Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            (Vom 11. Dezember 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §  12 ff. des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter  -  lassenen- und Invalidenversicherung vom 28. März 2007,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Organisation
§ 1 Departement
                            Das  Departement  des  Innern  ist  das  zuständige  Departement  gemäss  §  13  des  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgleichskasse Schwyz
                            1    Die  Ausgleichskasse  Schwyz  als  kantonale  Durchführungsstelle  gemäss  §  14  Abs. 2 des Gesetzes erstattet jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann Weisungen für die AHV-Zweigstellen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann Vereinbarungen mit beratenden Fachpersonen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 AHV-Zweigstellen
                            1   Die Zweigstellen der Ausgleichskasse Schwyz gemäss §  12 des Einführungsge  -  setzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  und über die Invalidenversicherung vom 24.  März 1994  3   erfüllen die Aufgaben  gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der Ausgleichskasse  Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie nehmen die Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen  und sind nötigenfalls beim Ausfüllen der Anmeldeformulare behilflich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie melden von sich aus der Ausgleichskasse Schwyz jede Änderung der persön  -  lichen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten und der  an der Leistung beteiligten Familienmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Finanzierung und Revision
                            1   Der Kanton überweist der Ausgleichskasse Schwyz rechtzeitig die zur Auszah  -  lung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Geschäftsführung  ist  jährlich  einmal  durch  die  Revisionsstelle  der  Aus  -  gleichskasse Schwyz zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Berechnung der einzelnen Gemeindeanteile (§  10 Abs.  2 des Gesetzes) ist  die  Einwohnerzahl  gemäss  der  jährlichen  Statistik  des  Volkswirtschaftsdeparte  -  ments über die Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Gemeinden mass  -  gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Heimtaxen und Betrag für persönliche Auslagen
§ 6 4 Tagestaxen und Betrag für persönliche Auslagen in heimähnlichen
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Tagestaxe in heimähnlichen Einrichtungen werden bis zu 210% des auf den  Tag  umgerechneten  Betrages  für  den  allgemeinen  Lebensbedarf  für  Alleinste  -  hende angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Tagestaxe beinhaltet die Aufwendungen für Kost, Logis, Pflege und Be  -  treuung vor Ort sowie die Verwaltungs- und Betreuungskosten durch die vom Kan  -  ton anerkannte Vermittlungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Betrag für persönliche Auslagen entspricht dem Ansatz gemäss §  6 Abs.  1  des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5 Vorübergehender Heimaufenthalt
                            1   Bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt wird die Ergänzungsleistung wie bei  zu Hause lebenden Personen berechnet. Die Kosten werden als Krankheits- oder  Behinderungskosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  anrechenbare  Tagestaxe  richtet  sich  nach  §  7a.  Die  Heimkosten  werden  nach  Abzug  der  Leistungen  Dritter  und  eines  angemessenen  Betrages  für  den  Lebensunterhalt vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Tagesbetreuung von pflegebedürftigen Personen in einem anerkannten  Heim werden pro Kalenderjahr maximal 90 Tage vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a 6 Tagestaxe bei Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim
                            1   Die anrechenbare Tagestaxe bei pflegebedürftigen Personen setzt sich aus der  Pensionstaxe und der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflege  -  kosten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pensionstaxe beträgt höchstens 300  Prozent des auf den Tag umgerechne  -  ten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende. Als Pensions  -  taxe  werden  Aufwendungen  für  Unterkunft  (Logis),  Verpflegung  und  Betreuung  gemäss Taxordnung der Heiminstitution anerkannt. Zuschläge für Einzelzimmer  oder für nicht Gemeinde- bzw. Kantonseinwohner werden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflegekosten werden  maximal 20  Prozent des höchsten, vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages  anerkannt. Die Finanzierung der Pflegerestkosten richtet sich nach der Pflegefi  -  nanzierungsverordnung vom 3. November 2010  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Zeitlich massgebende Kosten
                            Ausgewiesene  Krankheits-  und  Behinderungskosten  werden  vergütet,  wenn  die  Vergütung  innert  15  Monaten  nach  Rechnungsstellung  geltend  gemacht  wird  und die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die Voraus  -  setzungen nach den Artikeln 4  –  6 des Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen  zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6.  Oktober 2006  8  er-  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
                            1    Anspruch  auf  Vergütung  von  Kosten  nach  Art.  14  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der  Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militär  -  versicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art.  14 Abs.  4 des Bundes  -  gesetzes, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung  von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hat  die  Krankenversicherung  für  ihre  Vergütung  von  Pflege-  und  Betreuungs  -  kosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung  angerechnet,  so  wird  die  Hilflosenentschädigung  im  Umfang  der  Anrechnung  nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 9 Koordination mit dem Assistenzbeitrag der IV
                            1   Der Assistenzbeitrag gemäss Art.  42quater ff. des Bundesgesetzes über die In  -  validenversicherung vom 19.  Juni 1959  10   (IVG) ist bei der Vergütung von Kosten  für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach Art.  14 Abs.  1 Bst. b des Bundes  -  gesetzes  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invaliden  -  versicherung vom 6. Oktober 2006  11   (ELG) in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht in Abzug gebracht wird der Assistenzbeitrag, wenn die Hilfe, Pflege und  Betreuung zu Hause durch Familienangehörige erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vergütung nach dem Tod des Versicherten
                            Ist  eine  versicherte  Person  gestorben,  welche  in  die  Berechnung  der  jährlichen  Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krank  -  heits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn dies  ihre Rechtsnachfolger innert 15  Monaten nach dem Tod der versicherten Person  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie wäh  -  rend eines Auslandaufenthaltes notwendig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht vergütet werden im Ausland entstandene Kosten für krankheits- oder un  -  fallbedingte Transporte zum medizinischen Behandlungsort oder Rücktransporte  in die Schweiz, ausgenommen Notfalltransporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Ausland entstandene Kosten für Bade- und Erholungskuren oder die Kosten  für die Anschaffung von Hilfsmitteln im Ausland werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zahnärztliche Behandlung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a ELG)
§ 12 Vergütung von Zahnbehandlungskosten
                            1    Für  die  Vergütung  sind  der  Unfall-,  Militär-  und  Invalidenversicherungs-Tarif  (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen sowie für zahn  -  technische Arbeiten massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inklusive Labor) voraussichtlich höher  als Fr.  2   500.--, so ist der EL-Stelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wurde eine Behandlung von über Fr.  2   500.-- ohne genehmigten Kostenvoran  -  schlag durchgeführt, werden höchstens Fr.  2 500.-- vergütet. Eine höhere Vergü  -  tung ist möglich, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass eine höhere Ver  -  gütung   aufgrund   einer   notwendigen,   zweckmässigen   und   wirtschaftlichen  Behandlung gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
                            (Art. 14 Abs. 1 Bst. b ELG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 12 Haushalthilfe
                            1    Die  notwendige  hauswirtschaftliche  Hilfe  im  eigenen  Haushalt  wird  vergütet,  wenn die Hilfe durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Hilfe durch eine Person erbracht, welche nicht im gleichen Haushalt  wohnt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird, können  pro Stunde höchstens Fr.  25.-- und pro Jahr höchstens Fr.  4 800.-- vergütet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen wer  -  den im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 13 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Art. 14 Abs. 1
                            Bst. b ELG)  a) Öffentlicher oder gemeinnütziger Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder  Krankheit notwendig und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht  wird, werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls ver  -  gütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie notwendig  sind und den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 b) Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
                            1   Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Be  -  zügern, die eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosig  -  keit erhalten, nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch  eine anerkannte Spitexorganisation erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Fachperson legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von  einer  anerkannten  Spitexorganisation  erbracht  werden  kann,  und  das  Anforde  -  rungsprofil der anzustellenden Person fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die von der Ausgleichskasse Schwyz bestimmte Fachperson nicht beigezo  -  gen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 14 c) Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
                            1   Die Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehörige,  die nicht von einer bewilligten Spitexorganisation oder Pflegefachperson erbracht  werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbs  -  einbusse erleiden; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  keine Altersrente gemäss AHVG beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, der dem  von der Fachperson festgelegten zeitlichen Pflegeaufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen wer  -  den im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 d) Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Ta -
                            gesstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen wer  -  den vergütet, wenn die Einrichtung vom Kanton anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angerechnet  werden  Kosten  bis  höchstens  Fr.  45.--  pro  Tag,  an  dem  sich  die  behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Keine Kosten werden vergütet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei  Beschäftigungen  mit  einer  Entlöhnung  in  Geld  von  über  Fr.  50.--  pro  Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Badekuren
                            1   Die Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug der Leistungen  Dritter vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufenthaltskosten werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den  Lebensunterhalt und der Leistungen Dritter vergütet. Es kann höchstens pro Tag  der Ansatz für nicht pflegebedürftige Personen gemäss §  5 Abs.  1 des Gesetzes  vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt die Badekur in einem anerkannten Pflegeheim und erbringt die Kranken  -  kasse Leistungen gemäss KVG, so besteht Anspruch auf die Vergütung der vollen  Kosten nach Abzug der Leistungen Dritter und eines angemessenen Betrages für  den Lebensunterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Erholungskuren
                            1   Die Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden nach Abzug der Leis  -  tungen Dritter und eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergü  -  tet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erbringt  die  Krankenkasse  keine  Leistungen  für  Pflegemassnahmen  gemäss  KVG, so kann höchsten pro Tag der Ansatz gemäss §  5 Abs.  1 des Gesetzes für  nicht pflegebedürftige Personen vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Diätkosten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d ELG)
§ 20 15 Diätkosten
                            1    Ausgewiesene  Mehrkosten  für  ärztlich  verordnete,  lebensnotwendige  Diät  von  Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskos  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Personen, die an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt sind, werden keine Mehr  -  kosten für Diät vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es wird höchstens ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2100.-- vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
                            (Art. 14 Abs. 1 Bst. e ELG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Transportkosten
                            1   Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch  einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen  medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der  öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist  die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            orten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG)
§ 22 16 Anspruch
                            1   Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art.  14 Abs.  1 Bst.  f  ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise  Abgabe der in §  25a aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte  und Behandlungsgeräte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht  aufgrund  der  Bestimmungen  der  AHV,  der  IV  oder  der  Kranken-,  Unfall-,  oder  Militärversicherung abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anschaffung- und Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführungen des  Hilfsmittels einfach und zweckmässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch  auf ein neues Gerät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 17 Besondere Bestimmungen
                            1    Bezüger  von  Ergänzungsleistungen  haben  Anspruch  auf  die  Vergütung  in  der  Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  im  Anhang  zur  Verordnung  über  die  Abgabe  von  Hilfsmitteln  durch  die  Altersversicherung  18   aufgeführt sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen  eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchs  -  trainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zusatzkosten für Materialien, welche für den Betrieb eines Hilfsmittels notwen  -  dig  sind,  können  übernommen  werden,  sofern  der  Bedarf  ausgewiesen  und  die  Kosten für die Materialien verhältnismässig hoch sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abklärung
                            1   Wo zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder des  -  sen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte die Bescheini  -  gung eines Arztes, einer Fachstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungs  -  therapiestelle beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von  einem von der IV-Stelle für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Exper  -  ten bescheinigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten für die Abklärung gelten als Kosten im Sinne von Art.  14 Abs.  1 Bst.  f ELG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV-Depot vor  -  handen, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise abgegebener  Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenversicherung mass  -  gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 19 Liste der Hilfsmittel
                            Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit er  -  heblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisba  -  ren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnah  -  men nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Inhalationsapparate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf  allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die  Hauspflege notwendig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Elektrobetten,  sofern  ärztlich  bescheinigt  ist,  dass  ein  Elektrobett  für  die  Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Nachtstühle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Coxarthrosestühle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Aufzugständer (Bettgalgen).
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kostenbeteiligung in der Krankenpflegeversicherung
                            (Art. 14 Abs. 1 Bst. g ELG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Franchise und Selbstbehalt
                            Vergütet werden höchstens die minimalen Kostenbeteiligungen der Versicherten  (Franchise und Selbstbehalt) nach Art.  64 des Bundesgesetzes über die Kranken  -  versicherung.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin  -  terlassenen- und Invalidenversicherung vom 21.  Dezember 1970  21   wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund  22   am 1.  Januar 2008  in Kraft.  23  Anhang  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  21-158  mit  Änderung  vom  3.  November  2010  (PflegefinanzierungsV,  GS  22-123a),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. November 2013 (GS 23-92) und vom 15. September 2020 (PflegefinanzierungsV, GS 26-18a).
                            2   GS 21-122.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 362.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 1bis neu eingefügt am 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs.  1 in der Fassung vom und Abs.  2 und 3 neu eingefügt am 5.  November 2013; Abs.  2 in der  Fassung vom 15. September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Überschrift und Abs.  2 in der Fassung vom 5.  November 2013, Abs.  1 und 3 in der Fassung vom,  Abs. 4 aufgehoben am 15. September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 361.511.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   BBl 2006, S. 8389 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Neu eingefügt am 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 831.30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 3 neu eingefügt am 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 1 und 3 neu eingefügt am 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 3. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 3. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Verordnung vom 28. August 1978, SR 831.135.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Neu eingefügt am 3. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21    G S   15 - 8 2 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 15. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abl 2008 26.  Änderungen vom 3.  November 2010 am 1.  Januar 2011 (Abl 2010 2425), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2599) und vom 15. September 2020 am 1. Ja -
                            nuar 2021 (Abl 2020 2372) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Aufgehoben am 3. November 2010.