Gesetz über den Amtszwang
                            SRSZ 1.2.2007  1  (Vom 27. November 1929)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in  Anwendung  des  §  18  der  Kantonsverfassung,  3    auf  den  Antrag  des  Regie-  rungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Jeder wahlfähige Einwohner des Kantons Schwyz ist nach § 18 der Kantonsver-  fassung  verpflichtet,  die  ihm  verfassungsgemäss  durch  unmittelbare  Volkswahl  übertragene Beamtung anzunehmen  und pflichtgemäss zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Annahme einer Wahl in den Kantonsrat und Regierungsrat besteht kein  Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Ein Amtszwang besteht nicht für denjenigen:  a)   der am Wahltage das 60. Altersjahr schon erfüllt hat;  b)   der  das  gleiche  Amt  unmittelbar  vorher  während  einer  ganzen  Amtsdauer  bekleidet hat;  c)  der bereits ein Amt bekleidet, welches mit demjenigen, das er übernehmen  sollte, gesetzlich unvereinbar ist;  d)   der  wegen  körperlichen  oder  geistigen  Gebrechen  das  Amt  nur  mit  Mühe  führen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Wer  ein  solches  Amt  nicht  annehmen  will,  hat  innert  fünf  Tagen  nach  der  erfolgten Wahl sein Entlassungsgesuch unter Angabe der Gründe zu stellen und  zwar wenn es eine Kantonsbeamtung betrifft, beim Regierungsrat, wenn es eine  Bezirks- oder Gemeindebeamtung betrifft, beim Bezirks- bzw. Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  der  Gewählte  landesabwesend,  so  zählt  die  fünftägige  Frist  erst  von  dem  Tage an, da er von der Wahl Kenntnis erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Der Regierungs-, bzw. Bezirks-, bzw. Gemeinderat entscheidet über ein solches  Entlassungsgesuch.  Diesem  ist  zu  entsprechen,  wenn  einer  der  in  §  2  dieses  Gesetzes erwähnten Gründe zutri  fft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Nach  erfolgtem  Amtsantritt  soll  einem  Entlassungsgesuche  nur  entsprochen  werden,  wenn  der  Gesuchsteller  durch  dauernde  körperliche  oder  geistige  Ge-  brechen  oder  durch  andere  wichtige  Gründe  an  der  Ausübung  seines  Amtes  verhindert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Gegen  die  Entscheide  des  Bezirks-  und  Gemeinderates  ist  der  Rekurs  an  den  Regierungsrat zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Ein gestelltes Entlassungsgesuch befreit nicht von der vorläufigen Erfüllung der  mit dem Amte verbundenen Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Der Amtsverweigerung macht sich schuldig:  a)   wer ein ihm nach § 1 dieses Gesetzes übertragenes Amt nicht annimmt  und  nicht unter die in § 2 enthaltenen Ausnahmen fällt;  b)  wer ein solches Amt vor Ablauf der Amtsdauer niederlegt, ohne hiezu nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ermächtigt zu sein;  c)   wer  ohne  Entschuldigung  und  ohne  wichtige  Gründe  den  mit  dem  Amte  verbundenen Sitzungen trotz Verwarnung dauernd fernbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 4
                            1  Wer sich der Amtsverweigerung schuldig macht, verfällt in eine Geldbusse von  Fr. 100.- bis Fr. 300.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Amtszwang vom 13.  Oktober 1848 und der Nachtrag vom 28. Oktober 1851  5   ausser Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Dieses Gesetz wird dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  ist  mit  der  Anordnung  der  Volksabstimmung  und  mit  der  weitern Vollziehung beau  ftragt.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 10-664 mit Änderung vom 15. Febr  uar 2006 (Rechtspflegeer  lasse, GS 21-61m).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Horner 1930 mit 4841 Ja gegen 3563 Nein (AbI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1930 168).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 3-161.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 und 3 aufgehoben am 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RGS I-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Änderung vom 15. Februar 2006 am 1. Janua  r 2007 (Abl 2006 2090) in Kraft gesetzt.