Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden einerseits und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939
                            Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle  Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über  die  Hilfeleistung  an  private  Eisenbahn-  und  Schiffahrtsunternehmungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. April 1939
                            1  (Vom 12. November 1943)  2  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Beteiligung des Bundes
                            Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der finanziellen Wieder-  aufrichtung der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees (hienach DGV  genannt) im Rahmen des Privatbahnhilfegesetzes wie folgt:  a) Beitrag à fonds perdu  Fr.  788 000.-  b) Verzicht auf Krisenhilfedarlehen vom 8. April 1940  Fr.  75 000.-  c) Beteiligung am Darlehen  Fr.  580 000.-  total  Fr. 1 443 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die Beteiligung der Kantone  Die Kantone Luzern, Schwyz, Uri, Obwalden und Nidwalden beteiligen sich an  der Wiederaufrichtung der DGV im Sinne von Art. 5 des Privatbahnhilfegesetzes  wie folgt:  Kanton Luzern:  a) Beitrag à fonds perdu  Fr.  175 000.-  b) Verzicht auf nachstehende Darlehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Staatliche Hilfsaktion 262 477.90
2. Staatliche Hilfsaktion 1940 13 750.-
3. Krisenhilfe 1934 93 002.-
4. Krisenhilfe 1940 44 750.- Fr. 413 979.90
                            c) Beteiligung am Darlehen  Fr.  366 500.-  Kanton Schwyz:  a) Beitrag à fonds perdu  50 000.-  b) Verzicht auf nachstehende Darlehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Krisenhilfe 1934 15 288.-
2. Krisenhilfe 1940 9 000.- 24 288.-
                            c) Beteiligung am Darlehen  120 500.-  Fr.  194 788.-  Kanton Uri:  a) Beitrag à fonds perdu  40 000.-  b) Verzicht auf nachstehende Darlehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Krisenhilfe 1934 12 740.-
2. Krisenhilfe 1940 7 500.- 20 240.-
                            a) Beitrag  à fonds perdu  20 000.-  b) Verzicht auf nachstehende Darlehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Krisenhilfe 1934 6 370.-
2. Krisenhilfe 1940 3 750.- 10 120.-
                            c) Beteiligung am Darlehen  51 000.-  Fr.  81 120.-  Kanton Nidwalden:  a) Beitrag  à fonds perdu  10 000.-  b) Verzicht auf Krisenhilfedarlehen 1940    10 000.-  c) Beteiligung am Darlehen  30 000.-  Fr.  50 000.-  Leistung der Kantone im ganzen  Fr. 1 443 627.90
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Neubeteiligung und deren Verwendung
                            Die Neubeteiligung des Bundes und der Kantone setzt sich wie folgt zusammen:  Beitrag  à fonds perdu:  Bund  788 000.-  Kanton Luzern  175 000.-  Kanton Schwyz  50 000.-  Kanton Uri  40 000.-  Kanton Obwalden  20 000.-  Kanton Nidwalden  10 000.- 295 000.-  Fr. 1 083 000.-  Darlehen:  Bund  580 000.-  Kanton Luzern  366 500.-  Kanton Schwyz  120 500.-  Kanton Uri  102 000.-  Kanton Obwalden  51 000.-  Kanton Nidwalden  30 000.- 670 000.-  Fr. 1 250 000.-  Neubeteiligung im gesamten  Fr. 2 333 000.-  Der Betrag der Neubeteiligung ist wie folgt zu verwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vergütung an die Pensionskasse zur Abtragung der
                            privilegierten Schuld der DGV  Fr. 1 200 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vergütung an die Pensionskasse zur Milderung des
                            Rentenabbaues  Fr.  550 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Erh öhung der flüssigen Mittel der DGV als Bau- und
                            Betriebsreserve  Fr.  583 000.-  Fr. 2 333 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Verzinsung und Auszahlung  Die  Neubeteiligung  des  Bundes  von  Fr.  1  368  000.-  und  der  Kantone  von  Fr. 965 000.- werden von den Beteiligten vom 1. Januar 1942 bis zum Tage der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verzinsen und zu amortisieren.  Die Auszahlung dieser Beitr  äge erfolgt nach allseitiger Unterzeichnung der vor-  liegenden Vereinbarung.  Die Verzichtleistungen auf fr  ühere Darlehen von Bund (Fr. 75 000.-) und der  Kantone (Fr. 478 627.90) haben r  ückwirkend auf den 1. Januar 1942 zu erfol-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Darlehensbedingungen
                            Jeder Gl  äubiger des neuen Darlehens von Fr. 1 250 000.- erh  ält f  ür seinen  Anteil einen Schuldschein.  Die Zins- und Amortisationsbedingungen werden wie folgt festgesetzt: Annuit  ät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 % oder Fr. 50 000.-, wovon 3 % als Zins und der Rest als Amortisation ge-  rechnet werden. Zins und Amortisation sind  variabel  und  kumulativ  f  ür  fünf  Jahre in dem Sinne, dass die Jahreseinnahmen der DGV in folgender Rangfolge  zu verwenden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zur Deckung der Betriebsausgaben einschliesslich die von der Aufsichtsbe-
                            hörde vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlageverm  ögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zur Bezahlung von Zins und Amortisation auf allf älligen Betriebszusch üssen
                            im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Mai 1940  über ausserordent-  liche  Hilfsmassnahmen  zugunsten  notleidender  privater  Eisenbahn-  und  Schiffahrtsunternehmungen (Kriegshilfe).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation auf dem Darlehen, mit Ein-
                            schluss allfälliger R  ückst ände, nach folgender Reihenfolge:  a) Zins des Rechnungsjahres bis zum vereinbarten Zinsfuss;  b) Amortisationsbetreffnis des Rechnungsjahres bis zu dem in der Vereinba-  rung festgesetzten Ansatz;  c) Abschreibungsr  ückst ände  auf  dem  Anlageverm  ögen  der  letzten  f  ünf  Jahre;  d) Zinsr  ückst ände der letzten f  ünf Jahre, vorab die ältesten und  c) rückst  ändige Amortisationsbetreffnisse der letzten f  ünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zur Erf üllung der übrigen Verbindlichkeiten.
                            Zins  und  Amortisation  verfallen  ordentlicherweise  je  auf  den  31.  Dezember.  Sofern die Annuit  ät von Fr. 50 000.- nur teilweise herausgewirtschaftet wird,  verfällt das Betreffnis f  ür Zins und Amortisation mit der Genehmigung der Jah-  resrechnung durch das Eidgenössische Amt für Verkehr, sp  ätestens jedoch am
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.
                            Das Eidgen  össische Amt für Verkehr  überwacht die Einhaltung der vorstehenden  Rangfolge f  ür die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle,  ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der Ertragsrechnung zu belasten sei.  Der DGV ist es freigestellt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise auf das  Ende eines Kalenderjahres zur  ückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Sanierung der Pensionskasse
                            Die Sanierung der Pensionskasse der DGV, die r  ückwirkend auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Personals und der Verwaltung, sowie der Versicherungsleistungen auf das  Reglement der Pensionskasse der Ascoop vom 15. Dezember 1938 und dessen  Anhang XXXII vom 2. April 1942.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Kontrolle durch die Aufsichtsbeh  örde  Die DGV ist Verpflichtet, dem Amt f  ür Verkehr jederzeit Einsicht in die Ge-  schäftsb ücher zu gew  ähren oder  über die finanzielle Lage der Unternehmung  Auskunft zu erteilen. Sie hat dem Amt f  ür Verkehr allj  ährlich, sp  ätestens aber  auf Anfang des Gesch  äftsjahres, einen Bau- und Betriebsvoranschlag einzurei-  chen.  Grössere Betriebsausgaben, die  über die normalen Bed  ürfnisse des Unterhalts  hinausgehen, sowie bedeutendere Bauten und Anschaffungen, die einen Wert  von Fr. 50 000.-  übersteigen, und finanzielle Beteiligungen jeder Art an andern  Unternehmungen bed  ürfen der Zustimmung des Amtes für Verkehr.  Die Rechnungen mit Bilanz sind allj  ährlich auf den 31. Dezember abzuschlies-  sen und dem Eidgen  össischen Amt f  ür Verkehr bis zu dem auf das Rechnungs-  jahr folgenden 1. Mai zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.  Die Rechnungsausweise der Gesellschaft sind nach den vom Eidgen  össischen  Amt für Verkehr erteilten Weisungen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vertretung und Mitspracherecht des Bundes
                            Der Bund ist im Verwaltungsrat der DGV durch zwei Mitglieder vertreten, die  vom Bundesrat zu w  ählen sind.  Ausserdem  hat  die  Aufsichtsbeh  örde  das  Recht,  zu  den  Verhandlungen  des  Verwaltungsrates einen Vertreter abzuordnen. Dieser ist berechtigt, Antr  äge zu  stellen und mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilzunehmen. Die  Einladungen zu den Sitzungen sind an das Amt f  ür Verkehr zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Reservefonds  Aus dem j  ährlichen Reingewinn ist ein Betrag von mindestens 10 % einem  allgemeinen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die H  öhe von 30 % des  einbezahlten Grundkapitals erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bau- und Betriebsreservefonds
                            Die DGV verpflichtet sich zur Bildung eines Bau- und Betriebsreservefonds in  der H  öhe von Fr. 583 000.-, dessen Beanspruchung nur mit Zustimmung des  Eidgenössischen Amtes f  ür Verkehr erfolgen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Steuererleichterungen
                            Die DGV ist w  ährend f  ünf Jahren nach dem Abschluss dieser Vereinbarung mit  Steuern und andern Abgaben an Bund, Kantone und Gemeinden nicht st  ärker zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sprechenden  Nachlass  auf  den  kantonalen  und  kommunalen  Steuern  zu  ge-  währleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Sanierungsplan  Der anliegende Sanierungsplan vom 22. Januar 1943  4   bildet einen integrieren-  den Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung, soweit er den Bestimmungen  dieser Vereinbarung nicht widerspricht; er tritt r  ückwirkend auf 1. Januar 1942  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Streitigkeiten  Über  allf  ällige  Streitigkeiten  betreffend  die  Auslegung  der  Vereinbarung  ent-  scheidet der Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 12-304.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Datum der Genehmigung durch Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 11. Oktober 1943, vom Regierungsrat des Kantons  Schwyz am 18. Oktober 1943, vom Regierungsrat des Kantons Uri am 28. Oktober 1943, vom  Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 8. November 1943, vom Regierungsrat des Kantons  Obwalden am 2. November 1943 und vom Verwaltungsrat der DGV am 10. November 1943  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nicht ver  öffentlicht.