Interkantonale Fachschulvereinbarung
                            (Vom 27. August 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1   Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Uni-  versitäten und Fachschulen)  -  den interkantonalen Zugang,  -  die Stellung der Studierenden,  -  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern  der Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierug  von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgel-  tungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  welche Schulen und Studiengänge sie als Standor  tkanton für den interkant  o-  nalen Zugang anbieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkan-  tonalen Studierenden zu entrichten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von welchen Angeboten sie als Wohnsitztkanton von Studierenden Gebrauch  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Liste wird  als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Wohnsitzkanton  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus-  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimat-  kantonen  gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el-  ter nlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und  Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbe-  halten bleibt Bst. d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununter-  brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finan-  ziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung  ei nes Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivi  l-  rechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Festsetzung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festge-  legt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Lektionen pro  Woche) oder auf Teilzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen  und Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dabei gelten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbi  l-  dungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüg-  lich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfäll  i-  ger Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbi  l-  dungskosten abdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als  für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern  überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt  eine  Empfehlung  ab.  Die  Standortkantone  sind  gehalten,  auf  Verlangen  der  Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser  Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Modalitäten
                            1   Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren, bzw. für den Rest der Bei  -  tragsperiode (Art. 16, Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Studierende
Art. 6
                            Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen  Die  Standortkantone  bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den  Studierenden,  deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche  Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1   Studierende sowie Studienanwärterinnen und  -anwärter aus Kantonen, welche  dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleich-  behandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die  Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,  wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren er  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren  Schulbesuch  unter  diese  Vereinbarung  fällt,  eingeschlossen  diejenigen  des  Standortkantons, gleich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Vollzug
Art. 9 Beitragsverfahren
                            Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzi  e-  hungsdirektoren  (EDK)  ist  Geschäftsstelle  dieser  Vereinbarung.  Ihr  obl  iegen  insbesondere folgende Aufgaben:  -  Information der Vereinbarungskantone,  -  Koordination  -  Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlun-  gen gemäss Art. 4, Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine  Arbeitsgruppe von  fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der vier  EDK-  Regionen sowie einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Ermittlung der Studierendenzahl  Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studieren-  den je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält  den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit  -  bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Vollzugskosten  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch  die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Die  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich  nur auf einzelne Kantone  und Schulen beziehen, können die Kosten auf die  betroffenen Kantone abgewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Rechtspflege
Art. 13
                            Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schieds-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds-  gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom    27.  März 1996 (SR 279), finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Übergangs - und Schlussbestimmungen
Art. 14 Beitritt
                            Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzutei-  len. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser  Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1   Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindesten fünfzehn Kantone den Bei-  tritt  erklärt  haben,  frühestens  aber  auf  den  Beginn  des  Studienjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999/2000.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinbarung über  Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September   1992  3   durch  Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Revision
                            1   Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteili  g-  ten Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres  möglich, erstmals frühestens per 1.8.2001. Änderungen des Anhanges werden  aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden  Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf  einen    gleichen Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekün-  digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtung
                            Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines  Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinba-  rung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter  bestehen.  In  gleicher  Weise  bleibt  der  Anspruch  auf  Gleichstellung  (Art.  6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner  eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der ande-  ren Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 27. August 1998. Keine Publikation im Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat den Beitritt ab Schuljahr 1999/2000 am 20. April  (RRB 662/1999) beschlossen. Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsd  i-  rektoren auf den 1. August 2000 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht veröffentlicht.