Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Schwyz, Zürich und St. Gallen einerseits und der Schweizerischen Südostbahn anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrts-Unternehmungen
                            ostbahn anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung  auf Grund des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an  private Eisenbahn- und Schiffahrts-Unternehmungen  1  (Vom 16. Februar 1945)  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Leistungen des Bundes und der Kantone
                            Die  Schweizerische  Eidgenossenschaft  und  die  Kantone  Schwyz,  Zürich  und  St. Gallen beteiligen sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizeri-  schen Südostbahn (hienach SOB genannt) im Rahmen des Privatbahnhilfegeset-  zes wie folgt:  Der Bund leistet einen Beitrag von  Fr. 1 000 000.-  wovon à fonds perdu  Fr. 750 000.-  und gegen Aushändigung von Prioritätsaktien Fr. 250 000.-  Die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen leisten gestützt auf Art. 5 des Pri-  vatbahnhilfegesetzes folgende Beträge:  Kanton Schwyz:  Teilweiser Verzicht auf dem Elektrifikations-  darlehen  Fr. 300 000.-  Beitrag gegen Aushändigung von Prioritäts-  aktien  Fr. 300 000.-  Fr.  600 000.-  Kanton Zürich:  Teilweiser Verzicht auf dem Elektrifikations-  darlehen  Fr. 125 000.-  Beitrag gegen Aushändigung von Prioritäts-  aktien  Fr. 125 000.-  Fr. 250 000.-  Kanton St. Gallen:  Teilweiser Verzicht auf dem Elektrifikations-  darlehen  Fr.  75 000.-  Beitrag gegen Aushändigung von Prioritäts-  aktien  Fr.    75 000.-     Fr.    150 000.-  Leistungen der Kantone im ganzen  Fr. 1 000 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwendung
                            Die Beitragsleistungen des Bundes von Fr. 1 000 000.- und die Neubeteiligung  der Kantone von Fr. 500 000.- sind wie folgt zu verwenden:  Fr.  250 000.-  Beitrag an die Pensionskasse zur teilweisen Deckung des  versicherungstechnischen Fehlbetrages (Art. 4 der Verein-  barung);  Fr.  1 250 000.-  für technische Verbesserungen der Bahnanlagen (Art. 10  der Vereinbarung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitrag  à fonds perdu des Bundes von Fr. 750 000.- wird vom 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1943 bis zum Tage der Auszahlung gemäss Art. 5 des Bundesratsbeschlusses  vom 10. Dezember 1943 vom Bunde zu 3 % verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verzichtleistungen von Fr. 500 000.- der Kantone Schwyz, Z  ürich und  St. Gallen auf dem Elektrifikationsdarlehen haben rückwirkend auf 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1943 zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Auszahlung  des  Bundesbeitrages  von  Fr.  250  000.-  und  der  Kantone  Schwyz, Zürich und St. Gallen von Fr. 500 000.- gegen  Übergabe von Priori-  tätsaktien erfolgt nach allseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung,  Wert 31. Dezember 1943.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  nach  R  ückzahlung  des  Vorschusses  des  eidg.  Milit  ärdepartements  von  Fr. 90 000.- f  ür Br  ückenverst  ärkungen und der f  ür die Sanierung der Pensions-  kasse reservierten Fr. 250 000.- verbleibende Beitrag von Fr. 410 000.-, zuz  üg-  lich Zinsen, wird - nach Ersch  öpfung der Mittel aus dem neuen Priorit  ätsaktien-  kapital - nach Massgabe der erteilten Auftr  äge und ausgef  ührten Arbeiten freige-  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die Sanierung der Pensionskasse  Zur  teilweisen  Deckung  des  versicherungstechnischen  Fehlbetrages  der  Pen-  sionskasse stehen aus dem Betrage des Bundes h  öchstens Fr. 250 000.- zur  Verfügung,  unter  der  Voraussetzung,  dass  nachstehende  Bedingungen  erf  üllt  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Festsetzung der Beitr äge an die Pensionskasse auf 15 %, wovon auf das
                            Personal 7 % und auf die Verwaltung der Bahn 8 % entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Deckung des unausgeschiedenen Guthabens der Pensionskasse von
                            Fr. 274 616.70 per Ende 1942 durch die Bahnverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anschluss der Pensionskasse an die Stiftung Pensions- und Dienstalterskas-
                            se der Ascoop in Liestal, sofern das versicherte Personal diesem Anschluss  zustimmt, wobei die vorhandenen Wertschriften der Kasse dem Versicherer  auf Grund der Bewertung gem  äss Kreisschreiben des eidg. Post- und Eisen-  bahndepartementes vom 7. August 1940 zu  übergeben sind.  Neuordnung des Aktienkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Neuordnung des Gesellschaftskapitals auf Grund des anliegenden Sanie-  rungsplanes ist rückwirkend auf 1. Januar 1943 vorzunehmen und in der Bilanz  auf Ende 1943 zu ber  ücksichtigen. Die neuen Prioritätsaktien sind mit Wirkung  ab 1. Januar 1944 mit einer auf drei Jahre kumulativen Vorzugsdividende von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 % auszur  üsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Prioritätsaktienkapital kann nach Massgabe von Art. 6 durch Rückkauf bis  höchstens auf die H  älfte des urspr  ünglichen Betrages von Fr. 750 000.- herab-  gesetzt werden. Die R  ückzahlung hat im Verh  ältnis der Beteiligungen am Priori-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein  Aktivüberschuss,  der  nach  Erfüllung  s  ämtlicher  Verbindlichkeiten,  ein-  schliesslich der Einlagen in den Erneuerungsfonds, der Annuit  ät auf dem Elek-  trifikationsdarlehen und der statutarischen Einlage in den Reservefonds allf  ällig  verbleibt, ist wie folgt zu verwenden:  a) Rückstellungen von j  ährlich mindestens Fr. 30 000.- zur Bereitstellung des  Kostenanteils der SOB an die Verbauung der Steineraa bis zum Betrage von  Fr. 210 000.-;  b) zu ausserordentlichen Kapitaltilgungen auf dem Bundesanteil des Elektrifi-  kationsdarlehens, bis dieses den Stand des Anteils der Kantone erreicht hat;  c) zur Bezahlung der kumulativen Dividende von 4 % auf dem Priorit  ätsaktien-  kapital gemäss Art. 5 Abs. 1;  d) ein allf  ällig verbleibender  Überschuss kann jeweilen zur H  älfte für ausseror-  dentliche Kapitaltilgungen auf dem Elektrifikationsdarlehen bis zu insgesamt  Fr. 375 000.- und zur  Äufnung einer  «Spezialreserve zur R  ückzahlung auf  dem Prioritätsaktienkapital  » bis zu Fr. 375 000.- verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Kontrolle durch die Aufsichtsbeh  örde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die SOB ist verpflichtet, dem Amt f  ür Verkehr jederzeit Einsicht in die Ge-  schäftsb ücher zu gew  ähren oder  über die finanzielle Lage der Unternehmung  Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bahnverwaltung hat dem Amt f  ür Verkehr allj  ährlich, sp  ätestens aber auf  Anfang des Gesch  äftsjahres, einen Bau- und Betriebsvoranschlag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gr össere neue Betriebsausgaben und bedeutendere Bauten und Anschaffun-  gen,  die  über  die  normalen  Bed  ürfnisse  des  Unterhalts  hinausgehen,  sowie  finanzielle Beteiligungen an andern Unternehmungen bed  ürfen der Zustimmung  des Amtes f  ür Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Energielieferungsvertr  äge und alle  Änderungen an denselben unterliegen  vor ihrem Abschluss der Genehmigung des Amtes f  ür Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vertretung des Bundes
                            1   Der Bund ist im Verwaltungsrat der SOB durch zwei Mitglieder vertreten, wel-  che vom Bundesrat zu w  ählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bundesvertreter sind befugt, bei Verhinderung zu den Sitzungen des Ver-  waltungsrates einen Stellvertreter mit beratender Stimme abzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Anrechnung auf den R  ückkaufspreis  Im Falle eines k  ünftigen R  ückkaufes der SOB durch den Bund ist dessen Bei-  trag à fonds perdu (Art. 1 dieser Vereinbarung) vom R  ückkaufspreis in Abzug zu  bringen (Art. 11 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Auflagen in technischer Hinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  technische  Verbesserungen  und  Erneuerungen  steht  ein  Betrag  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verst ärkung der Brücken Fr. 90 000.-
2. Stellwerkanlage Burghalden Fr. 26 000.-
3. Stellwerkanlage Einsiedeln Fr. 100 000.-
4. Drei Anh ängerwagen, wovon zwei Zugf ührungswagen Fr. 402 000.-
5. Ein Motorgep äcktriebwagen Fr. 324 000.-
6. Vorsignale in Wollerau, Sattel und Steinerberg Fr. 18 000.-
7. Fünf Blinklichtanlagen Fr. 90 000.-
8. Seedamm Rapperswil Fr. 200 000.-
                            Fr. 1 250 000.-  Das Amt für Verkehr kann an diesem Programm je nach den Bed  ürfnissen die  ihm gutscheinenden  Änderungen anbringen. Es entscheidet, welche Teile dieser  Anschaffungen und Arbeiten der Baurechnung zu belasten sind. Die Einzelob-  jekte unterliegen der gesetzlichen Plangenehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abschreibungen
                            Die SOB hat alle in Art. 1 des Erneuerungsfondsreglementes vom 29.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940 aufgez  ählten Anlagen und Einrichtungen planm  ässig abzuschreiben und  den Sollbestand herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Reservefonds
                            Aus dem Reingewinn ist jährlich ein Betrag von 10 % einem allgemeinen Reser-  vefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die H  öhe von 30 % des einbezahlten  Grundkapitals erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Steuererleichterungen
                            Die Unternehmung ist w  ährend f  ünf Jahren ab 1. Januar 1943 mit Steuern und  andern Abgaben an Bund, Kantone und Gemeinden nicht stärker zu belasten,  als  wenn  sie  nicht  saniert  worden  w  äre.  Die  Kantone  Schwyz,  Z  ürich  und  St. Gallen verpflichten sich, die entsprechenden Erleichterungen auf den kanto-  nalen und kommunalen Steuern zu gew  ährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sanierungsplan
                            Der anliegende Sanierungsplan vom 19. Juni 1943 und der I. Nachtrag zur  Vereinbarung  über die Gew  ährung eines Elektrifikationsdarlehens vom 5. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1938 bilden integrierende Bestandteile der vorliegenden Vereinbarung, soweit  sie  den  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung  nicht  widersprechen;  sie  treten  rückwirkend auf 1. Januar 1943 in Kraft.  Streitigkeiten  Über  allf  ällige  Streitigkeiten  betreffend  die  Auslegung  der  Vereinbarung  ent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Datum der Genehmigung durch den Bundesrat. Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Februar 1945, vom Regierungsrat des Kantons Z ürich am 8. Februar 1945, vom Regierungs-
                            rat des Kantons St. Gallen am 6. Februar 1945 und vom Verwaltungsrat der Schweizerischen  Südostbahn am 31. Januar 1945 genehmigt.