Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
                            (Vom 29. November 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 26 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz  vom 16. März 2005,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt den Vollzug des kantonalen Gesetzes über den Bevölke-  rungsschutz und den Zivilschutz (GBZ) sowie der Bundesgesetzgebung über den  Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG  3  ; ZSV  4  ) und über den Schutz der  Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG  5  ; KGSV  6  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gleichstellung
                            Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeiten des Kantons
§ 3 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat übt die Oberaufsic  ht über den Bevölkerungsschutz und den  Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist zuständig für:  a)  die Regelung der interkantonalen Zusammenarbeit sowie der Einsätze und  Kostentragung der Einsatzformationen zu Gunsten anderer Kantone (§§ 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 und 23 GBZ; Art. 6 Abs. 2 BZG);  b)  die  Verpflichtung  der  Partnerorganisationen  zu  Hilfeleistungen  im  ganzen  Kanton und in anderen Kantonen (§ 13 Abs. 2 GBZ);  c)  die Ausnahmeregelung von der Schutzraumbaupflicht (§ 21 GBZ; Art. 18  ZSV);  d)  die Verpflichtung der Eigentümer zur Erstellung von Schutzanlagen in den  Gemeinden und in Spitälern (§ 21 GBZ; Art. 52 und 53 BZG);  e)  die Bezeichnung der auf dem Kantonsgebiet liegenden Kulturgüter (Art. 4  Abs. 1 KGSG)  f)  die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer unbeweglicher oder bewegli-  cher Kulturgüter, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu  dulden (Art. 14 KGSG; Art. 46 Abs. 3 BZG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 23 Abs. 1 KGSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 7 Departemente
                            Dem Sicherheitsdepartement obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Bundes-  gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, dem Bildungs-  departement diejenige über den Vollzug der Gesetzgebung über den Kulturgüter-  schutz und dem Departement des Innern di  ejenige über den sanitätsdienstlichen  Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8 Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
                            1   So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zustän-  dig erklären, vollzieht das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz die Vorschrif-  ten über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist insbesondere zuständig für:  a)  die Vorbereitung und Durchführung der Grundausbildung, der Kaderausbil-  dung, der Weiterbildung und der Wiederholungskurse der Führungsorgane  sowie der Angehörigen des Zivilschutzes, so weit der Kanton zuständig ist  (§ 18 GBZ; Art. 6 Abs. 1 und Art. 33 ff. BZG);  b)  die Regelung und Sicherstellung der Ernennung, der Einteilung, des Aufge-  bots,  der  Entlassung,  des  Ausschlusses  sowie  der  Kontrollführung  der  Schutzdienstpflichtigen (§ 18 GBZ; Art.   17 ff., Art. 20 f., Art. 27 f. und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 BZG);  c)  die Verfügung einer Verwarnung bei leichten Straffällen (Art. 68 Abs. 2 und  Abs. 4 BZG);  d)  die Anordnung der Schutzraumbaupflicht, des Baus von Kulturgüterschutz-  räumen und der Leistung von Ersatzbeiträgen sowie die Erteilung von Aus-  nahme- und Aufhebungsbewilligungen (§ 21 Abs. 1 und 2 GBZ; Art. 45 ff.  BZG);  e)  die Freigabe von Ersatzbeiträgen der Gemeinden und die Kontrollführung  (§ 22 GBZ; Art. 47 Abs. 5 BZG; Art. 22 ZSV);  f)  die  Verfügung  von  Sicherheitsleistungen  von  Bauherren  (Art.  48  Abs.  2  BZG);  g)  die Festlegung der Beurteilungsgebie  te für die Zuweisung der Bevölkerung  und für die Steuerung des Schutzraumbaus (Art. 20 ZSV);  h)  die  Projektgenehmigung  der  Schutzräume  und  die  Projektprüfung  von  Schutzanlagen (§ 21 Abs. 1 GBZ; Art. 25 und 33 ZSV);  i)  die Schlusskontrolle der neuen und erneuerten Schutzräume, Schutzanlagen  und Kulturgüterschutzräume sowie die periodische Kontrolle der Betriebsbe-  reitschaft und des Unterhalts der bestehenden Schutzbauten (§ 21 Abs. 1  GBZ; Art. 27 ff. und Art. 34 ff. ZSV);  j)  den Erlass der notwendigen Fachweisungen und Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen richtet sich bei der Erst  ellung von Bauten und Anlagen das Bau-  bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzge-  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt für Kulturpflege vollzieht die Vorschriften über den Kulturgüterschutz,  so weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig  erklären  (Art. 4 Abs. 1 KGSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist insbesondere zuständig für:  a)  die Mitwirkung in der fachtechnischen Ausbildung des Kulturgüterschutz-  personals in den Bereichen der Inventarisierung, Dokumentation, Evakuation  und Einsatzplanung (Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 KGSG; Art. 10 KGSV);  b)  die Sammlung der Sicherstellungsdokumentationen von unbeweglichen und  beweglichen Kulturgütern  von national  er  Bedeutung  sowie  die  Begleitung  und Beratung der Kulturgüterdienste des Zivilschutzes bei der Erarbeitung  von  Sicherstellungsdokumentationen  von  unbeweglichen  und  bewegli-  chen Kulturgütern von regionaler  und lokaler Bedeutung (Art. 10 und 11  KGSG);  c)  die fachliche Beratung und Begleitung bei Projekten und baulichen Mass-  nahmen zum Schutze von Kulturgütern (Art. 12 ff. KGSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Amt für Gesundheit und Soziales
                            1   Das Amt für Gesundheit und Soziales ist in fachlicher und medizinischer Zu-  sammenarbeit  mit  dem  kantonsärztlichen  Di  enst  für  die  sanitätsdienstlichen  Aufgaben bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten zuständig  (Art. 3 Bst. c und Art. 6 BZG; § 13 GBZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist insbesondere zuständig für:  a)  den Betrieb von zwei sanitätsdienstlichen Einsatzformationen, deren operati-  ve und medizinische Leiter es ernennt;  b)  für die Bereitstellung, Ausbildung  und Überwachung einer Einsatzformation  zur psychologischen Betreuung von Opfern bei Katastrophen, Notlagen und  in bewaffneten Konflikten;  dienstliche Einsatzformationen;  d)  die Mitwirkung an der kantonsinternen Grundausbildung und Weiterbildung  von Führungsorganen und Einsatzkräften in sanitätsdienstlichen Belangen;  e)  die Verpflichtung von Diensten de  s Gesundheitswesens, Spitälern und Medi-  zinalpersonen zur Teilnahme an gemeinsamen Übungen;  f)  die Koordination der Katastrophenorganisation der Spitäler;  g)  die Inbetriebnahme von geschützten  Spitälern und Sanitätsstellen bei Ka-  tastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kantonaler Führungsstab
1. Organisation
                            a) Führungsstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  kantonale  Führungsstab  besteht  aus  dem  Kernstab  Katastrophenhilfe,  einer Führungsunterstützung mit Logistik sowie aus Fachspezialisten der Verwal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sten der kantonalen und kommunalen Verwaltung sowie Berater privater Organi-  sationen zur Unterstützung beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der kantonale Führungsstab steht unter der Aufsicht des Regierungsrates bzw.  der von diesem bezeichneten Delegation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Kernstab
                            1   Der Kernstab setzt sich zusammen aus:  a)  dem Stabschef und dessen Stellvertreter;  b)  dem Polizeikommandanten sowie  c)  namentlich  den  folgenden,  nach  Bedarf  und  Dringlichkeit  beigezogenen  Stabsmitgliedern:     - Vorsteher des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz;     - Vorsteher des Amtes für Gesundheit und Soziales;     - Leiter des kantonsärztlichen Dienstes;     - Leiter des Fachbereichs Naturgefahren;     - Ausbildungschef Zivilschutz;     - Feuerwehrinspektor;     - Informationsbeauftragter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Behandlung spezieller Sachgebiete können weitere Personen beigezo-  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 c) Führungsunterstützung
                            1    Die  Führungsunterstützung  wird  so  weit  als  möglich  durch  Angehörige  der  kantonalen Verwaltung gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für besondere Fachbereiche können Angehörige des Zivilschutzes beigezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Aufgaben
                            a) Im Normalfall  Der kantonale Führungsstab trifft und koordiniert alle Vorbereitungen, die zum  Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflik-  ten erforderlich sind (§ 11 Abs. 4 GBZ). Ihm obliegen insbesondere:  a)  die Erarbeitung der politischen Entscheidgrundlagen für die Bewältigung von  Katastrophen und Notlagen sowie für Fälle von bewaffneten Konflikten;  b)  die Planung der Katastrophenvorsorgemassnahmen des Kantons und deren  Koordination mit den Massnahmen der Gemeinden und privaten Organisati-  onen;  c)  die Sicherstellung der zeit- und lagegerechten Führung;  d)  die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung der Stäbe;  e)  die Förderung und Pflege der interkantonalen Zusammenarbeit;  f)  die Vorbereitung der Verträge mit priv  aten Firmen sowie Hilfs- und Rettungs-  organisationen über ihre Mitwirkung im Rahmen der Organisation der Katast-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten stellt der kantonale  Führungsstab die operative Führung sicher  (§ 11 Abs. 1 und 3 GBZ). Ihm oblie-  gen insbesondere:  a)  die Lagebeurteilung und Entschlussfassung für Hilfeleistungen innerhalb des  Kantons;  b)  die Koordination und Aufteilung der vorhandenen Mittel;  c)  die Beratung, Information und Umse  tzung der Entscheide der politischen  Führung;  d)  die Sicherstellung der Verbindung vom Kanton zu den Gemeinden und Part-  nerorganisationen;  e)  die Beratung und Unterstützung der regionalen und kommunalen Führungs-  stäbe;  f)  die Behandlung und Beurteilung von Hilfeleistungsbegehren an die Armee  oder an andere Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Zuständigkeiten der Gemeinden
§ 13 Gemeinderat
                            1   So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zustän-  dig erklären, vollzieht der Gemeinderat die ortsgebundenen Aufgaben im Bevöl-  kerungsschutz, Zivilschutz und Kulturgüterschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist insbesondere zuständig für:  a)  die Umsetzung der vom Bund und Kanton vorgeschriebenen ortsgebundenen  Aufgaben und Massnahmen (§§ 20 ff. und 24 GBZ);  b)  die Bildung der Führungsorgane (§ 11 Abs. 1 GBZ);  c)  die Ernennung des Stabschefs und dessen Stellvertreters sowie des Zivil-  schutzchefs (§ 11 Abs. 2 GBZ);  d)  die Bezeichnung eines Alarmierungsverantwortlichen;  e)  die Umsetzungsplanung zur Verteilung von Jodtabletten und die Evakuati-  onsplanung bei Wasseralarm;  f)  die Planung und Durchführung von Massnahmen zum Schutz der eigenen  und anvertrauten Kulturgüter (Art. 4 Abs. 1 KGSV);  g)  die Erstellung der Verzeichnisse der  Kulturgüter von lokaler Bedeutung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 3 KGSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Grundausbildung und Weiterbildung
§ 14 Grundsatz
                            1   Die Einsatzbereitschaft der Führungsorgane und Einsatzkräfte ist in Ergänzung  zu den Kursen des Bundes durch kantonsinterne Grundausbildung und Weiter-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutzes erfolgt nach den Vorgaben des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Partnerorganisationen bilden ihre  Angehörigen nach der jeweiligen Spezial-  gesetzgebung und weiteren fachspezifischen Vorgaben des Kantons selbststän-  dig aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kaderangehörigen der Führungsorgane besuchen neben den kantonalen  Kursen die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz angebotene Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Stabsübungen
                            Die Weiterbildung der Führungsorgane erfolgt vorab im Rahmen von Stabsübun-  gen in den Führungsstäben sowie im Verbund mit den Partnerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kombinierte Übungen
                            1  Der Regierungsrat legt periodisch kombinierte Übungen aller Partnerorganisati-  onen mit mehreren Gemeinden oder Regionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ernennt die Übungsleitung und bestimmt, wer die Vorbereitungen zu treffen  und das Aufgebot für die kombinierten Übungen zu erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er regelt die Kostenbeteiligung der Übungsteilnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Einsatzformationen
§ 17 Organisation und Aufgebot
                            1   Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz stellt die Zuteilung der Schutz-  dienstpflichtigen,  die  Organisation  und  Führung,  die  Alarmierung  sowie  die  personelle  und  materielle  Bereitschaft  der  Einsatzformationen  sicher  (§  19  GBZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kompetenz zum Aufgebot der Einsatzkompanien bei Katastrophen, Not-  lagen und in bewaffneten Konflikten steht zu:  a)  dem Stabschef des kantonalen Führungsstabes oder dessen Stellvertreter für  Einsätze bis zu sieben Tagen;  b)  dem  zuständigen  Departementsvorstehe  r  für  verlängerte  Einsätze  bis  zu  sieben weiteren Tagen;  c)  dem Regierungsrat für länger dauernde Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Unterstützungsbegehren
                            a) für Einsatzfälle der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unterstützungsbegehren der Gemeinden für materielle oder personelle Mittel  der Einsatzkompanien oder anderweitige Mittel sind an den kantonalen Füh-  rungsstab zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der kantonale Führungsstab beurteilt die Begehren unter Berücksichtigung der  Gesamtschadensituation, gewährt gegebenenfalls Unterstützung und orientiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unterstützungsbegehren für ausserkantonale Einsatzfälle sind an den kanto-  nalen Führungsstab zu richten. Dieser prüft die Begehren und stellt dem Regie-  rungsrat Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat entscheidet über Einsatzmittel, Einsatzdauer und Kosten-  tragung. Der kantonale Führungsstab vollzieht den Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 c) für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
                            1   Für Unterstützungsbegehren für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft gilt die  Verordnung  über  Einsätze  des  Zivilschutzes  zu  Gunsten  der  Gemeinschaft  (VEZG).  9   Sie sind an das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz zu richten.  Dieses prüft die Voraussetzungen und stellt dem Regierungsrat Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  entscheidet  über  das  Begehren  und  legt  die  Kostenauf-  teilung fest. Das Amt für Militär, Feuer-  und Zivilschutz vollzieht den Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schutzbauten
§ 21 1. Schutzräume
                            a) Steuerung des Schutzraumbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuerung des Schutzraumbaus und die Erstellung, Ausrüstung und der  Unterhalt der Schutzräume obliegt den Gemeinden. Sie erarbeiten die erforderli-  chen Unterlagen und führen sie laufend nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz erarbeitet die Vorgaben, unterstützt  die Gemeinden und kontrolliert die Planungsunterlagen auf deren Rechtmässig-  keit, Vollständigkeit und Aktualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die bestehenden Schutzräume sind nach den Weisungen des Bundesamtes für  Bevölkerungsschutz periodisch zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) Zuweisungsplanung
                            1   Die Gemeinden erstellen nach den Vorgaben des Bundes eine Zuweisungspla-  nung (ZUPLA). Sie ist alle vier bis sechs Jahre zu überprüfen und der neuen  Situation anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden bezeichnen eine Auskunftsstelle für Anfragen bezüglich der  Schutzplatzzuteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 c) Aufhebung öffentlicher Schutzräume
                            Werden öffentliche Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen,  aufgehoben, so sind die für den Bau ausgerichteten Bundes- und Kantonsbeiträ-  ge zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa) Ansätze  Der Regierungsrat legt die Ansätze für di  e Ersatzbeiträge nach den Vorgaben des  Bundes periodisch fest und veröffentlicht sie (§ 26 Abs. 2 Bst. f GBZ; Art. 47  Abs. 4 und 5 BZG; Art. 21 ZSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 bb) Verwendung der Ersatzbeiträge
                            1   Die bei den Gemeinden vorhandenen Ersatzbeiträge für Schutzräume dürfen  nur für Zivilschutzmassnahmen verwende  t werden (§§ 22 und 26 Abs. 2 Bst. g  GBZ; Art. 47 Abs. 5 BZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  zweckgebunden  gilt  insbesondere  deren  Verwendung  für  den  Bau,  die  Erneuerung und die Ausrüstung von öffentlichen Sammelschutzräumen zwecks  Reduktion örtlicher Schutzplatzdefizite sowie für den Unterhalt und Reparaturen  an Schutzanlagen und öffentlichen Sammelschutzräumen der Gemeinden sowie  Kulturgüterschutzräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als weitere Zivilschutzmassnahmen gelten:  a)  die  Nachrüstung  von  Infrastrukturen  in  Schutzanlagen,  die  der  Führung  dienen;  b)  die Finanzierung der jährlich anlaufenden Kapitalzinsen für Darlehen zur  Erstellung von Schutzanlagen;  c)  die  einmalige  Teilamortisation  de  r  Erstellungskosten  von  Schutzanlagen  (maximal 50 Prozent der vorhandenen Ersatzbeiträge);  d)  die Bevorschussung von zugesicherten Bundesbeiträgen an die Teilerneue-  rung von Schutzanlagen, Kulturgüters  chutzräumen sowie Alarmierungs- und  Fernsteuerungseinrichtungen;  e)  die Inspektions- und Kontrollgebühren fü  r Starkstrominstallationen, Öltanks,  usw. in Sammelschutzräumen und Schutzanlagen;  f)  die Beschaffungskosten von Alarmierungsmitteln für den Führungsstab;  g)  die Abonnementskosten für Alarmierungseinrichtungen der Bevölkerung;  h)  die Durchführung des jährlichen Sirenentests;  i)  die Beschaffungskosten der Planungs  unterlagen für die ZUPLA, die Steue-  rung des Schutzraumbaus und die Merkblätter;  j)  die Durchführung der ZUPLA und der periodischen Schutzraumkontrolle;  k)  die Kosten für Ernstfalleinsätze im Rahmen der ortsgebundenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ergreifen mehrere Gemeinden diese  Zivilschutzmassnahmen gemeinsam, wer-  den die Kosten im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen gemäss der jährlichen  Statistik des Volkswirtschaftsdeparteme  nts auf die betroffenen Gemeinden auf-  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 2. Schutzanlagen
                            a) Anlagen des Zivilschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bedarf an Schutzanlagen richtet sich nach den Vorgaben des Bundes und  der jeweiligen Organisation des Zivilschutzes (§ 21 GBZ; Art. 47 BZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton Schwyz bildet einen sanitätsdienstlichen Raum mit den erforderli-  chen geschützten Spitälern und Sanitätsste  llen (§ 21 Abs. 1 Bst. b GBZ; Art. 52  und Art. 53 BZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die den Eigentümern der Anlagen des Sanitätsdienstes anfallenden Kosten an  deren Unterhalt und Werterhaltung werden   im Verhältnis zu den Einwohnerzah-  len gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartements auf alle  Gemeinden aufgeteilt (§ 24 Abs. 1 Bst. f GBZ). Der Vollzug obliegt dem Amt für  Militär, Feuer- und Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 c) Schutzbauten des Kulturgüterschutzes
                            1   Die Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter sind  für vorsorgliche Schutzmassnahmen, für  die Sicherstellungsdokumentation und  die geeignete Aufbewahrung der Kulturgüter verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden erstellen die zum Schutz der beweglichen Kulturgüter erforder-  lichen Schutzräume (§§ 21 Abs. 1 Bst. c und 26 Abs. 2 Bst. d GBZ). Für den  Bau, die Erneuerung und Ausstattung ist eine Bewilligung des Amtes für Militär,  Feuer- und Zivilschutz erforderlich. Das Amt für Kulturpflege ist anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Kulturpflege prüft im Einzelfall nach Anhörung des Amtes für  Militär, Feuer- und Zivilschutz die Notwendigkeit baulicher Massnahmen zum  Schutz unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter (§ 26 Abs. 2 Bst. d GBZ;  Art. 46 Abs. 3 BZG; Art. 14 KGSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schlussbestimmungen
§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzu  gsverordnung werden aufgehoben:  a)  Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über den  Zivilschutz,  über  die  baulichen  Massnahmen  im  Zivilschutz  und  über  den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 25. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997;  10  b)  Vollzugsverordnung  über  Massnahmen  bei  schweren  Unglücksfällen  und  Katastrophen vom 17. Mai 1994.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttre-  ten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-45 mit Änderungen vom 17. Juni  2008 (GS 22-22t) und vom 18. Juni 2008 (VVzPBG,  GS 22-19g).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 520.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 520.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 520.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 520.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 3 neu eingefügt am 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 520.14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   GS 19-240.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   GS 18-441.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abl 2005 2020; Änderungen vo  m 17. und 18. Juni 2008 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1323, 1339) in Kraft getreten.