Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
                            SRSZ 1.2.2007  1  gefässen  1  (Vom 14. Januar 1926)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  die  bundesrätliche  Verordnung  betreffend  Aufstellung  und  Betrieb  von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich der Verordnung
                            1   Die bundesrätliche Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampf-  kesseln  und  Dampfgefässen  vom  9.  April  1925  findet  Anwendung  auf  alle  im  Kanton  Schwyz  bestehenden  und  aufzustellenden  Dampfkessel  und  Dampfge-  fässe,  soweit  sie  nicht  im  Sinne  der  Art.  4  und  5  der  eidgenössischen  Verord-  nung von jeder Kontrolle ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Dampfkessel  und  Dampfgefässe  in  Betriebsunternehmungen,  die  dem  Bundesgesetz  über  die  Kranken-  und  Unfallversicherung  vom  13.  Juni  1911,  dem  Bundesgesetz  betreffend  die  Arbeit  in  den  Fabriken  vom  18.  Juni  1914  oder  andern  bundesrechtlichen  Bestimmungen  nicht  unterli  egen,  findet  die  bundesrätliche  Verordnung  vom  9.  April  1925,  soweit  sie  nicht  durch  folgende  Bestimmungen abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2 Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung eines Dampfkessels
                            oder Dampfgefässes  Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewil-  ligung  des  kantonalen  Arbeitsamtes,  soweit  die  Erteilung  dieser  Bewilligung  nicht bundesrechtlich einer andern Instanz obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bedienung der Dampfkessel und Dampfgefässe
                            Zur  Bedienung  und  Instandhaltung  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefässen  darf  nur  sachkundiges  und  zuverlässiges  Personal  verwendet  werden.  Die  Verwen-  dung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfungsstelle
                            Als  Prüfungsstelle,  welche  die  Verordnung  im  Namen  des  Regierungsrates  voll-  zieht,  wird  der  Schweizerische  Verein  von  Dampfkesselbesitzern  in  Zürich  be-  zeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem Verein abzu-  schliessenden Vereinbarung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zutritt von Amtspersonen
                            Den  Personen,  die  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  betraut  sind,  ist  der  Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erweiterung des Vollzuges
                            Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sachschaden  als  notwendig,  Teile  einer  Anlage  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefässen  zu  überwachen,  die  von  dieser  Verordnung  nicht  erfasst  werden,  so  ist  sie  hiezu  befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausnahmefälle
                            Der  Regierungsrat  kann  in  besonderen  Fällen,  nach  Anhörung  oder  auf  Antrag  der  Prüfungsstelle,  Abweichungen  von  vorliegender  Verordnung  gestatten  oder  vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verhütung von Brandschäden
                            1    Räume,  in  denen  Dampfkessel  und  Dampfgefässe  aufgestellt  sind,  müssen  feuersicher sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfungsstelle  übermittelt  dem  Regierungsrat  Wahrnehmungen,  die  zur  Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3 Beschwerde
                            Gegen  Verfügungen  der  Prüfungsstelle  kann  Beschwerde  beim  Regierungsrat  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechenschaft
                            Der  Schweizerische  Verein  von  Dampfkesselbesitzern  legt  dem  Regierungsrat  Rechenschaft  über  seine  Tätigkeit  ab  und  erstattet  den  von  ihm  gewünschten  Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Explosionen
                            1   Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug  dem  zuständigen  Bezirksamt  und  der  Prüfungsstelle  gleichzeitig  Anzeige  zu  erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffe-  ne  Zustand  nicht  verändert  werden,  es  sei  denn  zur  Verhütung  weiteren  Scha-  dens und zur Rettung von Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfungsstelle  teilt  das  Ergebnis  der  Untersuchung  dem  Regierungsrat  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kosten
                            1    Die  Kosten  der  in  Ausführung  dieser  Verordnung  vorgenommenen  Untersu-  chungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Nähere  wird  zwischen  dem  Regierungsrat  und  dem  Schweizerischen  Ver-  ein von Dampfkesselbesitzern vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2007  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 4 Strafbestimmungen
                            Übertretungen  dieser  Veror  dnung  können  mit  Busse  bis  zu  Fr.  500.--  bestraft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten der Veror dnung
                            Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft.  5    Die  bestehenden Vollziehungsvorschriften vom 2. Dezember 1898  6   und die bezügli-  che Abänderung des § 4 vom 4. Juli 1905  7   sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 10-223 mit Änderungen vom 22. März 1968 (GS 15-482), vom 6. Juni 1974 (GS 16-478)  und  vom  15.  Februar  2006  (Rechtspflegeerlasse  ,  GS  21-61g);  Ausdehnung  des  Anwendungsbe-  reiches durch Kantonsratsbeschluss vom 23. November 1938 (Abl 1938 780).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung vom 22. März 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 6. Juni 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Änderung vom 15. Februar 2006 ist am 1. Januar 2006 (Abl 2006 2090) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   GS 3-122.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   GS 5-225.