Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl bei Schindellegi
                            (Vom 19. Dezember 1958)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  auf das Gesuch des Bezirksrates Höfe vom 4. Dezember 1958 um Genehmigung  der von der Bezirksgemeinde Höfe am 30. November 1958 dem Bezirk Höfe  erteilten Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der SihI bei Schindel-  legi,  2   auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:  I.  Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe wird mit Ausnahme  von § 2 Ziff. 3 der Konzession genehmigt.  Die Konzession kann gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarma-  chung der Wasserkräfte nach Ablauf erneuert werden. Wird sie nicht erneuert  oder erlischt sie gemäss § 5 lit. b  des  kantonalen  Wasserrechtsgesetzes,  so  fallen die gesamten Wasserkrafterzeugungsanlagen unentgeltlich je zur Hälfte an  den Kanton und an den Bezirk Höfe.  II.  Die geltenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das  Wasserrechtswesen werden vorbehalten.  Dem  Konzessionär  werden  ausserdem  folgende  Bedingungen  und  Auflagen  überbunden:  a)  Konzessionsdauer:  Die Konzession für die in § 1 Ziff. 1 der Wasserrechtsverleihung genannten  Anlagen dauert bis 29. November 2038.  b)  Wasserwirtschaft:  Die Ausbauwassermenge hat minimal 2.5 m  3  /Sek. zu betragen.  c)  Bedingungen des Bundes:  Die  besonderen  Bedingungen  des  Bundes  bezüglich  der  zweckmässigen  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte,  der  Landesverteidigung,  des  Forstwe-  sens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschut-  zes bleiben vorbehalten.  d)  Natur- und Heimatschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu
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                2. Materialdeponien sind womöglich an wenig sichtbaren Stellen anzulegen
                            und gegen Abrutschen und Abschwemmen zu sichern.  e)  Bau- und Betriebsbeginn:  Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Konzession  är hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasser-  zinses und der Wasserkraftsteuer erforderlichen Unterlagen auf Verlangen  zur Verf  ügung zu stellen.  g)  Wassermessungen und andere Untersuchungen:  Der Konzession  är hat dem Regierungsrat beziehungsweise dessen Beauftrag-  ten jederzeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen, sowie der  wissenschaftlichen Ergebnisse von Unternehmungen (Bohrungen, Grundwas-  sermessungen usw.) zu gew  ähren.  h)  Den Beauftragten des Regierungsrates ist jederzeit Zutritt zu den Bauten  und Anlagen zu Kontrollzwecken zu gew  ähren.  III.  Dem  Konzession  är  wird  die  Enteignungsbefugnis  nach  den  Vorschriften  des  Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 14-206.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 14-208.