Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit
                            SRSZ 31.1.2002  1  Arbeit  1  (Vom 30. Juni 1992)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  2  in  Ausführung  von  Art.  397  bis    Abs.  4  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  (StGB)  vom  21.  Dezember  1937,  3    Art.  3a  der  bundesrätlichen  Verordnung  3  zum  Schweizerischen  Strafgesetzbuch  (VStGB  3)  vom  16.  Dezember  1985/
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Dezember 1995/19. Dezember 2001,
                            4   sowie §§ 158 und 182 lit. g der Ver-  ordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974,  5  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  §   1  6  Anwendbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten k  ö  nnen so vollzogen werden, dass der Verur-  teilte unentgeltlich Arbeit zugunsten einer Institution leistet, die einen sozialen  oder im  ö  ffentlichen Interesse liegenden Zweck erf  ü  llt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgeblich ist die vom Richter ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Unter-  suchungshaft  oder  bereits  erstandenen  Teilstrafen.  Beim  gemeinsamen  Vollzug  mehrerer Strafen wird in der Regel auf die Gesamtdauer abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Haft umgewandelte Bussen k  ö  nnen nicht in Form von gemeinn  ü  tziger Arbeit  erstanden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Vollzug in Form der gemeinn  ü  tzigen Arbeit setzt Bereitschaft und Zustim-  mung des Verurteilten voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Verurteilte hat keinen Anspruch auf gemeinn  ü  tzige Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die m  ä  nnlich formulierten Begriffe beziehen sich in gleicher Weise auf M  ä  nner  und Frauen.  §   2  7  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  gemeinn  ü  tzige  Arbeit  ist  in  einem  festgesetzten  Zeitraum  zu  leisten,  der  ein Jahr nicht  ü  bersteigen soll. In der Regel hat der Verurteilte mindestens zehn  Stunden gemeinn  ü  tzige Arbeit pro Woche zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vollzug kann nur aus triftigen Gr  ü  nden aufgeschoben werden.  §   3  8  Umwandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vier Stunden gemeinn  ü  tzige Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsentzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fahrtwege und Essenspausen werden nicht als gemeinn  ü  tzige Arbeit angerech-  net.  §   4  9  Voraussetzungen der Anwendbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verurteilte muss k  ö  rperlich und geistig in der Lage sein, die gemeinn  ü  tzige  Arbeit zufriedenstellend und zweckentsprechend zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aus  dem  Vorleben  und  dem  pers  ö  nlichen  Eindruck  des  Verurteilten  muss  ge-  schlossen  werden  k  ö  nnen,  dieser  werde  das  ihm  entgegengebrachte  Vertrauen  nicht missbrauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  muss  eine  geeignete  Besch  ä  ftigung  im  gemeinn  ü  tzigen  Bereich  zur  Verf  ü  -  gung stehen. Die Suche nach einer geeigneten Arbeit ist prim  ä  r Sache des Ver-  urteilten selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Unter  Vorbehalt  von  §    5  Ziffer  2  (Abtreten  des  Vollzugs  an  private  Institutio-  nen) d  ü  rfen der Vollzugsbeh  ö  rde keine Kosten entstehen. Die Arbeitsleistung des  Verurteilten  erfolgt  unentgeltlich.  In  jedem  Fall  d  ü  rfen  die  Vollzugskosten  die  Kosten eines ordentlichen Vollzugs nicht  ü  bersteigen.  §   5  10  Zust  ä  ndigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   F  ü  r den Vollzug der gemeinn  ü  tzigen Arbeit sind die Strafvollzugsbeh  ö  rden der  Bezirke  und  des  Kantons  zust  ä  ndig.  Die  Bezirke  k  ö  nnen  nach  den  n  ö  tigen  Vorabkl  ä  rungen  den  Vollzug  im  gegenseitigen  Einvernehmen  und  unter  Kosten-  ü  bernahme an die Strafvollzugsbeh  ö  rde des Kantons abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Organisation  der  Arbeitsstelle,  die  Betreuung  des  Verurteilten  sowie  die  Ü  berwachung  des  Vollzugs  kann  im  Einverst  ä  ndnis  mit  dem  Verurteilten  (auch  entgeltlich) einer privaten Institution  ü  bertragen werden.  II. Das Verfahren  §   6  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesuch  f  ü  r  den  Vollzug  einer  Strafe  in  Form  von  gemeinn  ü  tziger  Arbeit  muss sp  ä  testens zehn Tage nach der formellen Aufforderung, sich f  ü  r den Straf-  antritt zu melden, vom Verurteilten schriftlich bei der zust  ä  ndigen Strafvollzugs-  beh  ö  rde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Meldeaufforderung ist der Verurteilte auf die M  ö  glichkeit  der  gemein-  n  ü  tzigen Arbeit aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Strafvollzugsbeh  ö  rde bespricht mit dem Verurteilten und der Institution die  Vollzugsmodalit  ä  ten. Anschliessend entscheidet sie schriftlich  ü  ber das Gesuch.  Weist sie das Gesuch ab, ist dies dem Verurteilten unter Angabe des Rechtsmit-  tels mitzuteilen.  III. Haftpflicht und Unfallversicherung  §   7  11  Haftung  Das  f  ü  r  den  Vollzug  zust  ä  ndige  Gemeinwesen  haftet  in  Rahmen  des  Gesetzes  ü  ber die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktio-  n  ä  re  12   f  ü  r  Sch  ä  den,  die  ein  Verurteilter  w  ä  hrend  der  Dauer  der  Leistung  der  gemeinn  ü  tzigen  Arbeit  verursacht  hat.  Nach  der  Zahlung  tritt  der  Staat  in  die  Rechte des Gesch  ä  digten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2002  3  §   8  13  Unfallversicherung  Der  Verurteilte  ist  w  ä  hrend  der  Verrichtung  der  gemeinn  ü  tzigen  Arbeit  ein-  schliesslich des direkten Weges zu und von der Arbeit durch die Vollzugsbeh  ö  rde  gegen Unfall versichert, sofern keine andere Unfallversicherung leistungspflich-  tig wird.  IV.  Ü  berwachung, Aussetzung, Einstellung und Beendigung der Arbeit  §   9  Dauer der Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die gemeinn  ü  tzige Arbeit kann im Rahmen der privatrechtlichen M  ö  glichkeiten  neben der normalen Arbeitst  ä  tigkeit erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch die gemeinn  ü  tzige Arbeit darf insbesondere der t  ä  glich und w  ö  chentlich  notwendige Ruhebedarf nicht beseitigt werden (Art. 321 a OR).  §   10  Ü  berwachung  Die Strafvollzugsbeh  ö  rde  ü  berwacht die Ausf  ü  hrung  der  gemeinn  ü  tzigen  Arbeit.  Sie kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchf  ü  hren.  §   11  Beg  ü  nstigte Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Strafvollzugsbeh  ö  rde  schliesst  mit  der  Institution,  die  in  den  Genuss  der  gemeinn  ü  tzigen  Arbeit  kommt,  einen  Vertrag  ab,  in  dem  insbesondere  der  Ver-  antwortliche  f  ü  r  die  Leitung  und  die  technische  Ü  berwachung  der  Arbeit  be-  zeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schweigepflicht  des  Verantwortlichen  wird  im  Vertrag  geregelt.  Er  unter-  richtet  die  Strafvollzugsbeh  ö  rde  ü  ber  besondere  Vorkommnisse  und  ü  ber  Ar-  beitspflichtverletzungen.  §   12  Aussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Verantwortliche  der  beg  ü  nstigten  Institution  oder  die  Vollzugsbeh  ö  rde  k  ö  nnen die gemeinn  ü  tzige Arbeit vorl  ä  ufig aussetzen, wenn der Verurteilte durch  sein  Verhalten  dazu  Anlass  gibt  oder  wenn  andere  Gr  ü  nde  die  Leistung  der  ge-  meinn  ü  tzigen Arbeit behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vollzugsbeh  ö  rde  entscheidet  ü  ber  das  weitere  Vorgehen.  Sie  kann  den  Verurteilten  formell  verwarnen,  Wiederaufnahme  der  Arbeit  bei  der  gleichen  Institution,  Wechseln  des  Arbeitsplatzes  oder  Abbruch  der  gemeinn  ü  tzigen  Arbeit verf  ü  gen.  §   13  Wechsel der gemeinn  ü  tzigen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vollzugsbeh  ö  rde  kann  einen  Wechsel  der  beg  ü  nstigten  Institution  anord-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Wechsel  soll  vor  allem  dann  gepr  ü  ft  werden,  wenn  eine  Aussetzung  aus  Gr  ü  nden erfolgt, die nicht durch den Verurteilten verschuldet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  §   14  Einstellung der gemeinn  ü  tzigen Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einstellung der gemeinn  ü  tzigen Arbeit wird angeordnet, wenn:  -  der Verurteilte dies w  ü  nscht,  -  der Verurteilte durch sein Verhalten dazu Anlass gibt oder sich nicht an die  festgesetzten Bedingungen h  ä  lt,  -  triftige Gr  ü  nde dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  ungen  ü  gendem  Verhalten  des  Verurteilten  darf  die  Einstellung  ohne  vor-  hergehende Verwarnung nur in schwerwiegenden F  ä  llen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Einstellung  der  gemeinn  ü  tzigen  Arbeit  wird  die  Reststrafe  in  der  Regel  unverz  ü  glich  im  Normalvollzug  oder,  sofern  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  gegeben sind, in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft oder des tageweisen  Vollzugs verb  ü  sst.  §   15  Rechtsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Entscheide  der  beg  ü  nstigten  Institution  ü  ber  die  vorl  ä  ufige  Aussetzung  der  gemeinn  ü  tzigen Arbeit sind nicht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheidungen  der  Strafvollzugsbeh  ö  rde  k  ö  nnen  innert  zehn  Tagen  seit  Zu-  stellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten werden.  §   16  Beendigung der gemeinn  ü  tzigen Arbeit  Die  beg  ü  nstigte  Institution  stellt  der  Strafvollzugsbeh  ö  rde  eine  Bescheinigung  ü  ber die ordentliche Beendigung der gemeinn  ü  tzigen Arbeit sowie auf Verlangen  weitere statistische Angaben aus.  V.  Ü  bergangs- und Schlussbestimmungen  §   17  Anwendbarkeit  Auf  Strafen,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  ausgesprochen  und  noch  nicht vollzogen wurden, ist diese Verordnung anwendbar.  §   18  Anwendbares Recht  Soweit  die  Verordnung  nichts  anderes  bestimmt,  gelten  f  ü  r  den  besonderen  Vollzug die Vorschriften  ü  ber den ordentlichen Strafvollzug.  §   19  14  G  ü  ltigkeit und Inkrafttreten  15  Diese  Verordnung  gilt  bis  zum  31.  Dezember  2006.  Wird  die  G  ü  ltigkeitsdauer  von Art. 3a VStGB 3 verl  ä  ngert, so gilt die Verl  ä  ngerung auch f  ü  r diese Verord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  18-263  mit  Ä  nderungen  vom  29.  Oktober  1996  (Abl  1996  1573)  und  vom  22.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (Abl 2002 210).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2002  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ingress in der Fassung vom 22. Januar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 311.03.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 233.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996 und Abs. 6 neu eingef  ü  gt am 29. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 2 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung vom 29. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SRSZ 140.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung vom 29. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung vom 22. Januar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Ä  nderung vom 22. Januar 2002 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.