Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie
                            (Vom 6. Februar 2019)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Zweck
                            1   Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, den Schutz, die Pflege und Erforschung  der Ortsbilder, der geschichtlichen Stätten, der Kulturdenkmäler und der archäo  -  logischen Funde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ergänzt  die  Bundesgesetzgebung  über  den  Natur-  und  Heimatschutz  und  regelt deren Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  besondere  Bestimmungen  eidgenössischer  und  anderer  kantonaler Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Auftrag
                            Kanton, Bezirke und Gemeinden ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz  -  massnahmen.  Sie  können  Bewilligungen,  Genehmigungen,  Konzessionen  und  Beitragsgewährungen mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Denkmalpflege
§ 3 1. Schutzobjekte
                            1   Als Schutzobjekte der Denkmalpflege gelten Objekte, denen ein erheblicher kul  -  tureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schutzobjekte der Denkmalpflege können sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ortsbilder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gebäudegruppen und Einzelbauten unter Einbezug ihrer Ausstattung und der  für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Kantonales Schutzinventar
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton führt ein Inventar der geschützten Bauten und Objekte gemäss §  3  Abs. 2 Bst. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In dieses Schutzinventar werden besonders schutzwürdige Gebäudegruppen und  Einzelbauten aufgenommen, denen im Sinne von §  3 Abs.  1 ein erheblicher Wert  zukommt. Nach Aufnahme ins Inventar handelt es sich um Schutzobjekte. Das  Schutzziel wird für jedes Schutzobjekt im Inventar festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Inventarisierte Schutzobjekte sind im Grundbuch anzumerken  2  . Die Kosten trägt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  nimmt  Objekte  nach  Anhörung  des  Eigentümers  und  der  Standortgemeinde ins Schutzinventar auf, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das  Objekt  besonders  schutzwürdig  ist  sowie  einen  erheblichen  kulturellen,  geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Unterschutzstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inte  -  ressen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Eigentümer erhält im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen  Stellungnahme.  Es  wird  ihm  ein  begründeter,  anfechtbarer  Aufnahmeentscheid  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Entlassung aus dem Schutzinventar gelten sinngemäss die Vorschriften  über  die  Aufnahme.  Der  Eigentümer  oder  die  Standortgemeinde  können  beim  Regierungsrat die Entlassung eines Objektes aus dem Schutzinventar beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 c) Wirkung
                            1    Schutzobjekte  dürfen  ohne  vorgängige  Bewilligung  des  Regierungsrates  nicht  beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonale  Fachstelle  beurteilt  im  Baubewilligungsverfahren  geplante  Res  -  taurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmun  -  gen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 d) Notwendige Untersuchungen
                            Eigentümer von Objekten, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prü  -  fen ist, haben Besichtigungen und notwendige Untersuchungen durch die kanto  -  nale Fachstelle oder von ihr beauftragte Fachleute zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 e) Vorsorgliche Massnahmen
                            1   Vorsorgliche Massnahmen erfolgen dann, wenn bei einem nicht inventarisierten  Objekt Erkenntnisse zu Tage treten, die einen Schutz des Objektes angezeigt er  -  scheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so ist innerhalb von drei Mona  -  ten zu entscheiden, ob das Objekt ins Schutzinventar aufzunehmen ist oder ob die  vorsorglichen Massnahmen aufzuheben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Ortsbildschutz
                            1   Der Ortsbildschutz wird sichergestellt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den kantonalen Richtplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kantonale und kommunale Nutzungspläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eidgenössische und kantonale Inventare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden erlassen in ihren kommunalen Nutzungsplanungen Vorschriften  zum Schutz des Ortsbildes gemäss Planungs- und Baugesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deutung eingestuft sind (ISOS-A-Gebiete), sind Neubauten und wesentliche Um  -  bauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der kantonalen Fachstelle  zu beurteilen. Diese kann Nebenbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Archäologie
§ 10 1. Schutzobjekte
                            1    Als  Schutzobjekte  der  Archäologie  kommen  geschichtliche  Stätten  sowie  Ge  -  biete von archäologischer Bedeutung in Frage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Schutz  bekannter  oder  vermuteter  archäologischer  Gebiete  wird  sicherge  -  stellt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein archäologisches Fundstelleninventar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schutzzonen in den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Archäologische Ausgrabungen
                            1    Sämtliche  archäologischen  Ausgrabungen  stehen  unter  der  Aufsicht  des  Kan  -  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  unbefugt  archäologische  Ausgrabungen  durchführt,  namentlich  Fund  -  schichten stört, haftet gegenüber dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung  und  die  wissenschaftlichen  Untersuchungen  der  betroffenen  Objekte  sowie  die  Sicherung der Fundstellen verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu doku  -  mentieren und nach Möglichkeit zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 3. Entdeckung von archäologischen Fundstellen
                            1   Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten eine oder mehrere archäologische Fund  -  stellen entdeckt, hat die Baubewilligungsbehörde die vorübergehende Einstellung  der Bauarbeiten zu verfügen und in Absprache mit der kantonalen Fachstelle die  Voraussetzungen für deren Fortführung festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einstellung der Bauarbeiten soll höchstens zwei Monate dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 4. Notwendige Untersuchungen
                            Eigentümer  von  Grundstücken,  in  denen  archäologische  Fundstellen  zum  Vor  -  schein kommen, sind verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu er  -  möglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 6. Eigentum an archäologischen Funden
                            1    Archäologische  Funde  von  wissenschaftlichem  Wert  stehen  im  Eigentum  des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fach  -  stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, welche das zuständige  Amt festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Zuständigkeit und Verfahren
§ 15 1. Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beschliesst über die Aufnahme von Objekten ins kantonale Schutzinventar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beschliesst  über  die  Aufhebung  des  Schutzes  und  die  Entlassung  aus  dem  kantonalen Schutzinventar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  schreitet ein, wenn eine Gemeinde oder ein Bezirk die nötigen Massnahmen  zum Erhalt von Schutzobjekten unterlässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kann vorsorgliche Massnahmen zum Erhalt von schützenswerten Objekten er  -  lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des  Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966 (NHG)  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bezeichnet das zuständige Departement sowie die kantonalen Fachstellen für  Denkmalpflege und Archäologie und bestimmt deren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2. Gemeinden und Bezirke
                            Die Gemeinden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Bezirke als Baube  -  willigungsbehörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  achten auf den Schutz und die Pflege der Schutzobjekte und führen die ent  -  sprechenden Zonenpläne nach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlassen  die  erforderlichen  Schutzmassnahmen  und  können  in  dringenden  Fällen vorsorgliche Massnahmen treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  können  dem  Regierungsrat  die  Aufnahme  von  Objekten  ins  Schutzinventar  oder deren Entlassung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Rechtsschutz, Strafbestimmung
§ 17 1. Rechtsmittel
                            1   Gegen Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften des Verwal  -  tungsrechtspflegegesetzes  5   Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerden gegen die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kommt keine  aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2. Strafbestimmung
                            1    Vorsätzliche  Widerhandlungen  gegen  die  §§  6  und  11  Abs.  2  dieses  Gesetzes  und gestützt darauf erlassene Vollzugsvorschriften oder Verfügungen werden mit  Busse  bis  Fr.  10  000.--,  in  schweren  Fällen  oder  im  Wiederholungsfall  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. Das Verfahren richtet sich nach  den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.  Oktober 2007.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 3. Wiederherstellung
                            Wer einen rechtswidrigen Zustand im Sinne dieses Gesetzes schafft, kann unab  -  hängig von einem Strafverfahren durch die zuständige Behörde verpflichtet wer  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten zu übernehmen, die aus der Wiederherstellung des rechtmässigen  Zustandes entstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  angemessenen  Ersatz  zu  leisten,  wenn  die  Wiederherstellung  nicht  möglich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20 1. Vollzug
                            1   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und übt die Aufsicht über die  Gemeinden und Bezirke beim Vollzug dieses Gesetzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 2. Übergangsbestimmungen
                            1   Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) verzeich  -  nete Objekte werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Schutzinventar über  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es wird eine Inventarbereinigung durchgeführt. Der Regierungsrat regelt die In  -  ventarbereinigung und legt den Zeitplan fest. Ist die Inventarbereinigung erfolgt,  informiert das zuständige Departement die Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  betroffenen  Grundeigentümer  können  innert  20  Tagen  seit  der  Mitteilung  beim zuständigen Departement begründet Einsprache erheben. Der Einsprache  -  entscheid kann nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Regierungsrat an  -  gefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 3. Änderung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich,  vom 24. September 1992  7   wird wie folgt geändert:  Erlasstitel  Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (Landschafts- und Naturschutz  -  gesetz, LSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der hei  -  mischen  Landschaft  durch  den  Schutz  charakteristischer  Landschaftselemente  sowie den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen,  die dem Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume  (Biotope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a (neu) 3. Schutzwürdige Landschaftselemente
                            Schutzwürdige Landschaftselemente sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  geologische  und  geomorphologische  Objekte  (Geotope),  namentlich  natur  -  kundlich  bedeutende  geologische  Aufschlüsse  und  Formationen,  Moränen,  erratische  Blöcke,  interessante  Felsgruppen,  Schluchten,  Höhlen,  Grotten,  Dolinen, Wasserfälle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  prähistorische Stätten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ursprüngliche oder durch traditionelle Nutzung und Besiedlung entstandene  Landschaftsbilder und Aussichtspunkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Heilquellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Überschrift 4. Ökologischer Ausgleich
§ 4 Abs. 1 und 2
                            1    Die  Gemeinden  erstellen  Inventare  der  schutzwürdigen  Landschaftselemente  und Biotope. Diese enthalten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der  Schutzobjekte  sowie  Aussagen  über  die  erforderlichen  Schutz-  und  Unterhalts  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewertung  und  Einstufung  der  Biotope  erfolgt  in  Anwendung  von  Art.  14  Abs.  3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16.  Januar 1991  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 und 3
                            1   Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung,  gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Landschaftselemente  und Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutz- und Unter  -  haltsmassnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Landschaftsschutzobjekte und Biotope von nationaler Bedeutung werden in der  Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als  kommunale Schutzobjekte bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 4. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Natur- und Hei  -  matschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. November 1927
                            9   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 5. Referendum, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 25-46.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Bestimmung ist am 17. Februar 2020 vom Bund genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1981 (SRSZ 451.12).
                            4   SR 451.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 721.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 451.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   GS 10-372.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   1. Januar 2020 (Abl 2019 2095).