Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch
                            (Vom 11. Mai 1965)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf Art. 944 ZGB und § 80 des Einführungsgesetzes zum ZGB,  2  beschlies  st:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufnahme
                            1  Die Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie die Kirch-  engrundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht  aufzunehmen ist das kulturunfähige Land, wie Felsen, Schutthalden,  Firnen und Gletscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Gemeinden,  in  denen  die  Einführung  des  eidgenössischen  Grundbuches  bereits angeordnet ist, gestaltet sich die Aufnahme der öffentlichen Grundstücke  ins Grundbuch nach den Vorschriften des Gesetzes vom 26. Februar 1958 über  die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenöss  i-  schen Grundbuches.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anmeldeverfahren
                            1  Der Grundbuchverwalter erstellt gemeindeweise Grundbuchauszüge über alle  bereits in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke des Kantons, der Bezi  r-  ke und der Gemeinden sowie über die  Kirchengrundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt die Grundbuchauszüge den Verwaltungsbehörden des Kantons, der  Bezirke und der Gemeinden bzw. den Eigentümern der Kirchengrundstücke zu  und fordert diese auf, binnen zwei Monaten schriftlich anzumelden:  a)  die nicht ins Grundbuch aufgenommenen und vom Adressaten zu Eigentum  angesprochenen Grundstücke;  b)  die bis anhin nicht eingetragenen beschränkten dinglichen Rechte zugun  sten  und zulasten der öffentlichen Grundstücke und Kirchengüter;  c)  die bis anhin nicht eingetragenen anmerkungsfähigen Eigentumsbeschrän-  kungen und Sondernutzungsrechte des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 Auflage des Bereinigungsblattes. Aufruf zur Anmeldung von
                            Rechtsansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grundbuchverwalter legt auf Grund der Anmeldungen ein Bereinigungsblatt  für alle  öffentlichen und Kirchengrundstücke an und erlässt im Amtsblatt und in  den  übrigen  amtlichen  Publikationsorganen  einen  zweimaligen  öffentlichen  Aufruf, durch welchen die Ansprecher von dinglichen Rechten und anmerkungs-  fähigen Ansprüchen aufgefordert werden, ihre Ansprüche anzumelden, soweit sie  nicht im Bereinigungsblatt bereits eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bereinigungsblätter sind während der gleichen Frist beim Grundbuchamt  und in den Kanzleien der betreffenden Gemeinden öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht angemeldete dingliche Rechte erlöschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bereinigung von Differenzen. Einleitung der gerichtlichen Klage
                            1  Der  Grundbuchverwalter  unterbreitet  die  eingegangenen  Anmeldungen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 lit. b und c den Grundeigentümern zur Stellungnahme.
                            2  Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt,  Umfang und Rang eines Rechtes eine Verständigung nicht erzielt werden, so  veranlasst der Grundbuchverwalter die gerichtliche Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  setzt  dem  Dritten,  der  Eigentum  oder  beschränkte  dingliche  Rechte  an  einem  öffentlichen  oder  an  einem  Kirchengrundstück  geltend  macht,  durch  eingeschriebenen Brief eine Frist von 30 Tagen zur gerichtlichen Geltendm  a-  chung des A  nspr uches an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In gleicher Weise geht der Grundbuchverwalter vor, wenn der Inhalt oder Rang  eines dinglichen Rechts umstritten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Macht der Aufgeforderte seinen Anspruch binnen der angesetzten Frist nicht  geltend, so verwirkt er ihn, worauf er schriftlich  aufmerksam zu machen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Vermittlungsvorstand findet nicht statt; der Prozess wird im ordentlichen  Verfahren geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entscheid bei öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
                            und Sondernutzungsansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten über die Anmerkungsfähigkeit von öffentlich-  rechtlichen Eigen-  tumsbeschränkungen und Sondernutzungsansprüchen beurteilt das Kantonsge-  richt im Beschwerdeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Bestand und Umfang solcher Beschränkungen und Ansprüche ent-  scheiden die für ihre Begründung zuständigen Verwaltungsinstanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Parteistellung
                            Bei Anständen zwischen mehreren Gemeinwesen ist für die Zuweisung der Kl  ä-  gerrolle die Reihenfolge Kirchgemeinde  -  politische Gemeinde  -  Bezirk    -  Kanton  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5
§ 8 Grenzziehung bei öffentlichen Gewässern
                            1  Bei den öffentlichen Seen und Flüssen ist für die Bestimmung der Grenze ihr  mittlerer Wasserstand massgebend. Bestehende Uferbauten werden bei korrekt  i-  onierten Flüssen als Bestandteil des Flussgrundstückes betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentumsverhältnisse sind für allfällige Verwaltungsbefugnisse an Ufer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sondernutzungsansprüche  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anmerkung von öf  fentlichrechtl  i-  chen Eigentumsbeschränkungen und von Sondernutzungsansprüchen an öffent-  lichen Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anpassung der Vermessungswerke
                            Die  Nachführungsgeometer  haben  bereits  abgeschlossene  oder in Ausführung  begriffene Vermessungswerke den Bedürfnissen dieser Verordnung anzupassen  und, wenn nötig, zu korrigieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gebühren
                            1  Für  die  Ermittlung  und  Bereinigung  der  dinglichen  Rechte  an  öffentlichen  Grundstücken und Kirchengütern dürfen die Grundbuchverwalter Gebühren nach  dem Gebührentarif für die  Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage  des ei  dgenössischen Grundbuchs vom 26. November 1958 erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebührenpflichtig  ist  der  Eigentümer  des  öffentlichen  oder  Kirchengrund-  stücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates
                            Diese Verordnung wird dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zei  tpunkt  des Inkrafttretens.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende  Verordnung erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15-  121 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17  -96)   und vom 17. D  e-  zember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ingress in der Fassung vom 14. September 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 213.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 3 in der Fa  ssung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben am 14. September 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Vom Bundesrat am 21. Juli 1965 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überschrift, Abs. 1  ,  2  und 3    in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft  getreten.