Protokoll-Erklärungen, welche zwischen den Vertretern des Kantons Schwyz und den Schweizerischen Bundesbahnen bei der Unterzeichnung des Schlussprotokolls über die Etzelwerkverhandlungen ausgetauscht worden sind
                            protokolls über die Etzelwerkverhandlungen ausgetauscht worden sind  1  (Vom 10. Mai 1929)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bezirk March auch zu den «betei-  ligten Bezirken» im Sinne von Art. 3 des Zusatzvertrages gehört, ohne deren  Zustimmung kein Wasser ins Wägital abgeleitet werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erklärt, dass, wenn er entgegen dem  Willen des Bezirksrates von Einsiedeln gestützt auf Art. 23 des Zusatzvertrages  den  Bau  der  Ahornweidstrasse  mit  einer  durchgehenden  Fahrbahnbreite  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Meter verfügen sollte, der Kanton die Schweizerischen Bundesbahnen gegen-  über jeglichen Ansprüchen des Bezirkes Einsiedeln oder anderer Berechtigter  wegen Nichteinhaltung des Einsiedler Strassenvertrages sicherstellen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erklärt sich damit einverstanden, dass,  wenn die Schweizerischen Bundesbahnen zum Bau und Betrieb des Etzelwerkes  im  Sinne  von  Art.  38  des  Zusatzvertrages  mit  den  Nordostschweizerischen  Kraftwerken eine Aktiengesellschaft gründen, das Aktienkapital bloss vorüberge-  henden Schwankungen des Energiebezuges der beiden Aktionäre nicht ange-  passt zu werden braucht. Er ist auch  damit  einverstanden,  dass,  wenn  sich  Aktienbeteiligung und Energiebezug nicht entsprechen sollten, die Grundlagen  für die Berechnung des dem Kanton durch die Schweizerischen Bundesbahnen  zu ersetzenden Steuerausfalles jeweils für eine gewisse Zeitspanne vertraglich  festgelegt werden, und dass Schwankungen des Energiebezuges während dieser  Zeitspanne unberücksichtigt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Die  Parteien  sind  über  folgende  Auslegung  des  Art.  39  des  Zusatzvertrages  einig:  Art. 39 gilt in erster Linie für den Fall, dass die Schweizerischen Bundesbahnen  das Etzelwerk allein bauen und betreiben. Er ist bei einem gemeinsamen Bau  und Betrieb des Etzelwerkes durch die Schweizerischen Bundesbahnen und die  Nordostschweizerischen Kraftwerke nicht anwendbar, wenn die Etzelwerk A.G.  finden auf die von den Nordostschweizerischen Kraftwerken aus dem Etzelwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen  der  Aktiengesellschaft  nicht  angeh  örenden  Dritten  (ausgenommen  die  Schweizerische S  üdostbahn) weiter verkaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Die Parteien sind dar  über einig, dass Art. 11 der Etzelwerkkonzession keine  Einschr  änkung der gesetzlichen Haftpflicht bedeuten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Die Schweizerischen Bundesbahnen anerkennen, dass der Bau neuer oder die  Verbreiterung bestehender Strassen auch die n  ötigen Anlagen zur Entw  ässerung  des Unterbaues und der Fahrbahndecke umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Die Schweizerischen Bundesbahnen sind damit einverstanden, dass ihre Unter-  haltspflicht hinsichtlich der D  ämme und Br  ücken Steinbach - Rustel und H  öh-  port - R  üti sich auch auf die Fahrbahn, Trottoirs, Brustmauern und Gel  änder  erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
                            Die  Schweizerischen  Bundesbahnen  erkl  ären  sich  bereit,  an  die  Kosten  des  Wasserrechtskatasters an der Sihl jene  Beiträge  zu  leisten,  die  jeder  andere  Wasserrechtsbesitzer unter gleichen Umst  änden nach dem geltenden Recht zu  übernehmen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.
                            Die Schweizerischen Bundesbahnen geben die Zusicherung ab, dass sie den in  Art. 14 des Bundesgesetzes  über die Nutzbarmachung der Wasserkr  äfte f   ür den  Fall einer Inanspruchnahme von Wasserkr  äften durch den Bund vorgesehenen  Steuerausgleich auch für die Etzelwerkkonzession leisten werden, wenn sie unter  gleichen  Verh  ältnissen  dazu  kommen  sollten,  f  ür  andere  nicht  durch  Inan-  spruchnahme erlangte, sondern auf dem Konzessionsweg erworbene Wasserrech-  te einen Steuerausgleich gem  äss Art. 14 des Gesetzes zu gew  ähren. Der Steuer-  ausgleich kann in diesem Falle aber nur f  ür die von den Schweizerischen Bun-  desbahnen im Etzelwerk ausgebauten Bruttopferdekr  äfte, soweit die damit er-  zeugte Energie von den Schweizerischen Bundesbahnen selber verbraucht wird,  gefordert  werden.  Steuerfranken  und  Verkaufsprovision  gem  äss  Art.  39  des  Zusatzvertrages sind daher für dieselbe Energie nie kumulativ zu entrichten.