Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz
                            (Vom  17. November 2015)  Der Regierungsrat  gestützt  auf  §  2  Abs.   2  Bst.   a  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über  die Binnenschifffahrt vom 25.   Oktober 1979 (EGzBSG),  2  beschliesst:  I.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1   Diese  Verordnung  regelt  das  Kitesurfen  (  Fahren  mit  Drachensegelbrettern)  auf  schiffbaren  Gewäs  sern  des  Kantons  Schwyz,  soweit  nicht  Bundesrecht  Anwen-  dung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  die  ergänzenden  und  abweichenden  Bestimmungen  der  interkantonalen Vereinbarungen.  II.  Sperrzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Verbote
                            1   Das Kitesurfen ist   auf allen schiffbaren Gewässern generell   verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der inneren Uferzone (0   bis  150   m ab dem Seeufer)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  je 150  m beidseits von Brücke  nanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im  Umkreis  von  200   m  gegenüber  Kurs  -  und  Güterschiffen    sowie  zu  Schlepp-   oder Schubverbänden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Umkreis von 150   m um Landungsanlagen  der Kursschifffahrt  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei  ist  entsprechend  den  vorherrschenden  Windverhältnissen  der  kürzeste  Weg  aus  dieser Zone zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zürichsee
                            Sperrzonen auf dem schwyzerischen Teil des Zürichsees sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die äussere Uferzone über den Uferabstand von 300   m hinaus für das ganze  Gebiet  des  Naturschutzreservats  Frauenwinkel,  begrenzt  durch  die  Linie  Steinfabrik Pfäffikon  – Westspitze Ufenau  – Ostspitze Lützelau –   Dreiländer-  stein Seedamm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Schifffahrtskanal von Hurden (Durchstichkanal);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der  östliche  Teil  des  Obersees  ab  der  Linie  Lachner  Aahorn  (westlichste  Wasserschutzzonenboje)  quer  über  den  See  bis  zum  Yachthafen  Stampf  /  Jona   (Hafeneinfahrt);   Koordinaten   Lachner   Aahorn   706   840/  229  000,  Yachthafen Stampf   706  730/230  380.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vierwaldstättersee
                            Sperrzone  im  schwyzerischen  Teil  des  Vierwaldstättersees  im  Raum  Brunnen  bildet  der  Bereich  von  Rütli  bis  Treib  jeweils  quer  über  den  See;  Koordinaten  Rütli:  687  875/202  000  querab  nach  689   460/202  000;  Koordinaten  Treib:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            686  400/204  250 querab nach 685   900/205  650.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sihlsee
                            Sperrzone ist der südliche Bereich des Sihlsees ab dem Steinbachviadukt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übrige schiffbare Gewässer
                            Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger  - und Wägit  a-  lersees,   ist das Kitesurfen verboten.  III.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Strafbestimmungen
                            Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss Art.  40  ff.   des Bundes  gesetzes  über die Binnenschifffahrt vom  3. Oktober  1975  (BSG)  3   geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1.   Januar 2016 in Kraft.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetz  essammlung  aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24  -55.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 784.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 747.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abl 2015 2667.