Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Strassen
                            (Vom 9./11. Juni 1938)  Östlich des Hüttenersees, bei Schafrain-Blegi, liegt die Strasse I. Klasse Rich-  terswil - Samstagern - Hütten mit einer Kurve von ungefähr 180 m Länge auf  Gebiet des Kantons Schwyz. Diese Strasse wird seit Jahren vom Kanton Zürich  beziehungsweise der Gemeinde Richterswil unterhalten und zwar auch dasjenige  Teilstück, das auf schwyzerischem Gebiet liegt.  Die Strasse Hütten - Schindellegi wird seit Jahren nicht nur auf Gebiet des  Kantons Zürich, sondern auch von der Kantonsgrenze (Bergli) an bis zum Bahn-  übergang Vogelnest (Länge 1580 m) von der zürcherischen Gemeinde Hütten  unterhalten.  Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat einen Beitrag des Kantons Zürich an  den Umbau des Seedammes zwischen Rapperswil und Pfäffikon davon abhängig  gemacht, dass der Unterhalt der obgenannten, auf Gebiet des Kantons Schwyz  gelegenen Strassenstücke den Gemeinden Richterswil und Hütten vom Kanton  Schwyz abgenommen werde. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat daher an  seine Genehmigung des Vertrages zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz  und Zürich, sowie der SOB über den Umbau der Verkehrswege über den Zürich-  see von Rapperswil bis Pfäffikon (Seedammvertrag) vom 4. Januar 1938 einen  entsprechenden  Vorbehalt  geknüpft  (vgl.  die  Beschlüsse  des  Regierungsrates  des Kantons Zürich Nr. 1134 vom 26. April 1934 und Nr. 1085 vom 21. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1938).  Zur Bereinigung  dieser Verhältnisse  vereinbaren die Regierungen von Schwyz  und Zürich heute was folgt:  I.  Die Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich erklären sich grundsätzlich mit  einer Abänderung der Kantonsgrenze in der Gegend östlich des Hüttenersees bei  Schafrain-Blegi einverstanden. Die Grenzänderung soll zur Folge haben, dass die  heute noch auf Gebiet des Kantons Schwyz  liegende, ca. 180 m lange Kurve der  Strasse I. Klasse Richterswil - Samstagern - Hütten samt einem Gebietsstreifen  von 30 m Tiefe nördlich, östlich und südlich dieser Kurve auf Gebiet des Kan-  tons Zürich zu liegen  kommt.  Beide Regierungen beauftragen ihre zuständigen Organe mit der Vorbereitung  eines  Vertrages  über  die  Neuregelung  der  Kantonsgrenze.  Die  Arbeiten  sind  derart zu fördern, dass der neue Grenzverlauf spätestens auf 1. Januar 1939 in  Kraft treten kann.  Unter dieser Voraussetzung verzichtet der Regierungsrat des Kantons Zürich auf  sein Begehren um Übernahme des Unterhaltes des fraglichen Strassenstückes  durch den Kanton Schwyz.  II.  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz verpflichtet sich die Strasse Hütten -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schwyzerische Gemeinde Wollerau unterhalten zu lassen, sowie bis spätestens  Ende des Jahres 1940 gemäss Projekt mit Kostenvoranschlag Leuzinger vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Oktober 1937 auszubauen.
                            Als Beitrag an den Ausbau und als Entschädigung für  die Übernahme des künf-  tigen Unterhaltes entrichtet die Gemeinde Hütten dem Kanton Schwyz unter  allen Titeln einen einmaligen Pauschalbeitrag von Fr. 40 000.- zahlbar wie folgt:  Fr. 15 000.- binnen Monatsfrist seit Inkrafttreten dieses Vertrages als Auskauf  des künftigen Unterhaltes der Strasse;  Fr. 25 000.- an den Ausbau der Strasse, nachdem die Baudirektionen der Kan-  tone Schwyz und Zürich die Vollendung der Ausbauarbeiten fest-  gestellt haben.  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Zürich  schiesst  der  Gemeinde  Hütten  diese  Fr. 40 000.- durch Zahlung an den Kanton Schwyz vor.  Sollten die Arbeiten für den Ausbau der Verkehrswege über den Zürichsee zwi-  schen Rapperswil und Pfäffikon unter dem Kostenvoranschlag bleiben und daher  der Kanton Schwyz weniger als die in Art. 2 des Seedammvertrages erwähnten  Fr. 440 000.- bezahlen müssen, so vermindert sich der Beitrag der Gemeinde  Hütten von Fr.   25     000.- an den Ausbau der Bergli - Vogelneststrasse um einen  Drittel des Ersparnisanteils des Kantons Schwyz.  III.  Diese Vereinbarung tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates des  Kantons Schwyz  2   (§ 6 der Strassenübernahmeverordnung vom 28. April 1849),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   mit ihrer Unterzeichnung durch die Regierungsräte der Kantone Schwyz und  Zürich    in  Kraft.    Sie   ist  doppelt  ausgefertigt.  Jede   Partei    erhält    ein   Exemplar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS   12-83.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterzeichnet  vom   Regierungsrat  des   Kantons Zür  ich am  9.  Juni   1938    und vom R  egierung  srat  des Ka   ntons Sc  hwyz am  11.   Juni   1938. Vom Ka  ntonsrat des Ka  ntons Sc  hwyz am  28./  29.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1938    genehm  igt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RGS II 296 aufgehoben durch Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom