Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli
                            Schwyz» zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli  1  (Vom 27. Oktober 1958)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 12. September 1958 um Geneh-  migung der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 4. Mai  1958  an  das  Elektrizitätswerk  des  Bezirkes  Schwyz  erteilten  Wasserrechtsverleihung  zur  Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli im Bisisthal,  2   auf Antrag  des Regierungsrates,  beschliesst:  I.  Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz wird unter Vorbe-  halt der bestehenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons  über das Wasserrechtswesen und unter folgenden Bedingungen genehmigt:  a)  Konzessionsdauer:  Die Konzession für die Ziff. 1 der Wasserrechtsverleihung genannten Anla-  gen dauert bis 1. Oktober 2030.  b)  Wasserwirtschaft:  Die Ausbauwassermenge der Werkstufe Ruosalp soll minimal 2.0 m  3  /Sek.  betragen.  c)  Bedingungen des Bundes:  Die  besondern  Bedingungen  des  Bundes  bezüglich  der  zweckmässigen  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte,  der  Landesverteidigung,  des  Forstwe-  sens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschut-  zes bleiben vorbehalten.  d)  Natur- und Heimatschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu
                            erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Materialdeponien sind womöglich an wenig sichtbaren Stellen anzulegen
                            und gegen Abrutschen und Abschwemmen zu sichern.  e)  Bau- und Betriebsbeginn:  Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen  werden.  Bau- und Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.  f)  Unterlagen für den Wasserzins:  Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasser-  zinses erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.  g)  Wassermessungen und andere Untersuchungen:  Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat und dem Bezirksrat Schwyz je-  derzeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen sowie in die wissen-  schaftlichen  Ergebnisse  von  Unternehmungen  (Bohrungen,  Grundwasser-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Nutzbarmachung privater Gew  ässerstrecken verst  ändigt sich das Werk  mit den Berechtigten und holt die Bewilligung  des  Regierungsrates  ein.  Die  Gewährung des Enteignungsrechtes gem  äss Art. 19 des Bundesgesetzes  über  die Nutzbarmachung der Wasserkr  äfte bleibt vorbehalten.  III.  Der  Konzession  ärin  wird  die  Enteignungsbefugnis  nach  den  Vorschriften  des  Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 14-155.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 14-157.