Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahn... (783.112)
Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahn... (783.112)
Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
SRSZ 31.1.2000 1 seilbahnen und Skilifte 1 (Vom 18. Oktober 1954) In Ausführung von Art. 9, Abs. 3, Ziff. 1 des Konkordates vom 15. Oktober
1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Ski- lifte 2 erlässt die Konferenz folgendes Reglement:
1. Bewilligungsverfahren
Art. 1 Gesuch für die Baubewilligung
1 Die Baubewilligung wird nur auf schriftliches Gesuch hin erteilt. Dieses ist im Doppel, datiert und vom Gesuchsteller unterschrieben der zuständigen kantona- len Behörde einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen: a) Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht; b) Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan und Rentabilitätsberechnung; c) Übersichtsplan (Situationsplan) im Massstab 1:10 000 bis 1:50 000 und Längenprofil im Massstab 1:1000 bis 1:10 000; d) Skizzen von Wagen, Antrieb und Zwischenstützen.
2 Weitere Unterlagen, sämtliche Detail- und Ausführungspläne sowie Berech- nungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit nachzuliefern. Art. 2 Auflage- und Einspracheverfahren
1 In denjenigen Kantonen, in welchen Auflage- und Einspracheverfahren nicht geregelt sind, finden die Bestimmungen der folgenden Absätze Anwendung.
2 Das Gesuch ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll, unter Beilage der Pläne während 14 Tagen zur öffentli- chen Einsicht aufzulegen. Diese Auflegung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Einsprachen gegen das Projekt sind innert vier Wochen seit Beginn der Auflage- frist bei der im Amtsblatt bezeichneten Behörde anzubringen.
3 Die Einsprachen werden endgültig von der zuständigen kantonalen Behörde erledigt. Art. 3 Erstellerfirmen Luftseilbahnen mit Personenbeförderung und Skilifte dürfen nur von solchen Firmen erstellt werden, die für fachgemässe Projektierung und Ausführung volle Gewähr bieten. Art. 4 Baubeginn
1 Mit dem Bau der Anlagen darf erst begonnen werden, wenn die kantonale Baubewilligung erteilt ist.
2 Diese setzt die Genehmigung der Baupläne voraus sowie den Nachweis, dass die wichtigsten Anlageteile den vorgeschriebenen Sicherheiten entsprechen und dass die erforderlichen Durchleitungsrechte erteilt wurden.
2 Art. 5 Betriebsbeginn
1 Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der zust ä ndige Kan- ton die Betriebsbewilligung erteilt hat.
2 Diese setzt einen Bericht der technischen Kontrollstelle ü ber die Betriebsbe- reitschaft der Anlage und den vom Betriebsinhaber zu erbringenden Nachweis ü ber den Abschluss einer Versicherung gem ä ss Art. 40 voraus. Art. 6 Allgemeine Bauvorschriften
1 F ü r die baulichen Anlagen gelten die einschl ä gigen Vorschriften des Bundes und der Kantone, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2 Wird f ü r die Anlage eine Bundessubvention verlangt, so finden die besonderen Erlasse des Bundes Anwendung. II. Bautechnische Vorschriften f ü r Luftseilbahnen Art. 7 Bauarten Als Luftseilbahnen gelten Zweiseilbahnen mit Trag- und Zugseil oder Einseil- bahnen, bei welchen das Tragseil zugleich Zugseil (sog. F ö rderseil) ist. Art. 8 Ü berfahrungen
1 Bewohnte Geb ä ude, ö ffentliche Pl ä tze und Strassen sind durch die Anlagen wenn irgend m ö glich nicht zu ü berfahren; andernfalls m ü ssen geeignete Schutz- vorrichtungen angebracht werden.
2 Beim Kreuzen oder Parallelf ü hren mit Stark- und Schwachstromleitungen sind die einschl ä gigen gesetzlichen Vorschriften des Bundes zu beachten. Art. 9 Drahtseile Allgemeines
1 F ü r die Drahtseile sind die einschl ä gigen Vorschriften des Bundes massge- bend, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2 Verankerungen und Verbindungen m ü ssen jederzeit kontrollierbar sein.
3 Die Seile sind durch Vergusskopf oder profilierte Klemmbacken zu befestigen. Die Verwendung von sogenannten Backenz ä hnen ist nicht gestattet.
4 Die Seilanlagen sind gegen Blitzschlag zu erden. Art. 10 Tragseile
1 Als Tragseile werden nur verschlossene Spiral- und Litzenseile mit Stahlseele zugelassen. Sie sollen in der Regel aus einem St ü ck bestehen und weder Muffen noch Spleissungen aufweisen.
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2 Die gr ö sste im normalen Betrieb auftretende Radlast des Wagens darf zahlen- m ä ssig an keiner Stelle der Fahrbahn gr ö sser sein als 1 /
50 der dortigen Seilspan- nung. Es muss die M ö glichkeit bestehen, die Auflagestelle der Tragseile auf den St ü tzen durch L ä ngsverschiebung zu wechseln.
3 Die Tragseile sollen wenn m ö glich mit Spanngewichten versehen sein. Sie k ö nnen direkt mit ihnen verbunden werden, sofern sie ü ber Tragschuhe oder Rollenbatterien gef ü hrt werden, deren Kr ü mmungsradius wenigstens 300mal gr ö sser als der Seildurchmesser sein muss. Werden Abspannscheiben verwendet, so sind besonders biegsame Spannseile oder Gelenkketten einzuschalten.
4 Sind die Tragseile fest verankert, so soll deren Spannung ver ä ndert werden k ö nnen. Art. 11 Zug- und Gegenseile
1 F ü r die Zug- und Gegenseile sind in der Regel Litzenseile mit Faserseele zu verwenden. Sie sollen aus einem St ü ck bestehen. Spleissungen jeder Art d ü rfen nur mit ausdr ü cklicher Zustimmung der zust ä ndigen kantonalen Beh ö rden vor- genommen werden.
2 Gegenseile sind mit Spanngewichten zu versehen. Art. 12 F ö rderseile Als F ö rderseile sind Litzenseile mit Faserseele zul ä ssig. Art. 13 Festigkeit
1 Der Nachweis der erforderlichen Festigkeitseigenschaften der Drahtseile ist durch Untersuchungen an der eidgen ö ssischen Materialpr ü fungs- und Versuchs- anstalt (EMPA) in Z ü rich, der Materialpr ü fungsanstalt der Universit ä t Lausanne oder durch Werkatteste zu erbringen.
2 Die Untersuchung erstreckt sich auf eine Zerreissprobe mit ganzem Seil und Zerreiss- und Umschlag-Biegeproben mit allen Dr ä hten einer Litze oder mit mindestens 1 /
6 der Drahtzahl des Seiles. Art. 14 Seilf ü hrung
1 Der Durchmesser der Trieb-, Umlenk- und Ablenkscheiben soll mindestens
800mal gr ö sser als der Durchmesser des dicksten Drahtes und zugleich minde- stens 80mal gr ö sser als der Seildurchmesser sein.
2 Bei Kreuzschlagseilen sind diese Werte auf 1000, bzw. auf 100 zu erh ö hen. Art. 15 Tragrollen
1 Die Auflagerlast des Zug- und Gegenseiles darf je Tragrolle rechnerisch h ö ch- stens 200 kg betragen.
2 In der Regel soll der Durchmesser der Tragrollen 15mal gr ö sser sein als der Zugseildurchmesser.
3 Rollenbatterien sind so anzuordnen, dass alle Rollen gleichm ä ssig belastet werden.
4 Art. 16 Zwischenst ü tzen
1 Zwischenst ü tzen sind aus Eisen, Holz oder sonst geeignetem Material zu er- stellen und m ü ssen mindestens eine 3,5fache Sicherheit aufweisen, unter Be- r ü cksichtigung aller m ö glichen Einfl ü sse wie Wind, Schnee usw. Bei Verwen- dung von Rundholz ist dieses zu entrinden. Eiserne St ü tzen sind in gemauerten oder betonierten Sockeln oder in Felsboden zu verankern.
2 Die H ö he der St ü tzen ist so zu w ä hlen, dass sich das Tragseil auch dann nicht abhebt, wenn die Seilspannung um 30 % ü ber der normalen Betriebsspannung liegt. Ist dies nicht m ö glich, so ist das Seil durch Niederhaltevorrichtung, die seine L ä ngsbewegungen nicht hemmen, zu sichern.
3 Der Auflagerschuh muss derart ausgebildet sein, dass ein seitliches Herausfal- len des Seiles ausgeschlossen ist. Sein Kr ü mmungeradius soll wenigstens
300mal gr ö sser als der Seildurchmesser sein.
4 Die St ü tzen m ü ssen zur Vornahme der Kontrolle besteigbar sein. Sie sind fortlaufend zu numerieren. Art. 17 Lichtraumprofil
1 Bei Pendelbetrieb (ein Wagen f ä hrt bergw ä rts, ein zweiter gleichzeitig talw ä rts) muss der Abstand der Tragseile an der Kreuzungsstelle der Wagen so gross sein, dass zwischen den um 15 Grad nach innen pendelnden Wagen, unter Ber ü ck- sichtigung eventuell vorstehender Lasten, ein Mindestabstand von 50 cm ver- bleibt. Bei Spannweiten von ü ber 300 m, in der Luftlinie gemessen, ist dieser Abstand um mindestens 20 cm f ü r je 100 m Mehrl ä nge zu vergr ö ssern.
2 Bei einspurigen Bahnen mit endlosem Zugseil muss der horizontale Abstand zwischen dem um 15 Grad auspendelnden Wagen, unter Ber ü cksichtigung eventuell vorstehender Lasten, und dem gegenseitigen Zugseil bei Spannweiten bis zu 300 m mindestens 1 m betragen, bei gr ö ssern Spannweiten f ü r je 100 m Mehrl ä nge mindestens 20 cm mehr. Diese Vorschrift gilt auch f ü r Anlagen mit zwei Fahrbahnen f ü r die Spannweiten ausserhalb der Kreuzungsstelle.
3 Die Bauart der St ü tzen muss ein seitliches Auspendeln des Wagens, unter Ber ü cksichtigung eventuell vorstehender Lasten, um je 15 Grad nach beiden Seiten zulassen, falls nicht Wagenf ü hrungen vorhanden sind.
4 Zwischen dem ü berfahrenen Gel ä nde, inbegriffen allf ä lligen Hindernissen wie Schnee, B ä ume usw. und der Wagenunterkante oder den Seilen muss ausser- halb der Stationen auch im ung ü nstigsten Falle ein Abstand von 1,5 m vorhan- den sein. An allen Stellen, wo dieser Abstand weniger als 5 m betr ä gt, muss das ü berfahrene Gel ä nde auf eine das massgebende Lichtraumprofil um je 2 m ü bersteigende Breite durch eine Einz ä unung gegen unbefugtes Betreten ge- sch ü tzt werden. Art. 18 Wagen
1 Das Wagengewicht soll m ö glichst gleichm ä ssig auf alle Laufrollen verteilt sein. Diese d ü rfen nicht unter der Wirkung des Zug- oder Gegenseiles entlastet wer- den.
2 Das Laufwerk muss mit Sicherheitsb ü geln versehen sein, damit der Wagen beim Entgleisen nicht abst ü rzt.
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3 Die Kantone k ö nnen verlangen, dass die Wagen mit einer Fangbremse ausger ü - stet werden, die bei Bruch des Zug- oder Gegenseiles selbstt ä tig ausgel ö st wird. Sie muss so kr ä ftig gebaut sein, dass sie den Wagen unter allen Umst ä nden aufzuhalten vermag.
4 Der Transportbeh ä lter muss stets lotrecht h ä ngen. Er ist derart zu bemessen, dass nicht mehr als die bewilligte, h ö chstens aber die nach den Vorschriften des Bundes zul ä ssige Zahl von Personen darin Platz finden kann.
5 Die T ü ren m ü ssen gegen zuf ä lliges Ö ffnen gesichert sein. Bei offenen Beh ä l- tern muss daf ü r gesorgt werden, dass die mitfahrenden Personen gegen das Herausfallen hinreichend gesichert sind und das Laufwerk nicht ber ü hren k ö n- nen.
6 Die zul ä ssige Personenzahl und die Gesamtbelastung m ü ssen an gut sichtbarer Stelle angeschrieben werden. Art. 19 Fahrgeschwindigkeit
1 Die Fahrgeschwindigkeit darf h ö chstens 4 m/sec. betragen; bei Einseilbahnen und Ü bergewichtsbahnen darf sie 3 m/sec. nicht ü berschreiten, sofern St ü tzen vorhanden sind.
2 Zur Vornahme der Seilkontrolle muss die Fahrgeschwindigkeit auf ca. 0,3 m/sec. herabgesetzt werden k ö nnen. Art. 20 Antrieb
1 In der Regel sollen die Luftseilbahnen motorischen Antrieb besitzen.
2 Die im Verkehrsbereich liegenden gef ä hrlichen Teile der Antriebs- und Um- lenkstation (wie Riemen, Riemenscheiben, Transmissionen, Zahnrad- und Ket- tengetriebe, Einlaufseiten von Drahtseilen usw.) sind durch Verschalungen oder Abschrankungen gegen zuf ä llige Ber ü hrung zu sichern.
3 Anlagen, die mit Ü bergewicht betrieben werden, sind nur zul ä ssig, wo die Verh ä ltnisse es gestatten. Sie m ü ssen mit einer zuverl ä ssigen Geschwindigkeits- regulierung ausger ü stet und mit einer Sicherheitseinrichtung versehen sein, die ein Ü berschreiten der zul ä ssigen H ö chstgeschwindigkeit von 3 m/sec. verun- m ö glicht.
4 Der Antrieb muss zwei unabh ä ngige Bremsen aufweisen und zwar eine auf die Antriebsscheibe wirkende Handbremse und eine selbstt ä tige Bremse, die auf die Motor- oder Vorgelegewelle wirkt. Jede Bremse muss so kr ä ftig gebaut sein, dass sie die Bahn unter allen Umst ä nden rechtzeitig und sicher anzuhalten vermag. Die selbstt ä tige Bremse, die auch von Hand ausl ö sbar sein soll, muss wirksam werden: a) wenn die normale Fahrgeschwindigkeit um 20 % ü berschritten wird; b) bei Spannungsausfall und bei Ü berlastung; c) wenn die Wagenendstellung ü berfahren wird.
5 Beim Versagen des motorischen Antriebes sollen die Wagen von Hand weiter- bef ö rdert werden k ö nnen, sofern nicht ein Reserveantrieb mit unabh ä ngiger Kraftquelle vorhanden ist.
6 Der F ü hrerstand ist derart anzuordnen, dass der Maschinist eine m ö glichst grosse Ein- und Ausfahrtsstrecke ü berblicken und alle f ü r den Betrieb n ö tigen
6 Schaltbewegungen ausf ü hren kann, ohne sich umwenden oder seinen Standort verlassen zu m ü ssen. Zur Ü berwachung des Betriebes sind ein Geschwindig- keitsmesser und ein Wagenstandanzeiger anzubringen, ferner die f ü r den Motor notwendigen Messinstrumente sowie Einfahrtsicherungen.
7 Unbearbeitete Verzahnungen sind beim Antrieb nicht zul ä ssig. Treib- und Umlenkscheiben sind mit Rillenkratzern zu versehen. Art. 21 Berechnung Bei der Bemessung aller mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Teile ist auf alle ä ussern und innern Einfl ü sse, wie Temperaturschwankungen, Wind, Schnee, Reibung, Bremskraft usw. R ü cksicht zu nehmen. Art. 22 Stationen
1 Die Stationsgeb ä ude sollen m ö glichst aus feuerfestem Baustoff errichtet wer- den. Holzbauten sind mit einem Brandschutz zu impr ä gnieren.
2 Die Geb ä ude sollen wenn m ö glich und soweit notwendig Aufenthaltsr ä ume f ü r Personal und Reisende aufweisen.
3 Die Stationsanlagen sind hinreichend zu beleuchten. Art. 23 Telefon Die Stationen und Zwischenhaltestellen m ü ssen telefonisch miteinander ver- bunden sein. III. Bautechnische Vorschriften f ü r Skilifte Art. 24 Begriff Skilifte im Sinne des Konkordates und dieses Reglementes sind Einrichtungen, die mittels eines umlaufenden Seiles die auf Skiern stehenden Fahrg ä ste berg- w ä rts schleppen. Art. 25 Trasse
1 Das Trasse eines Skiliftes soll m ö glichst gradlinig verlaufen. Allf ä llige Kurven sind mit Radien von mindestens 15 m anzulegen; zwischen Gegenkurven sind gen ü gend lange Gerade einzuschalten.
2 Die gr ö sste Steigung soll 80 % nicht ü berschreiten. Ausgesprochene Gegen- f ä lle sind nicht zul ä ssig. Art. 26 Lichtraum
1 Portalst ü tzen, Masten, Hochbauten und andere feste Hindernisse m ü ssen von der Fahrbahnaxe mindestens 1,80 m entfernt sein.
2 Die Breite der Fahrbahn darf normalerweise 2,00 m, bei paarweisem Schlep- pen auf D ä mmen und in Einschnitten 2,50 m nicht unterschreiten.
SRSZ 31.1.2000 7 Auf Br ü cken muss die Fahrbahn mindestens 2,00 m, bei paarweisem Schleppen mindestens 3,00 m breit sein.
3 F ü r bestehende Anlagen k ö nnen die Kantone Abweichungen von den in den Abs ä tzen 1 und 2 festgesetzten Massen bewilligen.
4 Das F ö rderseil soll durchwegs so hoch ü ber der Fahrbahn gef ü hrt werden, dass es von den Fahrg ä sten nicht ber ü hrt werden kann. Wo im Bereich der Stationen dieser Abstand unterschritten wird, ist das Seil vor Ber ü hrung ausreichend zu sch ü tzen.
5 Unben ü tzte, am F ö rderseil festgemachte oder auf dem R ü cktransport befindli- che Schlepporgane sollen in der Regel mindestens 2 m ü ber der Schneeoberfl ä - che bleiben. Art. 27 Schlepporgane
1 Die am F ö rderseil anzubringenden Schlepporgane d ü rfen sich in einem die Betriebssicherheit gew ä hrleistenden Abstand folgen; dieser Abstand soll aber in der Regel nicht weniger als f ü nf Sekunden betragen. Die Seilgeschwindigkeit ist so zu w ä hlen, dass die Ben ü tzer nicht gef ä hrdet werden; das Anh ä ngen und Schleppen soll m ö glichst stossfrei erfolgen.
2 Das Weiterschleppen des Fahrgastes nach einem Sturz, das Abheben vom Boden sowie k ö rperliche Verletzungen beim Start, w ä hrend der Fahrt und am Ziel m ü ssen bei richtigem Verhalten der Ben ü tzer ausgeschlossen sein. Art. 28 Seile
1 Als F ö rderseile sind in der Regel Litzenseile in drallarmer Machart mit einer Hanf- oder einer Seele aus weichen Stahldr ä hten zu verwenden. Die Stahlseele ist als nichttragend zu betrachten.
2 Die Zerreissfestigkeit des Drahtmaterials f ü r F ö rder- und Spannseile darf
200 kg/mm ² nicht ü bersteigen, ihre Bruchdehnung 2,5 % nicht unterschreiten. Die wirkliche Bruchfestigkeit der F ö rder- und Spannseile muss im neuen Zu- stand mindestens f ü nfmal und im Zeitpunkt des Ablegens noch mindestens dreimal so gross sein wie die im normalen Betrieb auftretende gr ö sste Zugkraft.
3 Der Nachweis der erforderlichen Festigkeitseigenschaften ist durch Untersu- chungen an der Eidg. Materialpr ü fungs- und Versuchsanstalt (EMPA) in Z ü rich, der Materialpr ü fungsanstalt der Universit ä t Lausanne oder durch Werkatteste zu erbringen. Art. 29 Seilverbindungen
1 Als Seilverbindungen sind nur Spleissungen und Vergussk ö pfe zul ä ssig. Sie sind durch zuverl ä ssiges Fachpersonal auszuf ü hren. Die L ä nge einer Spleiss- stelle muss mindestens dem 1200fachen Seildurchmesser entsprechen.
2 Die Ansatzstellen der Schlepporgane am F ö rderseil sind in angemessenen Zeitabst ä nden zu verschieben. Art. 30 Spannvorrichtung
1 Die F ö rderseile sind mit einer geeigneten Spannvorrichtung zu versehen.
2 Der Durchmesser von Spannseilscheiben soll bei ungef ü tterten Rillen minde-
8 stens dem 80fachen, bei gef ü tterten Rillen mindestens dem 40fachen Seil- durchmesser entsprechen. Art. 31 Zielplatz Das Ü berfahren des Zielplatzes muss durch zweckentsprechende Massnahmen verhindert werden. Art. 32 Antrieb
1 Der Antrieb ist mit einer automatischen Bremse oder Arretierung auszur ü sten, die bei einer Stillegung des Motors, bei Stromausfall, Ü berlastung und bei Bet ä - tigung der Notschalter ausgel ö st wird.
2 Sofern die Anlage nicht durch einen Drehstrommotor angetrieben wird, ist ein zuverl ä ssiger Geschwindigkeitsmesser anzubringen. Die automatische Bremse hat in diesem Fall auch beim Ü berschreiten der normalen Geschwindigkeit um
15 % in Funktion zu treten.
3 Unbearbeitete Verzahnungen sind beim Antrieb nicht zul ä ssig. Treib- und Umlenkscheiben sind mit Rillenkratzern zu versehen. Art. 33 Ü brige mechanische Einrichtungen
1 Der Durchmesser der Treib-, Umlenk- und Ablenkscheiben muss mindestens
800mal gr ö sser als der Durchmesser des dicksten Drahtes und zugleich 80mal gr ö sser als der Seildurchmesser sein. Der Durchmesser der Trag- oder Druckrol- len muss mindestens 250 mm betragen.
2 Der Rollendruck soll f ü r Seile bis und mit 20 mm Durchmesser h ö chstens
200 kg, f ü r dickere Seile h ö chstens 240 kg betragen.
3 Ist f ü r einzelne Rollen der Seilablenkwinkel gr ö sser als 2,5 ° , so sind sie als Ablenkscheiben auszuf ü hren. Bei Verwendung von Rollenbatterien muss eine gleichm ä ssige Druckverteilung auf alle Rollen gew ä hrleistet sein.
4 Von diesen Vorschriften k ö nnen die Kantone f ü r bestehende Anlagen Abwei- chungen bewilligen.
5 Gegen das Herausfallen des F ö rderseils aus den Rollen und Scheiben und das Verfangen der Schlepporgane an den Seilrollen sind die erforderlichen Mass- nahmen zu treffen.
6 Mit Ausnahme der Drahtseile m ü ssen alle Konstruktionsteile mindestens drei- fache Sicherheit gegen Bruch aufweisen, auch bei Ber ü cksichtigung von Wind- kraft und Schneelast. Art. 34 Stationen, Telefon, Erdung
1 F ü r den Ausbau der Stationen gilt sinngem ä ss Art. 22.
2 End- und Zwischenstationen sind durch eine Telefonanlage zu verbinden. Kann die Bahn nicht in ihrer ganzen L ä nge durch das Personal in den Stationen ü ber- blickt werden, so sollen diejenigen Strecken, die nicht ü bersehen werden k ö n- nen, im Bedarfsfall durch weiteres Personal ü berwacht und die Bahn abgestellt werden k ö nnen.
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3 Die mit dem F ö rderseil in Ber ü hrung stehenden metallischen Teile der Statio- nen sind zu erden. IV. Betrieb und Unterhalt der Anlagen Art. 35 Anschl ä ge
1 In den Stationen sind. f ü r die Ben ü tzer gut sichtbar, folgende Anschl ä ge anzu- bringen: a) eine Tafel etwa folgenden Inhalts: « Luftseilbahn f ü r Warentransport (bzw. f ü r Waren- und Personentransport, bzw. Skilift), vom Bund nicht konzessioniert, vom Kanton........ bewilligt. » Dazu bei Luftseilbahnen die zul ä ssige Personenzahl und die Gesamtbela- stung im Sinne von Art. 18, Abs. 6; b) eine kurze Anleitung ü ber die Ben ü tzung der Anlage und ü ber das Verhalten w ä hrend der Fahrt.
2 Ferner sind zu Handen des Bedienungspersonals in den Stationen die von der zust ä ndigen kantonalen Beh ö rde genehmigten Betriebsvorschriften mit den Weisungen f ü r Bedienung und Unterhalt der Anlage gut sichtbar anzuschlagen. Diese Vorschriften sind vom Personal strikte einzuhalten. Art. 36 Personal
1 Die Anlage darf nur durch zuverl ä ssige und mit der Handhabung des Betriebes vertraute Personen bedient werden. Diese k ö nnen durch die technische Kontroll- stelle auf ihre Eignung gepr ü ft werden.
2 Die Besch ä ftigung Jugendlicher unter 18 Jahren als Maschinisten ist nicht gestattet. Art. 37 Pflichten des Betriebsinhaber
1 Der Betriebsinhaber der Anlage ist f ü r ihren dauernd guten Zustand und siche- ren Betrieb verantwortlich. Er ist verpflichtet, die sich zeigenden M ä ngel und St ö rungen sowie Unf ä lle, die darauf zur ü ckzuf ü hren sind, sofort der Bewilli- gungsbeh ö rde zu melden und die M ä ngel im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle so rasch als m ö glich zu beheben.
2 Die zust ä ndige kantonale Beh ö rde kann vorschreiben, dass der Betriebsinhaber periodische technische Kontrollen vorzunehmen, ein Betriebsbuch zu f ü hren und Rapporte abzuliefern hat. Der Betriebsinhaber und das Bedienungspersonal sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen jederzeit Auskunft zu erteilen und sie bei den Kontrollen zu unterst ü tzen.
3 Technische Untersuchungen gehen zu Lasten des Betriebsinhabers. Art. 38
1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen der zust ä ndigen kantonalen Beh ö rde jederzeit Sicherheitsvorrichtungen anzubringen, die ü ber die Vorschrif- ten der Abschnitte II und III dieses Reglementes hinausgehen.
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2 Luftseilbahnen, deren Kabinen nicht h ö her als 20 m ü ber dem Boden sind, m ü ssen zur Bergung der Reisenden zum mindesten mit einer Abseilvorrichtung versehen sein, die auch das Aufsteigen des Personals zur Kabine erm ö glicht. In allen ü brigen F ä llen muss eine zus ä tzliche Rettungsvorrichtung vorhanden sein. Art. 39 Umbauten Werden bestehende Anlagen abge ä ndert oder umgebaut, so ist der Bewilli- gungsbeh ö rde hievon vor Baubeginn Kenntnis zu geben. Die zust ä ndigen Organe und die technische Kontrollstelle k ö nnen die gleichen Unterlagen verlangen wie f ü r neue Anlagen (Art. 1). V. Versicherung und Schlussbestimmung Art. 40 Versicherung
1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, vor der Betriebsaufnahme ausreichende Versicherungen abzuschliessen a) zur Deckung der den Fahrg ä sten und Drittpersonen durch den Betrieb der Anlagen zugef ü gten Personen- und Sachsch ä den (Haftpflichtversicherung), b) zur Deckung der Folgen von Betriebsunf ä llen des eigenen Personals (Unfall- versicherung), sofern das Personal nicht der obligatorischen Unfallversiche- rung durch die SUVA untersteht.
2 Die Kantone bestimmen je nach Umfang und Bedeutung der Anlage die mini- male H ö he der zu versichernden Leistungen. Die Bewilligung zur Betriebsauf- nahme wird erst erteilt, wenn der Betriebsinhaber sich ü ber den Bestand der Versicherung bei der zust ä ndigen Beh ö rde ausgewiesen hat (Art. 5).
3 Der Versicherer ist durch den Versicherungsnehmer zu verpflichten, das Aus- setzen oder Aufh ö ren der Versicherung der zust ä ndigen kantonalen Beh ö rde zu melden. Im Versicherungsvertrag ist ferner zu bestimmen, dass das Aussetzen oder Aufh ö ren fr ü hestens 14 Tage nach Eingang dieser Meldung rechtskr ä ftig wird. Art. 41 Erleichterungen f ü r besondere Verh ä ltnisse Die Kantone k ö nnen den Betriebsinhabern in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen ausnahmsweise besondere Erleichterungen gew ä hren, wenn es sich um kleine oder sonstwie nicht bedeutende Anlagen handelt, so z.B. f ü r Luftseilbahnen, die einem eng begrenzten Personenkreis ohne Entgelt und nur der Bewirtschaftung einzelner Heimwesen oder Alpen dienen, f ü r transportable Materialbahnen, f ü r kurze Skilifte (sog. Trainerlifte), f ü r Baubahnen usw.
1 GS 13-671.
2 GS 13-665.