Gesetz über die Fischerei
                            (Vom 10. Mai 1965)  2  3  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf den Antrag einer Spezi-  alkommission,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Die Fischerei, mit Einschluss des Fanges von Krebsen, Fröschen und andern  Wassertieren, ist ein Hoheitsrecht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die nachgewiesenen besondern Fischereirechte von Ge-  meinden, Korporationen oder Privaten. Der Regierungsrat kann solche Rechte  loskaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4
                            1   In Bächen, die durch Privateigentum fliessen, ist den Eigentümern innerhalb  ihres Grundeigentums die Fischerei unter Vorbehalt der fischereipolizeilichen  Vorschriften gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Fischen in künstlich angelegten privaten Gewässern, in die keine Fische  aus  andern  Gewässern  selber  gelangen  können,  bildet  ein  ausschliessliches  Recht der Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten  Rute  und  einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur  natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Im übrigen wird die Bewilligung zur Ausübung der Fischerei erteilt:  a) durch  Abgabe  von  Patenten  zur  Benützung  von  bestimmten  Geräten  in  natürlichen Seen, fliessenden Gewässern und in bestimmten Staubecken;  b) durch Verpachtung des Wägitalersees, des Sihlsees und des Staubeckens  Rempen in Vorderthal;  c) durch Versteigerung der schwyzerischen Landgarne und Schwebnetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Nähere ordnet der Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Zur Ausübung der Patentfischerei ist das Betreten privater Grundstücke ent-  lang der Wasserlinie erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsrat setzt die Patentgebühren, der Regierungsrat die Pachtabgaben  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mindestens ein Drittel dieser Einnahmen muss für die Erhaltung und Vermeh-  rung des Fischbestandes verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sämtliche  Einnahmen  aus  Entschädigungen  für  die  Beeinträchtigung  der  Fischerei durch die Erstellung, den Ausbau und den Betrieb von Wasserwerken,  durch die Trockenlegung von Wasserläufen, Kiesausbeutungen, Verunreinigun-  gen und dergleichen sowie Schadenersatzleistungen und Einnahmen aus dem  Erlös von widerrechtlich gefangenen Tieren, soweit sie nicht dem geschädigten  Fischereiberechtigten zufallen, sind zur Hebung des Fischbestandes und der  Fischerei zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Der Kanton kann Fischzuchtanstalten errichten oder an Anstalten Dritter für  die Aufzucht von Fischen Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er unterstützt die gemeinnützigen Bestrebungen von Fischereivereinen und  Privaten zur Förderung der Fischerei in den öffentlichen Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der hiefür notwendige Kredit ist jährlich in den Voranschlag der Staatsrech-  nung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5
                            1   Bei Wasserbauten, Meliorationen, Verleihung von Wasserrechtskonzessionen  und dergleichen müssen die fischereiwirtschaftlichen Interessen gewahrt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Besitzer von Kraftwerken haben für den aus dem Bau und Betrieb ihrer  Werkanlagen der Fischerei entstehenden Ausfall und Schaden Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 6
                            Der Kantonsrat erlässt die weiteren Vorschriften über die Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 7
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 15-204 mit Änderungen vom 14. September 1978 (GS 17-98), vom 30. Juni 1994 (GS 18-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            474), vom 25. September 2013 (Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ar) und vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Abl 1965 1015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom Bundesrat am 7 Januar 1966 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 am 30. Juni 1994 aufgehoben; Abs. 3 wird neu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 2851) und vom 17.  Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.