Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
                            (Vom 22. Juni 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt die Abgeltung  der Vereinbarungskantone an die Kos-  ten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitaus-  bildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die  Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie trägt damit zu einer koordini  erten Berufsbildungspolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezem-
                            ber 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG).  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten  schulischen  Unterricht  sowie  die  beruflichen  Vollzeitausbildungen  der  dem  Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zwei  oder  mehrere  Kantone  können  von  dieser  Vereinbarung  abweichende  Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbil-  dungsstätten für den beruflichen Unterricht  sowie für berufliche Vollzeitausbil-  dungen je einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder  beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Standortkantone  gewähren  den  Lernenden,  deren  Schulbesuch  dieser  Vereinbarung untersteht, die gleiche Rech  tsstellung wie den eigenen Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Verein-  barung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskan-  tone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsver-  bänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den beruflichen Unterricht an Beru  fsfachschulen ist der Lehrortskanton  zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im   Einvernehmen mit dem Schulortskan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            meldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der  Lehre  ist  der  Wohnsitzkanton  zum  Zeitpunkt  des  Ausbildungsbeginns  zah-  lungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte  bewilligt. Die Bewilligung hat mi  t der Anmeldung vorzuliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus-  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimat-  kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt Bst. d,  b)  der zugewiesene Kanton für mündi  ge Flüchtlinge und Staatenlose, die el-  ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt Bst. d,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen  Wohnsitzes für mündi  ge Auslände  rinnen und  Ausländer, die elternlos sind oder de  ren Eltern im Ausland wohnen; vorbe-  halten bleibt Bst. d,  d)  der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbro-  chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell  unabhängig gewesen sind; als Erwerbst  ätigkeit gelten auch die Führung ei-  nes Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz  der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vor-  mundschaftsbehörde.  Il. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Festsetzung der Beiträge
                            1  Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungs-  modell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:  a)  Es  werden  die  durchschnittlichen  Ausbildungskosten  pro  Lernenden  und  Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durch-  schnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infra-  strukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Drit-  ter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.  b)  Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe  festgelegt.  c)  Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermit-  telten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Beitrag ist jeweils für ein volles  Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für  die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
                            1  Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonfe-  renz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)  zuständig  für  die  Antragstellung  an  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind ins-  besondere  a)  überbetriebliche Kurse,  b)  interkantonale Fachkurse,  c)  Qualifikationsverfahren,  d)  Nachholbildung,  e)  individuelle Begleitung in  der zweijährigen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die  Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufge-  führt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Vollzug
Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone  setzt sich aus je einer Vertretung der  Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich  mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen die Aufgaben  a)  die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und  b)  Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
                            3   Beschlüsse gemäss Absatz 2 Bst. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei  Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone  obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsstelle
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Gene  ralsekretariat der EDK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden  Aufgaben:  a)  die regelmässige Erhebung der Kosten,  b)   die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der  Beiträge,  c)  die Information der Vereinbarungskantone,  d)  Koordinationsaufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Ar-  beitsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten der Geschäftsstelle für den  Vollzug dieser Vereinbarung sind durch  die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  allfällige  sich  aus  der  Anwendung  oder  Auslegung dieser  Vereinbarung  ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schieds-  gericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses setzt sich aus drei Mitgliede  rn zusammen, welche durch die Parteien  bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds-  gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  des  Konkordates  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969
                            3   finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten
                            Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr  15 Kantone beigetreten sind, frühestens  aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über  Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der  Berufsbildung vom 30. August 2001  Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über  Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung  vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung  dieser genannten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kündigung
                            Die Vereinbarung kann unter Einhaltung ei  ner Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekün-  digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen  Personen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser  Vereinbarung  kann  das  Fürstentum  Liechtenstein  auf  der  Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten  eines Vereinbarungskantons zu.  Anhang  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 21-172.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 279.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 22. August 2007  auf Beginn des Schuljahres 2007/2008 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Anhang wurde gemäss Mittei  lung des Generalsekretariats  der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 23. Dezember 2009 gestrichen und wird neu separat  publiziert.