Weisungen über die Lehrmittel an den Volksschulen
                            SRSZ 31.1.2000  1  (Vom 18. Dezember 1974)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 22 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973  2  sowie auf § 12 des Volksschul-Statuts vom 18. Februar 1974,  3  beschliesst:  §   1  Verbindlichkeit, Lehrmittelverzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die obligatorischen und empfohlenen Lehrmittel f  ü  r die einzelnen F  ä  cher und  Klassen  werden  durch  den  Erziehungsrat  in  besonderen  Verzeichnissen  be-  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  als  obligatorisch  bezeichneten  Lehrmittel  sind  im  Unterricht  gem  ä  ss  den  Lehrplanforderungen  einzusetzen.  Sie  d  ü  rfen  nicht  nach  eigenem  Ermessen  durch andere ersetzt werden.  §   2  Einsatz anderer Lehrmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Erziehungsrat erteilt in begr  ü  ndeten F  ä  llen die Bewilligung, obligatorische  Lehrmittel durch andere zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Neben  den  obligatorischen  Lehrmitteln  k  ö  nnen  als  Erg  ä  nzung  zus  ä  tzliche  geeignete Lehrmittel ohne besondere Bewilligung verwendet werden.  §   3  Erg  ä  nzung und Neuauflage der Lehrmittelverzeichnisse  Die  Lehrmittelverzeichnisse  werden  periodisch  durch  Erg  ä  nzungen  oder  Neu-  auflage dem zeitgem  ä  ssen Stand des Lehrmittelangebots angepasst.  §   4  Ü  bergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Neuanschaffungen sind ausschliesslich die als obligatorisch bezeichneten  Lehrmittel zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Restbest  ä  nde bisher verwendeter geeigneter Lehrmittel k  ö  nnen im kommenden  Schuljahr  noch  verwendet  werden.  Eine  Ausnahme  bilden  jene  Lehrmittel,  die  bereits  ab  neuem  Schuljahr  zu  verwenden  sind.  Diese  sind  im  Verzeichnis  als  solche bezeichnet.  §   5  Inkraftsetzung, Ver  ö  ffentlichung  Diese Weisungen treten mit Schuljahresbeginn 1975/76 in Kraft. Sie werden im  Amtsblatt ver  ö  ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-613.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 611.211.