Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz --> 111.200
                            SRSZ 1.2.2010  1  und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz)  1  (Vom 21. Mai 2008)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  die  Ausländerinnen  und  Ausländer  (AuG)  vom  16.  Dezember  2005  3    und  des  Asylgesetzes  (AsylG)  vom  26.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998,  4  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der kantonalen und kommunalen Aufgaben im  Ausländer- und Asylwesen, soweit dies  II. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1. Kanton
                            a)                     Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  übt  die  Oberaufsicht  über  den  Vollzug  der  Ausländer-  und  Asylgesetzgebung im Kanton aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und regelt im  Übrigen Zuständigkeiten und Verfahren des Vollzugs, soweit dieses Gesetz keine  Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er setzt eine Kommission ein, die ihn  und die Verwaltung in Integrationsfragen  berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 b) Departement
                            1   Das vom Regierungsrat bezeichnete De  partement nimmt für den Regierungsrat  die  Aufsicht  über  den  Vollzug  der  Ausländer-  und  Asylgesetzgebung  durch  Be-  hörden, Amtsstellen und Dritte wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  erfüllt  die  ihm  nach  der  Gesetzgebung  zustehenden  Aufgaben  und  fördert  die  Zusammenarbeit  der  Depa  rtemente,  Amtsstellen,  Gemeinwesen  untereinan-  der und mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es entscheidet über die Erteilung von Au  fenthaltsbewilligungen in Härtefällen  (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Ab  s. 5 AuG; Art. 14 Abs. 2 AsylG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 c) Amt
                            1    Das  zuständige  Amt  vollzieht  die  Ausländer-  und  Asylgesetzgebung  und  trifft  alle  notwendigen  Massnahmen  und  Verfügungen,  die  nicht  ausdrücklich  einer  anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Insbesondere  erteilt,  verweigert  oder  widerruft  es  die  Bewilligungen  gemäss  Bundesrecht und ist zudem zuständig für die Anordnung der Ausschaffung sowie  von Entfernungs-, Fernhalte- und Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  ist  als  Koordinationsstelle  in  A  sylfragen  zuständig  für  die  Verteilung  von  zugewiesenen Personen an die Gemeinden und für den Verkehr mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 d) Ansprechstelle für Integrationsfragen
                            Der Regierungsrat bezeichnet eine Ansprechstelle für Integrationsfragen, welche  die kantonalen Integrationsmassnahmen koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 e) Arbeitsmarktbehörde
                            1    Die  kantonale  Arbeitsmarktbehörde  erlässt  die  für  eine  ausländerrechtliche  Bewilligung erforderlichen Vorentscheide (Art. 40 Abs. 2 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erteilt  Bewilligungen  zur  Erwerbst  ätigkeit  gemäss  Asylgesetz  (Art.  43,  61  und 75 AsylG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 f) Richterliche Behörde
                            1    Sieht  das  Bundesrecht  die  richterlic  he  Überprüfung  einer  Zwangsmassnahme  oder  die  Zustimmung  zu  einer  Zwangsmassnahme  vor,  so  urteilt  als  kantonale  richterliche Behörde ein Einzelri  chter des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Anordnung  der  Durchsuchung  von  Wohnungen  und  Räumen  nach  einem erstinstanzlichen Entscheid (Art. 70   Abs. 2 AuG) ist der kantonale Unter-  suchungsrichter zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Gemeinden
                            Die  Gemeinden  erfüllen  die  ihnen  nach  der  Gesetzgebung  übertragenen  Aufga-  ben, insbesondere  a)   nehmen  sie  Gesuche  für  die  Regelung  des  Aufenthalts  sowie  An-  und  Ab-  meldungen von Ausländerinnen und Ausländern entgegen;  b)   sorgen  sie  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Kanton  und  geeigneten  Stellen  für  die Integration der ausländischen Bevölkerung;  c)   gewährleisten  sie  die  So  zialhilfe  an  Personen,  die  gestützt  auf  das  Auslän-  der- oder das Asylrecht Wohnsitz in der Gemeinde haben, soweit dafür nicht  der Kanton aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Dritte
                            Zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  können  Kanton  und  Gemeinden  miteinander  Ver-  einbarungen abschliessen oder diese Aufgaben geeigneten öffentlich-rechtlichen  Körperschaften oder Privaten übertragen.  III. Begründung und Beendigung des Aufenthalts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5 1. An- und Abmeldung
                            1   Ausländerinnen und Ausländer, die sich  mehr als drei Monate in der Schweiz  aufhalten  wollen,  stellen  beim  Einwohneramt  der  Gemeinde  ein  Gesuch  zur  Regelung ihres Aufenthalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausländerinnen  und  Ausländer,  die  in  eine  andere  Gemeinde,  einen  anderen  Kanton oder ins Ausland ziehen, melden sich beim Einwohneramt der Gemeinde  ab (Art. 12 – 15 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einwohnerämter  der  Gemeinden  leiten  Aufenthaltsgesuche  sowie  An-  und  Abmeldungen dem zuständigen kantonalen Amt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum
                            1    Der  Kanton  betreibt  für  Personen,  die  ihm  vom  Bund  zugewiesen  werden,  mindestens ein kantonales Durchgangszentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten für den Betrieb trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 3. Verteilung zugewiesener Personen
                            a) Verteilschlüssel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach dem Aufenthalt in einem kantonalen Durchgangszentrum werden die vom  Bund  zugewiesenen  Personen  gemäss  innerkantonalem  Verteilschlüssel  einer  Gemeinde zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  den  innerkantonalen  Verteilschlüssel  fest  und  das  zu-  ständige Amt weist den Gemeinden die jeweiligen Personen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zugewiesenen  Personen  begründen  in  der  entsprechenden  Gemeinde  Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Ersatzvornahme
                            1    Übernimmt  eine  Gemeinde  die  ihr  zu  Frist, verfügt das zuständige Departement die Ersatzvornahme durch den Kanton  auf Kosten der pflichtigen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Muss  der  Kanton  zugewiesene  Personen  einer  pflichtigen  Gemeinde  überneh-  men,  so  wird  die  Abgeltung  des  Bunde  s  einbehalten  und  von  der  pflichtigen  Gemeinde  zusätzlich  eine  Ersatzabgabe  erhoben,  die  nach  Zahl  und  Aufent-  haltsdauer der zugewiesenen Personen progressiv ausgestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 4. Ausschluss aus der Sozial hilfe und den Asylstrukturen
                            Personen,  auf  deren  Asylgesuch  nicht  eingetreten  oder  deren  Wegweisung  ver-  fügt wurde, sind von der Sozialhilfe und den Asylstrukturen ausgeschlossen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 Abs. 1 – 4 und Art. 83a AsylG).  IV. Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 1. Information
                            1   Die kantonalen Behörden  informieren die Bevölkerung über die Migrationspoli-  tik und die Situation der ausländi  schen Bevölkerung im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden informieren Ausländeri  nnen und Ausländer über das Leben in  der Schweiz, über ihre Rechte und Pflichten und über die verschiedenen Integ-  rationsangebote (Art. 56 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zuständige  kantonale  Stelle  stel  lt  den  Gemeinden  Informationsmittel  zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2. Integrationsangebote
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton  und  Gemeinden  fördern  die  Integration  der  Ausländerinnen  und  Aus-  länder, indem sie Projekte im Sinne von Art. 53 AuG mit Beiträgen unterstützen  oder sie selber realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  ist  zuständig  für  den  Abschluss  von  Programmvereinbarun-  gen mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) für besondere Gruppen
                            1    Der  Kanton  organisiert  Bildungs-  und  Beschäftigungsprogramme  für  Asylsu-  chende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständige  Stelle  bietet  in  Absp  rache  mit  der  kantonalen  Arbeitsmarktbe-  hörde  für  vorläufig  Aufgenommene  und  Flüchtlinge  Programme  zur  Förderung  ihrer beruflichen Integration an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton finanziert diese Programme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3. Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden
                            1   Das zuständige Amt berücksichtigt bei seinen Entscheiden den Grad der Integ-  ration (Art. 54 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann mit Einzelpersonen Integrationsvereinbarungen abschliessen.  V. Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 1. Grundsatz
                            1    Für  die  Sozialhilfe  für  Personen,  die  sich  gestützt  auf  das  Ausländer-  oder  Asylrecht  in  der  Schweiz  aufhalten,  ist  die  jeweilige  Wohnsitzgemeinde  zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  persönliche  und  wirtschaftliche  Hilfe  richtet  sich  nach  der  kantonalen  Gesetzgebung über die Sozialhilfe.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 2. Ausnahmen
                            a) Aufenthalt im kantonalen Durchgangszentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Während  des  Aufenthalts  in  einem  kantonalen  Durchgangszentrum  bis  zur  Zuweisung in eine Gemeinde ist der Ka  nton für die Sozialhilfe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  Anspruch  und  Umfang  der  persönlichen  und  wirt-  schaftlichen Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 b) Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene in den Gemeinden
                            1    Sobald  Asylsuchende  und  vorläufig  Aufgenommene  einer  Gemeinde  zugewie-  sen werden, ist die Wohnsitzgemeinde   für die Sozialhilfe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt über Art und U  mfang der Sozialhilfe an Asylsuchende  und  vorläufig  Aufgenommene  besondere  Vorschriften,  die  von  der  kantonalen  Gesetzgebung über die Sozialhilfe abweichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 c) Asylsuchende mit Nichteintretens- oder Wegweisungsentscheid
                            1   Der Kanton ist zuständig für die Nothilfe an Personen, die von der Sozialhilfe  und den Asylstrukturen ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Amt richtet das dafür nötige Angebot ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 3. Finanzierung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstunterbringung  von  bedürftigen  Personen  in  einem  Durc  hgangszentrum  sowie  für  die  Nothilfe  entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  finanzieren  die  Betreu  ung,  Unterstützung  und  Unterbringung  der in der Gemeinde woh  nhaften bedürftigen Personen, die sich gestützt auf das  Ausländer- oder Asylrecht in der Schweiz aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 4. Beiträge an die Gemeinden
                            1    Die  Gemeinden  erhalten  pauschale  Be  iträge  an  die  Sozialhilfekosten  für  die  ihnen zugewiesenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Pauschalen werden nur für diejenigen Personen ausbezahlt, die auch der Bund  bei der Berechnung der Globalpauschalen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt die Voraussetz  ungen und die Berechnungsgrundlage für  die Pauschalen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  VI. Verfahren und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 1. Verfahren
                            1    Das  Verfahren  für  den  Erlass  von  Verfügungen  und  Entscheiden  richtet  sich  unter  Vorbehalt  des  Bundesrechts  nach  der  Verordnung  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  weitere  Verfahrensvorschriften  erlassen,  die  insbeson-  dere die Verfahrensabläufe und Verfahrensgarantien sowie die Haftbedingungen  bei Zwangsmassnahmen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 2. Richterliche Überprüfung
                            1   Ein Einzelrichter des Verwaltungsgeric  hts beurteilt die Anordnung und Verlän-  gerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sieht  das  Bundesrecht  für  eine  Beschwerde  oder  ein  Gesuch  keine  Frist  vor,  sind Eingaben innert 20 Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verfügungen und Entscheide des Einzelrichters über Zwangsmassnahmen sind  kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 3. Beschwerdeverfahren
                            Verfügungen  und  Entscheide  kantonaler  Ämter  und  des  Departementes  können  gemäss  Verordnung  über  die  Verwaltung  schwerde  beim  Regierungsrat  angefochten  werden,  sofern  nicht  ausdrücklich  eine richterliche Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 4. Gebühren
                            1   Für Verfügungen und Amtshandlungen erhebt der Kanton Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  die  Höhe  der  Gebühren  unter  Berücksichtigung  der  Höchstgrenzen gemäss Bundesrecht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er bestimmt den Anteil, der den Gemeinden zufällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 5. Datenschutz
                            1    Unter  Vorbehalt  des  Bundesrechts  gel  ten  die  kantonalen  Datenschutzbestim-  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere sind das zuständige Amt und die Beschwerdeinstanzen in Erfül-  lung ihrer Aufgaben ermächtigt, bei den zuständigen eidgenössischen, kantona-  len und kommunalen Stellen Auskünfte einzuholen über:  a)  Vorstrafen und hängige Strafverfahren,  b)  den früheren und aktuellen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe,  c)  Betreibungen und Zahlungsausstände,  d)  die Steuerveranlagung und Steuerausstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die angefragten Stellen sind ermächtigt   und verpflichtet, dem zuständigen Amt  die Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  7  VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abänderungen dieses Gesetzes
                            Der  Kantonsrat  ist  ermächtigt,  dieses  Gesetz  unter  Vorbehalt  des  fakultati-  ven Referendums den jeweiligen Änderungen des Bundesrechts anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Volksabstimmung, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-8 mit Änderung vom 17. Dezember 2008 (Einwohnermeldewesen, GS 22-54c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  28.  September  2008  mit  20  412  Ja  gegen  9798  Nein (Abl 2008 2035).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 142.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 142.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1, 2 und 3 in der Fa  ssung vom 17. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Gesetz  über  die  Sozialhilfe  vom  18.  Mai  1983,    SRSZ  380.100;  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetz über die Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984, SRSZ 380.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abl 2008 1096. Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 307).