Landwirtschaftsverordnung
                            S  RSZ 1.2  .20  23  1  (Vom 26. Oktober 2004)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 26. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 (LG),  2  beschliesst:  I.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 Zweck
                            Im Rahmen des Vollzugs der gesetzlichen Be  stimmungen werden mit der kanto-  nalen  Landwirtschafts  -  und  Ernährungspolitik  insbesondere  folgende  Ziele  ver-  folgt:  a)  Förderung des Unternehmertums;  b)  Steigerung der Produktivität und Senkung der Kosten;  c)  Stärkung der Wertschöpfung;  d)  standortangepasste  und  resso  urcenschonende  Produktion  gekoppelt  mit  ökologischen Leistungen;  e)  Reduktion des administrativen Aufwands.  II. Innovationsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat kann innovative Projekte im Sinne von §  6 LG mit Beiträgen  u  n  terstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Beitragsvo raussetzungen
                            1  Beiträge werden gewährt an:  a)  Bewirtschafter mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die mindestens 0.75 Sta  n-  dardarbeitskräfte benötigen;  b)  Selbsthilfeorganisationen,  welche  die  Steigerung  der  Wettbewerbsfähigkeit  in der Landwirtschaft bezwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesu  chsteller haben nachzuweisen, dass  :  a)  das  Projekt  die  Marktstellung  des  Betriebes  oder  mehrerer  Betriebe  einer  Region verbe  s  sert;  b)  das  Projekt  mit  der  Neuausrichtung  der  Agrarpolitik  und  den  regionalwir  t-  schaftlichen Interessen im Einklang steht;  c)  die  personell  en,  organisatorischen  und  finanziellen  Mittel  zur  Umsetzung  des Projektes genügen und  d)  das Projekt auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6 Gesuche
                            1  Gesuche sind beim  Amt für  Landwirtschaft einzure  i  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben Auskunft zu geben über:  a)  Träg  erschaft;  b)  Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb);  c)  Budget und Finanzplan  ;  d)  Umsetzung der Wirkungskontrolle und die periodische Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7 Beurteilungskriterien
                            Gesuche  werden  nach  den  Kriterien  Innovation,  Diversifikation,  Marktor  ienti  e-  rung,  Praxistauglichkeit,  Wirtschaftlichkeit,  regionalwirtschaftliches  Interesse  und Ökologie beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 8 Beiträge
                            1  Anrechenbar sind nur jene Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang  mit der Entwicklung oder Einführung neuer Produkte ode  r Produktionsmethoden  entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere eigene Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge von mindestens Fr. 5  000.  --  werden im Rahmen des jährlichen Vora  n-  schlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können a  uch pauschal entrichtet werden.  III. Selbsthilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Betriebshelferdienst
                            1  Der Kanton unterstützt den Betriebshelferdienst  im Rahmen des Voranschlags  jährlich mit höchstens Fr. 20  000.  --  , sofern die Aufrechterhaltung dieser bäue  r-  lichen Selbsthilfemassnahm  e es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag setzt eine Eigenfinanzierung von mindestens 75 % voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Beitragsgesuch  ist  jährlich  einzureichen.  Die  Rechnung  des  Vorjahres  sowie das Budget des Gesuchsjahres sind beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 9
§ 9 10
IV. Besonders ökologi sche Produktionsformen
§ 10 11 Amt für Landwirtschaft
                            Das  Amt für  Landwirtschaft vollzieht § 7 LG sowie die Bestimmungen dieser Ver  -  ordnung über besonders ökologische Produktionsfo  r  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 12 Beitragsvoraussetzungen
                            1  Beiträge für die erstmalige Umstellu  ng auf biologische Produktionsform erha  l-  ten  Bewirtschafter,  welche die Voraussetzungen nach Art. 13, 14 und 67 Abs. 1  der  Verordnung  über  die  Direktzahlungen  an  die  Landwirtschaft  (DZV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Oktober 2013 13 erfüllen .
                            2  Beiträge für die Neu  -  oder Ersatzan  pflanzung von Hochstamm  -  Feldobstbäumen  erhalten  Bewirtschafter,  welche  die  Voraussetzungen  nach  Art.  55  Abs.  1  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  DZV  sowie  Ziffer  12.1  zum  Anhang  4  der  DZV  erfüllen,  mindestens  fünf  Bäume anpflanzen und diesen Bestand mindestens acht Jahre pflegen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge  nach  Abs.  2  werden  nicht  ausgerichtet,  wenn  für  die  Pflanzung  des  selben   Hochstamm  -  Feldobstbaumes   Landschaftsqualitätsbeiträge   ausbezahlt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 14 Gesuche
                            Gesuche sind anlässlich der alljährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung gemäss  Art. 99  DZV einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 15 Beiträge
                            1  Beiträge werden bis 31. Dezember des Gesuchsjahres ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pauschalbeiträge für die Umstellung auf biologische Produktionsform betragen  für das 1. und 2. Umstellungsjahr je Fr.  300.  --  pro ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pauschalbeiträge  für Neu  -  oder Ersatzanpflanzungen von Hochstamm  -  Feldobst  -  bäumen betragen einmalig Fr. 70.  --  pro Baum.  V. Erschwerte Produktionsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 16 Amt für L andwirtschaft
                            Das  Amt für  Landwirtschaft vollzieht § 8 LG und die Bestimmungen dieser Ve  r-  ordnung über ersc  hwerte Produktionsformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 17 Beitragsvoraussetzungen
                            1  Bewirtschaftungsbeiträge werden für die standortgerechte Bewirtschaftung von  Mäh  -  und  Streuwiesen  in  Steillagen  von  mehr  als  50  %  Neigung  ausgerichtet.  Hanglagen in der Talzone sind nicht beitragsb  erechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewirtschafter m  üssen Wohnsitz im Kanton Schwyz haben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beitragsvoraussetzungen  nach Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 DZV mü  s-  sen erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beiträge
                            1  Der  jährliche  Bewirtschaftungsbeitrag  beträgt  Fr.  280.  --  je  Hektare  anreche  n-  b  are Fläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge unter Fr. 470.  --  werden nicht entrichtet.  VI. Tierzucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 18 Regierungsrat
                            Der  Regierungsrat  schliesst  mit  den  kantonalen  Zuchtorganisationen  Leistung  s-  vereinbarungen über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 19 Amt für L andwirtschaft
                            Das  Amt  für  Landwirtschaft  vollzieht  §  9  LG  sowie  die  Bestimmungen  dieser  Ve  r  ordnung über die Tierzucht, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Leistungsvereinbarung
                            1  Die  kantonalen  Zuchtorganisationen  werden  in  der  L  eistungsvereinbarung  insbesondere verpflichtet:  a)  die  Bezirke  bei  der  Durchführung  der  Herbstausstellungen  personell  zu  unterstützen;  b)  die Durchführung weiterer Ausstellungen und Wettbewerbe sicherzuste  l  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Leistungsvereinbarung  werden  im  Rahmen  des  jährlichen  Voranschlags  der  Kantonsbeitrag  an  die  Massnahmen  gemäss  Absatz  1  (Grundbeitrag)  sowie  die  Höhe  und  die  Bemessungskriterien  für  die  tierbezogenen  Beiträge  an  die  Tierha  l  ter, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen, festgelegt.  VII. Pflanz  enschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 20 Amt für L andwirtschaft
                            1  Der  Pflanzenschutzdienst  (Art.  11  LG)  ist  dem  Amt  für  L  andwirtschaft  ang  e-  gliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses entscheidet auch über Entschädigungsgesuche.  VIII.  Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 22 Regierungsrat
                            Der Re  gierungsrat umschreibt die Anforderungen an die  Vernetzung, genehmigt  regionale  Vernetzungsprojekte  (Art.  61  ff.  DZV)  und  legt  die  Beitragssätze  im  Sinne von § 12 LG fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 23 Amt für L andwirtschaft
                            Das  Amt  für  Landwirtschaft  genehmigt  die  von  der  Trä  gerschaft  festgelegten  Nutzungsvorschriften und beaufsichtigt deren Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 24 Beiträge
                            1  Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags.  VIIIa. Landschaftsqualitätsbeiträ  ge  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a 26 Regierungsrat
                            Der  Regierungsrat  genehmigt  die  Landschaftsqualitätsprojekte  und  legt  die  Beitragssätze im Sinne von §  12b Abs. 1 LG fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23b 27 Amt für Landwirtschaft
                            1  Das  Amt  für  Landwirtschaft  schliesst  mit  den  Bewirtschaftern  Bewirtsch  a  f-  tungsvereinbarungen ab und beaufsichtigt deren Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es reicht Projektbewilligungsgesuche gemäss Art. 64 DZV ein.  §  23c  28  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beitragsvoraussetz  ungen richten sich nach der DZV. Sie werden zusammen  mit den Beitragssätzen in den einzel  nen Projekten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags  .  IX. Förderung der Wasserqualität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die  Gewährung von Beiträgen zur F  örderung der Wasserqualität (§ 13 LG).  X. Marktentlastung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die  Gewährung  von  ergänzenden  Beiträgen  an  Marktentlastungsmassnahmen  (§  14  LG).  Xa. Pflicht zur Duldung d  er Bewirtschaftung von Brachland  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 30 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat entscheidet über die Duldungspflicht der Grundeigentümer im  Sinne  von  Art.  165b  des  Bundesgesetzes  über  die  Landwirtschaft  (LwG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. April 1998 . 31
§ 25b 32 Amt für Landwirtsch aft
                            Das Amt für Landwirtschaft schliesst Verträge mit den künftigen Bewirtschaftern  des Brachlandes ab und überprüft deren Einhaltung  .  XI. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 33
§ 27 34 Volkswirtschaftsdepartement
                            Das Volkswirtschafts  departement  :  a)  sichert  Beiträge  an  Strukturverbesserungsmassnahmen  (§§  16  ff.  LG)  ab  Fr.  100  000.  --  zu;  b)  gewährt Zusatzbeiträge (§ 18 Abs. 4 LG);  c)  gewährt  Beiträge  an  die  Wiederherstellung  bei  Unwetterschäden  (§  18  Abs.  5 LG);  d)  gewährt landwirtschaftliche Inves  titionskredite (§  20 LG) ab Fr.  250  000.  --  ;  e)  leistet Betriebshilfe (§  15 LG) ab Fr. 250  000.  --  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 35 Amt für Landwirtschaft
                            Das Amt für Landwirtschaft:  a)  sichert  Beiträge  an  Strukturverbesserungsmassnahmen  (§§  16  ff.  LG)  von  weniger als Fr.  100  000.  --  zu  ;  b)  gewährt  landwirtschaftliche  Investitionskredite  (§  20  LG)  von  weniger  als  Fr.  250  000.  --  ;  c)  leistet Betriebshilfe (§  15 LG) von weniger als Fr. 250  000.  --  ;  d)  ordnet die Rückerstattung von Beiträgen, Investitionskrediten und Betriebs-  hilfen (§  34 LG)  an;  e)  vollzieht  die  §§  15  bis  20  LG  sowie  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  und  des  Bundesrechts  über  Strukturverbesserungen  und  soziale  Begleit-  massnahmen, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 36 Beitragsvoraussetzungen für einzelbetriebli che Massnahmen
                            1  Beiträge für einzelbetriebliche Massnahmen werden gewährt, wenn:  a)  die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 3 ff. der Verordnung über die Struk-  turverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (SVV)  37  er-  füllt sind;  b)  das  Gesuch  Au  skunft  über  die  Umsetzung  der  Wirkungskontrolle  und  die  periodische Berichterstattung gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuchsteller  haben  die  Finanzierbarkeit  und  langfristige  Tragbarkeit  der  vor-  gesehenen  Investition  unter  Berücksichtigung  der  Rahmenbedingungen  der  zukünftigen  Agrarpolitik nachzuweisen durch:  a)  Betriebskonzept (Businessplan inklusive Betriebsvoranschlag, Finanzi  e  rungs  -  plan für die nächsten fünf Jahre);  b)  Betriebswirtschaftliche Buchhaltungser  gebnisse der letzten drei Jahre;  c)  einen  voraussichtlichen  Jahresgewinn  nach  der  Investition  von  mindestens  Fr.  10  000.  --  je Standardarbeitskraft;  d)  eine  Teilnahmebestätigung  einer  Weiterbildungsveranstaltung  in  den  Berei-  chen  Betriebswirtschaft  oder  Raumplanung  ab  einer  Investitionssumme  von
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Mio. Franken;
                            e)  eine  Teilnahmebestätigu  ng  einer  Gesamtversicherungsberatung  ab  einer  Investitionssumme von Fr.  500  000.  --  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Beiträgen oder Investitionskrediten unterstützte Bauten sind zum Neuwert  gegen Feuer  -  und Elementarschäden zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 38 Beitragsvoraussetzungen für gemeinsc haftliche Massna h men
                            1  Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach Art. 11 SVV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  gemeinschaftliche  Zusammenschluss  von  mehreren  Grundeigentümern  wird  im  Gesetz  über  land  -  und  forstwirtschaftliche  Flurgenossenschaften  sowie  Einzelmassnahmen zur Boden  verbesserung vom 28. Juni 1979  39  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Ökonomie  -  und Alpgebäude  müssen zudem die Voraussetzungen nach §  29  erfüllt  werden.  Von  diesen  Voraussetzungen  ausgenommen  sind  öffentlich  -  rechtliche Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 40 Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragshöhe
                            1  Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach Art. 14 ff. SVV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Bodenverbesserungen  können bis zu folgenden Höchstsätzen  ausgerichtet werden:  a)  Landumlegungen und Pachtlandarrondierun  gen: 30 %;  b)  Erschliessungsanlagen  wie  Wege,  Seilbahnen  und  ähnliche  Transportanl  a-  gen: 40 %;  c)  Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhau  s-  halt des Bodens: 30 %;  d)  Wiederherstellung  und  Sicherung  von  landwirtschaftlichen  Bauten  und  An  -  la  gen sowie Kulturland: 40 %;  e)  Massnahmen  zur  Aufwertung  von  Natur  und  Landschaft,  insbesondere  Fö  r-  derung  des  ökologischen  Ausgleichs,  Bau  oder  Ersatz  von  Trockenmauern  und Verne  t  zung von Biotopen: 40 %;  f)  naturnaher Rückbau von Kleingewässern: 40 %;  g)  Grundlagen  beschaffung,  Versuche  und  Untersuchungen  im  Zusammenhang  mit Strukturverbesserungen: 30 %;  h)  Wasser  -  und Elektrizitätsversorgungen, Milchleitungen: 35 %;  i)  periodische  Wiederinstandstellung  von  Erschliessungsanlagen,  Anlagen  zur  Erhaltung und Verbesserung des  Wasserhaushaltes und Wasserversorgungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Ökonomie  -  und Alpgebäude werden gemäss Verordnung des BLW über In  -  vestitionshilfen  und  soziale  Begleitmassnahmen  in  der  Landwirtschaft  (IBLV)  vom  26.  November  2003  41  pauschale  Beiträge  auf  Grund  des  anr  echenbaren  Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit gewährt. Der maximale  Beitragssatz beträgt 25  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  gemeinschaftliche  Bauten  und  Einrichtungen  zur  Aufbereitung,  Lagerung  und  Vermarktung  regionaler  Erzeugnisse  beträgt  der  maximale  Beitrag  ssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen  und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist  (Art. 93 Abs. 1 Bst. c LwG) beträgt der maximale Be  i  tragssatz 32  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 42 Mindestbeträ ge
                            Beiträge von Bund, Kanton und Bezirken  unter Fr.  10  000.  --  sowie Investitions-  kredite  und  Betriebshilfedarlehen  unter  Fr.  20  000.  --  werden  nicht  gewährt  .  Ausgenommen sind Beiträge an ökologische Massnahmen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a 43 Feststellung Wettbewerbsneutralität und Einspracheverfahren
                            1  Das  Amt  für  Landwirtschaft  stellt  die  Wettbewerbsneutralität  gemäss  Art.  13  SVV fest  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachen  gegen  die  Feststellung  der  Wettbewerbsneutralität  richten  sich  nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) vom 6. Juni 1974  44  .  XII.  Bäuerliches Bodenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ist beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 3  des  Bundesgesetzes  über  das  bäuerliche  Bodenrecht  [BGBB]  vom  4.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991  45  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt Weisungen über die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 46 Amt f ür Landwirtschaft
                            Das  Amt für  Landwirtschaft  a)  bewilligt  Ausnahmen  vom  Realteilungs  -  und  Zerstückelungsverbot  (Art.  60  BGBB);  b)  bewilligt  den  Erwerb  von  landwirtschaftlichen  Gewerben  oder  Grundstücken  (Art. 61 ff. BGBB);  c)  bewilligt die Überschreitung der Belast  ungsgrenze (Art. 76 BGBB);  d)  erlässt Feststellungsverfügungen nach Art. 84 BGBB;  e)  verlangt Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB  ;  f)  schätzt den Nutzwert des Inventars (Art. 87 Abs. 1bis BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  23  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Steuerverwaltung
                            Die Steuerverwaltung  a)  schätzt den Ertrags  wert (Art. 87 BGBB);  b)  setzt die Belastungsgrenze fest (Art. 73 BGBB);  c)  bestimmt  den  Durchschnitt  s  preis  pro  m  2  landwirtschaftlicher  Nutzfläche  sowie den Zeitwert der G  e  bäude (Art. 66 BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 47
§ 37 48 Zivilstandsamt
                            Das  Zivilstandsamt  am  Ort  des Grundstück  es,  des  Wohnsitzes  oder  des  Heim  a-  tortes  des  bisherigen  Eigentümers reicht  dem  Grundbuchamt  und  dem  Amt  für  Lan  d  wirtschaf  t  auf  deren  Verlangen  ein  Verzeichnis  der  nach  BGBB  kaufs  -  und  vorkaufsberechtigten Verwandten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Grundbuchamt
                            Das zuständige Gr  undbuchamt macht Personen, deren Adressen durch die Zivi  l-  standsämter  nicht  ausfindig  gemacht  werden  können,  durch  Publikation  im  Amtsblatt unter Androhung des Rechtsverlusts auf die Kaufs  -  und Vorkaufsrec  h-  te nach BGBB aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Gemeinden
                            Die Gemeind  en können Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB verla  n  gen.  XIII. Landwirtschaftliches Pachtrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 49 Volkswirtschaftsdepartement
                            Das  Volkswirtschaftsdepartement  ist  zur  Einsprache  gegen  den  vereinbarten  Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art.  43  des B  undesgesetzes über die lan  d-  wirtschaftliche Pacht [  LPG  ] vom 4. Oktober 1985  50  ) berechtigt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 51 Amt für L andwirtschaft
                            Das Amt für  L  andwirtschaft  a)  bewilligt verkürzte Pachtdauern (Art. 7 LPG);  b)  bewilligt die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Art. 8 LPG  );  c)  bewilligt die parzellenweise Verpachtung (Art. 30 LPG);  d)  bewilligt  den  Pachtzins  für  landwirtschaftliche  Gewerbe  (Art.  42  und  44  LPG);  e)  entscheidet  über  Einsprachen  gegen  den  Pachtzins  für  landwirtschaftliche  Grundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  XIV. Schlu  ssbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung zur Öko  -  Qualitätsverordnung vom 17. April 2002 (§§ 5  bis  7)  52  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und n  ach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 20  -  593 mit Änderungen  vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21  -  159)  ,  vom 17.  Juni 2008 (GS 22  -  22j)  ,  vom 20. April 2010 (GS 22  -  100)  ,  vom 6. Dezember 2011 (GS 23  -  20)  ,  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -  97)  ,  vom  9.  September 2014 (GS 24  -  15)  und vom 6. Dezember 2022 (GS 26  -  95)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 312.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgehoben am 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fassung vom 6. Dez  ember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung vom 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008  ; Abs. 2 Bst. d neu eingefügt am 6. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 1 in der Fassung vom 6. De  zember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Aufgehoben am 6. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Aufgehoben am 6. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  SR 910.13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Fassung vom 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Abs. 2 in der Fas  sung vom 6. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abs.  2,  3  in  der  Fassung  vom  9.  September  2014;  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  und  Abs.  4  aufgehoben am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Fassung vom 11. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Überschrift und Ab  s. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Fassung vom 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Fassung vom 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Fassung vom  9. September 2014  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs. 1 in der Fassung vom 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Neu eingefügt am 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Neu eingefügt am 9. September 2  014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Neu eingefügt am 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Neu eingefügt am 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Neu eingefügt am 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Neu eingefügt am 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  SR 910.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  23  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Neu eingefügt am 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Aufgehoben am 6. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Bst. a bis d  in der Fassung vom, Bst. e neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Fassung vom  6. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Abs. 2 Einleitungssatz in de  r Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom und  Abs. 2 Bst. c bis e neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  SR  913.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013  ; Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  SRSZ 312.310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Abs. 5 neu eingefügt am 20. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  SR 913.211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Fassung vom 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Neu eingefügt am 9. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  SR 211.41  2.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Überschrift, Einleitung und Bst. f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Aufgehoben am 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Fassung vom  17  .  Juni  20  08  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Fassung vom  9. September 2014  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  SR 221.213.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Fassung vom 17. Juni 2008  ; Bst.  b und  c  in der Fassung vom 6.  Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  SRSZ 312.220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Abl 2004 1842;  Änderung  en  vom 11. Dezember 2007 am  1. Januar 2008 (Abl 2007 2402),  vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339)  ,  vom 20. April 2010 am 1. Mai 2010 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  064)  ,  vom  6.  Dezember  2011  am  1.  Januar  2012  (Abl  2011  2611)  ,  vom  17.  Deze  m  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2974)  ,  vom  9. September 2014  am  1. Januar  2014 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 2069)  und vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3079)  in Kraft getr  e  ten.