Kantonale Verordnung über die Fleischhygiene
                            SRSZ 31.1.2000  1  (Vom 29. Oktober 1997)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  Art.  39  des  Bundesgesetzes  über  Lebensmittel  und  Gebrauchsge-  genstände  2   (Lebensmittelgesetz, LMG) sowie § 40 lit. e und h der Kantonsver-  fassung,  3   nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  §   1  Geltungsbereich  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lebensmittelgesetzes und der zugeh  ö  ri-  gen Ausf  ü  hrungsbestimmungen im Bereich der Fleischhygiene.  §   2  Gleichstellung  In  dieser  Verordnung  enthaltene  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  in  glei-  cher Weise auf M  ä  nner und Frauen.  II. Organisation und Zust  ä  ndigkeit  §   3  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  ü  bt  die  Oberaufsicht  ü  ber  den  Vollzug  der  Lebensmittelge-  setzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er w  ä  hlt  den  Kantonstierarzt  und  die  Fleischinspektoren  und  setzt  bei  Bedarf  einen Tierarzt nach Art. 40 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes ein.  §   4  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zust  ä  ndige Departement beaufsichtigt und koordiniert den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  insbesondere  zust  ä  ndig  f  ü  r  die  Anstellung  der  f  ü  r  die  einzelnen  Schlachtbetriebe  erforderlichen  Fleischkontrolleure,  Stellvertreter  und  Hilfsper-  sonen mit Anstellungsvertrag (Art. 49 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. M ä rz 1995, FHyV
                            4  ).  §   5  Kontrollorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kontrollorgane sind:  a)   der Kantonstierarzt;  b)   die Fleischinspektoren;  c)   die Fleischkontrolleure;  d)   die vom Kantonstierarzt mit Spezialaufgaben betrauten Tier  ä  rzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erf  ü  llen  die  von  der  Lebensmittelgesetzgebung  zugewiesenen  oder  vom  Kantonstierarzt  ü  bertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verf  ü  gen  ü  ber gerichtspolizeiliche Befugnisse.  §   6  Kantonstierarzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonstierarzt erf  ü  llt die von der Lebensmittelgesetzgebung zugewiesenen  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es obliegen ihm insbesondere:  a)   die Leitung der Kontrolle im Bereich der Tierhaltung, der Schlachtung sowie  der Verarbeitung des Fleisches (Art. 40 Abs. 5 LMG);  b)   die Genehmigung der Pl  ä  ne und die Erteilung der Betriebsbewilligungen f  ü  r  Schlachtanlagen (Art. 17 Abs. 3 und 4 LMG);  c)   die Anordnung von Betriebsschliessungen (Art. 29 Abs. 3 LMG);  d)   die Anzeige und Verwarnung (Art. 31 LMG);  e)   die  ö  ffentliche Warnung (Art. 43 LMG);  f)   die Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane (Art. 41 Abs. 2 LMG);  g)   die Kontrolle der f  ü  r die Ausfuhr anerkannten Lager-, Zerlege- und Verarbei-  tungsbetriebe, die ausschliesslich Fleisch umlagern.  §   7  Fleischinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Fleischinspektoren erf  ü  llen die von der Lebensmittelgesetzgebung (Art. 40  LMG) zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufgaben  des  Fleischinspektors  k  ö  nnen  vom  Kantonstierarzt  wahrgenom-  men werden.  §   8  Fleischkontrolleure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Fleischkontrolleure  erf  ü  llen  die  von  der  Lebensmittelgesetzgebung  zuge-  wiesenen Aufgaben.  III. Finanzierung  §   9  Geb  ü  hren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erl  ä  sst eine Geb  ü  hrenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Geb  ü  hren  sind  im  Rahmen  der  Lebensmittelgesetzgebung  des  Bundes  (Art. 45 LMG) anzusetzen und sollen grunds  ä  tzlich die Kosten decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geb  ü  hren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.  §   10  Viehkassafonds  Die Kosten der nach der Lebensmittelgesetzgebung des Bundes geb  ü  hrenfreien  Amtshandlungen werden durch den Viehkassafonds gedeckt.  §   11  Entsch  ä  digung der Kontrollorgane  Der Regierungsrat regelt die Entsch  ä  digung der Kontrollorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  3  IV. Rechtspflege  §   12  Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Verf  ü  gungen  ü  ber  Massnahmen  im  Sinne  des  Lebensmittelgesetzes  kann  innert  5  Tagen  bei  der  verf  ü  genden  Beh  ö  rde  Einsprache  erhoben  werden  (Art. 52 und 55 Abs. 1 LMG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeinstanz  im  Sinne  vom  Art.  53  Abs.  2  LMG  ist  der  Regierungsrat.  Gegen  seine  Entscheide  ist  die  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  ans  Verwal-  tungsgericht zul  ä  ssig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einsprache-  und  Beschwerdeverfahren  richten  sich  im  Rahmen  des  Bundes-  rechts nach der Verordnung  ü  ber die Verwaltungsrechtspflege  5  .  V. Schlussbestimmungen  §   13  Ä  nderung eines Erlasses  Die Kantonale Vollzugsverordnung vom 28. November 1991 zum Bundesgesetz  ü  ber die Bek  ä  mpfung von Tierseuchen  6   wird wie folgt ge  ä  ndert:  §   4 Bst. a und b  Die  Bezirkstier  ä  rzte  erf  ü  llen  die  nach  Bundesrecht  den  amtlichen  Tier  ä  rzten  obliegenden  Aufgaben.  Sie  unterst  ü  tzen  auf  ihrem  Bezirksgebiet  die  T  ä  tigkeit  des Kantonstierarztes. Dieser kann ihnen insbesondere folgende Aufgaben  ü  ber-  tragen:  a)   die Kontrolle der Viehinspektoren;  b)   die  seuchenpolizeiliche  Ü  berwachung  von  Tiertransporten,  M  ä  rkten  und  Ausstellungen;  §   21  Die  Kosten  des  Kantons  f  ü  r  die  Bek  ä  mpfung  von  Tierkrankheiten,  f  ü  r  die  Ein-  richtungen  und  Beitr  ä  ge  nach  dieser  Verordnung  sowie  f  ü  r  die  Fleischkontrolle  werden durch eine Spezialfinanzierung gedeckt.  §   22 Bst. e und f  e)   die Geb  ü  hren f  ü  r die Fleischkontrolle;  f)   der Zins aus der Verpflichtung f  ü  r die Spezialfinanzierung.  §   14  Amtierende Fleischkontrolleure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  von  den  Gemeinder  ä  ten  gew  ä  hlten  Fleischkontrolleure  bleiben  bis  zum  Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  werden  auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  durch  die  vom zust  ä  ndigen Departement eingesetzten Fleischkontrolleure ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  §   15  Referendum und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gem  ä  ss  §   31 Abs. 1 der  Kantonsverfassung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Amtsblatt ver  ö  ffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz-  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 1997 1677.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 817.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 100.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 817.190.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 312.420.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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