Weisungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der 1. und 2. Klasse des Untergymnasiums
                            (Vom 26. November 1975)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 28 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973  2   und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Buchstabe e des Mittelschulstatus vom 1. Oktober 1973, 3
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 Lektionentafel
                            1   Die w   öchentlichen Lektionen zu 45 Minuten sind gem  äss nachstehender Lek-  tionentafel zu erteilen:    Lektionen je Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Klasse 2. Klasse
                            Glaubensunterweisung  2  2  Deutsch  6  4  Französisch  4-5  4  Latein  -  4  Geschichte/Staatskunde  2  2  Mathematik  6  5-6  Physik/Chemie  2  2  Biologie  2  -  Geografie  2  2  Musik  2  2  Turnen  3  3  Zeichnen/Gestalten/Textiles und Nichttextiles Werken  4-5  2  Hauswirtschaft  -  4  Total f   ür alle Sch  üler  35-37    36-37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hauswirtschaft ist in der Regel in den ordentlichen Stundenplan einzubau-  en und zeitlich  über die Hauptmahlzeiten anzusetzen (Mittagessen oder Nacht-  essen). In zwingenden F  ällen kann die Hauswirtschaft in Konzentrationswochen  erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Lehrplan
                            Der Unterrichtsstoff der einzelnen F  ächer und Klassen sowie weitere Einzelhei-  ten zur Lektionentafel werden vom Erziehungsrat nach R  ücksprache mit den  Mittelschulen in einem besonderen Lehrplan bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
                            1   Mit diesen Weisungen werden alle ihnen widersprechenden fr  üheren Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-725 mit  Änderungen vom 27. Mai 1988 (GS 17-783) und vom 13. M  ärz 1991 (GS 18-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 623.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 623.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 27. Mai 1988; Latein in der Fassung vom 13. M  ärz 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 1988.