfrei sind die vom Kanton festgesetzten öffentlichen Ruhetage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 18 Ferien
                            1    Die  Ferien  der  Logopädinnen  und  Logopäden  sowie  des  Therapiepersonals  ent sprechen grundsätzlich den Schulferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Logopädinnen  und Logopäden sowie  das Therapiepersonal  können während  eines  Teils  der  Ferien  zur  Weiterbildung  und  zur  Teilnahme  an  Konferenzen  verpflichtet w  erden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 19 Weiterbildung
                            1   Logopädinnen und Logopäden haben bei einem Vollpensum durchschnittlich  fünf Kurstage Weiterbildung pro Schuljahr zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abteilungsleitung regelt die Einzelheiten der Kursbesuche. Sie kann  Wei-  terbildung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 20 Spesen
                            Für die Angestellten der Abteilung Logopädie gilt die gleiche Spesenregelung  wie für das Kantonspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 21
§ 23 22 Aufheb ung von Erlasse n
                            Mit  dem    Inkr  afttre  ten  dieses  Erlasse  s  wird  das    Regl  ement  über  die  kantonalen  Ther  apiedi  enste an  den  Volksschul  en  vom 10.  Dezember  2002  23  auf  geh  obe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 24 Inkr afttre ten
                            1  Dieser Erlass tritt am 1. Augus  t 2006  in Kraft.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird im Amtsblatt   veröffent  licht   und  nach  Inkr  afttre  ten  in die Gesetzsa  mm-  lung  auf  genommen.  Anha  ng: Umschreibung der Richtpos  ition The  rapie (§ 35 Abs. 1 PGL  26  )  27  Fun  ktion:  −    Erte  ilung  von  Log  opä  die  −    Erte  ilung  von  Psychom  otorik-The  rapi  e an  der  Vol  kssc  hule  −    Erte  ilung  von  Ergot  her  api  e an  den Sond  erschul  en  Ausbildung:  −    Diplom für Logop  ädi  e  −    Diplom für Psychom  otorik-Therapie  −    Diplom für Ergot  her  api  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-76 mit Änder  unge  n vom   4. Dez  em  ber 2007  (VVzPBV; GS 21-155  c)  , vom   17. Juni 2008  (GS 22-14)  , vom   19. Juni   2012  (GS 23-40), vom   18. Dez  em  ber   2012  (VVzKindes  - und Erwach-  sen  en  schut  zrec  ht, GS 23-63h) und  vom 17.   Dez  em  ber   2013 (RRB   Anpas  sung   an   neue   Kan  tons  -  verfassu  ng, GS   23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZSRSZ 611  .210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der   Fassung  vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der   Fassung  vom 18. Dez  em  ber   2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 au  fge  hob  en am   17.  Ju  ni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Über  sch  rift, Einlei  tung,   Bst. c,   e   und  f (neu) in der   Fassung  vom 17. Juni   2008; Bst. a   in der  Fassung  vom 18. Dez  em  ber   2012  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgeh  oben   am 17. Juni   2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Über  sch  rift   und  Einlei  tung  von   Abs. 1 in der   Fassung  vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 1 in der Fassung vom 19. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Aufgehoben am  19. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben am  19. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 19. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung vom 1  7. Dezember 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Aufgehoben am 19. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung vom 19. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung vom 19. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 19. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Aufgehoben am 19. Juni 20  12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   GS 20   -348.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Abl 2006 1068; Änderungen vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2387),  vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1327), vom 19  . Juni 2012 am 1. August 2012  (Ab l 2012  1561)   ,  vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) und vom 17.  Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  in Kraft getr  eten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   SRSZ 612.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung vom 17. Dezember 2013.