Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee
                            (Vom 20. Juni 1997)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Art. 4  Abs. 1 und Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt,  2   tref-  fen für die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
                            Inhalt  Die  Vereinbarung  regelt  die  Zulassung  von  Schiffen  und  die  Ausübung  der  Schiffahrt  auf  dem  Vierwaldstättersee,  soweit  nicht  Bundesrecht  Anwendung  findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Interkantonale Schiffahrtskommission
                            1   Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und Departemente  der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Vier-  waldstättersee (ISKV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und  den Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den  Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Hand-  habung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und  stellen Anträge an die Schiffahrtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Verkehrszulassung
Art. 4 Grundsatz
                            Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes  auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten  Standplatzes erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
                            1   Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Luzern   3287 Standpl  ätze  b) Uri  578 Standpl  ätze  c) Schwyz  1340 Standpl  ätze  d) Obwalden  503 Standpl  ätze  e) Nidwalden 2292 Standpl  ätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Ausnahmen  Von der Beschr  änkung gemäss Art. 5 sind Standpl  ätze ausgenommen f  ür  a) Schiffe  der  öffentlichen  Dienste,  der  Berufsfischer  sowie  Schiffe  zu  For-  schungszwecken;  b) Fahrgastschiffe,  G  üterschiffe,  Motorschiffe  für  Schlepp-  und  Schubver-  bände;  c) Schiffe mit befristeter Zulassung gem  äss Art. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusatzbewilligungen
                            Auf  dem  Vierwaldst  ättersee  gem  äss  Art.  5  zugelassene  Schiffe  mit  Verbren-  nungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbe-  willigung verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Schiffe ohne Standplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Schiffe  ohne  vorgeschriebenen  Standplatz  f  ür  den  Vierwaldst  ättersee  sowie  Schiffe  mit  ausserkantonalem  oder  ausländischem  Standort  k  önnen  befristet  zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem  das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis ma-  ximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres  nicht erneuert werden. F  ür die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit  ausländischem  Standort  gelten  die  Vorschriften  der  eidgen  össischen  Binnen-  schiffahrtsverordnung vom 8. November 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zulassung von Schiffen f  ür nautische Veranstaltungen wird in dieser Be-  willigung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Verkehrsvorschriften
Art. 9 Richtgeschwindigkeit
                            Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen  die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht  nicht schneller als 30 km/h fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Längsfahrten
                            1   Längsfahrten  mit  Motorschiffen  in  der  inneren  Uferzone  sind  nur  im  Alp-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom  Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Seerettung und Sturmwarnung
Art. 11 Organisationen
                            Die Uferkantone unterhalten einen  öffentlichen Seerettungsdienst und gemein-  sam einen  öffentlichen Sturmwarndienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Seerettungsdienst
                            1   Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbst  ändig oder können  ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Benachbarte Kantone oder Gemeinden k  önnen sich zur gemeinsamen Aus-  übung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches  den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung
                            1  nehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Können sich die Uferkantone  über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht  einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten f  ür Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen  die Standortkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach  den Vorschriften des Bundes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Auslösung der Signale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden  durch die Einsatzzentrale veranlasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an  die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
Art. 15 Rücktritt
                            Die  Uferkantone  können  jederzeit,  unter  Einhaltung  einer  einj  ährigen  K  ündi-  gungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zur  ücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von  der  Interkantonalen  Schiffahrtskommission  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  in  Kraft  4  . Sie ist zu ver  öffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wird  die  Interkantonale  Vereinbarung  über  die  Schiffahrt auf dem Vierwaldst  ättersee vom 26. November 1980  5   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 1998 819.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 747.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 747.201.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Von der Interkantonalen Schiffahrtskommission Vierwaldst  ättersee auf den 1. Juli 1998 in Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   GS 17-343.