Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abänderung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die AG Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota
                            Bezirkes Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota  1  (Vom 17. Juli 1953)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz zieht in Betracht:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Landsgemeinde des Bezirkes Schwyz hat am 6. Mai 1951 der AG Elek-
                            trizitätswerk des Bezirkes Schwyz eine Konzession zur Ausnützung der Was-  serkräfte  der  Muota  erteilt.  Der  Kantonsrat  hat  diese  Konzession  am
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1952 genehmigt.
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                2. Durch Beschluss vorn 3. Mai 1953 hat die Landsgemeinde des Bezirkes
                            Schwyz § 1 Abs. 1 lit. a der Konzession vom 6. Mai 1951 wie folgt geändert:  «für die mittlere Gefällsstrecke mit den Stufen Sahli - Mettlen und Mettlen -  Balm zwischen den Koten 1135 m und 634 m»,  Der Bezirksrat Schwyz ersucht um die Genehmigung dieser Konzessionsän-  derung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Regierungsrat empfiehlt dem Kantonsrat unter Hinweis auf die §§ 5 und
                            7 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. März 1908, dem Gesuch zu entspre-  chen.  Der Kantonsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Konzessionsänderung wird genehmigt.
2. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                            1   GS 13-483.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 13-377.