Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden
                            (Vom    31. Januar 2006)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 22 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgeset  zbuch  vom 14. September 1978  ,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgem eine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt die Aufsicht über private Stiftungen  im Sinne von  Art.   80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung den Gemeinden angehö  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen ist sie nicht anwendbar  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsichtsbehörde
                            1   Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung  der Gemeinde  ange  hören, obliegt dem Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit  der   Ge schäftsstelle des Konkordats über  die  Zentralschweizer  BVG  -  und  Stiftungsauf  sicht  (ZBSA)  als  Änderungs  -  und  Umwandlungsbehörde (§  8a Bst.     b EGzZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsichtsübernahme
                            1   Der Handelsregisterführer  macht     bei jeder Eintragung einer Stiftung im Han-  delsregister  die  zuständige  Aufsichtsbehörde  von  der  Errichtung  der  Sti  ftung  unter Zustellung eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungs-  urkun  de Mitteilung und nimmt vom Beschluss der Aufsichtsbehörde über die  Übernahme der Stiftungsaufsicht am Handelsregi  ster Vormerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt das Handelsr  e-  gisteramt  Rücksprache  mit  der  ZBSA.  Können  die  Zweifel  nicht  ausgeräumt  werden oder lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsicht  s-  übernahme  ab,  unterbreitet  das  Handel  sregisteramt  die  Angelegenheit  dem  Regierungsrat  .  II.  Aufgaben der Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben im Einzelnen
                            1  Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht zuge-  wiesen werden.  Sie  ist  für alle Massnahmen und Entscheide zustän  dig, die nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die Organisation der Stiftungen (Art.   83 ZGB);  b)   die Verwendung des Sti  ftungsvermögens (Art.   84 Abs.   2 und 84a ZGB);  c)  die  Anlage  des  Stiftungsvermögens  nach  den  Grundsätzen  einer  soliden  Kapi  talanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des  Risikoausgleichs und der Liquidität;  d)   die Übereinstimmung der vom Sti  ftungsrat erlassenen Reglemente mit der  Stiftungsurkunde;  e)   die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der   Pflicht, eine Revisionsstel-  le zu bezeichnen (A  rt.  83a Abs.   4 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausübung der Aufsicht
                            1  Die Aufsichtsbehörde respektiert   die Autonomie der Stiftungen und die Eigen-  verantwortung deren Organe. Sie trifft die erforder  lichen Anordnungen, wenn die  Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen E  rmessens handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  erforderlichen  Weisungen  und Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Änderung und Umwandlung der Stiftung
                            Die  Aufsichtsbehörde  beantragt auf Gesuch hin oder   von Amtes wegen  die Abän-  derung der Organisation oder des Zw  ecks einer Stiftung im Sinne von Art.   85   ff.  ZGB sowie die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. die Aufhe  bung  der Stiftung (Art.  88 Abs.   1 ZGB)   bei der  ZBSA.  III  . Pflichten  der Stiftu  ng
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Berichterstattung und Rechnungsablage
                            1  Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens  sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres fol  gende rechtskonform und  original  unterzeichneten  Dokumente  zur  Prüfung  und  Kenntnisnahme  einz  u-  reichen:  a)   die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung);  b)   den Bericht der Revis  ionsstelle;  c)   den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;  d)   das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte ver-  langen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Bel  ege, Protokolle und  Korrespondenzen Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mitteilungspflicht
                            Die Stiftung informiert die Aufsichtsbehörde über neu erlassene oder geänderte  Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Orga  ne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3 Rechtspflege
                            Verfügungen  der  Aufsichtsbehörde sind nach den Bestimmungen  des Verwal-  tungsrechtspflegegesetzes  4   mit B  eschwerde anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5 Gebühren
                            1   Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnun-  gen und für ihre sonstigen durch die Stiftung veranlassten Verrichtungen Gebüh-  ren und Entschädigungen für Barauslagen nach Massgabe der Gebührenor  dnung  für  die  Verwaltung  und  die  Rechtspflege  im  Kanton  Schwyz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Januar 1975.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dabei sind der Aufwand  der geleisteten Arbeit und die Höhe des Stiftungsver-  mögens zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gemeinnützige  und im öffentlichen Interesse stehende Stiftungen können von  den Kosten befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmung
§ 11 Inkrafttreten und Publikation
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den  1.  Januar 2006   in Kraft.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21   -57 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22  -129b)    und vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 3 neu eingefügt  am 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abl 2006 228;   Änderung  en  vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719)   und  vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)   in Kraft getreten.