Verordnung über die Verteilung der Kosten der Sonderschulung
                            SRSZ 31.1.2000  1  (Vom 21. April 1998)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung von § 16 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973  2    und  von  Artikel  19  des  Bundesgesetzes  über  die  Invalidenversicherung  vom 19. Juni 1959,  3  beschliesst:  §   1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  bezieht  sich  auf  alle  Sonderschulmassnahmen  von  Sonder-  schulbed  ü  rftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erfasst  die  Schulung  IV-berechtigter  und  nicht  IV-berechtigter  Sonder-  schulbed  ü  rftiger.  §   2  Grundsatz  An die Kosten der Sonderschulung (Tages- und Heimschulung) in von der Inva-  lidenversicherung zugelassenen Sonderschulen und Heimen leisten der Kanton,  die  Gemeinden  und  die  Eltern,  gest  ü  tzt  auf  das  Bundesgesetz  ü  ber  die  Invali-  denversicherung, Beitr  ä  ge.  §   3  Leistungen des Kantons  Der Kanton leistet pro Sch  ü  lerin  oder  Sch  ü  ler  einen  j  ä  hrlichen  Pauschalbeitrag  von  Fr.  12  000.--  und  ü  bernimmt  gem  ä  ss  interkantonaler  Heimvereinbarung  (Art. 14) das Defizit der Schulung nach Abzug aller Beitr  ä  ge inklusive Betriebs-  beitrag der Invalidenversicherung. Im Pauschalbeitrag des Kantons ist auch der  Gemeindebeitrag enthalten.  §   4  Gemeindebeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Wohnsitzgemeinde  leistet  einen  Beitrag  entsprechend  den  Aufwendungen  f  ü  r die Schulung eines nicht invaliden Schulkindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitrag  enspricht  dem  arithmetischen  Mittel  der  Aufwendungen  aller  Ge-  meinden im Kanton. Er wird j  ä  hrlich vom Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  ein  Kind  nicht  das  ganze  Schuljahr  in  einer  Sonderschule  verbringt,  so  wird der j  ä  hrliche Beitrag anteilm  ä  ssig nach Schulwochen berechnet.  §   5  Elternbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Eltern  leisten  einen  Beitrag,  der  sich  an  den  durchschnittlichen  Aufwen-  dungen einer Familie f  ü  r die Verpflegung eines Kindes orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Der Beitrag betr  ä  gt pro Jahr bei interner Schulung Fr. 2 700.-- und bei exter-  ner Schulung Fr. 1 000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  ein  Kind  nicht  das  ganze  Schuljahr  in  einer  Sonderschule  verbringt,  so  wird der j  ä  hrliche Beitrag anteilm  ä  ssig nach Schulwochen berechnet.  §   6  Mehrkosten  Eltern  haben  die  Mehrkosten  der  Sonderschulung  zu  ü  bernehmen,  die  sich  ergibt, namentlich wenn  -  sie  eine  andere  Institution  (Sonderschule  oder  Heim)  der  vom  zust  ä  ndigen  Amt festgelegten vorziehen;  -  sie eine Heimplatzierung dem externen Besuch einer Sonderschule oder der  Durchf  ü  hrung von ambulanten Massnahmen vorziehen.  §   7  Aufgaben des zust  ä  ndigen Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt f  ü  r Schuldienste ist Koordinationsstelle f  ü  r die Sonderschulung nach  §   1. Ihm ist zugleich das Sonderschulinspektorat  ü  bertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  bereitet  die  Einweisung  in  eine  Sonderschule  oder  in  ein  Heim  in  Zusam-  menarbeit mit den Eltern und der Schulbeh  ö  rde vor und legt die geeignete Insti-  tution fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  beantragt  der  Invalidenversicherung  die  Ü  bernahme  der  entsprechenden  Versicherungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als Rechnungsstelle  a)   stellt es j  ä  hrlich Rechnung an die Gemeinden f  ü  r die Beitr  ä  ge nach  §   4;  b)   kontrolliert es die Rechnungen der verschiedenen Sonderschulen und Heime  und zahlt die entsprechenden Beitr  ä  ge aus;  c)   zieht es die Beitr  ä  ge der Eltern ein, sofern sie nicht direkt der Schule oder  dem Heim entrichtet werden.  §   8  Inkrafttreten  Dieser  Beschluss  tritt  am  1.  August  1998  in  Kraft.  Er  wird  im  Amtsblatt  ver-  ö  ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 1998 589.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 831.20.