Weisungen für die Aufnahme in die Primarlehrerseminare im Kanton Schwyz
                            SRSZ 31.1.2000  1  (Vom 13. November 1989)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 26 und § 30 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973,  2  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Vorbemerkung  Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich-  nungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlech-  ter.  §   1  Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Eintritt in die Lehrerseminare erfolgt in der Regel aus der Volksschulober-  stufe oder aus der Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Eintritt in die 1. Klassen setzt den Besuch von neun Schuljahren voraus,  d.h. sechs Jahre Primar- und drei Jahre Sekundarschule oder eine gleichwertige  Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Ausnahmef  ä  llen entscheidet die Schulleitung.  §   2  Pr  ü  fungstermine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ordentlichen Aufnahmepr  ü  fungen f  ü  r die ersten Klassen finden im 2. Se-  mester der 3. Klasse der Sekundarschule statt. Ausserordentliche k  ö  nnen ange-  setzt werden, wenn besondere Gr  ü  nde vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   F  ü  r ausserordentliche Pr  ü  fungen, die von einem Bewerber verlangt werden, ist  eine spezielle Geb  ü  hr zu entrichten. Sie wird bei kantonalen Schulen durch das  Erziehungsdepartement, bei privaten Schulen durch die Schulleitung festgelegt.  §   3  Gleichwertige Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  schwyzerischen  Lehrerseminare  f  ü  hren  die  Aufnahmepr  ü  fungen  getrennt  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sorgen durch den Austausch der Pr  ü  fungen daf  ü  r, dass die Pr  ü  fungsanfor-  derungen gleichwertig sind.  §   4  Pr  ü  fungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulleiter sind Pr  ü  fungsleiter. Sie informieren die  Ö  ffentlichkeit  ü  ber die  Pr  ü  fungstermine und stellen den Pr  ü  fungsplan auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sorgen f  ü  r eine Koordination der Termine unter den einzelnen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §   5  Ausschluss der  Ö  ffentlichkeit  Die Aufnahmepr  ü  fungen sind nicht  ö  ffentlich.  §   6  Aufnahmekompetenz  F  ü  r  die  kantonalen  Lehrerseminare  liegt  der  Entscheid  ü  ber  die  Aufnahme  von  Sch  ü  lern bei den Schulr  ä  ten, f  ü  r die privaten bei der Schulleitung.  II. Aufnahme ins Unterseminar  §   7  Zweck der Pr  ü  fung  Unter Pr  ü  fung wird im folgenden das gesamte Ausleseverfahren verstanden. Ziel  der Pr  ü  fung ist es festzustellen, ob die Eintrittsbedingungen erreicht sind.  a) Aufnahme in die erste Klasse  §   8  Pr  ü  fungsf  ä  cher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kandidaten werden in folgenden F  ä  chern gepr  ü  ft: Deutsch und Franz  ö  sisch  je  schriftlich  und  m  ü  ndlich,  Mathematik  schriftlich,  Zeichnen  und  Musik  (Eig-  nung und K  ö  nnen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   F  ü  r jeden Kandidaten wird ein Bericht der Abgeberschule eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  Verlangen  der  Schulleitung  kann  ein  Kandidat  zu  einer  Berufsabkl  ä  rung  aufgeboten werden.  Einbezug der Noten der Abgeberschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  der  Berechnung  der  Gesamtpunktezahl  werden  bei  allen  Bewerbern  aus  staatlichen  Sekundarschulen  sowie  aus  privaten  Sekundarschulen,  soweit  sie  vom Kanton Schwyz anerkannt sind, die Erfahrungsnoten miteinbezogen. Dabei  werden die Noten der letzten zwei vor der Aufnahmepr  ü  fung regul  ä  r ausgestell-  ten Zeugnisse wie folgt ber  ü  cksichtigt:  -  Durchschnitt der Noten im Fach Deutsch  -  Durchschnitt der Noten im Fach Franz  ö  sisch  -  Durchschnitt  der  Noten  der  mathematischen  F  ä  cher  (Rechnen,  Geometrie,  Algebra).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   F  ü  r  Bewerber  aus  Mittelschulen  werden  die  Noten  der  Mittelschule  entspre-  chend miteinbezogen.  §   9  Schriftliche Pr  ü  fungen  Die  schriftlichen  Pr  ü  fungsaufgaben  werden  von  Seminarlehrern  aufgestellt.  Die  Vorbereitung,  Durchf  ü  hrung  und  Auswertung  erfolgt  in  enger  Zusammenarbeit  mit den Beauftragten der Sekundarschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  3  §   10  M  ü  ndliche Pr  ü  fungen  Die  m  ü  ndlichen  Pr  ü  fungen  werden  von  einem  Seminarlehrer  abgenommen.  Sie  dauern je Fach und Sch  ü  ler zehn Minuten.  §   11  Errechnen der Punktezahl  Die f  ü  nf Noten der Aufnahmepr  ü  fungen werden als Punkte eingesetzt (Maximum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  x  6  =  30  Punkte).  Die  drei  Durchschnittsnoten  der  Sekundarschulzeugnisse  werden  ebenfalls  als  Punkte  eingesetzt  (Maximum  3  x  6  =  18  Punkte).  Die  maximal erreichbare Punktezahl liegt bei 48 Punkten.  §   12  Provisorische Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufnahme erfolgt grunds  ä  tzlich provisorisch. Entscheidend ist die Punkte-  zahl  des  betreffenden  Kandidaten.  Die  Aufnahmepr  ü  fung  ist  bestanden,  wenn  das  Gesamtresultat  mindestens  33,0  Punkte  betr  ä  gt.  Bei  geringer  Abweichung  nach  unten  kann  der  Schulrat  auf  Antrag  der  Schulleitung  einen  Kandidaten  zulassen.  Ablehnungsgr  ü  nde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auch  bei  bestandener  Aufnahmepr  ü  fung  kann  die  Aufnahme  von  Kandidaten  auf  Antrag  der  Schulleitung  abgelehnt  werden,  wenn  schwere  Bedenken  wegen  ihrer menschlichen, sozialen oder charakterlichen Eignung vorliegen, oder wenn  die psychischen oder physischen Voraussetzungen fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Bewerbern, deren Erfahrungsnote gem  ä  ss  §   11 nicht ber  ü  cksichtigt werden  k  ö  nnen,  entscheiden  allein  die  Ergebnisse  der  Aufnahmepr  ü  fung  (Punkte-  maximum = 30 Punkte). Ihr Ergebnis muss mindestens 20 Punkte betragen.  Definitive Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Alle aufgenommenen Sch  ü  ler haben eine Probezeit von mindestens drei Mona-  ten  zu  bestehen.  Nach  ihrem  Ablauf  entscheidet  die  Konferenz  der  Lehrer  der  betreffenden  Klasse  ü  ber  die  definitive  Aufnahme,  die  Verl  ä  ngerung  der  Probe-  zeit  oder  die  Abweisung  des  Sch  ü  lers  gem  ä  ss  den  Weisungen  ü  ber  die  Noten-  gebung  und  die  Promotion  an  den  Lehrerseminaren  im  Kanton  Schwyz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. November 1989.
                            b) Aufnahme in h  ö  here Klassen und Wiedereintritt  §   13  Provisorische Aufnahme  Aufnahme und Wiedereintritt erfolgen grunds  ä  tzlich provisorisch. Allf  ä  llige Prak-  tika sind nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  §   14  Ü  bertritt ohne Pr  ü  fung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sch  ü  ler  aus  ö  ffentlichen  oder  privaten  Lehrerseminaren  aus  dem  Kanton  Schwyz  und  den  Vertragsgebieten  werden  pr  ü  fungsfrei  in  die  entsprechende  Klasse aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sch  ü  ler aus  ö  ffentlichen  oder  privaten  vom  Bund  anerkannten  Handelsmittel-  schulen  oder  dreij  ä  hrigen  Diplommittelschulen  werden  nach  erfolgreichem  Ab-  schluss in die 3. Klasse des Unterseminars aufgenommen. Falls sie mindestens  ein halbes Jahr Berufspraxis besitzen, k  ö  nnen sie vom Wirtschaftspraktikum im
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kurs dispensiert werden, um einen Spezialkurs zu absolvieren. Allf ä llig ver-
                            bleibende  Defizite  m  ü  ssen  in  Wahlpflichtkursen  im  Oberseminar  aufgearbeitet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sch  ü  ler  aus  ö  ffentlichen  oder  privaten  vom  Bund  anerkannten  zweij  ä  hrigen  Diplommittelschulen werden nach erfolgreichem Abschluss in die 2. Klasse des  Unterseminars aufgenommen. Im  ü  brigen gilt f  ü  r sie Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Aufnahme  von  Sch  ü  lern  aus  ö  ffentlichen  oder  privaten  Gymnasien  erfolgt  in der Regel pr  ü  fungsfrei. Auf Antrag der Schulleitung kann eine  Ü  bertrittspr  ü  -  fung durchgef  ü  hrt werden.  §   15  Ü  bertritt mit Pr  ü  fung  Der  Eintritt  von  Berufsleuten  erfolgt  in  der  Regel  auf  Schuljahresbeginn.  Ü  ber  die  Klasseneinteilung  wird  flexibel  im  Einzelfall  und  nach  einer  Aufnahmepr  ü  -  fung entschieden. Falls die Berufsleute mindestens ein halbes Jahr Berufspraxis  besitzen,  k  ö  nnen  sie  vom  Wirtschaftspraktikum  dispensiert  werden,  um  einen  Spezialkurs zu absolvieren.  §   16  Wiedereintritt  Sch  ü  ler,  die  w  ä  hrend  des  Unterseminars  ausgetreten  sind  und  das  Studium  unterbrochen  haben,  m  ü  ssen  bei  ihrem  Wiedereintritt  eine  Aufnahmepr  ü  fung  bestehen, sofern der Unterbruch mehr als ein Jahr gedauert hat.  §   17  Definitive Aufnahme  Die definitive Aufnahme erfolgt gem  ä  ss  §   12 Abs. 4.  III. Aufnahme ins Oberseminar  §   18  Anmeldung  Die Anmeldung zum Eintritt ins Oberseminar erfolgt schriftlich bei den Schullei-  tungen  der  Oberseminare.  Der  Anmeldung  ist  ein  Bericht  der  vorausgehenden  Schule oder des letzten Arbeitgebers beizulegen.  §   19  Provisorische Aufnahme  Die Aufnahme ins Oberseminar erfolgt f  ü  r alle Sch  ü  ler mit Ausnahme von  §   20  Abs. 1 Buchstabe a grunds  ä  tzlich provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  5  §   20  Pr  ü  fungsfreie Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehramtskandidaten, die in ein Oberseminar einzutreten w  ü  nschen, haben f  ü  r  einen pr  ü  fungsfreien Zugang (unter Vorbehalt von  §   21 Abs. 3) eines der folgen-  den Zeugnisse vorzulegen:  a)   Unterseminardiplom des Kantons Schwyz oder des Kantons Uri;  b)   das  Diplom  einer  staatlich  anerkannten  Lehramtsschule,  das  dem  kantona-  len Unterseminardiplom  ä  quivalent ist;  c)   ein eidgen  ö  ssisch anerkanntes Maturit  ä  tszeugnis;  d)   das Diplom einer h  ö  heren technischen Lehranstalt oder einer vergleichbaren  abgeschlossenen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung entscheidet  ü  ber die  Ä  quivalenz der Diplome gem  ä  ss Abs. 1  Buchstaben b und d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Alle  Bewerber  mit  Abschlusszeugnissen  gem  ä  ss  Abs.  1  Buchstaben  a  bis  d  haben  sich  ü  ber  die  Absolvierung  der  geforderten  Praktika  auszuweisen.  Die  Schulleitung  kann  jedoch  dar  ü  ber  entscheiden,  wie  weit  praktische  Kenntnisse  den geforderten Praktika gleichwertig sind.  §   21  Zus  ä  tzliche Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kandidaten mit Abschlusszeugnissen gem  ä  ss  §   20 Abs. 1 Buchstaben b und c  haben  allf  ä  llige  Ausbildungsdefizite  w  ä  hrend  des  Oberseminars  durch  Pflicht-  wahlkurse zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kandidaten mit Abschlusszeugnissen gem  ä  ss  §   20 Abs. 1 Buchstabe d k  ö  nnen  auf Antrag der Schulleitung vor dem pr  ü  fungsfreien  Ü  bertritt ins Oberseminar zu  einem  halbj  ä  hrigen  Spezialkurs  verpflichtet  werden,  um  Ausbildungsdefizite  aufzuarbeiten.  Allf  ä  llig  verbleibende  L  ü  cken  m  ü  ssen  in  Wahlpflichtkursen  im  Oberseminar geschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In begr  ü  ndeten F  ä  llen kann auf Antrag der Schulleitung der Eintritt ins Ober-  seminar  f  ü  r  alle  Bewerber  von  zus  ä  tzlichen  Pr  ü  fungen  abh  ä  ngig  gemacht  wer-  den.  Das  gilt  vor  allem  bei  Diplomen  gem  ä  ss  §    20  Abs.  1,  deren  Ausstellung  schon einige Jahre zur  ü  ckliegt.  §   22  Definitive Aufnahme  Die definitive Aufnahme erfolgt gem  ä  ss  §   12 Abs. 4.  IV.  Ü  bergangs- und Schlussbestimmungen  §   23  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Entscheide,  die  aufgrund  dieser  Weisungen  gef  ä  llt  werden,  k  ö  nnen  nach  den  Bestimmungen  ü  ber  die  Verwaltungsrechtspflege  beim  Regierungsrat  angefoch-  ten werden (  §   31 Abs. 3 der Verordnung  ü  ber die Mittelschulen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewerber  sind  mit  der  Mitteilung  ü  ber  den  Pr  ü  fungsausgang  auf  die  Be-  schwerdem  ö  glichkeit aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  §   24  Aufhebung bisherigen Rechts  Der Erziehungsratsbeschluss  ü  ber die Bedingungen f  ü  r  den  Eintritt  in  das  Leh-  rerseminar (Oberseminar) vom 9. Oktober 1974  3   und die Weisungen des Erzie-  hungsrates  ü  ber  die  Aufnahme  in  die  1.  Klasse  der  Lehrerseminare  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Oktober 1976
                            4   werden aufgehoben.  §   25  Inkraftsetzung  Diese  Weisungen  treten  am  1.  Januar  1990  in  Kraft  und  finden  erstmals  An-  wendung  f  ü  r  die  Eintritte  ins  Schuljahr  1990/91.  Sie  werden  im  Amtsblatt  ver  ö  ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-857.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 623.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 16-543.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nicht ver  ö  ffentlicht.