Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
                            (Vom 4. Oktober 1979)  Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen vereinbaren in Ausführung  und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Geltungsbereich
Art. 1
                            Grundsatz  Diese Vereinbarung regelt die Schiffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees,  einschliesslich  des  Obersees,  und  des  Walensees,  soweit  nicht  Bundesrecht  Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ergänzende Anwendung
                            Die  Vereinbarung  findet  Anwendung  auf  die  Schiffahrt  der  öffentlichen  Schiffahrtsunternehmungen,  soweit  die  Vorschriften  des  Bundes  kantonales  Recht vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation und Zust ändigkeit
Art. 3 Interkantonale Schiffahrtskommission
                            Die  Vorsteher  der  zuständigen  Direktionen  und  Departemente  der  beteiligten  Kantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission f  ür den Z  ürichsee und  den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils w  ährend einer Amtsdauer von  vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.  Die Interkantonale Schiffahrtskommission wacht  über den Vollzug dieser Verein-  barung, namentlich  über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regie-  rungen der Uferkantone notwendig werdende  Änderungen der Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Vollzugsbehörden  Die kantonalen Behörden sind nur f  ür das Gebiet ihres Kantons zust  ändig.  Die  Uferkantone  können  durch  besondere  Vereinbarungen  gemeinsame  Voll-  zugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkan-  tons übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sachverst ändigenkommission
                            Die amtlichen Sachverst  ändigen der Uferkantone und die von den zust  ändigen  kantonalen  Behörden  beigezogenen  Fachleute  bilden  die  Sachverst  ändigen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreter sowie den Sekret  är. Die Sachverst  ändigenkommission kann Aussch  üsse  bilden.  Die Sachverst  ändigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaustausch und  setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis  der amtlichen Sachverständigen ein. Sie  überwacht die technische Entwicklung  der Schiffahrt und stellt der Interkantonalen Schiffahrtskommission notwendig  werdende Antr  äge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die  Interkantonale  Schiffahrtskommission  bestellt  eine  st  ändige  Beratende  Expertenkommission f  ür die Schiffahrt auf dem Z  ürichsee und dem Walensee  mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durch-  führung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schiffahrtsbeh  örden  beratend zur Seite zu stehen.  In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Beh  örden, Ver-  bänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzur  äumen. Den  Vorsitz f  ührt der Pr  äsident der Interkantonalen Schiffahrtskommission. Er beruft  die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sitzungen ein.  Die  Entschädigung  der  Kommissionsmitglieder  ist  Sache  der  Beh  örden  und  Verbände, deren Interesse sie vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schiffsführerpr üfungen
Art. 7 Führerpr üfung für Segelschiffe
                            Die Uferkantone können die Durchf  ührung der praktischen F  ührerpr üfung zur  Erteilung des Schiffsf  ührerausweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht ste-  henden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angeh  ören,  über-  tragen, wenn Gew  ähr besteht, dass die Pr  üfungen vorschriftsgem  äss abgenom-  men werden.  lV. Verkehrsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Erweiterung der Uferzone  Die Bundesvorschriften  über das Fahren in der Uferzone gelten auch für das  Ufergebiet der Inseln Ufenau und L  ützelau.  Die Bundesvorschriften  über die  äussere Uferzone gelten  über den Uferabstand  von 300 m hinaus f  ür das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwin-  kel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pf  äffikon - Westspitze Ufenau - Ost-  spitze L  ützelau - Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken n  ördlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt:  a) auf dem Z  ürichsee im unteren Seebecken (n  ördlich der Linie Schiffstation  Wollishofen - Bahnhof bis S  üdmole Hafen Tiefenbrunnen), im Naturschutz-  reservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pf  äffikon - West-  spitze Ufenau - Ostspitze L  ützelau - Dreiländerstein Seedamm, sowie im  Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und L  ützelau, in den Hafenbek-  ken  von  Rapperswil,  in  den  Seedammdurchl  ässen  zwischen  Hurden  und  Rapperswil sowie im Schiffahrtskanal von Hurden;  b) auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie M  ün-  dung Flibach Weesen - Bootshafen G  äsi (GL), sowie im Hafenbecken von  Walenstadt;  c) auf beiden Seen  überdies im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen  der Kursschiffahrt sowie in der N  ähe von  öffentlichen Badeanlagen und Ha-  feneinfahrten.  Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Personen  und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Kanal von Hurden  a) Geschwindigkeitsbeschränkung  Im Schiffahrtskanal von Hurden ist die H  öchstgeschwindigkeit der Schiffe auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 km/Std. beschr  änkt.  Das Ufer sch  ädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            b) Durchfahrt grosser Schiffe  Nähern sich vom unteren und vom oberen Z  ürichsee grosse Schiffe gleichzeitig  dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanalein-  fahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspf  ähle  passiert hat.  Kursschiffe  haben  in  beiden  Richtungen  das  Vortrittsrecht,  sofern  nicht  das  entgegenkommende  Schiff  die  vor  seiner  Kanaleinfahrt  stehenden  Beleuch-  tungspf  ähle bereits passiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) Verschiedene Vorschriften
                            Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stilliegen und  Landen untersagt. Das vor  übergehende Ankern oder Anlegen im oberen Teil des  Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notf  ällen gestattet.  In  der  N  ähe  des  Kanals  d  ürfen  haltende  oder  stilliegende  Schiffe  die  freie  Durchfahrt nicht behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Seedammdurchl  ässe  Für die Ben  ützung der Seedammdurchl  ässe zwischen Hurden und Rapperswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Uferkantone können zus  ätzlich besondere  örtliche Vorschriften erlassen, um  die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gew  ährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Signalisation
Art. 15 Zuständigkeit
                            Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermächtigung der zust  ändigen Be-  hörde des Uferkantons angebracht werden. Die Signalisation kann unter Aufsicht  der zuständigen kantonalen Beh  örde den Ufergemeinden  übertragen werden.  Verbots- und Gebotssignale d  ürfen erst angebracht werden, wenn die zust  ändige  Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift  an Ort und Stelle anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beleuchtung
                            Die zust  ändige Behörde des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts  anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Signallichter  ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz  erkennbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verbot des Missbrauchs
                            Ohne Erm  ächtigung der zust  ändigen Beh  örde des Uferkantons dürfen am See-  ufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit  Signallichtern  oder  Blinkscheinwerfern  des  Sturmwarndienstes  verwechselt  werden k  önnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Signalisationspflicht  Untiefen, welche die Schiffahrt behindern, sind von der zust  ändigen Beh  örde  des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich  ersichtlich ist.  Gefährliche Punkte in der N  ähe von  öffentlichen Landungsanlagen sind zusätz-  lich in der Nacht zu beleuchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Sturmwarnung und Seerettung
Art. 19
                            Sturmwarn- und Seerettungsdienst  Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturmwarndienst sowie  öffent-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Blinkscheinwerfer  Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen die Standorte der Blink-  scheinwerfer fest. K  önnen sie sich nicht einigen, so entscheidet die Interkanto-  nale Schiffahrtskommission.  Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standort-  kantonen auf ihre Kosten.  Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach  den Vorschriften des Bundes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Seegfrörni
                            Bei Seegfr  örni orientiert die Vorsichtsmeldung  über das wahrscheinliche Auf-  kommen eines Sturmes oder eines W  ärmeeinbruches sowie  über die bevorste-  hende Gefahr des Eisbruches.  Die Sturmwarnung gilt als sofortiger R  äumungsbefehl f  ür die gesamte Eisfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Auflösung der Signale
                            Die Seepolizei der Stadt Z  ürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnun-  gen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die  Seerettungsdienste weiter.  Der Sturmwarndienst kann durch  örtliche Wetterbeobachtungsstationen erg  änzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Seerettungsdienst
Art. 23 Organisation
                            Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbst  ändig. Sie können die  Aufgabe den Ufergemeinden  übertragen.  Die gewerbsm  ässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am  öffentlichen Seeret-  tungsdienst mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Allgemeine Aufgaben
                            Der Seerettungsdienst:  a) überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfr  örni;  b) leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unf  ällen jeder Art Hilfe;  c) alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnah-  men zu deren Bergung und unterst  ützt die Polizei bei Suchaktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Zusätzliche Aufgaben  Dem Seerettungsdienst k  önnen zus  ätzlich  übertragen werden:  a) die Unterst  ützung der Polizei bei der  Überwachung des Schiffsverkehrs in  der Uferzone sowie der Gew  ässerschutz-Vorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Seerettungsdienst  muss  über  ein  geeignetes  Motorschiff  mit  Besatzung  sowie über das n  ötige Rettungsmaterial verf  ügen.  Bei den  öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und Rettungsringe  mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einsatzgebiet
                            Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste.  Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in  Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Erfahrungsaustausch  Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der Seepolizei  einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordina-  tion ihrer Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Kostenerhebung  Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt,  sofern sie die Vorschriften  über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen  der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ergänzende Vorschriften
                            Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden  erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich  über den Bestand  der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Ent-  schädigung  sowie  über  das  Rettungsmaterial  und  dessen  Aufbewahrung  und  Wartung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schleppangelfischerei
Art. 31
                            Befahren der inneren Uferzone  Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausge  übt wird, findet Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Absatz 1 Buchstabe a der eidgen  össischen Verordnung  über die Schiffahrt  auf schweizerischen Gew  ässern vom 8. November 1978 keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Strafen
                            Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt  der Anwendung des Strafgesetzbuches und der Binnenschiffahrtsgesetzgebung  des Bundes mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit dies bundesrechtlich zul  ässig ist, kann die Interkantonale Schiffahrts-  kommission in Erg  änzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufi-  ge Vorschriften erlassen, die auf Grund der technischen Entwicklung angezeigt  oder im öffentlichen Interesse n  ötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Rücktritt
                            Die  Uferkantone  können  jederzeit  unter  Einhaltung  einer  einj  ährigen  K  ündi-  gungsfrist von dieser Vereinbarung zur  ücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Interkantonale Vereinbarung  über die Schiffahrt auf dem Z  ürichsee und dem  Walensee vom 15. Februar 1966  2   und die darauf beruhenden Erlasse werden  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von  der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.  Die Interkantonale Schiffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bundesrat  zur Einsichtnahme vor.  Inkraftsetzung  Die Interkantonale Vereinbarung  über die Schiffahrt auf dem Z  ürichsee und dem  Walensee wurde vom Regierungsrat am 3. M  ärz 1980 genehmigt und tritt ge-  mäss Beschluss der Interkantonalen Schiffahrtskommission f  ür den Z  ürichsee  und den Walensee vom 19. Mai 1980 auf den 1. Juni 1980 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-230.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 15-299.