Vereinbarung zwischen dem Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch ihre Generaldirektion in Bern, zum Vertrag über die Ausnützung der Wasserkräfte der SihI beim Etzel
                            in Bern, zum Vertrag über die Ausnützung der Wasserkräfte der SihI beim Etzel  (Etzelwerkkonzession)  1  Zwischen  dem  Kanton  Schwyz  (im  folgenden  «Kanton»  genannt)  und  den  Schweizerischen  Bundesbahnen  (im  folgenden  «Bundesbahnen»  genannt)  ist  zum Konzessionsvertrag betreffend das Etzelwerk (im folgenden «Konzession»  genannt) nachstehende Vereinbarung getroffen worden. Diese Vereinbarung wird  «kantonaler Zusatzvertrag» genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Höherstau  Die Bundesbahnen erklären, dass sie einen Höherstau des Sihlsees über die in  Art. 1 der Konzession vorgesehene Kote 892.60 (alter Horizont, R.P.N. 376.86)  ohne ausdrückliche Zustimmung des Kantons weder direkt noch indirekt jemals  veranlassen oder begehren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Staukoten
                            Der Stausee darf nicht unter Kote 880 abgesenkt werden. Wenn die Bundes-  bahnen auf die in Art. 1 der Konzession vorgesehene Kote 892.60 stauen, so ist  der See bis 1. Juni jeden Jahres auf Kote 890.60 anzufüllen und darf vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November nicht unter diese Kote abgesenkt werden.
                            Solange jedoch die Bundesbahnen nicht bis Kote 892.60, sondern auf eine  tiefer liegende Kote stauen, so ist der See bis 1. Juni auf diese tiefer liegende  Kote weniger 2 Meter anzufüllen und darf vor dem 1. November nicht darunter  abgesenkt werden.  In beiden Fällen ist die Stauung nach dem 1. Juni jeweilen nach Möglichkeit  fortzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wasserableitung ins Wägital
                            Die Konzession gibt kein Recht, ohne ausdrückliche Zustimmung des Kantons  und der beteiligten Bezirke Wasser aus dem Einzugsgebiet der Sihl ins Wägital  abzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Abdämmung des Stausees  Die Bundesbahnen werden am obern Ende des Stausees einen Damm errichten.  Dieser Damm ist wenn möglich mit dem Strassendamm Höhport - Rüti zu verei-  nigen. Ist dies aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismässig  hohen Kosten möglich, so ist der Damm an geeigneter Stelle beim Zusammen-  fluss von Sihl und Minster zu errichten. Das Nähere bleibt dem Plangenehmi-  gungsverfahren vorbehalten.  Auf der Landseite des Dammes werden die Bundesbahnen Entwässerungsgräben  und eine Pumpanlage erstellen, die genügen, um das Hinterland unter allen  Umständen trocken zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teil dieser Vereinbarung bildet (Beilage I).  Unterhalt und Betrieb dieser Einrichtungen obliegen den Bundesbahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Randgebiet
                            In  den  Schlammzonen  des  Seegebietes  haben  die  Bundesbahnen  geeignete  Pflanzungen anzubringen und zu unterhalten.  Tümpel in der N  ähe von Ortschaften und Gebäuden sind durch entsprechende  Massnahmen zu beseitigen.  Soweit als m  öglich darf das Landschaftsbild durch die Anlagen nicht verunstal-  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sanitarische Sicherungen
                            Die Bundesbahnen haben alles zu tun, um Schädigungen zu verh  üten, die aus  dem Bau und Betrieb der Kraftwerkanlage dem Kanton und Dritten erwachsen  könnten.  Sollten  die  Anlagen  nachteilige  Wirkungen  auf  den  Gesundheitszustand  der  Bevölkerung zur Folge haben, so werden die Bundesbahnen die zur Beseitigung  nötigen Veränderungen und Schutzvorrichtungen treffen.  Diese Verpflichtung geht soweit, dass selbst die in Art. 2 vorgesehene Seeregu-  lierung zu ändern ist, wenn keine andern Mittel ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Fachkommission  Entsprechend Art.  8  des  Zusatzvertrages  der  Bundesbahnen  mit  dem  Bezirk  Einsiedeln ist auch für den Bezirk Schwyz durch die Bundesbahnen und den  Bezirksrat Schwyz eine Fachkommission zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fischerei
                            Das Hoheitsrecht des Kantons  über die Fischerei im Stausee bleibt gewahrt.  Demgemäss richtet sich die Erteilung von Fischereibewilligungen nach kantona-  lem Recht.  Auf Kosten der Bundesbahnen ist allj  ährlich eine zur fischereilichen Bewirt-  schaftung erforderliche Anzahl von Jungfischen nach Anordnung der zust  ändi-  gen kantonalen und eidgen  össischen Behörden einzusetzen.  Wegen Beeintr  ächtigung der Fischerei durch den Kraftwerkbetrieb k  önnen keine  Forderungen an die Bundesbahnen gestellt werden.  Das Fr  öschnen im See ist gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Flösserei und Schiffahrt  Flösserei und Schiffahrt auf dem Stausee sind gestattet, soweit deren Aus  übung  mit dem Betrieb des Kraftwerkes vereinbar ist.  Wegen Beeintr  ächtigung von Fl  össerei und Schiffahrt durch den Kraftwerkbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesbahnen werden bei der Planauflage im Sinne von Art. 21 des Bun-  desgesetzes  über die Nutzbarmachung der Wasserkr  äfte und  § 4 der kantonalen  Verordnung  betreffend  die  Festsetzung  der  kompetenten  Beh  örden,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Januar 1918, die Pl äne aller Bauten dem Regierungsrat in drei Exemplaren
                            einreichen.  Der Kanton kann von den Bundesbahnen Planerg  änzungen und Auskunft  über  technische oder wissenschaftliche Ergebnisse verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Plangenehmigung (Art. 6 der Konzession)  Der Kanton wird die Baupl  äne erst nach der Erledigung der privat-rechtlichen  und der  öffentlich-rechtlichen Einsprachen genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Triangulation, Vermarkung und Grundbuchvermessung
                            Müssen infolge des Baues des Etzelwerkes Triangulationspunkte ver  ändert oder  neu erstellt werden, so tragen die Bundesbahnen die Kosten.  Die Bundesbahnen werden dem Kanton für das zum Bau des Werkes bean-  spruchte Gebiet die zur Vermarkung und Grundbuchvermessung notwendigen  Pläne liefern (kantonale Verordnung betreffend die Durchf  ührung der Vermar-  kung und Grundbuchvermessung vom 25. Februar 1924).  Soweit von den Bundesbahnen im Sihlgebiet Strassen neu erstellt oder verändert  oder Wildb  äche auf ihre alleinige Rechnung verbaut werden, haben sie auch f  ür  die  durch  Bundessubventionen  nicht  gedeckten  Vermarkungs-  und  Vermes-  sungskosten aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausführungspl äne, wissenschaftliche Untersuchungen
                            Nach der Betriebseröffnung des Werkes sind die Ausf  ührungspl  äne, geologische  und technische Gutachten und die Berichte  über technische und wissenschaftli-  che  Beobachtungen  und  Ergebnisse  dem  Regierungsrat  in  drei  Exemplaren  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zutritt zu den Werkanlagen
                            Dem kantonalen Baudepartement und seinen Beauftragten ist der Zutritt zu den  Werkanlagen w  ährend des Baues und Betriebes jederzeit gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gewinnung von Humus und Torf
                            Soweit Humus und Torf im Stauseegebiet von den Bundesbahnen nicht bean-  sprucht werden, d  ürfen sie nach Anweisung der Bauleitung des Werkes von der  Bevölkerung der Umgebung unentgeltlich ausgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesbahnen werden f  ür s  ämtliche Bauten so viel als m  öglich Arbeiter aus  dem Kanton, insbesondere aus der Gegend, in der die Bauten ausgef  ührt wer-  den, besch  äftigen.  Bei gleicher Leistungsf  ähigkeit, gleichwertigen Leistungen und gleichen Preisen  sind in erster Linie Gewerbetreibende und Unternehmer aus dem Kanton, na-  mentlich aus der Gegend des Baues zu ber  ücksichtigen.  Bei der Vergebung der Arbeiten werden die Bundesbahnen diese Pflicht ihren  Unternehmern  überbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sonn- und Feiertage
                            Die Bundesbahnen werden die Einhaltung der kantonalen Vorschriften  über die  Sonn- und Feiertagsruhe w  ährend der ganzen Bauzeit s  ämtlichen Unternehmern,  Gewerbetreibenden und Arbeitern zur Pflicht machen.  Die Vornahme dringlicher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen soll bei Beginn der  Bauarbeiten durch eine besondere Vereinbarung mit dem Regierungsrat geregelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kantonsstrasse in der Lidwil
                            Die Bundesbahnen werden erm  ächtigt, mit ihrem Zufahrtsgeleise zum Maschi-  nenhaus die Kantonsstrasse in der Lidwil in Schienenh  öhe zu kreuzen. Nach der  Beendigung des Baues des Etzelwerkes ist diese Kreuzung zu entfernen und der  frühere Zustand der Strasse wieder herzustellen.  Der Unterwasserkanal wird unter der Kantonsstrasse durchgef  ührt. Die Br  ücke  ist mit Einschluss der Fahrbahn von den Bundesbahnen zu erstellen. Sie hat  den Anforderungen einer Hauptstrasse gem  äss Art. 7 der bundesr  ätlichen Ver-  ordnung betreffend Berechnung und Untersuchung von Br  ücken, vom 7. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1913, zu entsprechen.  Das Strassenst  ück von 50 Meter westlich der Geleisekreuzung bis 50 Meter  östlich der Br  ücke über den Unterwasserkanal ist w  ährend der Bauzeit des Wer-  kes  von  den  Bundesbahnen  vorschriftsgem  äss  zu  unterhalten.  Nach  Ablauf  dieser Zeit bleibt nur noch der Unterhalt der Brücke, ausgenommen die Fahr-  bahn, Sache der Bundesbahnen.  Über die Ausbildung der Geleisekreuzung und der Brücke über den Unterwas-  serkanal werden sich die Bundesbahnen rechtzeitig mit dem kantonalen Baude-  partement verständigen.  Dem Kanton wird gestattet, das Strassenwasser, sowie  öffentliche und private  Drainagen in den Unterwasserkanal einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Bautransporte  durch die Eisenbahn auszuführen.  Die  Bundesbahnen  werden  den  Unternehmern  in  ihren  Vertr  ägen  die  Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entrichtet werden.  Im übrigen gelten f  ür die Materialtransporte mit Lastwagen die Bestimmungen  des Konkordates  über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern und der  kantonalen Vollziehungsverordnung dazu, unter Vorbehalt besonderer, allgemein  verbindlicher Erlasse des Kantonsrates.  Für Transporte ins Stauseegebiet ist in Einsiedeln die Eisenbahnstrasse zu be-  nützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Strassenunterhalt
                            Entstehen w  ährend der Bauzeit des Etzelwerkes dem Kanton f  ür den ordentli-  chen Unterhalt der Strassen:  Einsiedeln - Biberbr  ücke - Schindellegi - Wollerau - Richterswil,  Schindellegi - Pf  äffikon,  Richterswil - Freienbach - Pf  äffikon - Altendorf  Mehrkosten, so sind sie von den Bundesbahnen zu übernehmen.  Entstehen auch in den Gemeinden Unteriberg und Altendorf Mehrkosten f  ür den  ordentlichen Unterhalt der Bezirks-, Gemeinde- und Privatstrassen, so sind sie  ebenfalls von den Bundesbahnen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Strassenverkehr
                            Während der Bauzeit soll der Verkehr auf allen Strassen ungehindert aufrecht  erhalten werden. Allf  ällig n   ötig werdende Strassensperrungen sind nur mit Zu-  stimmung der zust  ändigen Beh  örden gestattet. Sie sind auf Kosten der Bundes-  bahnen rechtzeitig  öffentlich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Auslegung von Art. 7 der Konzession  Art. 7 der Konzession bezieht sich auf alle Bauten, also auch auf die Strassen-  bauten. Im Plangenehmigungsverfahren k  önnen sämtliche Einsprachen techni-  scher Art vorgebracht werden, zum Beispiel auch Einsprachen dagegen, dass die  Bundesbahnen Bauten, die der Kanton als notwendig erachtet, zur Ausführung  nicht vorgesehen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ahornweidstrasse
                            Die Bundesbahnen verpflichten sich in Abweichung ihres Strassenvertrages mit  dem Bezirk Einsiedeln, die Strasse Steinbach - Ahornweid - R  üti auf eine Fahr-  bahnbreite von 4 Meter auszubauen und mit den f  ür den Fuhrwerkverkehr not-  wendigen Ausweichstellen zu versehen.  Die Bundesbahnen leisten an den Ausbau der Strasse R  üti - Oberiberg einen  Beitrag von Fr. 20 000.-. Dieser Beitrag erhöht sich auf Fr. 40 000.-, wenn die  Strasse Steinbach - Ahornweid - R  üti nur auf eine Fahrbahnbreite von 3,5 Me-  tern ausgebaut werden muss. K  önnen sich die beteiligten Gemeinden  über die  Fahrbahnbreite dieser Strasse nicht einigen, so entscheidet hier  über der Regie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            senausbaues R  üti - Oberiberg fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Strassennormalien
                            Für den Ausbau der Strassen sind die dem Vertrag der Bundesbahnen mit dem  Bezirk Einsiedeln betreffend das Strassenwesen beigelegten Normalien massge-  bend. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem kantonalen Baudepartement  und den Bundesbahnen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bachverbauungen
                            Die Bundesbahnen  übernehmen die Verbauung und den Unterhalt der Minster  von  der  k  ünftigen  Einm  ündung  des  Nidlaubaches  (h  öchstens  Kote  919)  an  abwärts bis zur Einm  ündung in den Stausee, inbegriffen die Anpassung des  Nidlaubaches  selbst  und  der  übrigen  Seitenb  äche  an  diese  Verbauung.  Sie  verpflichten  sich  ferner,  als  Ersatz  f  ür  die  bisherigen  Übergänge  zwischen  Schmalzgruben und Schützenried eine Br  ücke und zwischen Ried und Breit-  plangg einen Steg  über die Minster zu erstellen und zu unterhalten. Ausserdem  leisten sie an die Kosten einer allf  älligen Verbauung des Nidlaubaches bis zur  Strasse Euthal - Unteriberg einen einmaligen Beitrag von Fr. 5 000.-, zahlbar  bei Beginn der Verbauung. Wenn zum Schutze des Stausees eine weitergehende  Verbauung des Nidlaubaches n  ötig wird, so gilt Art. 18, Abs. 2 der Konzession.  Die Bundesbahnen  übernehmen die Verbauung und den Unterhalt der Sihl von  der Studenerbrücke (diese inbegriffen) an abw  ärts bis zur Einm  ündung in den  Stausee mit der n  ötigen Anpassung aller auf dieser Strecke in die Sihl einm  ün-  denden B  äche und Gr  äben.  Die  von  den  Bundesbahnen  übernommenen  Verbauungen  sollen  bei  der  Be-  triebseröffnung des Werkes beendet sein.  Soweit das von diesen Verbauungen herr  ührende Aushubmaterial nicht zu an-  dern Zwecken benötigt wird, werden es die Bundesbahnen zur Ausf  üllung des  alten Sihl- und Minsterbettes verwenden.  Zur Kies- und Sandgewinnung bei der M  ündung der Minster in den Stausee  werden die Bundesbahnen eine Zufahrtsm  öglichkeit schaffen.  Die Bundesbahnen werden jeweils vor Inangriffnahme der von ihnen vorzuneh-  menden Verbauungen die Projekte rechtzeitig den kantonalen und eidgen  össi-  schen Behörden zur Pr  üfung einreichen. Findet keine Einigung statt, so ent-  scheidet der Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kiessammler
                            Zur Aufnahme des Geschiebes der Sihl und des Weisstannenbaches wird der  Kanton im untern Teil des Ochsenbodens ein Ablagerungsbecken erstellen. Dazu  gehören die dadurch bedingten Bach-, Strassen- und Wegverlegungen, die not-  wendigen  Br  ücken  und  forstlichen  Massnahmen,  sowie  die  Ausr  äumung  und  Ergänzung der Verbauung der Sihl vom Ablagerungsbecken an abw  ärts bis zur  Studenerbr  ücke.  Diese Massnahmen sind in einem  Übersichtsplan dargestellt der einen Bestand-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 40 - 45 % Das N  Werden die Anlagen später erg  änzt, so leisten die Bundesbahnen an die Erg  än-  zungsarbeiten den gleichen Beitrag.  An die Kosten des Unterhaltes dieser Anlagen leisten die Bundesbahnen 85 %.  Das Ablagerungsbecken im Ochsenboden ersetzt die in Art. 20 der Konzession  vorgesehene allf  ällige Anlage eines Kiessammlers bei der Einmündung der Sihl  in den Stausee.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Bachverbauungen im übrigen Einzugsgebiet
                            Werden im Einzugsgebiet des Stausees Verbauungen von  Wildb  ächen  ausge-  führt, für die die Bundesbahnen nicht nach Art. 18 Abs. 2 der Konzession allein  aufzukommen haben, oder f  ür die sie nach kantonalen Vorschriften nicht peri-  meterpflichtig sind, so leisten die Bundesbahnen an die Kosten Beitr  äge von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 - 20 %, je nach dem Vorteil, den sie aus diesen Verbauungen ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Forstliche Massnahmen und Bodenverbesserungen
                            Wenn zufolge der Anlage des Etzelwerkes vermehrte Kosten f  ür forstliche Mass-  nahmen,  Bodenverbesserungen  und  dergleichen  entstehen,  so  fallen  diese  Mehrkosten zu Lasten der Bundesbahnen, soweit sie nicht durch Bundessubven-  tionen gedeckt werden.  Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die in Art. 7 dieser Vereinbarung  oder die in Art. 8 des Zusatzvertrages der Bundesbahnen mit dem Bezirk Einsie-  deln vorgesehene Fachkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Selbstkostenkraft  Der Regierungsrat wird mit den Bundesbahnen den Bezug der dem Kanton nach  Art.  16  der  Konzession  zustehenden  Selbstkostenkraft  in  einer  besonderen  Vereinbarung regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Prüfungskosten  Die Bundesbahnen ersetzen die durch die Pr  üfung der Etzelwerkfrage entstan-  denen und bis zur Beschlussfassung des Kantonsrates noch entstehenden Ko-  sten:  a) dem Kanton für die Zeit bis zum 31. Dezember 1927 mit Fr. 10 000.-; f  ür  die nachfolgende Zeit sind die Kosten auszuweisen;  b) dem Bezirk Schwyz für sich und die Gemeinden Oberiberg und Unteriberg  zusammen mit Fr. 5 000.-;  c) der Gemeinde Altendorf mit Fr. 5 000.-.  Der Ersatz der Pr  üfungskosten kann jedoch nur verlangt werden, wenn der Kan-  tonsrat die Konzession genehmigt oder wenn der Regierungsrat sie ihm wenig-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im weitern verg  üten die Bundesbahnen die w  ährend des Baues des Etzelwerkes  für Polizei- und Strafrechtspflege entstehenden Mehrkosten:  a) dem Kanton gem  äss j  ährlich vorzulegendem Ausweis;  b) dem Bezirk March mit Fr. 3 000.-;  c) der Gemeinde Altendorf mit Fr. 10 000.-, womit auch ihre vermehrten Ver-  waltungskosten gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Schul- und Kirchenwesen
                            Die Bundesbahnen verg  üten den Gemeinden Unteriberg und Altendorf die infol-  ge der Erstellung des Etzelwerkes w  ährend und nach der Bauzeit allf  ällig entste-  henden Mehrauslagen für das Schul- und Kirchenwesen.  Diese Verpflichtung fällt mit der Einführung der Einkommenssteuer dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Inkonvenienzentsch  ädigung an Ober- und Unteriberg  Die  Bundesbahnen  entrichten  den  Gemeinden  Ober-  und  Unteriberg  f  ür  die  ihnen  durch  den  Stausee  erwachsenden  Inkonvenienzen  eine  einmalige  Ent-  schädigung von Fr. 50 000.-. Hievon fallen der Gemeinde Oberiberg  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   und der  Gemeinde Unteriberg  4  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   zu.  Diese Entschädigung ist je zu  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   zahlbar bei Annahme der Konzession durch die  Bundesbahnen (Art. 8 der Konzession), bei Baubeginn und bei Betriebser  öff-  nung des Werkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Niederlassungspr ämie
                            Die Bundesbahnen verpflichten sich, die in Art. 17 ihres Zusatzvertrages mit  dem Bezirk Einsiedeln vorgesehene Niederlassungspr  ämie unter den dort um-  schriebenen Voraussetzungen auch denjenigen Bewohnern des Stauseegebietes  zu entrichten, die sich in den Gemeinden Oberiberg oder Unteriberg niederlas-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Bahnstation Altendorf
                            Die Bundesbahnen werden w  ährend der Bauzeit soweit m  öglich vermehrte Zugs-  halte in Altendorf einführen.  Sie werden die Haltestelle Altendorf zur Station erweitern, sobald die erforderli-  chen Voraussetzungen erf  üllt sind, oder die Gemeinde  f  ür  die  Rendite  einer  Station gew  ährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Arbeitslosenf  ürsorge  An die Kosten, die dem Kanton und den Gemeinden Unteriberg und Altendorf  infolge der Erstellung des Etzelwerkes durch die Arbeitslosenf  ürsorge f  ür Nicht-  kantonsbürger vom Baubeginn an bis zu dem der Vollendung der wesentlichen  Bauten folgenden 31. M  ärz erwachsen werden, leisten die Bundesbahnen einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schäftigten Angestellten und Arbeiter gegen Krankheit und Unfall geh  örig versi-  chert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Betriebser  öffnung  Unter Betriebseröffnung im Sinne von Art. 13 und 14 der Konzession ist der  Zeitpunkt  zu  verstehen,  wo  die  dauernde  Energieabgabe  beginnt,  sp  ätestens  aber, wenn der Stausee die Kote 881 erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Steuerfreiheit gem äss Art. 15 der Konzession
                            Wenn die Bundesbahnen mit den Nordostschweizerischen Kraftwerken zum Bau  und  Betrieb  des  Etzelwerkes  eine  Aktiengesellschaft  gr  ünden,  so  soll  das  Aktienkapital im Verh  ältnis des beidseitigen Energiebezuges verteilt werden. Ist  dies nicht der Fall, so haben die Bundesbahnen daf  ür zu sorgen, dass dem  Kanton, den Bezirken und den Gemeinden kein Steuerausfall erw  ächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Kraftabgabe an Dritte  Bei Abgabe von elektrischer Energie aus dem Etzelwerk an Dritte sind die Bun-  desbahnen verpflichtet, von jenem Zeitpunkt an, in dem der Energieverkauf 5 %  des j  ährlichen Energieverbrauchs der Bundesbahnen aus dem Etzelwerk  über-  steigt, dem Kanton und der Gemeinde Altendorf j  ährlich je 1.5 % der Einnah-  men aus dem Energieverkauf abzugeben.  Ein allfälliger Energieverkauf an die Schweizerische S  üdostbahn ist von dieser  Abgabe befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Streitigkeiten
                            Streitigkeiten  über den Inhalt und die Auslegung dieses Zusatzvertrages werden  nach den in Art. 22 der Konzession vorgesehenen Verfahren erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Schlussbestimmung  Diese Vereinbarung erlangt Rechtskraft, wenn die Konzession erteilt und von den  Bundesbahnen (Art. 8 der Konzession) angenommen wird, mit Ausnahme des  Art. 30, der rechtskräftig wird, wenn die darin vorgesehenen Bedingungen erfüllt  sind.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 10-596, mit Beilagen 1-2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 6. August 1929, von der Generaldirektion der  Schweizerischen Bundesbahnen am 13. August 1929 genehmigt.