Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
                            (Vom 10. September 1997)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  die  gebrannten  Wasser  vom  21.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1932 (Alkoholgesetz, AlkG)  3   sowie nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Re  -  gierungsrates,  beschliesst:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz regelt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und  Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und der Jugend, sowie zum Vollzug des  Bundesrechts die Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeiten und den Handel mit  alkoholischen Getränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Spei  -  sen zum Genuss an Ort und Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss  mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmen
                            Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Spitäler und Heime mit sozialem Zweck, soweit Speisen und Getränke nicht  an beliebige Dritte abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Warenverkaufsautomaten für Speisen und nicht alkoholische Getränke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke
                            Verboten ist bei den gastgewerblichen Tätigkeiten wie beim Handel die Abgabe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spirituosen oder verdünnten alkoholischen Getränken auf der Basis von Spiri  -  tuosen an Jugendliche unter 18 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  alkoholischen Getränken mittels Automaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gleichstellung
1. Gastgewerbebewilligungen
§ 5 Bewilligungsarten
                            1   Wer eine gastgewerbliche Tätigkeit im Sinne von §  1 Abs.  2 ausüben will, bedarf  einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  wird  einer  bestimmten  Person  für  einen  bestimmten  Betrieb  oder für einen bestimmten Anlass erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Die Anlassbewilligung wird befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bewilligung kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend oder zur Auf  -  rechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden und an  Bedingungen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1   Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewähr  für eine einwandfreie Betriebsführung gemäss § 7 bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gastgewerblichen  Räume,  Anlagen  und  Einrichtungen  müssen  den  bau-,  lebensmittel-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Betriebsführung
                            Der Bewilligungsinhaber oder die von ihm beauftragten Personen sind verpflichtet,  im Betrieb oder am Anlass sowie in deren Umgebung für Ruhe, Ordnung, Sicher  -  heit und Hygiene zu sorgen. Sie haben insbesondere dafür einzustehen, dass die  Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Öffnungszeiten
§ 8 5 Grundsatz
                            Bewilligungspflichtige Betriebe und Anlässe können ohne zeitliche Einschränkung  geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 6 Ausnahmen
                            Die Öffnungszeiten eines bewilligungspflichtigen Betriebes oder Anlasses können  gemäss § 5 Abs. 4 eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 7
                            § 11  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bewilligungspflicht
                            1   Wer Kleinhandel mit gebrannten Wassern nach Massgabe des Bundesrechts be  -  treiben will, bedarf einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Handel mit vergorenen Getränken ist bewilligungsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Abgaben und Verwaltungsmassnahmen
§ 13 Abgaben
                            1   Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird eine jährliche Abgabe erho  -  ben. Sie beträgt für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Betriebs- und Verkaufsbewilligung  Fr. 50.- bis Fr. 800.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anlassbewilligung  Fr. 20.- bis Fr. 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Art und Bedeutung des Geschäfts  -  betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 9 Massnahmen
                            1   Die Bewilligung kann entzogen werden wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Betrieb unzumutbare Immissionen verursacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Bewilligungsinhaber seinen Pflichten gemäss den §§  3 und 7 nicht oder  nicht mehr nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im  Betrieb  nachweislich  und  wiederholt  mit  Drogen  gehandelt  und  damit  gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen wird;  e)    nachweislich  und  wiederholt  Auflagen  und  Bedingungen  nicht  eingehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorgängig muss grundsätzlich eine Verwarnung, Auflage oder Bedingung verfügt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Zuständigkeit
§ 15 Departement
                            Das  zuständige  Departement  führt  die  Aufsicht  über  die  Tätigkeit  der  Bewilli  -  gungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 10 Gemeinderat
                            1   Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig  erklären,  vollzieht  der  Gemeinderat  die  Vorschriften  über  das  Gastgewerbe  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erteilung und den Entzug der Betriebsbewilligungen sowie der Bewilligung  für den Kleinverkauf von gebrannten Wassern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verwarnungen  sowie  die  Anordnung  von  Auflagen  und  Bedingungen  bei  Be  -  triebsbewilligungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Festsetzung der jährlichen Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gemeindepräsident ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erteilung und den Entzug der Anlassbewilligungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verwarnungen  sowie  die  Anordnung  von  Auflagen  und  Bedingungen  bei  An  -  lassbewilligungen.  Vl. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 11 Strafbestimmung
                            1   Mit Busse wird bestraft, wer:  a)    ohne  Bewilligung  eine  gastgewerbliche  Tätigkeit  oder  den  Kleinhandel  mit  gebrannten Wassern ausübt;  b)   gegen Auflagen und Bedingungen einer Bewilligung verstösst oder einer Ver  -  warnung keine Folge leistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken gemäss § 3 missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtskräftige Entscheide sind der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 12
§ 19 13 Übergangsbestimmung
                            Mit Inkrafttreten der Änderungen vom 27. Mai 2020:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  behalten  rechtskräftig  erteilte  Betriebs-  und  Anlassbewilligungen  sowie  alt  -  rechtlich angeordnete Auflagen und Bedingungen über kürzere Öffnungszei  -  ten ihre Gültigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  werden sämtliche Verlängerungsbewilligungen aufgehoben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  werden alle hängigen Verfahren, vorbehältlich §  17, nach dem neuen Recht  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Änderung bisherigen Rechts
                            1   Die Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Mai 1987 14 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Meldepflicht für Beherbergungsbetriebe
                            1   Wer gegen Entgelt Gäste schweizerischer Nationalität beherbergt, hat von jedem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tonalen Erlasse aufgehoben, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Geträn  -  ken vom 1. März 1974;  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz über die Abschaffung der Bedürfnisklausel vom 16.  März 1995;  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der  Beschluss  des  Kantonsrates  über  den  Kleinverkauf  gebrannter  Wasser  durch ausserkantonale Firmen vom 22. November 1900;  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Vollziehungsbeschluss betreffend Ausstellung von Patenten für den Klein  -  verkauf  gebrannter  Wasser  an  ausserkantonale  Firmen  vom  28.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1900;  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verordnung über das Tanzen und Maskengehen vom 14.  Dezember 1971.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 20 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz  -  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Abl  1997  1447  mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantons  -  verfassung, GS 23-97) und vom 27. Mai 2020 (GS 26-16).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 7.  Dezember 1997 mit 14  736 Ja gegen 10  487 Nein  (Abl 1997 1829).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 680.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ingress in der Fassung vom 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben am 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben am 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am und Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b in der Fassung vom 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben am 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SRSZ 111.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   GS 16-387.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   GS 16-603, 16-787, 17-444.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   GS 3- 414.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   GS 3-415, 4-373.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   §§  6 und 7 am 1.  Januar 1998 (Abl 1998 8) und §§  1 bis 5 und 8 bis 21 am 1.  Januar 1999  (Abl 1998 1099); Änderungen vom 17.  Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2974) und  vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2274) in Kraft getreten.