Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
                            (Vom 30. April 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 22 des  Gesetzes   über Ausbildungsbeiträge  vom 29. Mai 2002,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
§ 1 Anerk annte Ausbildungen
                            1   Inländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder vom  Standortkanton auf Grund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungs-  weise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausländische Ausbildungen und  Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder  von der Interkantonalen Stipendienkonferenz (IKSK) aner  kannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der stipendienrechtlich aner-  kannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beitragsberechtigte Vorbildungen
                            Vorbildungen, die nach Erfüllung der Schulpflicht absolviert werden, sind st  i-  pendienberechtigt, wenn sie als Vorbereitung auf eine Erstausbildung nach §  2  Absatz 1 und 2 des Gesetzes   gelten. Dazu zählen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Berufsvorbereitungsschulen  wie 10. Schuljahr, Berufseinführungsjahr, Werk-  jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausbildungen, die Voraussetzung für den Besuch von Berufsausbildungen  sind wie Handels  -  und Diplommittelschulen, Vorschulen für medizinische,  soziale und künstlerische Ausbi  ldungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fachkurse und Berufsmaturitätsschulen, die für den Besuch einer Höheren  Fachschule oder Hochschule vorausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beitragsberechtigte Weiterbildungen
                            Zu den Weiterbildungen gemäss § 2 Abs. 4 des Gesetzes, die Anspruch auf den  Bezug von Studiendarlehen begründen, zählen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von  Berufsverbänden  oder  vom  Bund  anerkannte  Ausbildungsgänge  für  Verbandsprüfungen, Berufsprüfungen und Höhere Fachpr  üfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausbildungsgänge an Fachschulen und Höhere Fachschulen, die zu einem  anerkannten Abschluss führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nachdiplomstudiengänge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Berufsergänzende Ausbildungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kaderausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsberechtigt  sind  Ausbildungen  mit  einer  Dauer  von  mindestens  sechs  Monaten  sowie  berufsbegleitende  Kurse,  die  umgerechnet  wenigstens  sechs  Vollzeitmonate dauern oder 600 Lektionen umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Berechnung der Ausbildungsbeiträge
§ 5 Anrechenbare Eigenleistung
                            a) Elternbeitrag  aa) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Massgebend sind die Einkommens  -  und Vermögensverhältnisse der Eltern zu  Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte rechtskräftige Steuerver-  anlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zumutbare Elternbeitrag wird auf der Grundlage des anrechenbaren Ei  n-  kommens nach Mas  sgabe von Anhang 1 ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in einer Ausbildung nach § 2 des Gesetzes  ,  wird   der  ermittelte  zumutbare  Elternbeitrag  gleichmässig  auf  die  einzel  nen  Ausbildungen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkom-  men zusammengerechnet und das Vermögen beider Elternteile berücksich  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3 bb) E rmittlung
                            1   Das anrechenbare Einkommen entspricht dem Reineinkommen gemäss Veran-  lagungsverfügung zur direkten Bundessteuer. Hinzu kommt ein Vermögensz  u-  schlag  von  10  %  des  Fr.   200   000.--  übersteigenden  Reinvermögens  gemäss  Veranl  agungsverfügung zur Kantons  steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Reineinkommen hinzugerechnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterhalts  -  und Verwaltungskosten infolge Liegenschaftsbesitz sowie säm  t-  liche Schuldzinsen, soweit deren Gesamtbetrag den Ertrag der Liegenschaft  um 20 % überstei  gt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  freiwillige Einkäufe bei Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom Reineinkommen abgerechnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fr. 4  000.-- für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die Eltern verpflichtet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fr. 50    000.--  bei Zweitausbildungen und Weiterbildungen, sofern die Vo-  raussetzungen von § 9 Absatz 2 Bst. a des Gesetzes erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fr. 30    000.--  bei Eltern, die steuerlich getrennt erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Beitrag der auszubildenden Person
                            aa) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  während und die Vermögensverhältnisse zu  Beginn der Beitragsperiode. Für die  Vermögensverhältnisse  bildet  die  letzte  rechtskräftige  Steuerveranlagung  die  Grundlage. Bei den Einkommensverhältnissen wird auf das aktuelle Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zumutbaren Vermögenslei  stung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4 bb) Ermittlung
                            1   Als zumutbarer Eigenerwerb pro Jahr gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei  Ausbildungen  mit  Einkünften  aus  dem  Ausbildungsverhältnis  (Lehre,  Praktikum) 70 % des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr.   1  500.--.  b)   bei Ausbildungen ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis 30 % des  Bruttoeinkommens,  mindestens  jedoch  Fr.   1  500.--  für  Ausbildungen  der  Sekundärstufe II, Fr.   3  000.--  für Ausbildungen der Tertiär  -  und Quartär  -  stufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die  auszubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigen-  erwerb angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist,  werden Fr.   10   000.--  vom Brutt  oeinkommen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das nach Abzug der Freigrenze verbleibende Reinvermögen, dividiert durch die  Anzahl bevorstehender Ausbildungsjahre, wird als jährlich zumutbare Leistung  aus dem Vermögen angerechnet. Die Freigrenze beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fr. 20    000.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fr. 10    000.--  zusätzlich für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubi  l-  dende Person verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 c) Beitrag des Ehegatten
                            1   Massgebend sind die Einkommensverhältnisse und die Vermögensverhältnisse  des Ehegatten zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte recht  s-  kräftige Steuerveranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitrag ergibt sich aus 50 % des Reineinkommens gemäss Veranlagungs-  verfügung zur direkten Bundessteuer zuzüglich 10   % des Fr.   30   000.--  über-  steigenden Reinvermögens gemäss Veranlagungsverfügung zur Kantonssteu  er.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist,  werden Fr.   10   000.--  vom Reineinkommen abgezogen, sofern der Abzug nicht  bereits gemäss § 8 Abs. 3 erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Geht der Ehegatte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme einer Erwerbst  ä-  tigkeit jedoch zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet.  Dieses entspricht dem mutmasslichen Verdienst, den der Ehegatte auf Grund  seiner Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftsl  age erzielen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 d) Grundlagen für die Einkommens - und Vermögensverhältnisse
                            1  Liegt  keine  rechtskräftige  Steuerveranlagung  vor,  ist  die  Leistungsfähigkeit  nach analogen Berechnungsgrundsätzen auf Grund der aktuellen Einkommens  -  und Vermögensverhältnisse zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen beträgt 80   %  des der Quellensteuer zugrundeliegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kräftigen Steuerveranlagung um mindestens 20 % geändert, ist dies zu berück-  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die gesuchstellende Person hat auf die veränderten wirtschaftlichen Verhäl  t-  nisse hinzuweisen und diese zusammen mit dem Gesuch zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 5 Massgebende Kosten
                            a) Ausbildungs  -  und Lebenshal  tungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die effektiven Kosten bis  zum nachstehenden Max  imum pro Jahr angerechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schul -  und Studiengelder:     -    Sekundärstufe II und Vorbildungen  Fr.    5    000.--     -    Tertiär  -  und Quartärstufe  Fr.   10   000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auswärtige Unterkunft und Verpflegung im Internat  Fr.    8    500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Reisekosten  Fr.    3    000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für obligatorische  Fremdsprachaufenthalte wird eine Pauschale von Fr. 500.  -  pro Woche angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die nachstehenden Pau-  schalen pro Jahr angerec  hnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schulmaterial:  -  Sekundärstufe II und Berufsvorbereitungsschulen  Fr.    1    000.--  -  Tertiär  -  und Quartärstufe  Fr.    2    000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mittagsverpfl  egung zu Hause  Fr.       1   000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mittagsverpfl  egung auswärts  Fr.    2    500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Auswärtige Unterkunft und Verpflegung:  -  bis 20   -jährig  Fr.    8    500.--  -  ab 20  -jährig  Fr.   12   000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Übrige Ausl  agen (Kleider, Schuhe, Versicherung, Taschengeld):  -  bis 20   -jährig  Fr.    1 800. --  -  ab 20  -jährig  Fr.    2 400. --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende   Person verpflichtet ist, werden angerechnet  Fr.    4    000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung
                            Fallen Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an,  wird die Pauschale berücksichtigt,   wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern der auszubildenden Person in  der Regel nicht innerhalb von 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln  (Haltestelle zu Haltestelle) erreicht werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  auszubildende  Person  nach  Abschluss  einer  ersten  Berufsausbildung  oder einer Mittelschule während mindestens zwei Jahren durch eigene E  r-  werbstätigkeit finanziell von den Elter  n unabhängig war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die auszubildende Person verheiratet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gesundheitliche oder familiäre Gründe die Unterkunft bei den Eltern unz  u-  mutbar machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Ausbildungen im Ausland werden die effektiven Schul  -  oder Studiengelder  angerechnet, maximal aber Fr.   20   000.— pro Jahr. Die übrigen ausbildungsbe-  dingten Kosten werden nach den §§ 11 und 12 angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten werden höhere Kosten nur  dann angerechnet, wenn der Auslandaufenthalt zwingender Bestandteil einer in  der Schweiz besuchten Ausbildung ist oder wenn die Ausbildungsmöglichkeit in  der Schweiz nicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 6 d) Obligatorische Fremdsprachau fenthalte
                            Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird die Pauschale berücksich  tigt,  wenn:  a) der Sprachaufenthalt innerhalb eines Jahres vor Aufnahme des Studi  ums oder  während des Studiums absolviert wird, und  b) die Immatrikulationsbestätigung, die Aufnahmebestätigung der entsprechen-  den Sprachschule und deren Schulgeldquittung vorgewiesen wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Höhe der Stipendien
                            Die Höchstansätze für Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fr.  10   000.--  für Ausbildungen der Sekund  ärstufe II;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fr.  13   000.--  für Ausbildungen der Tertiär  -  und Quartärstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie erhöhen sich für jedes in der Unterhaltspflicht der auszubildenden Per-  son stehende Kind um Fr.   3  000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 7 Studiendarlehen
                            1   Als Ergänzung zu Stipendien können Darlehen gewährt werden, wenn die Höhe  des Stipendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, auf Grund  des berechneten Betrages kein Stipendium ausgerichtet werden kann, die v  o-  rausge   setzten Einnahmen aus anerkennenswerten Gründen nicht erzielt werden  können  oder die Beendigung der Ausbildung kurz bevor steht, die übliche Aus-  bildungs  dauer aber bereits überschritten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studiendarlehen ist ein Kreditvertrag zwischen der Darlehensnehmerin oder  dem Darlehensnehmer und der Schwyzer Kantonalbank abzuschliessen. Dieser  hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darlehensdauer, die  Verzi  nsung und die Rückerstattung zu regeln. Es können weitere Bedingungen  aufgenommen wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei verspäteter Rückzahlung ist ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatz  es  einer ersten Hypothek der Schwyzer Kantonalbank, mindestens aber von fünf  Prozent zu ent  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Amt für Berufsbildung entscheidet über Erleichterungen der Rückzahlung,  der Regierungsrat über den Verzicht auf die Verzinsung oder Rückzahlung von  Darlehen gemäss § 14 Abs. 3 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 8 Gesuch um Ausbildungsbeiträge
                            1   Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind mit dem amtlichen Formular und den  verlangten Unterlagen der Stipendienstelle innerhalb der nachfolgend aufgeführ-  ter Fristen   einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Ausbildungsbeginn zwischen Mai und Oktober bis am darauf folgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Dezember;
                            b)  bei Ausbildungsbeginn zwischen November und April bis am darauf folgen-  den 1. Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei minderjährigen   Personen reichen die gesetzliche Vertreterin oder der   g e-  setzliche Vertr  eter das Gesuch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stipendienstelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht fristgerecht eingereicht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unvollständig eingereicht werden und die benötigten Unterlagen trotz Auf-  forderung nicht inner  halb der gesetzten Frist nachgereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei mehrjährigen Ausbildungen ist jährlich vor Ablauf der Eingabefristen ein  Erneuerungs  gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Entscheid
                            Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Gesuche um Ausbildungsbeitr  ä-  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Auszahlung der Ausbildungsbeiträge
                            1   Stipendien werden in der Regel in zwei Raten an die Person ausbezahlt, die  das Gesuch eingereicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszahlung der Raten erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die  Aufnahme bzw. Fortsetzung der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bewilligte Stipendien verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres,  für das sie bestimmt sind, beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Studiendarlehen können nach Vertragsunterzeichnung mit der Schwyzer Kan-  tonalbank bean  spru  cht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 19 9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2007
                            und vom 11. März 2008.  Ausbildungsbeiträge für Ausbildungen bzw. Ausbildungsjahre mit Beginn nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Vollz  ugsve  rordnung  zur  Ver  ordnun  g  über    die  Stipen  dien  und  Studi  endarle-  hen  10   vom 28.  Oktober  1986  wird auf  gehobe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkr afttre ten
                            1  Diese  Vollz  ugsve  rordnun  g  wird  im  Amtsblatt  veröffent  licht    und  in  die  Gesetz-  samml  ung  auf  geno  mmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tri  tt am 1. Juli 2003  in Kraft.  11  Anha  ng 1  Elternbe  itrag  pro Jahr  Anrech  enbar  es  Einkom  men  Elternbe  itra  g  Anrech  enbar  es  Einkom  men  Elternbei  tra  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  800  Je  weitere  Fr.    1  000.  --  anr  eche  nbar  es  Einkomme  n  erhöht  sich  der    zumutbare  Elternbei  trag  um Fr. 800.  --.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  20-397  mit  Ände  rungen    vom  29.    Juni    2004    (GS  20-576)  vom    11.  Septem  ber  2007  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 661.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1  und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom 11. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. Bst. b in der Fassung vom 11. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 neu eingefügt am 11. März 2008; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Neu eingefügt am 11. März 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 4 neue eingefügt am 29. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 2 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 11.  März 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   GS 17   -607.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abl 2003 737; Änderungen vom 29. Juni 2004 am 1. Juli 2004   (Abl 2004 1117)  ,  vom 11.  September 2007 am 21. September 2007 (Abl 2007 1706)  ,  vom 11. März 2008 am 20. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Abl 2008 657)  ,  vom 18. Dezemb  er 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958)  und vom