Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz
                            SRSZ 1.2.2010  1  (Vom 28. August 1974)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §  40  Buchstabe  h  der  Kantonsverfassung,  2    auf  Antrag  des  Regie-  rungsrates,  beschliesst:  I. Teil  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Anwendung der Verordnung
§ 1 3 Geltungsbereich
                            1   Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung und  den einschlägigen Bestimmungen der Gerichtsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Fehlt  eine  Vorschrift,  ist  nach  der  Regel  zu  entscheiden,  welche  der  Verord-  nung am besten entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben Bundesrecht und St  kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 18. Februar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wahrheit
                            Die  in  einem  Strafverfahren  mitwirkenden  Behörden  und  Beamten  haben  alles  vorzukehren, was der Erforschung der materiellen Wahrheit dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 Strafverfolgung
                            1   Die strafbaren Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  Strafverfahren  ist  ohne  unbegründete  Verzögerung  durchzuführen;  dies  gilt insbesondere für Haftfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist eine Tat jedoch nur auf Antrag zu verfolgen, dürfen die Behörden erst dann  einschreiten, wenn der Strafantrag vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In dringenden Fällen können, wenn die Stellung des Strafantrages wahrschein-  lich  oder  wenigstens  nicht  ausgeschlossen  ist,  die  notwendigen  sichernden  Massnahmen  schon  getroffen  werden,  bevor  der  Strafantrag  eingereicht  worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 5 Ausnahme vom Verfolgungszwang
                            1    Die  Untersuchungs-,  Anklage-  oder  Gerichtsbehörde  verzichtet  auf  die  Verfol-  gung oder Bestrafung, wenn  a)  das Bundesrecht eine Strafbefreiung vorsieht (insbesondere Art. 52, 53 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 des Strafgesetzbuches),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  die  Tat  für  die  Gesamtstrafe  oder  Massnahme  nicht  ins  Gewicht  fällt  oder  von einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches abgesehen  werden kann,  c)  die auszusprechende Strafe die Minima  lfrist einer angeordneten Verwahrung  nach Art. 64b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht übersteigt,  d)  die Tat von einer Behörde des Auslandes verfolgt wird oder diese sich bereit  erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  ist  alsdann  einzustellen.  Der  Einstellung  kommt  die  Wirkung  eines Urteils zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist Anklage erhoben, kann der Gerichtspräsident oder das Gericht das Verfah-  ren auch ohne Verhandlung einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Parlamentarische Immunität
                            Gegen  die  Mitglieder  des  Kantons-  und  des  Regierungsrates  ist  die  Strafverfol-  gung  wegen  Äusserungen  in  den  Verhandlungen  des  Kantonsrates  nur  zulässig,  wenn dieser die Ermächtigung dazu erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeit
§ 5 Prüfung von Amtes wegen
                            1   Die Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dringliche  Massnahmen  sind  unabhängig  von  der  Zuständigkeitsfrage  zu  tref-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Örtliche Zuständigkeit
                            Die Bestimmungen des Strafgesetzbuche  s über die örtliche Zuständigkeit gelten  auch für das kantonale Strafrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 6 Interkantonaler Gerichtsstand
                            1    Der  Untersuchungsrichter  klärt  den  Gerichtsstand  ab.  Hält  er  den  schwyzeri-  schen Gerichtsstand nicht für gegeben und kann er sich mit der ausserkantona-  len  Behörde  nicht  einigen  oder  bestre  itet  der  Angeschuldigte  die  Zuständigkeit  des  Kantons  Schwyz,  so  überweist  der  Untersuchungsrichter  die  Akten  mit  sei-  nem Antrag der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Staatsanwaltschaft  kann  die  Verhandlungen  mit  der  ausserkantonalen  Behörde  wieder  aufnehmen.  Lehnt  sie  di  es  ab,  erlässt  sie  eine  nach  den  Be-  stimmungen  des  Bundesrechts  anfechtbare  Verfügung,  soweit  sie  nicht  selber  das Bundesstrafgericht anruft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verfahrenstrennung oder Vereinigung
                            Aus  Gründen  der  Zweckmässigkeit  kann  die  Trennung  des  Verfahrens  oder  die  Vereinigung von Verfahren angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 7 Bestrittene Zuständigkeit
                            Über die bestrittene Zuständigkeit wird mit Verfügung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Fortbestehende Zuständigkeit
                            Ist  die  Zuständigkeit  unbestritten  oder  bejaht,  fällt  das  angerufene  Gericht  in  jedem Fall das Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 8 Nachträgliche gerichtliche Entscheide nach Strafgesetzbuch
                            1   Die Behörde, welche den rechtskräftigen  Entscheid gefällt hat, ist in folgenden  Fällen zuständig:  a)  Verlängerung  der  Dauer  freiheitsentziehender  Massnahmen  (Art.  59  Abs.  4  und Art. 60 Abs. 4);  b)  Rückversetzung und Ersatzmassnahmen bei Nichtbewährung (Art. 62a  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 5);  c)  Entscheide gemäss Art. 95 Abs. 4 und 5 (Art. 62a Abs. 6; Art. 63a Abs. 4);  d)  Anordnung einer Massnahme an Stelle des Strafvollzugs (Art. 62c Abs. 3);  e)  Anordnung  einer  freiheitsentziehenden  Ersatzmassnahme  (Art.  62c  Abs.  4  und 6; Art. 63b Abs. 5);  f)  Verlängerung  der  Probezeit  bei  bedingter  Entlassung  aus  der  Verwahrung  und Rückversetzung in die Verwahrung (Art. 64a Abs. 2 und 3);  g)  Änderung der Sanktion (Art. 65);  h)  Überprüfung  der  Verwahrung  nach  Art.  42  und  43  Ziffer  1  Abs.  2  aStGB  (Ziffer 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  bzw.  die  Untersuchungsbehörde,  die  den  Straf-  bzw.  Massnahmebefehl oder die Strafverfügung erlassen hat, ist in den übrigen Fällen  zuständig, insbesondere zur:  a)  Verlängerung  der  Zahlungsfrist,  Herabsetzung  des  Tagessatzes,  Anordnung  gemeinnütziger  Arbeit  bei  unverschuldetem  Nichtbezahlen  der  Geldstrafe  (Art. 36 Abs. 3);  b)  Umwandlung  der  gemeinnützigen  Arbeit  in    eine  Ersatzfreiheitsstrafe  oder  Geldstrafe (Art. 39 Abs. 1);  c)  Verlängerung  der  Probezeit  bei  bedingter  Entlassung  aus  einer  Massnahme  (Art. 62 Abs. 4);  d)  Verlängerung ambulanter Massnahmen (Art. 63 Abs. 4);  e)  Anrechnung  der  ambulanten  Behandlung  auf  die  Strafe  und  Aufschub  des  Vollzugs (Art. 63b Abs. 4);  f)  Verwendung  zu  Gunsten  des  Geschädigten  ausserhalb  des  Strafurteils  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73);  g)  Verlängerung  der  Probezeit,  Verlängerung  oder  Neuanordnung  von  Weisun-  gen (Art. 87 Abs. 3);  h)  Vollstreckung der Busse (Art. 107 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Einzelrichter des Bezirks entsch  eidet über Anträge von Verwaltungsbehör-  den  auf  Anordnung  von  Ersatzfreiheitsstrafen  für  Bussen  und  Geldstrafen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Abs.  2  und  106  Abs.  5  des  Strafgeset  zbuches).  Die  örtliche  Zuständigkeit  richtet sich sinngemäss nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974 über das Verwaltungsstrafrecht.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Einzelrichter  des  kantonalen  Strafgerichts  entscheidet  über  Anträge  auf  Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen wegen Übertretungen des Steu-  errechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Parteien im gerichtlichen Verfahren sind die Anklagebehörde und die verurteil-  te  Person.  Ist  die  Verwaltungs-  oder  Vollzugsbehörde  antragsberechtigt,  reicht  sie ihren Antrag bei der Anklagebehörde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 10 Fachkommission für gemeingefährliche Straftäter
                            1   Der Regierungsrat setzt eine Fachkommi  ein und erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fachkommission kann gemeinsam mit anderen Kantonen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fachkommission  gibt  auf  Anfrage  der  Gerichte  oder  der  Vollzugsbehörden  Empfehlungen ab. Sie hat keine Entscheidbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 11
§ 14 12 Antragsrecht nach Art. 217 Abs. 2 StGB
                            Das  Antragsrecht  bei  Vernachlässigung  von  Unterhaltspflichten  nach  Art.  217  Abs.  2  des  Strafgesetzbuches  steht  der  Vormundschafts-  und  der  Fürsorgebe-  hörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a 13 Absehen von Strafverfolgung oder Bestrafung
                            Kann  von  Gesetzes  wegen  von  der  Strafverfolgung  oder  Bestrafung  abgesehen  werden, ist dafür die entsprechend dem Verfahrensstand tätige Untersuchungs-,  Anklage- oder Gerichtsbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die gerichtliche Polizei
§ 15 14 Aufgaben der Polizei
                            1  Die  Polizei  klärt  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Befugnisse  den  Sachverhalt  so  umfassend ab, dass die Untersuchungsbehörde über die Eröffnung der Untersu-  chung befinden kann. Die Polizei trifft im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse  die nötigen sichernden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere hat die Polizei folgende Aufgaben:  a)   Feststellung der Situation am Tatort,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  5  b)   Ermittlung  und  Sicherung  von  Spuren  Auswertung von Spuren, soweit sie dies in eigener Kompetenz kann,  c)   Identifizierung der beteiligten Personen,  d)   Fahndung  nach  Tatverdächtigen  und  Beschuldigten  sowie  Befragung  und  Festnahme solcher Personen,  e)   Ermittlung  von  Personen,  die  Angaben  zur  Abklärung  des  Sachverhaltes  machen können, und Befragung als Auskunftspersonen,  f)   erkennungsdienstliche   Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 der Gerichtsordnung ist sinngemäss anwendbar.
§ 15a 15 Besondere Bestimmungen für die Befragungen
                            1   Bei Befragungen ist die Bestimmung  kungen zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  stimmungen von § 23 Abs. 2 und 3 zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Befragungen  von  Auskunftspersonen  ist  das  Zeugnisverweigerungsrecht  gemäss  Zivilprozessordnung  anzuwenden.  Wird  diese  Vorschrift  nicht  beachtet,  ist die Aussage ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15b 16 Durchführung der Ermittlungen
                            a) Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Polizei  führt  die  Ermittlungen  unt  er  Vorbehalt  von  §  15c  selbstständig  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Einvernahmen  von  vorläufig  Festgenommenen  gewährt  die  Polizei  der  Verteidigung  das  Recht  auf  Teilnahme  und  auf  freien  Verkehr  mit  dem  Ange-  schuldigten.  Bei  den  übrigen  polizeilichen  Einvernahmen,  die  im  Rahmen  des  Ermittlungsverfahrens  stattfinden,  hat  die  Verteidigung  keinen  Anspruch  auf  Teilnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Ergebnisse der Ermittlungen  erstattet die Polizei der Untersuchungs-  behörde so rasch als möglich Bericht. Sie kann davon absehen, wenn eine Un-  tersuchung  offensichtlich  nicht  an  die  Hand  zu  nehmen  ist  und  keine  Zwangs-  massnahmen vorgenommen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15c 17 b) Übernahme der Leitung durch die Untersuchungsbehörde
                            1  Die Untersuchungsbehörde kann jederzeit die Leitung der polizeilichen Ermitt-  lungen selber übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist dazu verpflichtet:  a)  bei aussergewöhnlichen Todesfällen,  b)  in  schweren  Fällen,  und  wenn  der  abzuklärende  Sachverhalt  besondere  Schwierigkeiten bietet,  c)  wenn  Untersuchungshandlungen  nötig  werden,  deren  Anordnung  in  die  ausschliessliche Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Übernimmt die Untersuchungsbehörde die Leitung der Ermittlungen, so hat sie  die wichtigsten Einvernahmen selber durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Disziplinarbefugnis
§ 16
                            Wer sich den Anordnungen der Untersuchungsbehörden unberechtigt widersetzt,  kann  mit  Ordnungsbusse  bis  zu  Fr.  1000.-  belegt  werden  und  hat  allenfalls  durch die Pflichtverletzung entstehende Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Parteien und Verteidigung
§ 17 18 Parteien im Strafverfahren sind:
                            a)   der Angeschuldigte oder Angeklagte,  b)  der Geschädigte, das Opfer und der Strafantragsberechtigte, sofern sie Par-  teirechte ausüben wollen,  c)   der öffentliche Ankläger im Haupt- und Rechtsmittelverfahren,  d)  der Kanton, soweit er einen Anspruch geltend macht, welcher nach Art. 14  Abs. 2 des Opferhilfegesetzes  19   auf ihn übergegangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a 20 Stellung des Angeschuldigten
                            1   Niemand darf vor seiner Verurteilung als schuldig betrachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verweigert er seine Mitwirkung oder ist  er nicht in der Lage mitzuwirken, so ist  das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesetzmässigen Eingriffen in seine persönlichen Rechte muss er sich unterzie-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Angeschuldigte hat das Recht, unter   Vorbehalt der Bestimmungen über die  Ausübung  des  Rechtsanwaltsberufes  einen  gut  beleumundeten  Verteidiger  zu  bestellen. Ist der Angeschuldigte nicht  handlungsfähig, steht dieses Recht auch  seinem gesetzlichen Vertreter zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Angeschuldigten, der nicht selber einen Verteidiger bestellt, ist ein amt-  licher Verteidiger beizugeben:  a)   in allen Fällen, die durch das kanto  nale Strafgericht beurteilt werden,  b)   während der Untersuchungshaft, sobald diese mehr als 14 Tage dauert,  c)   in den übrigen Fällen, wenn besondere Umstände dies erfordern, namentlich  wenn der Angeschuldigte wegen seiner Jugend oder Unerfahrenheit oder aus  anderen  Gründen  nicht  imstande  ist,  seine  Rechte  zu  wahren,  wenn  eine  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  sechs  Monaten  oder  eine  freiheitsentziehende  Massnahme  von  erheblicher  Tragweite  wie  etwa  Verwahrung  in  Frage  steht,  oder wenn die Bedeutung der Strafsache es rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Parteien gemäss § 17 Bst. b sind berechtigt, sich vertreten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Geschädigten und dem Opfer kann die unentgeltliche Rechtspflege bewil-  ligt  werden,  soweit  dies  erforderlich  ist.  Im  Übrigen  gelten  die  Bestimmungen  der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Privatrechtliche Ansprüche
                            § 20  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Privatrechtliche  Ansprüche  aus  strafbaren  Handlungen  sind  auf  Antrag  des  Geschädigten oder des Opfers im Strafverfahren zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  eine  Partei  nicht  handlungs-  oder  prozessfähig,  finden  die  Bestimmungen  der Zivilprozessordnung über die Parteien sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der privatrechtliche Anspruch muss bis zum Abschluss der Strafuntersuchung  geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stösst  die  Beurteilung  des  privatrechtlichen  Anspruchs  auf  Schwierigkeiten,  kann der Geschädigte an den Zivilrichter verwiesen werden. Vorbehalten bleiben  Art. 9 Abs. 1 bis 3 des Opferhilfegesetzes, ausser im Straf- bzw. Massnahmebe-  fehls- und Strafverfügungsverfahren sowie im Verfahren gegen Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausnahmsweise  kann  das  Gericht  die  Beurteilung  auf  eine  spätere  Sitzung  verschieben,  wenn  Aussicht  besteht,  dass  fehlende  Beweise  bis  dahin  erbracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Bei Aufhebung des Strafurteils
                            1   Wird das Strafurteil aufgehoben, fällt  auch der Entscheid über den privatrecht-  lichen Anspruch dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Strafsache neu verhandelt, kann der privatrechtliche Anspruch wieder  geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Einvernahme des Angeschuldigten
§ 23 25 Form der Einvernahme
                            1    Dem  Angeschuldigten  ist  zu  Beginn  je  der  Einvernahme  die  Tat,  welcher  er  beschuldigt wird, mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gleichzeitig ist er auf sein Recht hinzuweisen:  a)  die Aussage zu verweigern,  b)  sich nicht selber belasten zu müssen,  c)  sich über die Anschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismit-  tel zu seiner Verteidigung anzuführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  d)  einen  Verteidiger  zu  bestellen  oder  wenn  nötig  einen  amtlichen  Verteidiger  zu verlangen,  e)  einen Übersetzer verlangen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einvernahmen ohne diesen  Hinweis sind nicht verwertbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zwang,  Drohung,  Versprechungen,  unwahre  Angaben  und  verfängliche  Fragen  sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Geständnisse sind zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 26 Schlusseinvernahme
                            Am  Schluss  der  Untersuchung  sind  dem  Angeschuldigten  die  wesentlichen  Ergebnisse  der  Untersuchung  nochmals  mitzuteilen.  In  Verfahren,  welche  mit  Strafbefehl erledigt werden, kann darauf verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7a. Sühneversuch bei Antragsdelikten  27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 28
                            1   Bei Straftaten, die nur auf Antrag zu verfolgen sind, kann bis zum Schluss des  Beweisverfahrens vor erster Instanz ein Sühneversuch durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bleibt eine Partei der Sühneverhandlung fern, ohne dass sie sich genügend zu  entschuldigen  vermag,  so  hat  sie  unabhängig  vom  weiteren  Verfahrensausgang  die dadurch verursachten Kosten zu tragen und der andern Partei eine Entschä-  digung für ausserordentlichen Aufwand auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Protokollierung  im  Sühneverfahren  richtet  sich  nach  §  100  Gerichtsord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Kommt  zwischen  den  Parteien  keine  Einigung  zu  Stande,  wird  das  Verfahren  fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Untersuchungshaft
                            § 26  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Angeschuldigter  darf  nur  dann  in  Untersuchungshaft  genommen  werden,  wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ausser-  dem eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:  a)  Wenn  Fluchtgefahr  besteht,  die  insbesondere  dann  angenommen  werden  kann, wenn eine längere Freiheitsstrafe oder Verwahrung in Aussicht steht.  b)  Wenn zu befürchten ist, der Angeschuldigte werde in der Freiheit den Zweck  der Untersuchung vereiteln oder gefährden.  c)   Wenn  Fortsetzungsgefahr  besteht,  die  insbesondere  dann  anzunehmen  ist,  wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte befürchtet werden muss, der An-  geschuldigte  werde  die  Freiheit  zu  neuen  strafbaren  Handlungen  missbrau-  chen.  d)   Wenn  der  Angeschuldigte,  dessen  Identi  tät  nicht  feststeht,  sich  über  seine  Person nicht ausweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt § 107.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a 30 Ersatzmittel
                            Untersuchungshaft  darf  nicht  verhängt  werden,  wenn  sich  ihr  Zweck  durch  mildere  Anordnungen,  wie  Auflagen,  Auswei  ssperre,  Sicherheitsleistung,  errei-  chen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Untersuchungshaft  ist  durch  Haftbefehl  unter  Angabe  des  Haftgrundes  anzuordnen.  Zuständig  sind  die  Unters  Anklage beim Gericht der Gerichtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Haftbefehl  ist  dem  Angeschuldigten    unter  Hinweis  auf  die  Beschwerde-  möglichkeit bei oder sofort nach der Verhaftung mitzuteilen. Kann er nicht voll-  zogen  werden,  ist  die  Fahndung  anzuordnen.  Der  Haftbefehl  kann  ausserdem  öffentlich bekanntgemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Widersetzt  sich  der  Angeschuldigte  der  Verhaftung,  darf  Gewalt  angewendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschwerden  gegen  Haftbefehle,  abgelehnte  Haftentlassungsgesuche  sowie  Verfügungen  der  für  die  Haft  zuständigen  Instanz  über  Haftbedingungen  sind  beim Kantonsgerichtspräsidenten anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser  oder  ein  von  ihm  bezeichneter  Kantonsrichter  hat  innert  fünf  Tagen  nach  Erhalt  der  Beschwerde  den  Verhafteten  und  den  Untersuchungsrichter  anzuhören und den Entscheid zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 33 Festnahme durch die Polizei
                            1    Wenn  die  Umstände  es  erfordern,  ist  jeder  Polizeibeamte  verpflichtet,  eine  Person festzunehmen.  a)   die  bei  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  oder  unmittelbar  da-  nach angetroffen wird,  b)   die mit Gegenständen betroffen wird, welche auf die Begehung eines Verbre-  chens oder Vergehens hinweisen,  c)   die  in  glaubhafter  Weise  als  Täter  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  be-  zeichnet wird und deren Identität unbekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  übrigen  Fällen  ist  ein  Polizeib  eamter  nur  berechtigt,  eine  Person  fest-  zunehmen,  wenn  sie  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  dringend  verdächtig  ist  und ein Haftgrund besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jede Festnahme ist sofort dem zuständigen Untersuchungsrichter mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a 34 Dauer der Polizeihaft
                            1   Die Polizei darf die Haft nur solange aufrechterhalten, als nach Massgabe ihrer  Abklärungen  ein  Haftgrund  besteht.  Sie  muss  den  Festgenommenen  jedoch  spätestens   24   Stunden   nach   der   Festnahme   entlassen   oder   der   Unter-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  suchungsbehörde zuführen. Sofern die Identität des Festgenommenen innert 24  Stunden  nicht  abgeklärt  werden  kann  oder  kein  fester  inländischer  Wohnsitz  oder  eine  Gefährdung  Dritter  besteht,    kann  die  Polizeihaft  bis  höchstens  48  Stunden verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Festnahmen ausserhalb des Kantonsgebietes berechnet sich die Frist von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Festgenommene  einer  schwyzerischen  Poli-  zeistation übergeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29b 35 Festnahme durch Privatpersonen: Voraussetzungen und Dauer
                            1    Sofern  nach  den  gegebenen  Umständen  polizeiliche  Hilfe  nicht  rechtzeitig  erlangt  werden  kann,  sind  Privatpersonen  berechtigt,  den  mutmasslichen  Täter  eines Verbrechens oder Vergehens festzunehmen,  a)   wenn  er  bei  der  Begehung  einer  solchen  Straftat  oder  unmittelbar  danach  angetroffen wird,  b)   wenn er später wieder erkannt wird,  c)   wenn  eine  öffentliche  Aufforderung  er  gangen  ist,  bei  seiner  Ergreifung  mit-  zuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Festgenommene ist unverzüglich der Polizei zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 36 Ausschreibung, Steckbrief, Belohnung
                            1   Die polizeiliche Ausschreibung oder ein Steckbrief kann erlassen werden:  a)   gegen flüchtige oder unbekannt abwe  sende Angeschuldigte oder Angeklagte,  b)   gegen unbekannte Täter,  c)   gegen  Zeugen  und  Auskunftspersonen,  wenn  ihr  Aufenthaltsort  nicht  be-  kannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Festnahme  oder  Zuführung  verl  angt,  ist  die  polizeiliche  Ausschrei-  bung oder der Steckbrief einem Haftbefehl gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  schweren  Verbrechen  oder  Vergehen  kann  der  Vorsteher  des  zuständigen  Departements  eine  Belohnung  aussetzen  für  Angaben,  die  zur  Ergreifung  des  Täters führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Haftung des Staates
                            Für  den  Schaden,  der  Privatpersonen  aus  Hilfeleistung  bei  einer  Verhaftung,  Verfolgung oder Festnahme erwächst, haftet der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 37 Der Verhaftete ist in der Regel sofort, spätestens aber am Tag nach der Zufüh-
                            rung, durch den Untersuchungsrichter einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a 38 Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
                            1    Wird  die  Untersuchungshaft  aufrechterhalten,  so  sind  dem  Verhafteten  die  Gründe mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter eingeschränkt werden, als es  der Zweck der Untersuchungshaft oder die Anstaltsordnung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 39 Mitteilung der Verhaftung
                            1    Wird  eine  Person  verhaftet,  so  ist  ihren  Angehörigen  und,  wo  ihre  Interessen  oder  diejenigen  ihrer  Familie  es  erfordern,  der  Vormundschaftsbehörde  darüber  unverzüglich Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Wunsch des Verhafteten kann die Mi  tteilung an die Angehörigen unterblei-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Grund mehr vorliegt, die Untersu-  chungshaft  aufrechtzuerhalten.  Er  kann  verpflichtet  werden,  jeder  Vorladung  Folge zu leisten, die ihm an den Ort, den er bezeichnet, zugestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Angeschuldigte, der wegen Fluchtgefahr verhaftet ist oder in Haft zu set-  zen  wäre,  kann  gegen  Sicherheitsleistung  in  Freiheit  gelassen  werden.  Bedin-  gungen und Art der Sicherheitsleist  ung sind genau zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Sicherheitsleistung  verfällt,  we  nn  der  Angeschuldigte  die  Bedingungen  nicht  erfüllt.  Nicht  verfallene  Sicher  heitsleistungen  können  zur  Deckung  von  Geldstrafen, Bussen, Ersatzforderungen für Einziehungen, Verfahrenskosten und  Entschädigungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Beschlagnahme von Vermögen
§ 35 Voraussetzungen und Durchführung
                            1   Entzieht sich ein Angeschuldigter, der kei  ne Sicherheit geleistet hat, der Straf-  verfolgung durch Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstre-  ckung  des  Urteils  aus  andern  Gründen  geboten,  kann  vom  Vermögen  des  Angeschuldigten so viel beschlagnahmt  werden, als zur Deckung der Kosten und  zur Vollstreckung des Strafurteils erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bewegliche  Sachen  sind  amtlich  zu  verwahren.  Besitzt  der  Angeschuldigte  Liegenschaften,  kann  das  Grundbuch  gesperrt  werden.  Schuldnern  und  Inha-  bern  von  Eigentum  des  Angeschuldigten  ist  anzuzeigen,  dass  Zahlung  oder  Rückgabe an den Angeschuldigten die Schul  dverpflichtung nicht tilgen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beschlagnahmte  Gegenstände  werden  nötigenfalls  freihändig  verkauft  oder  öffentlich versteigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 41 Sicherstellung des Geschädigten
                            Wollen der Geschädigte oder das Opfer im Arrestverfahren nach Art. 271 ff. des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  ihre  Schadenersatzforde-  rungen sicherstellen lassen, sind ihne  n auf Verlangen die zur Glaubhaftmachung  notwendigen Bescheinigungen auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Durchsuchung, Überwachung und Beschlagnahme
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Wahrung der Geheimsphäre
                            Bei  der  Durchsuchung  und  Beschlagnahme  sind  Privat-  und  Geschäftsgeheim-  nisse  möglichst  schonend  zu  behandeln.  Berufsgeheimnisse  müssen  gewahrt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 38  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Angeschuldigte  und  andere  Personen  können,  sofern  es  der  Zweck  der  Untersuchung erfordert, körperlich durchsucht oder untersucht werden. Es kann  namentlich  die  Entnahme  von  Blut,  Urin  und  anderen  Körpersubstanzen  ange-  ordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  es  für  die  Durchführung  des  Strafverfahrens  oder  für  die  Zwecke  des  Erkennungsdienstes  notwendig  ist,  dürfen  Lichtbilder  und  Fingerabdrücke  auf-  genommen,  im  Rahmen  des  Bundesrechts  DNA-Daten  erhoben  sowie  Messun-  gen und ähnliche Massnahmen an ihnen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beseitigung  von  erkennungsdienstlichem  Material  und  die  Löschung  von  erkennungsdienstlichen Daten richten sich im Übrigen nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Präsident  des  Kantonsgerichts  entscheidet  auf  Antrag  der  zuständigen  Untersuchungsbehörde   über   die   Durchführung   von   Massenuntersuchungen  sowie über die invasive Probenahme und  die Analyse zur Erstellung eines DNA-  Profils im Sinne von Art. 7 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Durchsuchung von Räumlichkeiten
                            1   Die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen ist anzuordnen, wenn  wahrscheinlich  ist,  dass  der  Angeschuldi  gte  oder  ein  Verdächtiger  sich  darin  verborgen  hält,  oder  dass  sich  Beweisgegenstände  oder  Tatspuren  darin  befin-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Durchsuchung  ist  der  Inhaber  der  Räumlichkeiten  beizuziehen,  wenn  er  abwesend ist, ein Verwandter, Hausgenosse oder eine Amtsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Durchsuchung nur bei  Verfolgung auf frischer Tat oder dringender Gefahr durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 45 Durchsuchung von Schriftstücken
                            1  Dem  Inhaber  der  Schriftstücke  oder  anderer  Träger  menschlicher  Gedanken-  äusserungen  ist  womöglich  Gelegenheit  zu  geben,  sich  vor  der  Durchsuchung  über den Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache,  werden  die  Schriftstücke  oder  andere  Träger  menschlicher  Gedankenäusserun-  gen  versiegelt  oder  verwahrt.  In  diesem  Fall  entscheidet  bis  zur  Anklage  der  Kantonsgerichtspräsident, im Hauptverfahr  en das Gericht, ob die Durchsuchung  zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Zwecke einer allfälligen Schriftver  gleichung können vom Angeschuldigten  oder von Drittpersonen Schriftproben verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 46 a) Voraussetzungen und Umfang
                            1    Für  die  Überwachung  des  Post-  und  Fernmeldeverkehrs  gilt  das  Bundesge-  setz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 2000.
                            2   Die Untersuchungsrichter des Kantons  und der Bezirke sowie die Jugendanwäl-  te  können  den  Einsatz  technischer  Überwachungsgeräte  (Art.  179bis  Strafge-  setzbuch)  anordnen.  Für  die  Voraussetzungen  und  das  Verfahren  gilt  das  Bun-  desgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)  vom 6. Oktober 2000 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Präsident  des  Kantonsgerichts  ist  Genehmigungsbehörde.  Er  leitet  auch  die Triage im Sinne von Art. 4 Abs. 6 BÜPF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Beschwerden  gegen  Überwachungsanordnungen  im  Sinne  von  Art.  10  Abs.  5  BÜPF entscheidet die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a 47 Verdeckte Ermittlung
                            1   Für die verdeckte Ermittlung gilt das Bundesgesetz über die verdeckte Ermitt-  lung (BVE) vom 20. Juni 2003.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident des Kantonsgerichts ist richterliche Genehmigungsbehörde.  §§ 41b – 41d  49
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 50 Beschlagnahme von Beweisgegenständen
                            1   Gegenstände, die als Beweismittel von Be  deutung sein können, oder die einzu-  ziehen sind, werden beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschlagnahme  von  Gegenständen  einer  Person,  welche  auf  Grund  ihrer  Amts- oder Berufspflicht zur Zeugnisverwei  gerung berechtigt ist, ist unzuläs- sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sind  die  beschlagnahmten  Gegenstände  schneller  Wertverminderung  ausge-  setzt,  oder  erfordern  sie  einen  kostspiel  igen  Unterhalt,  können  sie  öffentlich  versteigert  oder  freihändig  verkauft  werden.  Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  des  Gegenstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Beschlagnahmte  Gegenstände,  die  für  das  Strafverfahren  nicht  mehr  benötigt  werden  und  weder  der  Einziehung  unterliegen  noch  dem  Staat  verfallen,  sind  dem Berechtigten zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wird ein Gegenstand von mehreren Personen angesprochen, so trifft die Straf-  behörde  eine  dem  zivilrechtlichen  Rechtsschein  entsprechende  Verfügung  und  setzt  jedem  der  abgewiesenen  Ansprecher  eine  Frist  zur  zivilrechtlichen  Klage  an. Verstreicht diese Frist unbenützt, wird der Gegenstand dem durch die Verfü-  gung bezeichneten Ansprecher ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Augenschein und Sachverständige
                            § 43  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Augenschein  ist  anzuordnen,  wenn  er  zur  Aufklärung  des  Sachverhaltes  beitragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist anzunehmen, dass sich am Tatort Spuren der strafbaren Handlung finden,  ist er sofort zu besichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gemeingefährlichen Verbrechen oder Vergehen, bei Tötung sowie bei Todes-  fällen,  deren  Ursache  unbekannt  oder  verdächtig  ist,  hat  sich  der  Untersu-  chungsrichter sofort an den Tatort zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Leichenschau, Leichensektion
                            1   Bei Tötung oder solchen Todesfällen, deren Ursache unbekannt oder verdäch-  tig  ist,  ist  eine  Leichenschau  und,  wenn  die  Umstände  es  erfordern,  eine  Lei-  chensektion vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Leichnam darf erst bestattet werden, wenn der Untersuchungsrichter den  vorläufigen ärztlichen Bericht eingesehen  und in die Bestattung eingewilligt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine bestattete Leiche darf zum Zweck der Leichenschau oder Leichensektion  nur  dann  ausgegraben  werden,  wenn  davon  ein  erhebliches  Ergebnis  erwartet  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Sachverständige
                            1    Sind  zur  Aufklärung  des  Sachverhaltes  Fachkenntnisse  erforderlich,  zieht  der  Untersuchungsrichter Sachverständige bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stehen  im  Zeitpunkt  des  Beizuges  die  Parteien  fest,  ist  ihnen  die  Bestellung  der Sachverständigen mitzuteilen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Verbrechen und Vergehen gegen das Vermögen kann der Geschädigte ganz  oder  teilweise  zur  Sicherstellung  und  Tragung  der  Kosten  der  Sachverständi-  gen  verpflichtet  werden,  wenn  der  Befund  oder  das  Gutachten  vorwiegend  zur  Feststellung  seiner  Zivilansprüche  di  ent  und  mit  seiner  Zustimmung  eingeholt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Instruktion, Gutachten
                            1   Den Sachverständigen ist ihre Aufgabe zu umschreiben. Es steht ihnen Akten-  einsicht zu. Auch kann ihnen das Recht eingeräumt werden, Fragen an Zeugen  und Angeschuldigte zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Befund oder das Gutachten ist in de  r Regel schriftlich zu erstatten. Mehre-  re  Sachverständige  erstatten  das  Gutachten  gemeinsam,  wenn  ihre  Ansichten  übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erscheint  ein  Gutachten  mangelhaft  oder  unklar,  können  Ergänzungen  oder  Erläuterungen angeordnet oder andere Sachverständige beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  15
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Zeugen, Auskunftspersonen und Opfer
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 47  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedermann ist verpflichtet, der gerichtlichen Polizei, den Untersuchungsbehör-  den und dem Gericht Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmungen  über  die  Zeugen    und  das  Zeugnisverweigerungsrecht  der  Zivilprozessordnung gelten auch im Strafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Personen,  die  befangen  erscheinen  oder  die  Tragweite  einer  Zeugenaussage  nicht  erfassen  können,  sind  als  Auskunftspersonen  zu  befragen.  Die  Bestim-  mungen über das Aussageverweigerungsrecht sind analog anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a 54 Schutz und Rechte des Opfers
                            Für  den  Schutz  und  die  Rechte  des  Opfers  gelten  die  Bestimmungen  der  Art. 5 ff. des Opferhilfegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Berichte als Beweismittel
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 48  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Berichte von Behörden, Beamten und Ärzten dienen als Beweismittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Angeschuldigte  ist  berechtigt,  di  e  Einvernahme  einer  Person,  auf  deren  Bericht abgestellt wurde, zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Kosten und Entschädigungen
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 58 Die Kosten des Verfahrens bestehen in den Barauslagen, den Gebühren und den
                            Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49a 59 Sicherstellung der Kosten
                            Für die Kosten des Verfahrens bei Ehrverletzungen hat der Antragsteller Sicher-  heit zu leisten. Davon kann Abstand genommen werden, wenn die Voraussetzun-  gen der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Kostenauflage bei Verurteilung
                            1   Wird der Angeklagte verurteilt, werden ihm die Kosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gericht  kann  ihn  aus  besonderen  Gründen  ganz  oder  teilweise  von  den  Kosten befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es bestimmt, ob und wieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 bei Freispruch
                            1   Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt der Staat die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  freigesprochene  Angeklagte  kann  jedoch  ganz  oder  teilweise  zu  den  Kos-  ten verurteilt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen  die Untersuchung verschuldet oder das Verfahren erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Freispruch  wegen  Unzurechnungsf  ähigkeit  des  Angeklagten  entscheidet  der Richter über die Kostentragung nach freiem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 60 Entschädigung bei Freispruch
                            1    Dem  freigesprochenen  Angeklagten  ist  auf  Begehren  eine  Entschädigung  für  ungerechtfertigte Nachteile auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Begehren  ist  unter  Nachweis  des  erlittenen  Schadens  spätestens  sechs  Monate  nach  Zustellung  des  freisprechenden  Urteils  durch  Klage  beim  Verwal-  tungsgericht geltend zu machen. Vorgängig ist das Verfahren gemäss § 68 VRP  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geltend gemachte Parteikosten, welche dem Freigesprochenen im Zusammen-  hang mit dem Strafverfahren entstanden  sind, beurteilt der Strafrichter mit dem  Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Entschädigung  kann  verweigert  werden,  wenn  der  Freigesprochene  durch  verwerfliches  oder  leichtfertiges  Benehmen  die  Untersuchung  verschuldet  oder  das Verfahren erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 53  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anzeiger, Strafantragsberechtigte, Geschädigte oder Opfer, welche das Verfah-  ren  vorsätzlich  oder  grob  fahrlässig  dur  ch  unrichtige  Angaben  veranlasst  oder  erschwert  haben,  können  dem  Staat  gegenüber  zum  ganzen  oder  teilweisen  Ersatz der Kosten und allfälliger Entschädigungen an den Angeklagten verurteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 62 Kostenauflage bei Nichteröffnung oder bei Einstellung
                            1   Wird ein Verfahren nicht eröffnet oder  eingestellt, trägt in der Regel der Staat  die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erledigt  sich  ein  Verfahren  wegen  Rückzugs  des  Strafantrages,  trägt  in  der  Regel  die  antragstellende  Person  die  Ko  sten.  Wird  die  Kostentragung  durch  Vergleich bestimmt, richtet sie sich dan  ach. Solche Vereinbarungen sind für die  zuständige Behörde nicht verbindlich, wenn dadurch die Staatskasse benachtei-  ligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Bestrafung oder der  Überweisung  ans  Gericht  ab,  sind  die  Verfahrenskosten  in  der  Regel  vom  Be-  schuldigten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Übrigen  finden  die  §§  51,  52  und  53  dieser  Verordnung  sinngemäss  An-  wendung. Parteikosten im Sinne von § 52 Abs. 3 sind spätestens 30 Tage nach  Zustellung  der  Einstellungsverfügung  bei  der  einstellenden  Behörde  geltend  zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Haftung des Nachlasses
                            1    Ist  ein  an  der  Tat  Beteiligter  gestorb  en,  haftet  sein  Nachlass  für  die  Kosten,  welche  ihm  hätten  auferlegt  werden  müssen  oder  ihm  bei  Lebzeit  auferlegt  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  von  einem  Angehörigen  eines  ve  rstorbenen  Angeklagten  die  gerichtliche  Beurteilung  der  Schuldfrage  verlangt  oder    ein  Rechtsmittel  ergriffen,  haftet  er  persönlich  für  die  dadurch  entstandenen  Kosten,  soweit  diese  nicht  dem  Staat  oder einem Dritten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 56  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  der  privatrechtliche  Anspruch  des  Geschädigten  oder  des  Opfers  ganz  oder  teilweise  gutgeheissen,  hat  der  Angeklagte  dem  Geschädigten  oder  dem  Opfer auf Verlangen die Parteikosten ganz oder teilweise zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  der  Geschädigte  oder  das  Opfer  abgewiesen,  können  sie  zu  den  Kosten  verurteilt  werden,  die  aus  der  Behandlung  des  Anspruchs  entstanden  sind.  Auf  Verlangen des Angeklagten haben sie ausserdem einen angemessenen Anteil an  die Parteikosten zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird über den privatrechtlichen Anspruch mangels Verurteilung nicht befunden  oder der privatrechtliche Anspruch zum Entscheid an den Zivilrichter gewiesen,  hat dieser auf Antrag über die mit der Behandlung des Anspruches zusammen-  hängenden Parteikosten zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Rechtskraft
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 65
                            1   Endentscheide werden mit der Ausfällung rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde  zulässig, tritt die Rechtskraft erst auf  den   Zeitpunkt   des   unbenützten   Ablaufes   der   Rechtsmittelfrist   oder   des  Rückzuges  des  Rechtsmittels  ein.  Erklären  die  Parteien  nach  der  mündlichen  oder  schriftlichen  Eröffnung  den  Verzicht  auf  das  Rechtsmittel,  wird  der  Ent-  scheid auf diesen Zeitpunkt rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  im  Rechtsmittelverfahren  ein  prozessleitender  Entscheid  aufgehoben,  werden die auf ihm beruhenden späteren Entscheide von Amtes wegen aufgeho-  ben.  II. Teil  Das Verfahren bei Verbrechen und Vergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung des Verfahrens
§ 58 Strafanzeige
                            1   Jedermann kann, soweit er hiezu nicht schon von Gesetzes wegen verpflichtet  ist, Anzeige erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Behörden  und  Beamte  sind  verpflichtet,  Verbrechen  und  Vergehen,  die  ihnen  in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen, welchen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, sind von der Anzei-  gepflicht entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 59  66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sind  die  Voraussetzungen  der  Strafverfolgung  gegeben,  eröffnet  der  Untersu-  chungsrichter die Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  zweifelhaft,  ob  eine  strafbare  Handlung  vorliegt,  führt  der  Untersuchungs-  richter die nötigen Erhebungen durch  und entscheidet dann über die Eröffnung  der Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 60  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Besteht kein Anlass, die Untersuchung  einzuleiten, verfügt der Untersuchungs-  richter die Nichteröffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Verfügung  ist  zu  begründen  und  dem  Anzeiger  sowie  dem  Opfer  sofort,  dem Verzeigten spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Nichteröffnungsverfü-  gung  mitzuteilen,  sofern  sie  bekannt  sind  und  über  eine  Zustelladresse  in  der  Schweiz verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein  nicht  eröffnetes  Verfahren  ist  vom  Untersuchungsrichter  zu  eröffnen,  so-  bald  auf  Grund  neuer  Anhaltspunkte  die  Voraussetzungen  für  eine  Strafverfol-  gung gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Untersuchung
§ 61 Zweck
                            1    Die  Untersuchung  hat  den  Zweck,  den  Sachverhalt  festzustellen  und  alle  Be-  weise  zu  sammeln,  die  zur  Überführung  oder  Entlastung  des  Angeschuldigten  erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gleichzeitig sind die persönlichen Verh  ältnisse des Angeschuldigten, insbeson-  dere die Umstände zu ermitteln, welche für die Strafzumessung, die Zubilligung  des bedingten Strafvollzuges oder die Anordnung einer Massnahme von Bedeu-  tung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Ermittlung des Deliktbetrages
                            Der Deliktsbetrag der einzelnen Straftat ist  nur soweit zu ermitteln, als er für die  Zuständigkeit der Behörde und die Beurteilung des Täters von Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Wiederholung von Untersuchungshandlungen
                            Ist der Täter geständig und bestätigt er das Ergebnis der polizeilichen Ermittlun-  gen, müssen diese vom Untersuchungsrichter nicht wiederholt werden, wenn das  Geständnis und die Ermittlungen zuverlässig scheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Bei unbekannter Täterschaft
                            Ist  der  Täter  unbekannt,  oder  befindet  sich  der  Angeschuldigte  ausser  Bereich  des Untersuchungsrichters, ist die Unte  rsuchung soweit als möglich durchzufüh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 68 Recht auf Verteidigung, Parteistellung des Geschädigten
                            1   In den Fällen gemäss § 18 Abs. 2 bestellt der Untersuchungsrichter den amt-  lichen Verteidiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der bekannte Geschädigte sowie das bekannte Opfer mit Zustelladresse in der  Schweiz  sind  anzufragen,  ob  sie  die  Bestrafung  des  Täters  verlangen  (Strafklä-  ger) oder lediglich Zivilansprüche (Zivilkläger) geltend machen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 69 Teilnahme an Untersuchungshandlungen
                            1  Die Parteien können dem Untersuchungsrichter Beweisaufnahmen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zuwohnen und an sie Fragen stellen zu lassen, welche zur Aufklärung der Sache  dienen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Parteien oder ihren Vertretern können Akteneinsicht nach der ersten unter-  suchungsrichterlichen   Einvernahme   und  Teilnahme   an   einzelnen   Untersu-  chungshandlungen  nur  verweigert  werden,  wenn  dadurch  die  Untersuchung  beeinträchtigt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  gleicher  Weise  ist  dem  Verteidiger  der  schriftliche  und  mündliche  Verkehr  mit dem verhafteten Angeschuldigten zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 70 Ergänzung der Untersuchung
                            1  Findet  der  Untersuchungsrichter,  der  Zweck  der  Untersuchung  sei  erreicht,  setzt  er  den  Parteien  eine  Frist  von  mindestens  zehn  Tagen  an,  innert  der  sie  eine Ergänzung der Untersuchung beantragen können. Der Untersuchungsrichter  weist den Geschädigten und das Opfer darauf hin, dass innert dieser Frist auch  allfällige privatrechtliche Ansprüche gel  tend zu machen sind. Befindet sich der  Angeschuldigte  in  Untersuchungshaft,  kann  die  Frist  auf  fünf  Tage  beschränkt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist kann auf höchstens 30 Tage erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehnt der Untersuchungsrichter die Anträge ab, steht es den Parteien frei, sie  dem Gericht erneut zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 71 Akteneinsicht, Verkehr mit dem Verteidiger
                            1    Mit  der  Fristansetzung  zur  Untersuchungsergänzung  steht  den  Parteien  das  Recht zu, die Akten einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  derlich den Parteien zur Einsicht frei gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  verhaftete  Angeschuldigte  kann  mit  seinem  Verteidiger  ohne  Aufsicht  schriftlich und mündlich verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Schluss der Untersuchung
                            Sind  die  Beweisanträge  erledigt,  schliesst    der  Untersuchungsrichter  die  Unter-  suchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Einstellung der Untersuchung
                            § 70  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfolgung vor, ist die Untersuchung durch die Untersuchungsbehörde und nach  Überweisung zur Anklage durch die Anklagebehörde einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsanwalt kann innert zehn Tagen die Einstellungsverfügung der Unter-  suchungsbehörden aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 73 Wird das Verfahren wegen Unzurechnung sfähigkeit des Angeschuldigten einge-
                            stellt, hat die Anklagebehörde, sofern eine Massnahme angebracht erscheint, die  Akten dem in der Sache zuständigen Gericht zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Wiederaufnahme des Verfahrens
                            Das  eingestellte  Verfahren  ist  vom  Untersuchungsrichter  wieder  aufzunehmen,  sobald  neue  Anhaltspunkte  die  Täterschaft  oder  die  Schuld  wahrscheinlich  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Versetzung in den Anklagezustand
§ 73 Voraussetzung
                            1   Liegen gegen einen Angeschuldigten hinr  eichende Verdachtsgründe vor, so ist  Anklage zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen über den Strafbefehl und die Strafverfügung bleiben vorbe-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Inhalt der Anklage
                            Die Anklage bezeichnet:  a)   den   Angeklagten,  b)   die  strafbare  Handlung  nach  ihren  tatsächlichen  und  gesetzlichen  Merkma-  len und die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung,  c)   die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen,  d)   die Beweismittel für die Hauptverhandlung,  e)  das zuständige Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 74 Die Anklage wird den Parteien zugestell t mit dem Hinweis, dass gegen die Zu-
                            ständigkeit des angerufenen Gerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kan-  tonsgericht erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 75
§ 77 Tod des Angeklagten
                            Ist Anklage erhoben, können beim Tode des Angeklagten seine Verwandten und  Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister und der Ehe-  gatte innert drei Monaten seit dem Tode des Angeklagten die gerichtliche Beur-  teilung der Schuldfrage verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 78 Zuständigkeit des Präsidenten
                            1   Nach Eingang der Anklage beim Gericht ist der Präsident für das weitere Ver-  fahren zuständig. Er trifft die für di  e Hauptverhandlung notwendigen Anordnun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er verfügt, ob die Untersuchungshaft aufrecht zu erhalten oder der Angeklagte  in Untersuchungshaft zu setzen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind die Voraussetzungen der Strafverfolgung vor Eröffnung der Hauptverhand-  lung nicht mehr gegeben, verfügt er die  Einstellung des Verfahrens. Vorbehalten  bleibt § 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 76 Ergänzung der Untersuchung
                            1   Im erstinstanzlichen Verfahren kann der Gerichtspräsident oder der Einzelrich-  ter die Anklage an die Anklagebehörde zur  Änderung oder zur Vervollständigung  der Untersuchung innert angemessener Frist zurückweisen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mängel der Anklage oder Untersuchung sind kurz zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Frist nicht eingehalten, wird   Verzicht der Anklagebehörde auf Vorkeh-  ren im Sinne von Abs. 1 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 77 Ergänzung der Beweismittel
                            1   Es ist Sache der Parteien, die Vorladung einzelner Zeugen und Sachverständi-  ger  oder  andere  Beweismassnahmen  zu  beantragen.  Die  Anklage  hat  darauf  hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Begehren sind zu begründen und innert zehn Tagen seit Zustellung der  Anklage beim Präsidenten oder  Einzelrichter einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beweiseingaben  sind  dem  Ankläger  zur  Vernehmlassung  und  eventuellen  Ergänzung der Beweismittel mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 78 Anordnung von Beweismassnahmen
                            Der  Präsident  kann  von  sich  aus  Zeugen  oder  Sachverständige  vorladen  oder  andere  Beweismassnahmen  treffen  oder  ablehnen.  Werden  Beweismassnahmen  abgelehnt, sind die Parteien berechtigt, ih  re Anträge an das Gericht zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Beweisabnahme vor der Hauptverhandlung
                            1    Ist  eine  Beweisaufnahme  in  der  Hauptverhandlung  nicht  möglich,  oder  ist  es  zweckmässig, vor der Hauptverhandlung einen Augenschein vorzunehmen, kann  der  Präsident  die  Beweisaufnahme  durch  das  Gericht  oder  durch  einen  oder  mehrere Richter anordnen. Die Parteien  sind zur Teilnahme vorzuladen. Sind sie  nicht erschienen, ist ihnen das Protokol  l vor der Hauptverhandlung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kinder sind in der Regel vor der Hauptverhandlung einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Die Hauptverhandlung
§ 83 Prozessleitung
                            1   Der Präsident leitet die Verhandlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Beweis-  erhebungen und verhört den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  mehrere  Anklagepunkte  vorliegen,  kann  er  verfügen,  dass  über  jeden  oder einzelne derselben getrennt zu verhandeln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Stellen  die  Parteien  während  der  Verhandlung  über  einzelne  Punkte  des  Ver-  fahrens  entgegengesetzte  Anträge,  oder  gibt  der  Präsident  dem  unbestrittenen  Antrag  einer  Partei  keine  Folge,  entscheidet  über  derartige  Zwischenfragen  das  Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Teilnahme des Angeklagten
                            1   Der Angeklagte hat an den Verhandlungen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  ist  befugt,  den  Angeklagten  während  der  Einvernahme  eines  Zeugen oder Sachverständigen abtreten zu lassen. Er muss ihm aber nach dem  Wiedereintritt  oder  spätestens  vor  Schluss  des  Beweisverfahrens  den  wesentli-  chen Inhalt der Einvernahmen bekannt geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  von  Erörterungen  ein  nachteiliger  Einfluss  auf  den  Angeklagten  zu  befürchten  ist,  oder  wenn  der  Angeklagte  we-  gen ordnungswidrigem Verhalten aus dem Gerichtssaal gewiesen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Präsident kann auf schriftliches Ge  such hin einen Angeklagten aus wichti-  gen Gründen vom persönlichen Erscheinen vor Gericht befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 79 Verfahren bei Abwesenheit des Angeklagten
                            1   Kann der Angeklagte nicht vor Gericht ges  tellt werden, vertagt das Gericht die  Hauptverhandlung,  wenn  es  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeklagten  als  notwendig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  in  Abwesenheit  Verurteilte  kann  innert  zehn  Tagen  seit  Kenntnis  des  Ur-  teils  beim  Gericht  schriftlich  die  Aufhebung  verlangen,  wenn  er  unverschuldet  abgehalten  wurde,  an  der  Hauptverhandlung  teilzunehmen.  Wird  das  Urteil  aufgehoben, findet eine neue Hauptverhandlung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Gesuch  um  Aufhebung  hemmt  den  Vollzug  des  Urteils  nur,  wenn  der  Präsident es verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 80 Teilnahme des Geschädigten
                            1   Dem Geschädigten und dem Opfer ist das persönliche Erscheinen vor Gericht  freigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Zeugnispflic  ht des Geschädigten und des Opfers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Gang der Verhandlungen
                            1    Die  Hauptverhandlung  beginnt  mit  dem  Aufruf  der  Parteien,  der  Zeugen  und  der Sachverständigen. Sie darf nur soweit erforderlich unterbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach dem Aufruf lässt der Präsident die Zeugen abtreten. Er verbietet ihnen,  die  Sache  untereinander  zu  besprechen.  Die  Sachverständigen  nehmen  an  der  Hauptverhandlung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  es  für  die  Hauptverhandlung  nicht  nachteilig,  kann  der  Präsident  vom  ge-  meinsamen  Aufruf  der  Zeugen  und  Sachverständigen  absehen  oder  sie  auf  be-  stimmte Zeit entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Vorlesen der Anklage, Vorfragen
                            1   Sind die Zeugen abgetreten, liest der Ge  richtsschreiber die Anklage vor, sofern  die Parteien nicht darauf verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hierauf gibt der Präsident den Parte  ien Gelegenheit, Einwendungen gegen die  Besetzung des Gerichtes oder andere Vorfragen geltend zu machen. Zur Begrün-  dung steht jeder Partei ein Vortrag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleibt  das  Recht  der  Parteien,  bis  zum  Schluss  der  Verhandlung  die Einrede der beurteilten Sache und der Ve  rjährung sowie die erst im weiteren  Verlauf der Verhandlungen auftretenden Mängel des Verfahrens als Zwischenfra-  gen geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Befragen des Angeklagten
                            1   Sind die Vorfragen erledigt, wird der Angeklagte befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Widerruft der Angeklagte das während de  r Untersuchung abgelegte Geständnis,  ist er nach den Gründen des Widerrufs zu befragen und aufzufordern, Tatsachen  anzuführen, welche die Unwahrheit seiner früheren Aussagen erweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden nach Anhören des Staatsanwaltes und des Verteidigers die Gründe des  Widerrufs  als  stichhaltig  befunden,  is  t  nötigenfalls  die  Hauptverhandlung  zu  vertagen und die Sache zur Untersuchung zurückzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist anzunehmen, dass der Widerruf auf Unwahrheit beruht, wird die Verhand-  lung fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Beweisverfahren
                            1    Ist  der  Angeklagte  befragt  worden,  wird,  soweit  notwendig,  das  Beweisverfah-  ren durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  sind  berechtigt,  bis  zu  m  Schluss  des  Beweisverfahrens  neue  Beweisanträge  zu  stellen.  Sie  können  auf  Beweismittel  verzichten,  wenn  die  Gegenpartei zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Gericht  kann  von  Amtes  wegen  bis  zur  Eröffnung  des  Urteils  neue  Be-  weismassnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Vorlesen von Akten
                            1    Ob  und  wieweit  Ergebnisse  der  Strafuntersuchung,  insbesondere  Aussagen  nicht vorgeladener Zeugen, zur Orientierung der Richter vorgelesen werden,  entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erinnert sich ein Zeuge nicht mehr gen  au an eine Wahrnehmung, über die er  früher ausgesagt hat, oder besteht ein Widerspruch zu seiner früheren Aussage,  darf diese vorgelesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Fragerecht
                            1   Die Richter, die Parteien und der Verteidiger haben das Recht, an die Zeugen  und  die  Sachverständigen  Fragen  stellen  zu  lassen.  Der  Präsident  kann  ihnen  gestatten, die Fragen selbst zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In gleicher Weise können Fragen an den Angeklagten gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 81 Ergänzung und Berichtigung der Anklage
                            1   Bis zum Schluss des Beweisverfahrens steht dem Staatsanwalt das Recht zu,  die  Anklage  zu  ergänzen,  zu  berichtigen  oder  zurückzuziehen.  Den  anderen  Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfordert  die  Ergänzung  oder  Berichtigung  der  Anklage  oder  die  Verteidigung  nach  Ermessen  des  Gerichtes  eine  weitere  Vorbereitung,  so  setzt  es  von  Amtes  wegen oder auf Antrag die Verhandlung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ebenso  ist  die  Verhandlung  auszusetzen,  wenn  neue  Beweismassnahmen  notwendig sind und die Beweise nicht sofort erhoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Gericht  kann  den  Untersuchungsrichter  mit  Ergänzungen  der  Untersu-  chung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 94  82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Schluss des Beweisverfahrens folgen die Parteivorträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Treten  für  verschiedene  Angeklagte  mehrere  Verteidiger  auf,  kann  ihnen  der  Präsident  einen  zweiten  Vortrag  gestatten,  auch  wenn  der  Staatsanwalt,  der  Geschädigte oder das Opfer auf eine Erwiderung verzichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Angeklagte hat das letzte Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Urteilsberatung
                            1    Werden  keine  weiteren  Massnahmen  als  notwendig  erachtet,  schliesst  der  Präsident die Parteiverhandlungen und ordnet die Urteilsberatung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht spricht den Angeklagten frei oder verurteilt ihn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erweist  sich  die  Beurteilung  aus  pr  ozessrechtlichen  Gründen  als  unzulässig,  wird das Verfahren eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 83 Stellung des Richters zur Anklage
                            1   Der Richter urteilt nach freiem Ermessen,   ist aber bezüglich Sachverhalt an die  Anklage gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beweis  einer  dem  Angeklagten  nachteiligen  Tatsache  ist  nur  dann  er-  bracht,  wenn  diese  zur  vollen  Überzeugung  des  Richters  dargetan  ist,  so  dass  vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Verurteilung  auf  Grund  einer  anderen  Strafbestimmung  als  der  in  der  Anklage  angerufenen  darf  jedoch  nur  erfolgen,  wenn  der  Angeklagte  vorher  darauf  hingewiesen  und  ihm  Gelegenheit  gegeben  wurde,  sich  dazu  auszuspre-  chen. Zu diesem Zweck ist die Urteilsberatung zu unterbrechen und die Partei-  verhandlung wieder aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 97  84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Lautet  das  Urteil  auf  eine  unbedingt  vo  llziehbare  Freiheitsstrafe  oder  eine  freiheitsentziehende Massnahme, und ist zu befürchten, dass sich die verurteilte  Person  dem  Vollzug  entzieht,  kann  der  Präsident  bis  zum  Entscheid  der  Voll-  zugsbehörde die Sicherheitshaft anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Entscheid des Präsidenten ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Das Verfahren vor Einzelrichter und Bezirksgericht
§ 98 Allgemeines
                            Die Vorschriften über die Vorbereitung   und Durchführung der Hauptverhandlung  finden Anwendung unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 85
§ 100 86 Teilnahme des öffentlichen Anklägers
                            1   Dem öffentlichen Ankläger ist es freigestellt, an der Hauptverhandlung persön-  lich teilzunehmen oder dem Gericht schriftliche Anträge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In wichtigen Fällen kann der Präsident oder der Einzelrichter den öffentlichen  Ankläger zur persönlichen Teilnahme an der Verhandlung verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Verhandlungsordnung
                            1    In  der  Hauptverhandlung  wird  zunäch  st  die  Anklage  vorgelesen.  Hierauf  wer-  den der Angeklagte, die vorgeladenen Ze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien können auf die Vorträge verzichten und die Würdigung der Akten  dem Richter überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Der Straf- und Massnahmebefehl
                            87
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 88
                            1   Hat der Angeschuldigte den Sachverhalt  unterschriftlich eingestanden, erlässt  der  Untersuchungsrichter  einen  Straf-  bzw.  Massnahmebefehl,  wenn  er  eine  Freiheitsstrafe  von  nicht  mehr  als  sechs  Monaten  und/oder  eine  Geldstrafe  von  nicht  mehr  als  180  Tagessätzen  oder  gemeinnützige  Arbeit  oder  eine  nicht  freiheitsentziehende Massnahme für angemessen hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Frage, hat der Untersuchungsrichter den  Angeschuldigten vorgängig dazu einzu-  vernehmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Straf- oder Massnahmebefehl wird, sobald ihn der Staatsanwalt genehmigt  hat,  den  Parteien  zugestellt.  Diese  können  innert  zehn  Tagen  Einsprache  beim  Untersuchungsrichter erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Richtet  sich  die  Einsprache  gegen  einen  Straf-  oder  Massnahmebefehl  des  kantonalen  Untersuchungsrichters,  ist  sie  mit  den  Akten  dem  Staatsanwalt  zur  Anklage  beim  Einzelrichter  des  kantonalen  Strafgerichts  weiterzuleiten.  In  den  übrigen Fällen ergänzt der Untersuchungsrichter den Straf- oder Massnahmebe-  fehl im Sinne von § 74 und überweist  ihn dem Einzelrichter des Bezirks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Straf-  oder  Massnahmebefehl  ersetzt  die  Anklage.  Abänderungen  und  Ergänzungen durch die Anklagebeh  örden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Wird der Straf- oder Massnahmebefehl   nicht genehmigt, kann der Staatsanwalt  dem Untersuchungsrichter Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Richtet sich die Einsprache nur gegen di  e Kosten, die Entschädigung oder die  Schadenersatzforderung,  ist  sie  zu  begründen.  Der  Richter  entscheidet  in  die-  sem Fall ohne mündliche Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Die  Einsprache  kann  mit  Zustimmung  des  Anklägers  bis  zum  Abschluss  des  Beweisverfahrens zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Wird  keine  Einsprache  erhoben,  oder  wird  sie  zurückgezogen,  kommt  dem  Straf- bzw. Massnahmebefehl die Wirkung eines Urteils zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Selbstständiges Einziehungs- oder Verwendungsverfahren
                            89
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 90 Einziehung
                            1    Unterliegt  ein  Gegenstand  oder  Vermögenswert  der  Einziehung  nach  Art.  69  bis  72  des  Strafgesetzbuches,  wird  darüber  eine  besondere  Untersuchung  ge-  führt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  27  a)  wenn in der Schweiz kein Strafverfahren durchgeführt werden kann oder  b)  nach einer Verfahrenstrennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig ist die Untersuchungsbehörde, die sachlich zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 91 Einziehungsverfügung
                            1    Sind  die  Voraussetzungen  für  eine  Einziehung  erfüllt,  so  erlässt  der  Untersu-  chungsrichter eine Einziehungsverfügung und entscheidet nach Möglichkeit über  eine Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 des Strafgesetzbuches).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den  übrigen  Fällen  stellt  der  Untersuchungsrichter  das  Verfahren  ein.  Der  Staatsanwalt kann innert zehn Tagen die Einstellungsverfügung aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist nach Abschluss eines Einziehungsverfahrens über die Verwendung zu Guns-  ten des Geschädigten zu entscheiden, wi  rd dafür nachträglich ein selbstständi-  ges Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104a 92 Einsprache
                            1  Gegen  die  Einziehungsverfügung  können  der  Betroffene  und  der  Staatsanwalt  innert zehn Tagen Einsprache beim Untersuchungsrichter erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richtet  sich  die  Einsprache  gegen  eine  Einziehungsverfügung  des  kantonalen  Untersuchungsrichters,  ist  die  Verfügung  mit  den  Akten  dem  Einzelrichter  des  kantonalen  Strafgerichts  als  Antrag  weiterzuleiten.  In  den  übrigen  Fällen  über-  weist der Untersuchungsrichter die Einziehungsverfügung dem Einzelrichter des  Bezirks.  III. Teil  Das Verfahren bei Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Zuständigkeit
                            1   Die Strafverfolgung wegen Übertretungen steht den Untersuchungsrichtern der  Bezirke zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird eine Übertretung in einem Verfahren wegen eines Verbrechens oder Ver-  gehens festgestellt, ist die Strafverfolgung   der Übertretung mitzunehmen, sofern  die Abwandlung noch nicht an die Hand genommen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Anwendung allgemeiner Bestimmungen
                            Die  Bestimmungen  des  I.  und  II.  Teile  Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 93 Verhaft
                            1  Personen,  welche  bei  einer  Übertretung  betroffen  werden  und  in  der  Schweiz  keinen  festen  Wohnsitz  haben  oder  sich  nicht  ausweisen  können  und  nicht  sofort für Busse und allfällige Kosten Sicherheit leisten, sind sofort der zustän-  digen  Behörde  zuzuführen.  Die  Untersuchungshaft  darf  höchstens  24  Stunden  dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  gleiche  Weise  ist  gegen  Personen  vorzugehen,  welche  der  Aufforderung,  von einer Übertretung abzustehen, nicht Folge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen darf niemand wegen einer Übertretung verhaftet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Verzicht auf Einvernahme
                            Erscheint der Tatbestand durch den Bericht einer Behörde oder eines Beamten  genügend abgeklärt, kann von der Einvernahme des Angeschuldigten abgesehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Bussenerhebung auf der Stelle
                            1    Der  Untersuchungsrichter  kann  Polizei-  und  Kontrollorgane  ermächtigen,  bei  bestimmten Übertretungen die Busse auf der Stelle zu erheben, wenn der Fehl-  bare damit einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erachtet  der  Untersuchungsrichter  die  Übertretung  durch  die  auf  der  Stelle  erhobene Busse als genügend geahndet, wird keine Untersuchung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Strafverfügung
                            In den übrigen Fällen erlässt der Untersuchungsrichter eine Strafverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 94 Einsprache
                            Der Bestrafte und der Staatsanwalt können innert zehn Tagen Einsprache beim  Untersuchungsrichter erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 95 Ergänzung der Untersuchung, Weisung an Einzelrichter
                            1    Wird  Einsprache  erhoben,  ist  der  Bestrafte  aufzufordern,  seine  Beweismittel  anzugeben.  Hierauf  sind  die  noch  notwendigen  Untersuchungshandlungen  vor-  zunehmen; der Bestrafte ist einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter, ob er  an der Strafverfügung festhält oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hält er an der Bestrafung fest, ergänzt der Untersuchungsrichter die Verfügung  im Sinne von § 74 und überweist si  e als Anklage dem Einzelrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Bestrafte kann die Einsprache mit Zustimmung des Untersuchungsrichters  bis zum Abschluss des Beweisverfahrens zurückziehen.  IV. Teil  Das Verfahren gegen Jugendliche  96
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 97 Anwendbares Verfahren
                            1    Das  Verfahren  gegen  Jugendliche  richtet  sich  nach  den  Art.  5  ff.  und  39  ff.  des  Jugendstrafgesetzes.  Im  Übrigen  si  Verfahrens  sinngemäss  anzuwenden,  sowe  it  sie  den  folgenden  Bestimmungen  nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Verteidigung gilt insbesondere Art. 40 des Jugendstrafgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 98 Beschränkte Öffentlichkeit
                            1   Das Verfahren ist unter Vorbehalt von Art. 39 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes  nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ferner  können  die  Eltern,  der  Vormund,  die  Vertreter  der  zuständigen  Vor-  mundschafts-,  Fürsorge-  und  Schulbehörde  und  die  Bewährungshilfe  zu  den  nicht öffentlichen Verhandlungen zugelassen werden oder es kann ihnen Akten-  einsicht gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 99 Berichterstattung
                            1  Die  Berichterstattung  in  den  Medien  ist  nur  mit  Bewilligung  der  Untersu-  chungsbehörde oder des Gerichtspräsidenten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie darf nur bewilligt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Angeschuldigte oder dessen gesetzlicher Vertreter ist in jedem Fall vorher  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 100 Kenntnisgabe an gesetzliche Vertreter und Behörden
                            Der  gesetzliche  Vertreter  des  Jugendlichen  und  gegebenenfalls  die  zuständige  Vormundschafts- und Fürsorgebehörde sind über Untersuchungshandlungen und  die  Anordnung  vorsorglicher  Schutzmassnahmen  in  der  Regel  unverzüglich  in  Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 101 Änderung von Massnahmen
                            Die  Vollzugsbehörde  entscheidet  über  Änderungen  im  Sinne  von  Art.  18  des  Jugendstrafgesetzes.  Für  härtere  Massn  ahmen  gelangt  sie  an  die  zuständige  Jugendanwaltschaft, die vorsorgliche Massnahmen anordnen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 102 Zusammenarbeit
                            1    Den  Jugendanwälten  steht  die  Bewährung  shilfe  zur  Verfügung,  die  rechtzeitig  beizuziehen  ist.  Sie  können  auch  die  Dienste  der  Vormundschafts-  und  Schul-  behörden sowie die Sozialdienste in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Zusammenarbeit  zwischen  Behörden  des  Zivilrechts  und  des  Jugend-  strafrechts gilt Art. 20 des Jugendstrafgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Jugendanwalt steht das Recht zu, die Beschlüsse der Behörden des Zivil-  rechts anzufechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 -131 103
§ 132 104 Verfügung und Anklage
                            1    Der  Jugendanwalt  führt  die  Untersuchung  und  hört  den  Jugendlichen  und  dessen  gesetzlichen  Vertreter  an,  falls  sich  eine  Anhörung  zur  Abklärung  des  Sachverhalts oder der persönlichen Verhältnisse als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Jugendanwalt  kann  eine  Mediation  nach  Art.  8  des  Jugendstrafgesetzes  anordnen. Zu diesem Zweck kann das Verfahren unter den Voraussetzungen von  Art. 8 Abs. 1 vorläufig eingestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Jugendanwalt  erlässt  eine  Massnahme-  bzw.  Strafverfügung  mit  Begrün-  dung,  sofern  er  nicht  eine  Unterbringung    oder  einen  Freiheitsentzug  von  mehr  als 30 Tagen für angemessen hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In den übrigen Fällen erhebt der Jugendanwalt beim kantonalen Jugendgericht  oder beim Einzelrichter in Strafsachen  Anklage. Vorbehalten bleibt § 37 Abs. 2  der Gerichtsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 105 Einsprache
                            1    Gegen  die  Massnahme-  oder  Strafverfügung  können  der  Bestrafte,  dessen  gesetzlicher  Vertreter,  das  Opfer  und  der  Staatsanwalt  innert  zehn  Tagen  beim  Jugendanwalt Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nötigenfalls ergänzt der Jugendanwalt die Untersuchung und trifft einen neuen  Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hält der Jugendanwalt an der Verfügung fest oder erfolgt gegen seinen neuen  Entscheid  wiederum  Einsprache,  werden  die  Akten  dem  kantonalen  Jugendge-  richt  oder  dem  Einzelrichter  in  Strafs  achen  überwiesen.  Die  Verfügung  ersetzt  die Anklage.  V. Teil  Öffentlichkeit und Personenschutz  106
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 107 Öffentlichkeit des Verfahrens
                            1   Strafverfahren sind mit Ausnahme des Untersuchungs- und Anklageverfahrens  öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben § 114 der Strafprozessordnung und § 91 der Gerichtsord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Gerichtsberichterstattung  kann  in  Ausnahmefällen  Einsicht  in  die  Verfah-  rensakten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134a 108 Orientierung der Öffentlichkeit
                            1  Die  Untersuchungs-  und  Anklagebehörde  sowie  im  Gerichtsverfahren  der  Ge-  richtspräsident  sind  befugt,  die  Medien    zuhanden  der  Öffentlichkeit  über  ein  Strafverfahren zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Information  muss  die  Unschuldsvermu  tung  und  so  weit  möglich  die  Per-  sönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis  die  Untersuchungsbehörde  die  Leit  ung  der  polizeilichen  Ermittlungen  übernommen hat, kann das Polizeikommando über Fahndungen, strafbare Hand-  lungen  und  Unfälle  informieren,  soweit  dadurch  der  Zweck  der  Untersuchung  nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Untersuchungsbehörde kann das Polizeikommando mit der Information der  Öffentlichkeit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134b 109 Personenschutz
                            1    Bei  dringendem  Verdacht  auf  Straftaten,  insbesondere  gegen  Leib  und  Leben  oder die sexuelle Integrität, informiert der Untersuchungsrichter die gefährdeten  oder in Schulen, Heimen, Spitälern oder   Freizeitorganisationen verantwortlichen  Personen,  wenn  dies  zum  Schutz  der  gefährdeten  Personen  erforderlich  er-  scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ordnet die angemessenen Auflagen und gebotenen Schutzmassnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134a Abs. 2 gilt sinngemäss.
VI. Teil
                            Die Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 135 110 Legimitation
                            1   Die Rechtsmittel stehen zu:  a)   den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern,  b)  dem Verteidiger, sofern der Vertretene  nicht ausdrücklich auf das Rechtsmit-  tel verzichtet,  c)   beim  Tod  des  Angeschuldigten,  Angeklagten  oder  Verurteilten  seinen  Ver-  wandten  und  Verschwägerten  in  auf-  und  absteigender  Linie,  seinen  Ge-  schwistern und dem Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Überdies steht die Beschwerde allen Pe  rsonen zu, welche durch den Entscheid  einer Untersuchungsbehörde oder eines Gerichtes unmittelbar betroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Verschlechterungsverbot
                            1   Hat der Staatsanwalt zugunsten eines  Angeklagten ein Rechtsmittel ergriffen,  darf  das  Urteil  nicht  zuungunsten  des  Angeklagten  abgeändert  werden,  sofern  nicht auch die Gegenpartei das Rechtsmittel ergriffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ergreift  der  Verurteilte  ein  Rechtsmitte  nicht  schlechter  gestellt  werden  als  im  angefochtenen  Entscheid,  sofern  nicht  auch eine Gegenpartei ein Rechtsmittel ergriffen oder sich einem solchen ange-  schlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verschlechterungsverbot schützt vor schwererer Vorstrafe, nicht vor Mass-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Wirkung für Mitangeklagte
                            Hat ein Rechtsmittel zur Folge, dass ei  n Entscheid zugunsten eines Angeklagten  aus  Gründen  abgeändert  wird,  die  auch  andern  Mitangeklagten  zustatten  kom-  men, ist der Entscheid auch zu ihren Gunsten abzuändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Privatrechtliche Ansprüche
                            1   Des privatrechtlichen Anspruches wegen können nur die Rechtsmittel ergriffen  werden, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird jedoch Berufung wegen des Schuldspruches oder des Strafmasses erklärt,  kann unabhängig vom Streitwert auch Berufung im Zivilpunkt erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  im  Zivilpunkt  Berufung  erklärt  und  ist  wegen  des  Schuldspruches  oder  Strafmasses nur die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben, entscheidet das Kantons-  gericht im Berufungsverfahren auch über die Nichtigkeitsbeschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 111 Sicherstellung und Tragung der Kosten
                            1  Sicherstellung  der  Kosten  und  einer  allfälligen  Entschädigung  verpflichtet  ,  wenn  sie  Einsprache,  Berufung  oder  Nichtigkeitsbeschwerde wegen des Schul  dspruches oder des Strafmasses erklä-  ren.  Vorbehalten  bleiben  §  19  Abs.  2  Strafprozessordnung  sowie  die  Bestim-  mungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfe-  gesetz).  112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kostenvorschuss- und Kautionspflicht im Zusammenhang mit der Beur-  teilung privatrechtlicher Ansprüche sind  die Bestimmungen der Zivilprozessord-  nung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  innert  der  angesetzten  Frist  keine  Sicherstellung  geleistet,  wird  auf  das  Rechtsmittel nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Nach  Massgabe  des  Unterliegens  haben  der  Geschädigte  und  das  Opfer  die  Kosten und Entschädigung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Beschwerde
§ 140 113 Zulässigkeit
                            1    Die  Beschwerde  ist  zulässig,  sofern  das  Gesetz  sie  nicht  ausdrücklich  aus-  schliesst:  a)   beim Staatsanwalt gegen Amtshandlungen, Verfügungen und Beschlüsse der  Untersuchungsbehörden.  b)   beim  Kantonsgericht  gegen  Amtshandlungen,  Verfügungen  und  Beschlüsse  des  Staatsanwaltes,  der  Einzelrichter,  der  erstinstanzlichen  Gerichte  und  ihrer  Präsidenten,  ebenso  gegen  Entscheide  der  Einzelrichter  und  erstin-  stanzlichen Gerichte, wenn nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen ange-  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschwerde  ist  ausgeschlossen,  sofern  die  Einsprache  oder  ein  ordentli-  ches Rechtsmittel zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Ausschluss
                            1    Die  Beschwerde  ist  ausgeschlossen,  wenn  ein  abgelehnter  Antrag  neuerdings  beim Gericht gestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschlüsse,  die  das  Gericht  während  der  Hauptverhandlung  erlassen  hat,  können nur mit der gegen das Urteil ein  gelegten Berufung oder Nichtigkeitsbe-  schwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141a 114 Aufschiebende Wirkung
                            Die Beschwerde hemmt den Vollzug nur, wenn dies von der Beschwerdeinstanz  verfügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 Verfahren
                            Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gerichtsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Berufung
§ 143 115 Zulässigkeit
                            Die Berufung ist zulässig gegen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Aufschiebende Wirkung
                            Die  Berufung  hemmt  Rechtskraft  und  Voll  streckbarkeit  des  Urteils  im  Umfang  der Berufungsanträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Umfang der Überprüfung
                            Das  Kantonsgericht  überprüft  Verfahren  und  Entscheid  der  ersten  Instanz  im  Rahmen der Berufungsanträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 116 Frist und Form
                            1  Die  Berufung  ist  innert  zehn  Tagen  seit  Zustellung  des  begründeten  Urteils  schriftlich bei der ersten Instanz zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Eingabe ist zu erklären, welche Abänderungen des angefochtenen Ent-  scheides  und  welche  Beweisergänzungen  im  Berufungsverfahren  verlangt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufungserklärung ist mit den Akten und allfälligen Bemerkungen unver-  züglich  an  die  Berufungsinstanz  weiterzuleiten,  unter  Mitteilung  an  die  andern  Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 117 Prüfung der Berufungserklärung, Anschlussberufung
                            1    Findet  der  Präsident  des  Kantonsgerichtes  die  Voraussetzungen  der  Berufung  als nicht erfüllt, weist er sie zurück und setzt eine kurze Frist an zur Erklärung,  ob an der Berufung festgehalten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird an der Berufung festgehalten und erwe  den andern Parteien das Recht einzuräumen, sich innert zehn Tagen der Beru-  fung anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Berufung vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgezogen, fällt auch  die Anschlussberufung dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 118 Verfahren
                            1    Für  das  Verfahren  vor  Kantonsgericht  gelten  vorbehältlich  der  Berufungsbe-  stimmungen diejenigen über das Verfahren vor erster Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  im  Berufungsverfahren  das  schriftliche  Verfahren  anordnen:  a)  bei Berufungen gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide;  b)  in weiteren Fällen, wenn der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zustim-  men.  In diesen Fällen wird in der Regel ei  n einfacher Schriftenwechsel angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Beweisaufnahme, neue Beweismittel
                            1    Beweisaufnahmen  werden  nicht  wieder  holt,  wenn  es  sich  nicht  um  wichtige  Feststellungen oder um die Behebung  wesentlicher Widersprüche handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Neue  Beweismittel  sind  zulässig.  Mit  der  Durchführung  der  neuen  Beweis-  aufnahmen kann der Untersuchungsrichter beauftragt werden. Die Parteien sind  zur  Teilnahme  vorzuladen.  Haben  sie  nicht  teilgenommen,  ist  ihnen  vom  Beweisergebnis vor der Hauptverhandlung Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 119 Dispens vom Erscheinen: Ausbleiben des Berufungsklägers
                            1    Der  Präsident  kann  Parteien,  deren  Anwesenheit  vor  Kantonsgericht  nicht  erforderlich ist, vom Erscheinen befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat  der  Präsident  den  Berufungskläger  vom  persönlichen  Erscheinen  nicht  befreit und bleibt dieser der Verhandlung   ohne genügende Entschuldigung fern,  wird die Berufung abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 120 Rückweisung an die Vorinstanz
                            Eine  Rückweisung  an  die  erste  Instanz  findet  nur  statt,  wenn  diese  über  einen  Anklagepunkt nicht entschieden hat und eine Partei die Rückweisung beantragt,  oder wenn ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Nichtigkeitsbeschwerde
§ 152 Zulässigkeit
                            Gegen Urteile, die nicht der Berufung  unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwer-  de an das Kantonsgericht zulässig, wenn geltend gemacht wird, das angefochte-  ne Urteil beruhe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  35  a)   auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes,  b)   auf einer aktenwidrigen oder w  illkürlichen tatsächlichen Annahme,  c)   auf einer Verletzung materiellen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Aufschiebende Wirkung, Umfang der Überprüfung
                            1    Die  Nichtigkeitsbeschwerde  hemmt  di  e  Rechtskraft  und  Vollstreckbarkeit  des  Urteils im Umfang der Beschwerdeanträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Kantonsgericht  überprüft  Verfahren  und  Entscheid  der  ersten  Instanz  im  Rahmen der Beschwerdeanträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 121 Frist und Form
                            1  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  innert  zehn  Tagen  seit  Zustellung  des  begrün-  deten Urteils bei der ersten Instanz schriftlich und begründet einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beweismittel sind zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beschwerdeschrift  ist  mit  den  Akten  und  allfälligen  Gegenbemerkungen  unverzüglich  an  die  Beschwerdeinstanz  we  iterzuleiten,  unter  Mitteilung  an  die  andern Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155 Verfahren
                            1    Ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde  verspäte  t  eingereicht  worden  oder  enthält  sie  keine Begründung, tritt das Kantonsgericht nicht darauf ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erscheint die Nichtigkeitsbeschwerde  sofort nach Eingang der Akten als unbe-  gründet,  entscheidet  das  Kantonsgericht,  ohne  die  Gegenpartei  und  die  Vorin-  stanz anzuhören. Andernfalls ist sie diesen zur Vernehmlassung unter Fristanset-  zung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Rechtsfolgen
                            1   Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet,  auf  und  entscheidet  in  der  Sache  selbst,  wenn  der  Angeklagte  freizusprechen  oder das Verfahren einzustellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den andern Fällen wird die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die  rechtliche Begründung des Entscheides des Kantonsgerichtes ist verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Revision
§ 157 122 Voraussetzungen
                            Ein  rechtskräftig  erledigtes  Strafverfa  hren  kann  jederzeit  wieder  aufgenommen  werden, wenn  a)   Tatsachen oder Beweise vorliegen, die der entscheidenden Behörde zur Zeit  des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder in Verbin-  dung  mit  einer  früher  festgestellten  Tatsache  geeignet  sind,  einen  Frei-  spruch, eine mildere Beurteilung oder   eine Verurteilung herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  b)   durch eine Straftat auf das Ergebnis  des Strafverfahrens eingewirkt wurde,  c)   seit Erlass des Entscheides ein anderer ausgefällt wurde, der mit dem frühe-  ren unvereinbar ist,  d)   der Entscheid einer internationalen Behörde es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157a 123 Berechtigung
                            1   Die Revision kann vom Verurteilten, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwalt-  schaft  und  dem  Opfer  unter  den  Voraussetzungen  von  Art.  8  Abs.  1  Buchst.  c  des Opferhilfegesetzes verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zugunsten  des  Verurteilten  können  nach  dessen  Ableben  auch  der  Ehegatte,  die Verwandten in gerader Linie bis und mi  t zweitem Grad oder bei deren Fehlen  die Geschwister die Revision verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157b 124 Frist und Tragweite
                            1   Die Revision ist an keine Frist ge  bunden. Zuungunsten eines Freigesprochenen  oder Verurteilten kann sie nur verlangt werden, wenn die Verfolgungsverjährung  noch nicht eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Revision erstreckt sich von Gesetzes wegen auf alle Beteiligten der strafba-  ren Handlung, die Gegenstand des Urteils  war und wofür Revision verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157c 125 Form und Wirkung
                            1    Das  Gesuch  ist  beim  Kantonsgericht    einzureichen.  Die  Revisionsgründe  und  die Beweismittel sind anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Präsident dies ver-  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157d 126 Verfahren
                            a) Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erweist sich das Gesuch nicht zum vornherein als unbegründet, so ordnet der  Präsident die zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Erhebungen und Beweis-  aufnahmen  an.  Er  kann  den  Untersuchungsrichter  mit  der  Durchführung  be-  trauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  kann  schon  vor  dem  Entscheid  des  Kantonsgerichtes  die  einst-  weilige Freilassung des Verurteilten verfügen oder die Untersuchungshaft anord-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157e 127 b) Vernehmlassung
                            1   Sind die Erhebungen oder Beweisaufnahmen durchgeführt, so setzt der Präsi-  dent  den  Parteien  eine  Frist  zur  Vernehmlassung  und  Einreichung  schriftlicher  Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu diesem Zwecke sind den Parteien die Akten aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157f 128 c) Entscheid:
                            aa) Mündliche Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hierauf entscheidet das Kantonsgericht über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Revision eines Strafbefehls od  er einer Strafverfügung entscheidet der  Kantonsgerichtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Begehren einer Partei kann eine mündliche Verhandlung angeordnet wer-  den.  Es  ist  der  Gegenpartei  freigestellt,  persönlich  vor  Gericht  zu  erscheinen  oder schriftliche Anträge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157g 129 bb) Zugunsten des Verurteilten
                            Sofern die Revision zugunsten des Verurteilten erfolgt, kann das Kantonsgericht  sofort das Urteil fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157h 130 cc) Übrige Fälle
                            In  den  übrigen  Fällen  entscheidet  das  Kantonsgericht,  ob  die  Sache  an  die  Untersuchungsbehörde  oder  zur  neuen  Hauptverhandlung  an  das  erstinstanzli-  che Gericht zu weisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157i 131 dd) Weiteres Verfahren
                            Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.  VII. Teil  Der Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Vollzug der Strafen und Massnahmen
§ 158 Bundesrecht
                            Soweit das Bundesrecht für den Vollzug von Strafen und Massnahmen Erleichte-  rungen gestattet, können die Vollzugsbehörden diese anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159 132 Vollstreckbarkeit, Vollzugsbehörden
                            1    Vollstreckbar  sind  rechtskräftige  Entsch  eide.  Vorbehalten  bleiben  besondere  Anordnungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement vollzieht die rechtskräftigen Entscheide des Kan-  tonsgerichtes,  des  kantonalen  Strafgerichtes,  des  kantonalen  Jugendgerichtes,  des  Staatsanwaltes,  der  Jugendanwälte,  der  kantonalen  Untersuchungs-  und  Einzelrichter  sowie  die  nach  dem  Bundesgesetz  über  internationale  Rechtshilfe  in Strafsachen vom 20. März 1981 (lRSG)  vollstreckbar erklärten ausländischen  Strafentscheide.  Das  Verkehrsamt  vollzieht  das  Fahrverbot  nach  Art.  67b  des  Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bezirksämter vollziehen die andern Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Veröffentlichungen und Mitteilungen an die Strafregisterbehörden besorgen die  Gerichtskanzleien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159a 133 Vorzeitiger Antritt des Straf- und Massnahmevollzugs
                            1  Auf Ersuchen des Angeschuldigten, der eine   Freiheitsstrafe oder eine freiheits-  entziehende Massnahme zu erwarten hat, kann die im Strafverfahren zuständige  Instanz den vorzeitigen Antritt des Straf- oder Massnahmevollzugs anordnen. Sie  macht  den  Angeschuldigten  auf  diese  Möglichkeit  aufmerksam,  sobald  es  der  Verfahrensstand erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Verfügung und den notwendigen Informationen über den Angeschuldig-  ten geht die Zuständigkeit für erstinstanzliche Entscheide über die Vollzugsmo-  dalitäten an die Strafvollzugsbehörde über.   Es gilt das ordentliche Vollzugsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Haftbeschwerden  im  Sinne  von  §  28  und  Haftentlassungsgesuche  im  Sinne  von § 32 Abs. 3 bleiben jederzeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 134 Rechtsmittel
                            Verfügungen  der  Strafvollzugsbehörden  können  innert  zehn  Tagen  seit  Zustel-  lung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 135 Zeitpunkt
                            1   Strafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In begründeten Fällen kann der Vollzug aufgeschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 Anstalten
                            1   Der Regierungsrat bezeichnet die Anstal  ten, in denen die Freiheitsstrafen und  Massnahmen vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ist ermächtigt, mi  t ausserkantonalen staatlichen und priva-  ten Anstalten Vereinbarungen über den Vollzug von Strafen und Massnahmen zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163 136 Geldstrafen und Bussen
                            1    Der  Vollzug  der  Geldstrafen  und  Bussen  erfolgt  nach  den  Art.  35  ff.  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 ff. des Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollzugsbehörde wird mit dem Voll  zug der Ersatzfreiheitsstrafe beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 137 Vollzugskosten
                            1    Die  Kosten  des  Vollzugs  einer  Freiheitsstrafe  oder  einer  Massnahme  trägt  der  Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die verurteilte Person hat diese Kosten zu ersetzen, soweit dadurch ihre Reso-  zialisierung nicht gefährdet wird. Vorbehalten bleiben Art. 380 des Strafgesetz-  buches und Art. 43 des Jugendstrafgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 138
§ 166 139 Anfall von Geldstrafen, Bussen und Einziehungen
                            1   Die durch kantonale Gerichte oder Behörden ausgesprochenen Geldstrafen und  Bussen werden zuhanden des Kantons, die übrigen zuhanden des Bezirks einge-  zogen, soweit nicht eine abweichende Regelung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gleiche Regelung gilt für den Erlö  s aus eingezogenen Gegenständen, verfal-  lenen Sicherheitsleistungen, Geschenken oder anderen Zuwendungen, soweit er  nicht dem Geschädigten oder dem Opfer zuerkannt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 140 Vollzugsverfügung nach StGB
                            1    Die  Vollzugsbehörde  ist  zuständig  für  Entscheide,  die  im  Strafgesetzbuch  vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen  a)  zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 5);  b)  gemäss  Art.  95  Abs.  4,  sofern  die  Vollzugsbehörde  die  Bewährungshilfe  angeordnet oder die Weisungen erteilt hat (Art. 62a Abs. 6);  c)  zur bedingten Entlassung und Aufhebung der Massnahme (Art. 62d);  d)  zur vorübergehenden stationären Platzierung (Art. 63 Abs. 3);  e)  zur Fortsetzung oder Aufhebung der Behandlung (Art. 63a Abs. 1 und 2);  f)  zum Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 3);  g)  zur  bedingten  Entlassung  aus  der  Verwahrung,  Entscheid  gemäss  Art.  95  Abs. 4 (Art. 64a Abs. 4 und Art. 64b);  h)  zur  Einschränkung  oder  Aufhebung  des  Berufsverbots  (Art.  67a  Abs.  3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5);  i)  zur Bestimmung der Vollzugsform für Freiheitsstrafen (Art. 77 ff.);  j)  zur bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit  (Art. 375) kann der Regierungsrat eine  besondere Verwaltungsstelle oder Institution bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 141 Verfahren
                            1    Für  den  Straf-  und  Massnahmevollzug,  nachträgliche  gerichtliche  Entscheide  oder Begnadigungen kann die Untersuchungsbehörde mit der Durchführung von  Beweismassnahmen beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit solche Entscheide nicht von Amtes wegen zu treffen sind, ist es Sache  des Gesuchstellers, die erforderlichen Unterlagen zu nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  der  Entscheid  nach  freiem  Ermessen  zu  treffen,  wird  der  Verurteilte  unter  Fristansetzung  zur  Vernehmlassung  aufgefordert.  Eine  mündliche  Verhandlung  findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Strafregister
§ 169 142 Registerbehörden
                            Über die Führung des Strafregisters erlässt   der Regierungsrat die erforderlichen  Vollzugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 143
3. Bewährungshilfe
                            144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 145 Zuständigkeit
                            Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  für  die  Durchführung  der  Bewährungshilfe  zuständige  Verwaltungsstelle  oder  Institut  ion.  Er  kann  dieser  weitere  Aufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Begnadigung
§ 172 146 Zuständigkeit
                            Das Recht der Begnadigung wird ausgeübt:  a)   bei  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  den  Staat  und  die  Landesverteidi-  gung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in  Zusammenhang stehen, vom Kantonsrat,  b)   in den übrigen Fällen von der zuständigen Kommission des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 147 Einleitung
                            1   Begnadigungsgesuche sind an das zuständige Departement zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  holt  die  Ak  ten des Strafverfahrens, die Stellung-  nahme der Vollzugsanstalt sowie des Gerichts, das in der Sache selbst geurteilt  hat,  ein.  Es  leitet  das  Begnadigungsgesuch  zusammen  mit  den  Akten  an  die  Begnadigungsbehörde weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 148 Wirkung
                            1   Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  kann  die  Vollstreckung  aufschieben,  wenn  das  Begnadigungsgesuch nicht aussichtslos erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 149 Verfahren
                            1   Die Begnadigungsbehörde prüft bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat  und  die  Landesverteidigung  und  bei  Straftaten,  die  mit  einem  solchen  Verbre-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  41  chen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, das Gesuch und stellt dem Kan-  tonsrat  begründeten  Antrag,  ob  und  in  welchem  Umfang  dem  Gesuch  entspro-  chen werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  entscheidet  über  das  Begnadigungsgesuch  in  geheimer  Ab-  stimmung. Eine Diskussion findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In den übrigen Fällen entscheidet die Begnadigungsbehörde endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorschriften der Gerichtsordnung über den Ausschluss und die Ablehnung  von  Behördemitgliedern  und  Funktionären  gelten  sinngemäss  auch  für  das  Be-  gnadigungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176 Umfang des Gnadenerlasses, strafrechtliche Folgen
                            1   Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Begnadigung bedingt ausgesprochen, bestimmt die Begnadigungsbe-  hörde dem Begnadigten eine Probezeit von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177 Zivilrechtliche Folgen
                            Die Begnadigung hat keinen Einfluss auf  die Prozesskosten und die zivilrechtli-  chen Folgen der strafbaren Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Der Vollzug der Ordnungsbussen, Kosten und Entschädigungen
§ 178 150 Ordnungsbussen
                            Die  Ordnungsbussen  sind  von  der  Instanz  zu  vollziehen,  die  den  Entscheid  ge-  fällt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179 Betreibung, Verzicht
                            1    Die  Vollstreckung  einer  Verpflichtung  auf  Geldzahlung  oder  auf  Sicherheits-  leistung  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und  Kon-  kurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erscheint  dieses  Vorgehen  wegen  Za  hlungsunfähigkeit  von  vorneherein  aus-  sichtslos, so kann auf den Vollzug verzichtet werden.  Vlll. Teil  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180 151 Übergangsbestimmung
                            Auf hängige Strafprozesse ist mit Ausn  ahme der Zulässigkeit von Rechtsmitteln  gegen bereits gefällte Entscheide das neue Recht anwendbar. Vorbehalten blei-  ben die jeweiligen bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180a 152
§ 181 153 Vollzugserlasse
                            a) des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182 154 b) des Regierungsrates
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  notwendigen  Vollzugsverordnungen,  insbesondere  zur  gerichtlichen  Polizei,  zum  Strafregister  und  zum  Straf-  und  Massnahmen-  vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183 155 Anpassung eines Erlasses
                            Die  Verordnung  über  die  Kantonspolizei  (Polizeiverordnung)  156    vom  22.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 3 Satz 2
                            3   ... Sie ist nach Wegfall des Grundes, spätestens nach 24 Stunden, oder wenn  die  Voraussetzungen  von  §  29a  Abs.  1  der  Strafprozessordnung  gegeben  sind  nach  48  Stunden,  zu  entlassen  oder  der  richterlichen  Behörde  oder  der  Frem-  denpolizei zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184 Referendum, Veröffentlichung
                            1   Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der  Kantonsverfassung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  157    in  die  Gesetz-  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185 Vollzug
                            Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.  Übergangsbestimmung zur Revision vom 1. Dezember 1988  Die  beim  Inkrafttreten  der  revidierten  Verordnung  hängigen  Strafprozesse  sind,  sofern  Anklage  erhoben  ist,  nach  den  Bestimmungen  der  bisherigen  Strafpro-  zessordnung zu Ende zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  16-509  mit  Änderungen  vom  3.  Februar  1982  (GS  17-354),  vom  24.  Februar  1983  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17-392),  vom  1.  Dezember  1988  (GS  17-817)  ,  vom  12.  Mai  1993  (GS  18-340),  vom  16.  September 1998 (GS 19-324), vom 29. Mai 2002 (AnwV; GS 20-224), vom 16. Oktober 2002  (GS  20-283),    vom  27.  November  2003  (GS  20-  443),  vom  15.  Februa  r 2006 (Rechts  pflegeer-  lasse; GS 21-61b) und vom 18. Februar 2009 (KOBV, GS 22-60b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 100.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 3 in der Fassung vom 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 neu eingefügt am 1. Dezember 1988, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3  und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Abs.  1  in  der  Fassung  vom  1.  Dezember  1988  und  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  15.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                2008.
                            7   Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 15. Februar 2006 (Abs. 4 und 5 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 313.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom 15. Februar 2006 (Abs. 2 und 3 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Bst. b und d (neu) in der Fassung vom 12. Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 312.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abs. 2 aufgehoben am 16. Oktober 2002; bish  erige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Abs. 2 Bst. b, c in der Fassung vom 1. De  zember 1988; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 aufgehoben am 29. Mai 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abs. 1 in der Fassung vom 12. Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Abs. 1 in der Fassung vom 12. Mai 1993 und Ab  s. 2 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung vom 16. Oktober 2002 (Abs. 3 bis 5 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Abs. 1 Bst. c und d (neu) in der Fassung vom 1. Dezember 1988 sowie Bst. a in der Fassung  vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Neu eingefügt am 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Abs. 1 in der Fassung vom 16. Oktober 2002 (Satz 2 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Abs. 1 in der Fassung vom 16. Oktober 2002 (Satz 3 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Neu eingefügt am 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Abs. 3 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Fassung vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Neu eingefügt am 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Fassung vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Abs. 3 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung vom 12. Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung vom 24. Februar 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 16. Oktober 2002; Abs. 4 (neu) in der Fassung vom 27. No-  vember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Bundesgesetz über die Verwendung  von DNA-Profilen im Strafve  rfahren und zur Identifizierung  von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003, BBl 2003 4436 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Abs. 1 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Neu eingefügt am 27. November 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   BBl 2003 4465 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Aufgehoben am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Abs. 2 neu eingefügt am 16. Oktober 2002; bisherige Abs. 2 - 4 werden zu Abs. 3 - 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Abs. 3 neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Fassung vom 12. Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53    Abs.  2  in  der  Fassung  vom  1.  Dezember  1988  und  Abs.  3  in  der  Fassung  vom  16.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                2002.
                            54   Neu eingefügt am 12. Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Untertitel (neu) und § 48 Fassung vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Untertitel (neu) und § 48 Fassung vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Fassung vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 1. Deze
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            61   Abs. 1 in der Fassung vom 12. Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Überschrift, Abs. 1 – 3 in der Fassung vom 16. Oktober 2002; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            63   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. Mai 1993  und Abs. 3 in der Fassung vom 16. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                2002.
                            64   Fassung vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Abs. 2 in der Fassung vom 27. November 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Abs. 3 aufgehoben am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Abs. 1 aufgehoben am 16. Oktober 2002; bish  erige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Fassung vom 16. Oktober 2002 (Abs. 4 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Abs. 2 neu eingefügt am 16. Oktober 2002; bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Aufgehoben am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   Abs. 1 in der Fassung vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   Abs. 2 aufgehoben am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   Abs. 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 12. Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Abs. 4 neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Abs. 2 in der Fassung vom 12. Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 1. Deze
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            84   Abs. 1 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   Aufgehoben am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Abs. 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88   Abs. 2 in der Fassung vom 16. Oktober 2002;  Abs. 1, 3 bis 6 und 9 in der Fassung vom 15.  Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   Abs. 1 in der Fassung vom 15. Februar 2006; Abs. 2 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91    Überschrift  und  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  16.  Oktober  2002;  Abs.  1  und  3  (neu)  in  der  Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92   Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   Abs. 1 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94   Fassung vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95   Abs. 4 neu eingefügt am 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   Fassung vom 15. Februar 2006; bisherige Abschnittstitel werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97   Fassung vom 15. Februar 2006 (Abs. 2 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99   Abs. 1 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  zember  1988  und  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  15.  Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  und  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  15.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                2006.
                            138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139  Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157
                        
                        
                    
                    
                    
                22. April 1983 (Abl 1983 330), vom 1. Dezember 1988 am 1. Februar 1989 (GS 17-826), vom
12. Mai 1993 am 1. August 1993 (GS 18-342), vom 16. September 1998 am 1. Dezember
                            1998 (Abl 1998 1332), vom 29. Mai 2002 am 1. September 2002 (Abl 2002 1346), vom 16.  Oktober 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2059), vom 27. November 2003 (ohne §§ 38 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 41a) am 1. Februar 2004 (Abl 2004 42) bzw.   am 1. Januar 2005 (§§ 38 Abs. 4 und 41a;  Abl  2004  2098),  vom  15.  Februar  2006  am  1.    Januar  2007  (Abl  2006  2090)  und  vom  18.  Februar 2009 am 1. September 2009 (Abl 2009 1986).