Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsrates und der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)
                            Rapperswil (Ingenieurschule)  1  (Vom 7. Januar 1971)  Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen erlassen in  Ausführung von Art. 20 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das Inter-  kantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20. Mai 1970 als Ver-  ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Diese Verordnung regelt die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikums-  rates, der Rekurskommission und der von diesen Instanzen eingesetzten Arbeits-  organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            2  Taggelder:  a) Sitzungen  Je Sitzung wird ein Taggeld von Fr. 100.- ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b) besondere Arbeitsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Erledigung von Einzelaufträgen werden nach Massgabe der zeitlichen  Beanspruchung Taggelder ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Technikumsrat oder das von ihm beauftragte Arbeitsorgan entscheidet von  Fall zu Fall über deren Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Reisespesen  Für die Vergütung der Reisespesen gilt der Bahntarif 1. Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechnungstellung
                            1   Die Rechnungen sind der Rechnungsstelle für den Betrieb des Technikums  Rapperswil halbjährlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ansprüche für zusätzliche Taggelder gemäss Art. 3 sind mit einem Hinweis auf  den Arbeitsauftrag zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzugsbeginn
                            Diese Verordnung wird rückwirkend ab 20. Mai 1970 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt nicht ver  öffentlicht; mit einer  Änderung vom 19. August 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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