Polizeigesetz
                            SRSZ 1.2.20  21  1  (Vom 22. März 2000)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz   beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 Auftrag und Aufgaben
                            1  Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung.  Sie  trägt  durch  Information,  Beratung  und  andere  geei  gnete  Massnahmen  zur  Verhütung von Straftaten und Unfällen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)   sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die Sicher-  heit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt   abzuwehren und ei  n-  getretene Störungen zu be  seitigen;  b)   sie  nimmt  die  Aufgaben  der  Sicherheits  -,  der  Verkehrs    sowie  der  gericht  -  lichen Polizei wahr, die sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen  Recht erg  eben;  c)   sie  nimmt  die  Vollzugsaufgaben  und  Befugnisse  nach  dem  Bundesgesetz  über  den  Nachrichtendienst  vom  25.  September  2015  (NDG)  3    und  dem  Bundesgesetz  über  Massnahmen  zur  Wahrung  der  inneren  Sicherheit  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. März 1997 (BWIS)
                            4   wahr;  d)   sie besorgt unter Vorbehalt von § 3 des Einführungsgesetz  es zum schweizeri-  schen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (EGzZGB)  5  und Verwertung von Fundsachen;  e)   sie leistet den Verwaltungs  - und Justizstellen Amts  - und Vollzugshilfe, soweit  die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen ist;  f)   sie leistet der Bevölkerung Hilfe in Not.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 Zusammenarbeit
                            1   Die  Kantonspolizei  arbeitet  mit  den  Behörden  und  Verwaltungsstellen  des  Kantons,  der  Bezirke  und  der  Gemeinden  sowie  mit  den  anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes z  usammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geht von einer Person eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder  eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten aus, tauschen   die Kantonspo-  lizei,  andere  Behörden  und  Amtsstellen  sowie  mit  der  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  betraute  Dritte  ihre  Informationen  aus    und  koordinieren  ihre  Mass-  nahmen.    Sie  sind  im  Umfang  dieser  Zusammenarbeit  vom  Amtsgeheimnis  ent-  bunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Befasste  Fachpersonen,  die  dem  Berufsgeheimnis  unterstehen,  sind  berech-  tigt, der Polizei ihre Wahrnehmungen  über  eine gefährdende Person mitzuteilen  und an der behördlichen und interinstitutionellen Zusammenarbeit mitzuwirken.  Sie sind in diesem Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a Vereinfachter Informationsaustausch mit Schengen- Staaten
                            1  Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen-  Staaten zu Ermittlungs-  zwecken  richtet  sich  sinngemäss  nach  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  den  Informat  ionsaustausch  zwischen  den  Strafverfolgungsbehörden  des  Bundes  und  denjenigen  der  anderen  Schengen-  Staaten  vom  12.  Juni  2009  (Schen  gen-  Informationsaustausch-  Gesetz, SIaG).  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Bestimmungen  gelten  sinngemäss  für  alle  kantonalen  Strafverfolgungs-  behörden, soweit für diese keine besonderen Vor  schriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantonspolizei  nimmt  die  Aufgaben  der  kantonal  en  Anlaufstelle  wahr.  Sie  tritt  in  dringlichen  Fällen  für  andere  Strafverfolgungsbehörden  auf  oder  holt  stel  lvertretend  für  die  ersuchte  Behörde  die  erforderliche  Zustimmung  einer  anderen kantonalen Justizbehörde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 9 Information der Öffentlichkeit
                            Soweit  nicht  schützenswerte  übergeordnete  Interessen  oder  gesetzliche  Besti  m-  mungen entg  egenstehen, informiert die Kantonspolizei die Öffentlichkeit.  II. Bearbeitung von polizeilichen Daten  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 11 Grundsätze
                            1   Die Kantonspolizei bearbeitet die zur recht  - und zweckmässigen Erfüllung ihrer  Aufgaben erforderlichen Daten. Sie ist insbesondere berechtigt:  a)  Personendaten  bei  Dritten  zu  erheben,  wobei  sie  keine  Angaben  über  den  Zweck und die Empfänger der Daten zu machen braucht;  b)  Daten  über  gefährdende  Personen  zu  erheben,  in  einer  Datensammlung  zu  bearbeiten, im Rahmen der Zusammenarbeit nach §  2 Abs.   2 auszutauschen  oder zur Gefahrenabwehr an gefährdete Personen weiterzugeben;  c)  zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und schweren Vergehen im  Einzelfall  kantonale  Steuerdaten  einzusehen,  wenn  andere  Massnahmen  er-  folglos  geblieben  sind,  aussichtslos  oder  unverhältnismässig  erschwert  wä-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  direkte  fallweise  Zugriff  auf  Datensammlungen  der  Kantonspolizei  durch  andere  Polizei  -  und  Strafverfolgungsorgane  in  einem  Abrufverfahren  ist  nur  zulässig, wenn:  a)  dies  gesetzlich  vorgesehen  oder  für  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  zwingend  erforderlich ist;  b)  die recht  - und zweckmässige Verwendung der Daten nachgewiesen ist;  c)  die Zugriffsberechtigung gesichert ist   und  der Zugriff auf die Daten protokol-  liert wird  ;  d)  der Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kantonspolizei  kann  polizeiliche  Daten  unter  den  Voraussetzungen  von  Abs.   2 Bst.  a  bis  d  mit  anderen  Polizeiorganen  in  automatisierter  Form  austau-  schen und zu diesem Zweck eine gemeinsame Datensammlung betreiben, sofern  auf  diese  Datenbearbeitung  das  kantonale  oder  ein  gleichwertiges  Datenschutz-  recht eines anderen Kantons anwendbar ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  21  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit   der  Verwaltung  und  den  Datenschutz,  soweit  dieses    Gesetz,  das  Bundesrecht  oder  Spezialerlasse nichts anderes besti  mmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a Informationspflicht und Dateneinsicht
                            1   Die Information der betroffenen Person über die Datenbearbeitung richtet sich  grundsät  zlich  nach  dem  allgemeinen  Datenschutzrecht.  Die  Informationspflicht  entfällt, wenn:  a)  die betroffene Person bereits informiert wurde;  b)  die Datenbearbeitung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist;  c)  die  Information  nicht  oder  nur  mit  einem  unverhältnismässigen  Aufwand  möglich ist;  d)  dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;  e)  dadurch  der  Zweck  eines  Straf  -  oder  anderen  Untersuchungsverfahrens  vereitelt wird;  f)  die  Behörde,  bei  welcher  die  Daten  erhoben  wurden,  dies  ausdrücklich  und  in Übereinstimmung mit der für sie massgebenden Gesetzgebung verlangt  ;  g)  überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Auskunft  und  Einsicht  in  die  eigenen  Daten  gilt  grundsätzlich  das  allgemeine  Datenschutzrecht.  Sie  wird  verweigert,    eingeschränkt  oder  aufge-  schoben, wenn:  a)  ein  Gesetz dies ausdrücklich vorsieht;  b)  dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;  c)  dadurch  der  Zweck  eines    Straf  -  oder  anderen  U  ntersuchungsverfahrens  vereitelt wird;  d)  überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hilfsdatensammlungen  wie  Journaleintragungen  sind  von  der  Informations-  pflicht und vom Auskunftsrecht ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4b 13 Vernichtung von polizeilichen Daten
                            1  Es werden vernichtet:  a)  Daten  aus  polizeilichen  Ermittlunge  n,  die  in  eine  Strafuntersuchung  einge-  flossen  sind,  wenn  die  Verfolgungsverjährung  der  schwersten  in  Frage  kom-  menden Straftat eingetreten ist;  b)  Leumunds  berichte  im  Rahmen  eines  Strafverfahrens  spätestens  15  Jahre  nach deren Erstellung;  c)  Daten,  welche  nicht  z  um  Zweck  eines  Strafverfahrens  verwendet  werden,  spätestens fünf Jahre nach deren Erhe  bung;  d)  Bild  -  und  Tonaufzeichnungen  von  Überwachungsgeräten,  die  nicht  zum  Zweck   eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens nach 100 Ta  gen;  e)   Aufzeichnungen aus el  ektronischen Überwachungen nach 12 Monaten, wenn  sie nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden;  f)   die  bei  einer  automatisierten  Fahrzeugfahndung  erfassten  Daten  nach  dem  Abgleich:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei fehlender Übereinstimmung unverzüglich;
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Übereinstimmung nach 12 Monaten, soweit sie nicht zum Zweck ei-
                            nes Verwaltungs  - oder Strafverfahrens verwendet werden;  g)   Aufzeichnungen  der  Gespräche  der  Einsatzzentrale  der  Kantonspolizei  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Tagen,  wenn  sie  nicht  zur  Beweisführung  oder  zu  Fahndungszwecken  sichergestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weist  die  betroffene  Person  ein  schutzwürdiges  Interesse  nach,  das  der  Ver-  nichtung von Personendaten entgegensteht  , werden diese  von der Kantonspolizei  gesperrt  . Sie dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der ihrer Vernichtung  entg  egensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4c Austausch von Personendaten mit Schengen- Staaten
                            1   Tauscht die Kantonspolizei mit anderen Schengen-  Staaten Personendaten aus,  die  zum  Zweck  der  Verhütung,  Ermittlung  oder  Verfolgung  von  Straftaten  oder  der  Vollstreckung  strafrechtlicher    Sanktionen  erhoben  oder  bearbeitet  werden,  kommen  unter  Vorbehalt  der  kantonalen  Datenschutzgesetzgebung  die  direkt  anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680  15   zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Bekanntgabe  von  Personendaten,  die  bei  einem  Schengen-  Staat   erho-  ben wurden, an einen Drittstaat, eine internationale Ei  nrichtung oder an Private  gelten  die  Bestimmungen  über  die  Rechtshilfe  im  Rahmen  der  Schengener  -  Assoziierungsabkommen  nach  dem  Schweizerischen  Strafgesetzbuch  16    sowie  über die polizeiliche Amtshilf  e nach dem SIaG  17  III. Grundsätze des polizeilichen Handelns
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verhältnismässigkeit
                            1  gesetzlichen Zustandes geeignet und erforderlich sein. Sie sollen keine Nachtei-  le zur Folge haben, die schw  erer wiegen als der verfolgte Zweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unaufschiebbare  polizeiliche  Massnahmen  können  auch  ohne  anderweitige  gesetzliche Grundlage getroffen werden, um ernste Störungen und Gefahren für  die Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuweh  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Störerprinzip
                            1  ihre Sachen unmi  ttelbar Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, oder die  für  das  Verhalten  einer  dritten  Person  verantwortlich  sind,  welches  zu  einer  Störung oder Gefährdung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Polizeiliche  Handlungen  können  sich  ausnahmsweise  gegen  andere  Personen  richten,  wenn  ein  Vorgehen  gegen  Personen  nach  Absatz  1  den  Einsatz  unver-  hältnismässiger  Mittel  bedingen  oder  unverhältnismässige  Folgen  nach  sich  ziehen  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  21  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 19 Subsidiarität
                            1  Die Kantonspolizei wird tätig, soweit nicht eine andere öffentliche oder private  Stelle  zuständig  oder  diese  an  der  rechtzeitigen  Vornahme  einer  dringenden  Handlung zwingend verhi  ndert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann zum Schutz   privater Rechte  , an deren Wahrung auch ein öffentliches  Interesse besteht  , ausnahmsweise tätig werden, wenn:  a)  der Bestand der   priv  aten Rechte glaubhaft erscheint;  b)  der  Schutz  durch  die  zuständige  B  ehörde  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist  und  c)  die  Gefahr  besteht,  dass    die  Ausübung  des  Rechts  ohne  die  polizeiliche  Hilfe  vereitelt oder unverhältnismässig erschwert würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Angehörige des Polizeikorps sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem  Handeln  berechtigt.  Soweit  es  ihnen  zumutbar  ist,  haben  sie  einzugreifen  und  die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, wenn sie ein Verbrechen, ein schwe-  res Vergehen oder eine Gefährdung von bedeutenden Rechtsgütern feststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dokumentationspflicht
                            Polizeiliches Handeln ist zu dokumentieren.  IV. Zulässigkeit polizeilicher   Massnahmen  20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anhaltung und Identitätsfeststellung
                            1  Die  Kantonspolizei  kann  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  Personen  anhalten,  ihre  Identität  feststellen  und  abkl  ären,  ob  nach  ihnen  oder  nach  Fahrzeugen  oder  anderen  Sachen,  die  sich  in  ihrem  Gewahrsam  bef  inden,  gefahndet  wird,  oder  ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehaltene  Person  müssen  auf  Verlangen  ihre  Personalien  angeben,  mitge-  führte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem  Zweck Fahrzeuge und Behältni  sse öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantonspolizei  kann  eine  angehaltene  Person  auf  die  Polizeidienststellen  mitnehmen,  wenn  ihre  Identität  an  Ort  und  Stelle  nicht  sicher  oder  nur  mit  erheblichen  Schwierigkeiten  festgestellt  werden  kann  und  weitere  Abklärungen  notwendig  sind,  oder  we  nn  sie  im  Verdacht  steht,  unrichtige  Angaben  zu  m  a-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  nahme auf die Polizeidienststelle infor  miert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a Observation und Überwachung
                            1   Die Kantonspolizei kann zur Inform  ationsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr  Personen  und  Sachen  ausserhalb  des  geschützten  Geheim  -  bzw.  Privatbereichs  offen oder verdeckt beobachten. Sie kann dazu technische Überwachungsgeräte  einsetzen und Übermittlungen oder Aufzeichnungen machen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  a)  konkrete  Anzeichen  bestehen,  dass  es  zu  strafbaren  Handlungen  kommen  könnte oder  b)  es sich zur Abwehr drohender Gefahren als geeignet und erforderlich erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Erkennung  und  Verhinderung  v  on  Straftaten,  zu  Beweiszwecken  sowie  zum  Schutz  von  Angehörigen der Kantonspolizei oder Dritter den öffentlichen Raum sowie Gross-  veranstaltungen  oder  Kundgebungen  offen  oder  verdeckt  mit  technischen  Gerä-  ten überwachen und Übermittlungen oder Aufzeichnunge  n machen, wenn:  a)   eine Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a oder b erfüllt ist;  b)   dies  für  die  Vorbereitung  und  Durchführung  eines  Polizeieinsatzes  erforder-  lich ist oder  c)  es  an  dem  zu  überwachenden  Ort  bereits  zu  strafbaren  Handlungen  gekom-  men ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Beobachtungen  und  Überwachungen  sind  örtlich  und  zeitlich  auf  das  Erforderliche zu begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Eine  missbräuchliche  Verwendung  von  Aufzeichnungen,  die  Personenidentif  i-  kationen  zulassen,  ist  durch  geeignete  technische  und  organisatorische  Mas  s-  nahmen auszuschli  essen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b 22 Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen
                            1   Die  Kantonspolizei  kann  zum  Zweck  der  Auffindung  einer  vermissten  Person  sowie zur Fahndung nach einer verurteilten Person eine Überwachung des Post  -  und Fernmeldeverkehrs anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vor  aussetzungen  und  das  Verfahren  richten  sich  nach  dem  Bundesgesetz  betreffend die Überwachung des Post  - und Fernmeldever  kehrs (BÜPF)  .  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Überwachungsanordnung  ist  durch  das  Zwangsmassnahmengericht  zu  genehmigen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen  die  Überwachungsanordnung  und  Kos  tenauflage  kann  die  betroffene  Person  nach  erfolgter  Mitteilung  durch  die  Kantonspolizei  beim  Verwaltungsge-  richt Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9c Vertrauliche Quellen
                            Zum Zweck der Informationsbeschaffung kann die Kantonspolizei unter Zusiche-  rung  der  Vertraulichkeit  von  Informanten  oder  Vertrauenspersonen  einzelfallwei-  se Hinweise entgegennehmen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung di  enen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9d 25 Verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung ausserhalb von
                            Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kantonspolizei  kann  zur  Erkennung  und  Verhinderung  von  Straftaten  eine  verdeckte Fahndung oder verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn:  a)   hinreichende  Anzeichen  bestehen,  dass  es  zu  strafbaren  Handlungen  kom-  men könnte;  b)   die  besondere  Schwere  oder  Eigenart  der  in  Betracht  fallenden  Straftat  den  Eingriff rechtfe  rtigt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  21  7  c)   andere  Massnahmen  erfolglos  geblieben  sind,  aussichtslos  oder  unverhäl  t-  nismässig erschwert wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als verdeckte Vorermittler dürfen nur Polizisten oder mit der Erfüllung polizei-  licher  Aufgaben  beauftragte  Personen  ei  ngesetzt  werden.  Die  Kantonspolizei  stattet  die  verdeckten  Vorermittler  je  nach  Einsatz  mit  einer  Legende  aus  und  sichert  ihnen  auch  im  Fall  der  Befragung  als  Auskunftsperson  oder  Zeuge  im  Strafverfahren Anonymität zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Einsatz  eines  verdeckten  Vorerm  ittlers  bedarf  der  Bewilligung  durch  das  Zwangsmassnahmengericht  .  Das  Bewilligungsverfahren  richtet  sich  sinngemäss  nach  der Schweizerischen Strafprozessor  dnung  26  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  tatverdachtsbezogene  Ermittlungen  bleiben  die  strafprozessualen  Besti  m-  mungen vorbehal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9e Elektronische Überwachung von Wegweisungs -, Fernhalte- , Aus -
                            und  Eingrenzungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonspolizei:  a)  kann  zur  Kontrolle  von  polizeilich  angeordneten  Wegweisungs  -,  Fernhalte-  ,  Aus  - und Eingrenzungsmassnahmen, insbesondere zur Feststellung des Auf-  enthaltsortes,  elektronische  Geräte  einsetzen,  die  mit  der  überwachten  Per-  son fest verbunden sind;  b)  führt  unter  Vorbehalt  der  Zuständigkeit  anderer  Vollzugsbehörden  die  elekt-  ronische  Überwachung  von  strafprozessual,  straf  -  oder  zivilrechtlich  ange-  ordneten Kontakt  - und Rayonverboten durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  kann  zu  diesem  Zweck  mit  anderen  Amtsstellen,  Kantonen  oder  Dritten  zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kosten  der  elektronischen  Überwachung  können  der  überwachten  Person  auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 28 Befragung und Gefährder ansprache
                            1  Die  Kantonspolizei  kann  Personen  im  Rahmen  ihrer  polizeilichen  Aufgaben  vorladen und befragen und zu diesem Zweck auf die Polizeidienststelle mitneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann eine Person, die Anlass zur Annahme gibt, dass von ihr eine ernsthaf-  te  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  eine  erhöhte  Gewaltbereitschaft  gegenüber Dritten ausgeht, anschreiben, an ihrem Aufenthaltsort aufsuchen oder  unter  Strafandrohung  vorladen,  um  sie  auf  ihr  Verhalten  anzusprechen,  zu  rechtmässigem  Verhalten  zu  ermahnen  und  auf  die  Folgen  allfälliger  Straftaten  hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 29 Ausschreibung und verdeckte Registrierung
                            1  Die  Kantonspolizei  schreibt  eine  Person,  deren  Aufenthalt  nicht  bekannt  ist,  zur polizei  lichen Fahndung aus, wenn:  a)  die  Voraussetzungen  für  eine  Vorführung  oder  den  polizeilichen  Gewahrsam  gegeben sind;  b)  der dringende Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  c)  ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein Verbrechen  oder ein schweres Vergehen begehen oder bereite ein solches vor  ;  d)  sie aus   einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder  fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat;  e)  sie vermisst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zur Straf-  verfolgung  Personen,  Fahrzeuge,  Wasserfahrzeuge,  Luftfahrzeuge  sowie  Contai-  ner  zwecks  verdeckter  Registrierung  im  Schengener  Informationssystem  aus-  schreiben, sofern die weiteren Voraussetzungen von Art. 33 der Verordnung über  den  nationalen  Teil  des  Schengener  Informationssystems  (N  -SIS)  und  das  SI-  RENE  -Büro vom 8. März 2013 (N  -SIS-  Verordnung)  30   erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a 31 Automatisierte Fahrzeugfahndung
                            Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Fahrzeugfahndung  und Verkehrskontrol-  le  Kontrollschilder  von  Fahrzeugen  automatisiert  erfassen  und  mit  folgenden  Datensammlungen abgleichen:  a)  den polizeilichen Personen-   und Sachfahndungsregistern;  b)  den einzelnen Fahndungsaufträgen;  c)  den Listen von Kontrollschildern von Fahrzeughaltern, denen der Führeraus-  weis entzogen oder verweigert worden ist;  d)  den Listen von ausländischen Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Len-  ker  Verkehrsdelikte  begangen  hat,  die  nicht  geahndet  werden  konnten,  oder  Verkehrsbussen schuldig geblieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 32 Öffentliche Fahndung
                            Eine  öff  entliche  Fahndung  nach  einer  gesuchten  Person  mit  oder  ohne  Bild  ist  zulässig, wenn:  a)  der  Verdacht  besteht,  dass  sie   verunfallt  oder  Opfer  eines  Verbrechens  oder  schweren Vergehens geworden ist;  b)  sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte oder  c)  sie eines   Verbrechens oder schweren Vergehens verdächtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 33 Zuführung Minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft
                            stehende Personen  Die  Kantonspolizei  ist  berechtigt,  Minderjährige  oder  Personen  unter  umfassen-  der Beistandschaft, die sich der elterl  ichen Sorge oder der behördlichen Auf  sicht  entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entw  ichen sind,  dem  Elternteil,  welcher  die  elterliche  Sorge  inne  hat,  oder  der  zuständigen  B  e-  hörde zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 34 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                            1    Erkennungsdienstliche  Massnahmen  im  Sinne  dieses    Gesetzes  sind  insbeson-  dere:  a)   die Abnahme von Abdrücken von Körperteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  21  9  b)  das Erstellen von Fotos und Videoaufnahmen;  c)  die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale;  d)   die  Abnahme  und  Auswertung  von  Haar  -,  Speichelproben  und  Wangen-  schleimhautabstrichen;  e)   Messungen;  f)   Schrift  - und Sprachproben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann solche Massnahmen vornehmen:  a)  wenn  die  Feststellung  der  Identität  auf  andere  Weise  nicht  oder  nur  unter  erheblichen Schwi  erigkeiten mög  lich ist;  b)   an  Personen,  die  wegen  eines  vorsätzlich  begangenen  Verbrechens  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  einem  Jahr  oder  die  wegen  eines  vorsätzlich  begangenen  Verbrechens  oder  Vergehens  gegen  Leib  und  Leben  oder  die  sexuelle  Integrität  verurt  eilt  worden  sind,  oder  gegen  die  eine  freiheitsent-  ziehende Massnahme gemäss Strafge  setzbuch  verhängt worden ist;  c)   an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden;  d)   an Personen, die sich in Auslieferungs  -, Vorbereitungs  -, Durchsetzungs  - oder  Ausschaffungshaft  befinden,  des  Landes  verwiesen  sind  oder  gegen  die  ei  n  Einreise-   oder Aufenthaltsverbot besteht;  e)   auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder des Amtes für Migration;  f)   wenn  die  Schweizerische  Strafprozessordnung  oder  andere  Gesetze  erken-  nungsdienstliche Massnahmen vors  ehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Besteht  kein  hinreichender  Grund  zur  Registrierung  erkennungsdienstlicher  Unterlagen, sind diese von Amtes wegen zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 35 Durchsuchung von Personen
                            1  Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn:  a)  dies  nach  den  Umständen  zum  Schutz  der  Angehörigen  der  Kantonspolizei  oder dritter Pers  onen erforderlich erscheint;  b)  Gründe für polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz  gegeben sind;  c)  dringender  Verdacht  besteht,  dass  sie  Sachen  in  Gewahrsam  hat,  die  von  Gesetzes wegen sicherz  ustellen sind;  d)  dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist;  e)  sie  sich  erkennbar  in  einem  Zustand  befindet,  welcher  die  Herrschaft  über  die eigene Person ausschliesst und die Durchsuchung zu ihr  em Schutz er  for -  derlich ist;  f)   dies durch eine richterliche Behörde oder durch das Amt für Migration ange-  ordnet wor  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durchsuchung erfor  derlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es  sei denn, diese Massnahme ertrage keinen Aufschub.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 36 Durchsuchung von Sachen und Räumen
                            1  Die  Kantonspolizei  kann  Fahrzeuge  und  andere  bewegliche  Sachen  durchs  u-  chen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  a)  sie  sich  in  Gewahrs  am  einer  Person  befinden,  die  gemäss  §  15  durchsucht  werden darf;  b)  der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die  widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist;  c)  der  dringende  Verdacht  besteht,  dass  sich  i  n  ihnen  Gegenstände  oder  Tiere  bef  inden, die sicherzustellen sind;  d)  dies zur Erfüllung ihres Präventionsauftrages angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  kann  unter  den  Voraussetzungen  von  Abs.  1  Bst.  b  und  c  auch  Räume  durchsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Durchsuchung  von  Sachen  und  Räumen  wi  rd  soweit  möglich  in  Anwesen-  heit  jener  Person  durchgeführt,  welche  die  Herrschaft  über  die  Sache  oder  den  Raum  ausübt.  Ist  sie  abwesend,  so  muss  ein  Vertreter  beigezogen  werden.  Ist  Gefahr im Verzug, kann die Kantonspolizei die Durchsuchung unverzüglich, auch  ohne Anwesenheit Dritter, vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 37 Polizeigewahrsam
                            1  Die  Kantonspolizei  kann  Personen  vorübergehend  in  polizeilichen  Gewahrsam  nehmen, wenn  a)  sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden;  b)  sie wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder  die Sicherheit und Ordnung gefähr  den;  c)  dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straf-  tat oder zur Verhinderung der Fortset  zung einer Straftat erforderlich ist;  d)  dies  zur  Sicherstellung  des  Vollzugs    einer  durch  die  zuständige  Instanz  angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferung  erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in  Kenntnis zu setzen, sobald sie a  nsprechbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die P  erson darf nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehal-  ten werden. Sie ist nach Wegfall des Grundes, spätestens nach 24 Stunden, zu  entlassen oder der Staatsanwaltschaft oder dem Amt für Migration zuzufüh  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  in  Gewahrsam  genommene  Per  son  ist  ohne  Verzug  über  den  Grund  der  Massnahme zu informieren und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Sie  hat das Recht, eine Vertrauensperson in der Schweiz benachrichtigen zu lassen.  Bei  Minderjährigen  oder  Personen  unter  umfassender  Beistandschaft  wird  der  Inhaber der elterlichen Sorge oder die zuständige Behörde verständigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Fesselung
                            1  Die Fesselung von Personen ist zulässig, wenn die Gefahr be  steht, dass sie:  a)  Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen kön  nten;  b)  fliehen oder befreit werden könnten;  c)   sich töten oder schwer verletzen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  21  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 38 Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot
                            1  Die  Kantonspolizei  kann  vorübergehend  Personen  von  einem  Or  t  wegweisen  oder fernhalten, wenn sie:  a)   ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;  b)   Einsätze  zur  Wiederherstellung  oder  Aufrechterhaltung  der  S  icherheit  und  Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste,  behindern;  c)   die  Sicherheit  und  Ordnung  gefährden  oder  stören,  oder  ein  begründeter  Verdacht auf eine solche Absicht be  steht;  d)   die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern, stören  oder sich einm  ischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  kann  eine  Person,  die  eine  andere  Person  durch  mehrmaliges  Belästigen,  Auflauern  oder  Nachstellen  in  deren  Sicherheit  bedroht  oder  deren  persönliche  Integrität  und  Freiheit  schwerwiegend  beeinträchtigt,  vorübergehend,  längstens  für  einen  Monat,  von  bestimmten  Orten  wegweisen,  fernhalten  oder  ihr  den  Kontakt zur betroffenen Person oder zu dieser nahe stehenden Personen verbie-  ten.  Die  Anordnung  erfolgt  mit  Verfügung.  Im  Übrigen  sind  die  Bestimmungen  von §  19c Abs. 3 bis 5 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a 39 Aus - und Eingrenzung zum Schutz von Polizeigütern
                            1   Die  Kantonspolizei  kann  einer  Person  unter  den  Voraussetzungen  von  §  17  Abs.   1  den  Aufenthalt  an  einem  bestimmten  Ort  oder  in  einem  bestimmten  Gebiet   vorübergehend, längstens für einen Monat:  a)  untersagen;  b)  vorschreiben, falls die Ausgrenzung nicht ausreicht oder wirkungslos geblie-  ben ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  betroffene  Person  ist  ohne  Verzug  über  den  Grund  der  Massnahme  zu  informieren und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aus  - oder Eingrenzung wird der betroffenen Person mit Verfügung eröffnet.  Sie kann innert fünf Tagen seit der Anordnung beim Zwangsmassnahmengericht  die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Freiheitsbeschränkung verlangen. Dem  Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Muss die aus  - oder   eingegrenzte Person den untersagten oder  vorgeschriebenen  Aufenthaltsbereich  aus  zwingenden  und  belegbaren  Gründen  betreten  oder  verlassen,  hat  sie  dies  der  Kantonspolizei  unverzüglich  mitzuteilen,  damit  sie  deren A  b- oder A  nwesenheit überprüfen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 b 40 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            1   Das  zuständige  Departement  entscheidet  über  die  Bewilligungspflicht  von  Spielen  der  Klubs  unterer  Ligen  und  anderer  Sportarten  gemäss  Art.  3a  Abs.  1  des  Konkordats  über  Massnahmen  gegen  Gewalt  anlässlich  von  Sportveranstal-  tungen (Hool  igan-  Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  a)  die  Erteilung  von  Bewilligungen  und  weitere  Anordnungen  nach  Art.  3a  des  Hooligan-  Konkordats  nach  Anhörung  der  betroffenen  Bezirke  und  Gemei  n-  den;  b)  die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen  zu Durchsuchungen  nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan-  Konkordats;  c)  die  Anordnung  und  den  Vollzug  von  Massnahmen  nach  Art.  4  –  9  des  Hooligan-  Konkordats;  d)  die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach  Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs  . 2 des Hooligan-  Konkordats;  e)  die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  Massnahmen  zur  Wahrung  der  inneren  S  i-  cherheit (BWIS);  42  f)  den Antrag auf Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Verfahr  en  richtet  sich  vorbehältlich  der  Verfahrensbestimmungen  von  Art.  12  f.  des  Hooligan-  Konkordats  nach  dem  Verwaltungsrechtspflegegesetz.  43  Die  betroffene  Person  kann  innert  zehn  Tagen  seit  Anordnung  des  Polizeige-  wahrsams  nach  Art.  8  Abs.  5  und  Art.  9  Abs.  4   des  Hooligan-  Konkordats  beim  Zwangsmassnahmengericht  die  Überprüfung  der  Rechtmässigkeit  des  Freiheit  s-  entzuges verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Kantonspolizei  und  die  zuständigen  Strafbehörden  melden  dem  Bundes-  amt für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Art. 13 Abs.   3 des Hooligan-  Konkordats.  Die  Strafbehörden  bringen  der  Kantonspolizei  ihre  Strafentscheide  zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19c 44 Massnahmen bei häuslicher Gewalt
                            1   Übt  eine  Person  in  einer  bestehenden  oder  aufgelösten  familiären  oder  part-  nerschaftlichen  Beziehung  häusl  iche  Gewalt  durch  Anwendung  oder  Androhung  von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen aus,  kann die Kantonspolizei umgehend die notwendigen Massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonspolizei kann die gewaltausübende Person vorübergehend, längstens  für 14 Tage, aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr den Aufenthalt an  bestimmten Orten untersagen oder ihr den Kontakt zur gewaltbetroffenen Person  oder zu dieser nahe stehenden Personen verbieten. Die angeordneten Massnah-  men werden der gewaltausübenden und der gewaltbetroffenen Person mit Verfü-  gung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonspolizei kann die gewaltausübende Person längstens für 24 Stunden  in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn sich dies zur Durchsetzung der ange-  ordneten Massnahmen als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Während  der  Dauer  der  angeordneten  Massnahmen  können  die  Betroffenen  beim Zivilrichter deren Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung um längstens  einen  Monat  beantragen.  Dem  Begehren  kommt  keine  aufschiebende  Wirkung  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Massnahmen  bleiben neben strafprozessualen sowie straf  - und  zivilrechtli-  chen  Massnahmen  bestehen  oder  können  zusätzlich  angeordnet  werden,  soweit  sie diesen nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  21  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19d 45 Meldepflichten bei häuslicher Gewalt
                            1   Die  Kantonspolizei  informiert  die  gewal  tausübende  und  die  gewaltbetroffene  Person über das Verfahren sowie über Beratungsangebote. Sie übermittelt deren  Personalien  vorbehältlich  der  Einwilligung  der  gewaltbetroffenen  Person  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten  vom  2.  März  2007  46  an eine Beratungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonspolizei erstattet bei häuslicher Gewalt Meldung an:  a)  die Kindesschutzbehörde, wenn Kinder direkt oder indirekt betroffen sind;  b)  die  Erwachsenenschutzbehörde,  wenn  eine  Selbst  -  oder  Fremdgefährdung  vorliegt;  c)  die  Migrationsbehörde, wenn ausländer  - bzw. asylrechtliche Massnahmen in  Betracht kommen;  d)  die Schulbehörde, wenn dies zum Schutz schulpflichtiger Kinder erforderlich  ist;  e)  das Polizeiorgan eines anderen Kantons, wenn dies zum Vollzug einer Mass-  nahme nach § 19c erforderlich ist;  f)  die Staatsanwaltschaft nach den strafprozessualen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die nach Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches  47   getroffenen Mass-  nahmen sind der Kantonspolizei mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19e 48 Benutzungs - und Veranstaltungsverbot
                            1   Die  Kant  onspolizei  kann  einer  Person  oder  Organisation  untersagen,  den  öf-  fentlichen Raum für eine bestimmte Tätigkeit zu benutzen, wenn diese mittelbar  oder  unmittelbar  dazu  dient,  die  Ablehnung  oder  Missachtung  der  verfassungs-  mässigen  demokratischen  Ordnung,  Rechtsstaatlichkeit  und  Grundrechte  zu  propagieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Veranstaltungen  auf  privatem  Grund,  die  einen  solchen  Zweck  verfolgen,  dür-  fen nur verboten werden:  a)  wenn  eine  schwere  und  unmittelbare  Gefährdung  oder  Störung  der  öffentli-  chen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann oder  b)  konkrete  Anzeichen  bestehen,  dass  es  zu  Verbrechen  oder  schweren  Verge-  hen kommen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonspolizei informiert die Standortgemeinde über das Benutzungs  - oder  Veranstaltungsverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten  bleiben  Massnahmen  nach  dem  Nachrichtendienstgesetz  49  dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit  50  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ausübung unmittelbaren Zwangs
                            1  Die  Kantonspolizei  darf  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  unmittelbaren  Zwang  gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs  vorauszugehen.  Diese  kann  ausnahmsweise  unterbleiben,  wenn  die  Abwehr  der  Gefahr oder der Zweck der Mas  snahme dadurch vereitelt würden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a 51 Waffentragpflicht
                            1   Der Polizeidienst ist grundsätzlich bewaffnet zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Angehörigen des Polizeikorps sind berechtigt, ihre Dienstwaffe in der gan-  zen Schweiz:  a)  zu dienstlichen Zwecken mitzuführen oder zu tragen;  b)  auf dem Arbeitsweg mitzuführen oder zu tragen;  c)  während  dem  Pikettdienst  ausserhalb  der  Dienstzeit  sowie  in  der  Freizeit  mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Dienstausweis  dient  als  Legitimation  zum  Tragen  und  Mitführen  der  per-  sönlichen Dienstwaffe während und ausserhalb des   Polizeidienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 52 Schusswaf fengebrauch
                            1   Die  Kantonspolizei  darf  die  Schusswaffe  in  einer  den  Umständen  angemesse-  nen  Weise  einsetzen,  wenn  andere  verfügbare  Mittel  nicht  ausreichen,  um  das  polizeiliche Ziel zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gebrauch der Schusswaffe ist gerechtfertigt:  a)  bei  einem    unmittelbaren  gefährlichen  Angriff  oder  einer  entsprechenden  Drohung gegen  einen  Angehörige  n der Kantonspolizei;  b)  bei  einem  unmittelbaren  gefährlichen  Angriff  oder  einer  entsprechenden  Drohung gegen Dritte;  c)  wenn  die  dienstlichen  Aufgaben  nicht  anders  als  durch  Waffengebrauch  auszuführen sind, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen begangen ha-
                            ben  oder  dessen  dringend  verdächtigt  werden  und  sich  der  Festnahme  oder dem Freiheitsentzug zu entziehen versuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. wenn Informationen od er eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum
                            dringenden  Verdacht  Anlass  geben,  dass  Personen  für  andere  eine  un-  mittelbare  Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme  oder dem Freiheitsentzug zu entziehen versuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. zur Befreiung von Gei seln;
4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens an
                            Einrichtungen,  die  der  Allgemeinheit  dienen  oder  die  für  die  Allgemein-  heit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem  Schusswaffengebrauch  hat  ein  deutlicher  Warnruf  vorauszugehen,  sofern  der Zweck und die Umstände es z  ulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Fällen,  in  denen  der  Schusswaffengebrauch  angezeigt  ist,  kann  ein  War  n-  schuss  abgegeben  werden,  wenn  ein  Warnruf  nicht  zum  Erfolg  führte  oder  be-  sondere  Umstände  den  Warnruf  zum  Vornher  ein  als  aussichtslos  erscheinen  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 53 Ordnungsdienst
                            Zur Erfüllung der Aufgaben im Ordnungsdienst kann die Kantonspolizei Gummi-  geschosse  oder  andere  geeignete  Mittel  sowie  unter  Vorbehalt  der  Chemikalien-  gesetzgebung Reizstoffe einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  21  15  V. Einhei  tlichkeit der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 55 Grundsatz
                            Der Kanton ist für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben besorgt und stellt die  dafür nötigen Mittel bereit. Die Gemeinden und Bezirke unterhalten keine eige-  ne Polizei.  VI. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Finanzierung
                            1  Der  Ka  nton  finanziert  die  Kantonspolizei  im  Rahmen  ihres  Lei  stungsauftra-  ges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlangen  Gemeinden  oder  Bezirke  zu  ihren  Gunsten  besondere  polizeiliche  Dienstleistungen haben sie für die Kos  ten aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 57 Verwaltungsgebühren und Drittkosten
                            1   Für  Einsätze  der  Polizei  werden  Verwaltungsgebühren  erhoben,  wenn  dieser  oder ein anderer Erlass es ausdrücklich vorsehen. Sie werden verlangt:  a)  von  Veranstaltern  kommerzieller  Anlässe  wie  Ausstellungen,  Sportveranstal-  tungen  oder  kulturellen  Veranstaltungen,  die  einen  aufwendigen  Ordnungs  -  oder Verkehrsdienst erforderlich machen;  b)  von  Verursachern  ausserordentlicher  Aufwendungen,  die  bei  einem  anderen  Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig  verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem Interesse erfolgt  ist;  c)  wenn  gegen  den  Verursacher  wegen  einer  strafbaren  Handlung  ermittelt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die einen Polizeigewahrsam nach § 17 Abs. 1 Bst. b vorsätzlich oder  grobfahrlässig verursacht haben, können die mit dem Polizeigewahrsam verbun-  denen Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss die Polizei bei einem Einsatz entgeltliche Leistungen Dritter in Anspruch  nehmen,  können  diese  Kosten  dem  Verursacher  oder  Begünstigten  überbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter
                            1  Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleis  -  tet  haben,  wird  der  Schaden,  den  sie  in  Ausübung  dieser  Tätigkeiten  erlitten  haben, ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ansprüche  gegenüber  allfälligen  Schadenverursachern  gehen  im  Umfange  des  geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Polizei-  organe zuwider gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 58 Sonderaufwendungen
                            Der  Departementsvorsteher  stellt  Vorzeigegeld  zur  Verfügung,  wenn  dies  für  die  Ret  tung  von  Menschenleben  oder  für  besondere  Ermittlungsformen  notwendig  ist.  VII. Organisation und Dienstrecht  59
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 60 Aufsicht und Ausführungsrecht
                            1   Die  Kantonspolizei  untersteht  dem  zuständigen  Departement.  Sie  wird  von  einem Polizeikommandanten geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Polizeikommandant nimmt   die Dienstaufsicht über das nachrichtendienst-  liche Vollzugsorgan  wahr  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Organisation und das Dienstrecht in einem beson-  deren Erlass und erlässt die weiteren Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 61 Verweis
                            1   Bei  Arbeitspflichtverletzungen  kann  der  Polizeikommandant  einen  Verweis  aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verweis erfolgt mündlich nach Abklärung des Sachverhaltes. Er ist zusam-  men  mit  der  Stellungnahme  des  bzw.  der  betroffenen  Angehörigen  des  Polizei-  korps zu protokollieren.  VIII. Schlussbestimmungen  62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Vollzug
                            Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Aufhebung eines Erlasses
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses    Erlasses    wird  die  Verordnung  betreffend  das  Pol  i-  zeikorps vom 1. März 1963  63   aufge  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 64 Refer endum , Publikation, Inkrafttreten
                            1   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpun  kt des Inkrafttretens.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  21  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  -572 mit Änderungen vom 16. Ok  tober 2002 (Strafrechtspflegeerlasse, GS 20  -296), vom 15.  Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21  -61h), vom 23. Mai 2007 (Öffentlichkeits  - und Date  n-  schutzgesetz, GS 21  -153e),  vom  28.  Juni  2007  (GS  21  -131)  vom  17.  März  2010  (GS  22  -97),  vom 14. September 20  11 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23  -14i),  vom  12.  Dezember  2012  (Verordnung  über  den  Feuerschutz,  GS  23  -61c),  vom  17.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -97)  ,  vom  19.  Oktober  2016  (KRB  über  den  Beitrit  t  zum  geänderten  Konkordat  über  Massnahmen  gegen  Gewalt  anlässlich  von  Sportveranstaltungen, GS 24  -80a)   und vom 27. Mai 2020 (GS 26  -14)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abs. 2  Bst. c und d in der Fassung vom, Bst. e und f neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisherige  Bst. c und d werden zu Bst. e und f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefügt am 17. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   BBl 2008 9061;   Rahmenbeschluss  2006/960/JI  des  EU  -Rates vom 18. Dezember 2006 über  die Vereinfachung des Austausches von Inf  ormationen und Erkenntnissen zwischen den Strafve  r-  folgungsbehörden  der  Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Union  (ABl.  L  386  vom  29.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, beric  htigt durch ABl. L 75 vom 15. März 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift in der Fassung vom 17. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  eingefügt am 27. Mai 2020  , Bisherige Haupttitel II. bis VII. werden zu III. bis  VIII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  ; Überschrift  und  Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  ;  Abs.  1  Bst.  b  dazwischen  gefügt    und  Bst.  e  bis  g  neu  eingefügt am 27. Mai 2020, bisherige Bst. b und c werden zu Bst. c und d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  0; Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  des  Europäischen  Parlamentes  und  Rates  vom  27.  April  2016  zum  Schutz  natürli-  cher  Personen  bei  der  Verarbeitung  personenbezogener  Daten  durch  die  zuständigen  Behörden  zum  Zwecke  der  Verhütung,  Ermittlung,  Aufdeckung  oder  Verfolgung  von  Straftaten  oder  der  Strafvollstreckung  sowie  zum  freien  Datenverkehr    zur  Anwendung,  ABl.  L  119/89  vom  4.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                2016.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  , Abs. 4 neu eingefügt am 27. Mai 2020  , bisheri-  ger Abs. 3 wird zu Abs. 4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  ; Ü  berschrift,    Abs.  1  und  4  in  der  F  assung vom 27.  Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  ; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2  in der Fassung vom 27. April 2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  schrift und Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  eu  eingefügt  am  27.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Fassung  vom,  Abs.  3  neu  eingefügt  am  27.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                2020.
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Deze mber 2012 ; Üb erschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 27. Mai
                            2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  ai 2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  gefügt am 27. Mai 2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   in der Fassung vom 27. Mai 2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  -720.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  am  1.  Januar  2003  (Abl  2002  2059),  vom  15.  Februar  2006  am  1.  Januar  2007  (Abl  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2090), vom 23. Mai 2007 am 1. November 2008 (Abl 2008 2245),   vom 28. Juni 2007 am 1.  Septe  mber 2007 (Abl 2007 1569), vom 17. März 2010 teilweise (§§ 2a, 3, 4 Abs. 1 und 3 –  5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a, 4b, 4c, 9a Abs. 1 –  3, 9c, 15 Abs. 1 Bst. f, 17 Abs. 4, 19a Abs. 1 –  2 und 4, 19b Abs. 1 –  3  und 5  –   6) am 1. Juni 2010 (Abl 2010 1139) sowie die restlichen Bestimmungen am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  (Abl  2010  2291),  vom  14.  September  2011  am  1.  Januar  2013  (Abl  2012  2962),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 813), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
                            2014 (Abl 2013 2974), vom 19. Oktober 2016 am 28. Dezember 2016 (Abl 2017 83) und v  om