Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes
                            (Vom 30. Mai 2000)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 46 des Gesetzes über das  Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom 10. Februar 1999 (GBNU),  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmung
§ 1 Zweck
                            Diese Verordnung bestimmt die Zuständigkeiten der Behörden, legt den Ablauf  und die Koordination der Verfahren fest und regelt die Gebühren und Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeiten
§ 2 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  übt die Oberaufsicht über die Verwaltung des Bergregals und des Untergrun-  des aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  entscheidet über den Rückkauf einer Konzession (§ 20  GBNU);  c)  erklärt, ob der Kanton das Heimfallsrecht (§ 21  GBNU   ) bean   spruchen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 Volkswirtschaftsdepartement
                            Das Volkswirtschaftsdepartement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt kantonale Nutzungspläne (§ 31  GBNU);  b)  erteilt die Rahmenkonzession (§ 35  GBNU   ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Amt für Raum entwicklung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erteilt die Konzession oder die Bewilligung für die Nutzung des Bergregals  oder des Untergrundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erteilt das Enteignungsrecht (§ 11  GBNU);  c)  ist Aufsichtsbehörde im Sinne von § 37  GBNU   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Raum  entwicklun  g ist im Übrigen in den weiteren Belangen z  u-  ständig, in denen nicht eine andere Instanz hiefür bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 1. Inhalt des Gesuchs
                            a) Rahmenkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Rahmenkonzessionsgesuch muss folgende Unterlagen enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angaben zur Person des Gesuchstellers sowie dessen Unterschrift;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Katasterplan mit Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Situations  -  oder Baupläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Angaben über Art und Umfang der konzessionspflichtigen Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Unterlagen können auch mit dem Gesuch für den Erlass des Nutzungs-  planes eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Konzes sion
                            1   Das Konzessionsgesuch muss zusätzlich zu den in § 5 verlangten Angaben  folgende Unterlagen enthal  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Machbarkeitsstudie mit Sicherheitsnachweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Betriebskonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sicherstellung der Wiederherstellung oder der Nachsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nachweis  der  Finanzierung  und  einer  angemessenen  Haftpflichtversiche-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Unterlagen können auch zusammen mit dem allfälligen Baugesuch für  die konzessionspflichtige Nutzung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 c) Bewilligungspflichtige Nutzungen
                            1   Geht dies nicht aus dem Baugesuch hervor oder ist für die bewilligungspflich-  tige Nutzung gar kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, muss das Bewill  i-  gungsgesuch folgende Unterlagen enthal  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angaben zur Person des Gesuchstellers sowie dessen Unterschrift;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Katasterplan mit Angaben über die  Grundeigentumsverhältnisse;  c)  Situationspläne mit Angaben über Art, Umfang und Ausdehnung der bewill  i-  gungspflichtigen Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei bewilligungspflichtigen Vorbereitungsmassnahmen sind zusätzlich zu A  b-  satz 1 fo  lgende Unterlagen erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Massnahmen zur Wiederherstellung und Rekultivierung oder Nachsorge;  b)  Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der bewilligungspflichtigen gewerblichen Nutzung von Höhlen sind zusät  z-  lich zu Absatz 1 folgende Unter  lagen erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nutzungskonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sicherheitskonzept und  Konzept einer Rettungsorganisat  ion;  c)  Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 d) Weitere Unterlagen
                            Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gesuch für die Nutzung des Bergregals o  der des Untergr  undes ist  der  Sta ndort  gemeinde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese entscheidet nach Anhör  en des Amtes für Raumentwi  cklung, ob für das  Vorhaben ein  kommunales Nutzungsplanve  rfahren erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Stando  rtgemeinde leite  t das Gesuch mi  t einer erst  en Stellu  ngn ahme an die  zustä  ndige Behörde we  ite r, wenn weder ein  kommunales Nutzu  ngsplan- noch  ein Baubewilligung  sve rf  ahren e  rfor derli  ch ist    oder w   enn der E  rla ss eines kanto-  nalen Nutzungsplanes verlang  t wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 6 3. Aufl age u nd Publikation
                            1   Das Gesuch für die Nutzung d  es Bergregals  oder des Untergrundes wird gleich-  zeitig und am gleichen O  rt mit dem Nutz  ungsplan  entwurf o  der dem Baugesuch  von der dafür zustä  ndigen Behör  de ö  ffentlich  aufgelegt. Die Auflagedauer richtet  sich nach dem ma  ssgebenden Ve  rfahren (§  34   GB  NU).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gleichzeitig mit der P  ublikation  des Nutzungspl  anentwu  rfes oder  des Baugesu-  ches wird die Auflage des Gesu  chs für die Nutz  ung des Bergr  egals oder  des  Untergr  undes    gesonde  rt im Amtsblatt p  ubliziert. Diese P  ublikation muss auf die  Einspr   achem   öglich   keit hinweisen und die zust  ändige B  ehörde bezeichnen, bei  welcher eine allfällige Einsprache einzureichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist für das Konze  ssions- o  der Bew  illigung  sgesuch kein Baubew  illi  gungsverfah-  ren e  rforde   rlich, so legt das Amt für Raumentwicklung das Konze  ssions- oder  Bewil   ligung   sgesuch während 20 Tag  en öffentlich auf und gibt die Au  flage im  Amtsbla  tt be  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 7 4. Einspr ache
                            1   Gegen das Rahmenkonze  ssio nsgesu   ch ka  nn w  ähre  nd der Au  fla gefrist bei der  für den Erla  ss des Nutzungsplanes zuständigen Behörde Einsprache erh  oben  werden. Wird das Rahmenkon  zessi  onsgesuch zusa  mmen mit ei  nem k   antonalen  Nutz  ung  splan  auf  gel egt,  richtet  si  ch  die  Einsprachebefugnis  nach  §  11  des  Planungs-  und Baugesetzes.  8   E rfolgt die Auflage zusammen mit einem kommu-  nalen Nutz  ungsplan, richtet sich die Einsprachebefu  gnis   nach § 25 Abs. 3 des  Planungs-  und Bau  gesetzes.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen das Konze  ssions-  oder Bew  illigung  sgesuch kann w  ähre  nd der Auflage-  frist Einspr  ache erhoben werden. Öff  entlich-rechtli  che Einspra  chen si  nd nach  Ma ssgabe des Verwaltungsr  ech    tspflegegesetzes  10   bei der für das ma  ssgebende  Verfahren  zuständigen  Behörde  (§  34  GBNU   ),  privatrechtli  che    Einspra  chen  nach  Ma  ssgabe  der  Schweizeris  chen  Zivilprozessord  nung  11    beim  zuständigen  Einzelrichter am Ort de  r gele  genen Sache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die für die E  rte ilung der Rahm  enk onze  ssion,    der K  onze  ssion    oder der Bew  illi-  gung zustä  ndi ge Behörde b  eurteilt ö  ffentlich-recht  liche Einsprachen gegen das  Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder  des   Untergrun  des,   der Einzelrichter  im summarischen Verfahren priva  tre chtli  che Einsprachen gegen  das Konzessi-  ons- oder Bewillig  ungs  gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im kantonalen  Nutzungsplanverfahren ist das Volkswirtschaftsdepartement, im  kom munalen Nutzungsplanverfahren der Gemeinderat für die Koordination nach  den Grundsätzen von §§ 13  -15 verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist für die konzessions  -  oder bewilligungspflichtige Tätigkeit gleichzeitig ein  Baubewilligungsverfahren notwendig, so erfolgt die Koordination nach den Bes  t-  immungen des Pl  anungs  -  und Baugesetzes  13   und der Vollzugsverordnung zum  Planungs  -  und Baugesetz.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  kein  Baubewilligungsverfahren  erforderlich,  so  koordiniert  das  Amt  für  Raumentwickl  ung nach den Grundsätzen von §§ 13  -15.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 15 b) Verfahren
                            1   Bedarf das Vorhaben zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes der  Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen des Bundes, Kantons, Bezirkes  oder der Gemeinde, so leitet die koordinierende Behörde das Gesuch zusammen  mit allfälligen Einsprachen und der Stellungnahme der Gesuchsteller zu diesen  an die zuständigen Instanzen weiter. Die koordinierende Behörde sorgt für eine  beförderliche  und  koordinierte  Behandlung  des  Gesuchs  durch  sämtliche  z  u-  ständigen Instanzen. Diese stellen ihre Verfügung oder Stellungnahme der koor-  dini erenden Behörde zur Eröffnung an die Parteien zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im kommunalen Nutzungsplanverfahren leitet der Gemeinderat die gegen das  Rahmenkonzessionsgesuch  erhobenen  Einsprachen  an  das  Volkswirtschafts-  departement wei  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  koordinierende  Behörde  berücksichtigt  bei  ihren  Entscheiden  die  Ent-  scheide der anderen zuständigen Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 16 c) Entscheid
                            1   Über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes und  allfällige öffentlich-  rechtliche Einsprachen entscheidet die zuständige Behörde  gleichzei  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  kantonalen  Nutzungsplanverfahren  entscheidet  das  Volkswirtschaftsde-  partement  gleichzeitig  über  das  Rahmenkonzessionsgesuch  und  die  dagegen  erho  benen Einsprachen sowie über den Erlass des Nutzungsplanes und allfällige  Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im kommunalen Nutzungsplanverfahren stellt das  Volkswirtschaftsdepartement  seinen  Entscheid  über  das  Rahmenkonzessionsgesuch  zusammen  mit  einem  allfälligen Einspracheent  scheid dem Gemeinderat zur Eröffnung an die Parteien  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 d) Eröffnung
                            1   Die koordinierende Behörde eröffnet die Entscheide über das Gesuch für die  Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes sowie die Einsprachen zusam-  men mit ihren eigenen Entscheiden und allen weiteren Verfügungen und Ent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen die Entscheide über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder  des Untergrundes sowie gegen Einspracheentscheide kann nach den Vorschri  f-  ten des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  17   Beschwer  de erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 6. Publikation des Entscheides
                            Mit der Eröffnung ist die Erteilung der Rahmenkonzession oder der Konzession  im Amtsblatt zu publizieren und während 20 Tagen zur Einsicht aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 7. Inhalt der Rahmenkonzession
                            1   Die Rahmenkonzession bezeichnet eine bestimmte konzessionspflichtige Tä  tig -  keit in einem bestimmten Gebiet, für welche die Erteilung einer Konzession in  Aussicht gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie enthält die Bedingungen, die neben den gesetzlichen Anforderungen erfüllt  sein müssen, damit mit der Erteilung der Konzession gerechnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 8. Konzession
                            1   Mit der Konzession wird dem Bewerber das ausschliessliche Nutzungsrecht des  Bergregals oder des Untergrundes in einem genau bestimmten Gebiet er  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Konzession müssen folgende Punkte geregelt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Genaue horizontale und vertikale Ausdehnung des Konzessionsgebietes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Art und Umfang des Nutzungsrechts des Bergregals oder des Untergrundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dauer der Konzession;  d)  Festsetzung der Entschädigung beim Heimfall;  e)  Festsetzung der Sicherheitsleistung;  f)  Konzessionsgebühr;  g)  einmalige und jährlich wiederkehrende Konzessionsabgaben;  h)  allfällige Nebenbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Konzession können zusätzlich folgende Punkte geregelt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wiederherstellungs  -  oder Sicherungsmassna  hmen (§ 22 Abs. 2  GBNU   );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Indexierung der wiederkehrenden Abgaben (§ 44 Abs. 2  GBNU   );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aufteilung der einmaligen Abgabe (§ 43 Abs. 2  GBNU   );  d)  Möglichkeit der periodischen Neufestsetzung der Ansätze für wiederkehren-  de Abgaben (§ 42 Abs. 3  GBNU).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 9. Bewilligung
                            1    In  der  Bewilligung  für  die  Nutzung  des  Bergregals  oder  des  Untergrundes  müssen sinngemäss mindestens die in § 18 Abs. 2 Buchst. a, b, c und f dieser  Verordnung umschriebenen Punkte geregelt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  für  Vorbereitungsmassnahmen  muss  zusätzlich  die  Art  der
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 1. Gebüh ren
                            Für  die  Festsetz  ung  der  Gebühren  ist  die  Gebührenordnung  für  die  Verwaltung  und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975  18   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 2. Einmalige Abg abe
                            Die  Konzessionsbehörde    legt  die  einmalige  Konzessionsabgabe  im  Rahmen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Abs. 1 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.
§ 22 3. Wiederkehrende Abgabe
                            1    Basierend  auf  dem  Marktwert    der  dem  Untergrun  d  entzogenen  Bruttoenergie-  menge beträgt die jährlic  he Produktionsabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 %    für die ersten  50 mio kW/h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 %    für die weiteren  25 mio kW/h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 % für die weiteren  25 mio kW/h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 % für die weiteren  25 mio kW/h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 % für die 125   mio kW/h übersteigende Jahresproduktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konzessionsbehörde legt die jährliche Konzessionsabgabe für die Nutzung  von  Kavernen  und  Stolle  n  sowie  andere    Bauten  und  Anlagen  im  Rahmen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 2 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.
V. Schl uss- und Übergangsbestimmungen
§ 23 19 1. Geplante und bestehende Nutzungen
                            1   Ist bei Inkraftt  reten dieser Verordnung das Verfahren für den Erlass eines kan-  tonalen  oder  kommunalen  Nutzungsplanes  bereits  eingeleitet  oder  abgeschlos-  sen,  so  ist  das  Rahmenkonzessionsgesuch  direkt  beim  Volkswirtschaftsdeparte  -  ment einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Konzessions-  oder  Bewilligungsgesuch  für  eine  bereits  bestehen  de  Nut-  zung des Bergregals oder des Untergrundes ist beim Amt für Raumentwicklung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 2. Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung t ritt   am 1. Juli   2000   in Kraft.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt   veröff   entlicht und nach Ink  rafttr  eten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 19-615 mit Änder  unge  n vom 18.   Juni 2008 (VVzPBG,  GS  22-19b), vom 7. Dez  em  ber   2010  (Anpas  sung   StPO und JV, GS 22-131k) und   vom 17. Dez  em  ber   2013 (RRB   Anpassung   an   neue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung  vom 18. Juni   2008  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 in der   Fassung  vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 3 in der   Fas  sung  vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 und  3 in der Fassu  ng   vom   7. De  zem  ber 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 400.  100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 400.  100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 234.  110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 1 und  3 in der Fassu  ng   vom   18. Juni   2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SRSZ 400.  100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SRSZ 400.  111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abs. 2 in der   Fassung  vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Abs. 2 und  3 in der Fassu  ng   vom   18. Juni   2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SRSZ 234.  110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SRSZ 173.  111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   A  bs. 1 und  2 in der Fassu  ng   vom   18. Juni   2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20    Abl  2000  851  ;  Ände  rungen    vom  18.  Juni    2008    am    1.  Juli   2008  (Abl  2008    132  3),  vom    7.  Dez  em  ber  2010    am  1.  Jan  uar    2011  (Abl  2010  2714  )  und  vom    17.  Dez  em  ber  2013    (RRB  Anpassu  ng   an   neue K  an  ton  sve  ng,   GS 23-97)   in Kraft   ge  tre  ten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fas  sung   vom 18. Juni 2008.