Weisungen über die Stellvertretungen an den Volksschulen
                            SRSZ 31.1.2000  1  (Vom 6. März 1975)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 48 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973,  2  beschliesst:  §   1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Weisungen gelten f  ü  r alle Stellvertreter, die f  ü  r h  ö  chstens ein Jahr eine  Lehrstelle  ü  bernehmen, welche infolge Krankheit, Milit  ä  rdienst oder Urlaub des  Stelleninhabers oder wegen Vakanz vor  ü  bergehend besetzt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind f  ü  r alle Schularten der Volksschulen verbindlich.  §   2  Einsatz diplomierter Lehrkr  ä  fte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Stellvertreter sind in erster Linie diplomierte Lehrkr  ä  fte zu verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   F  ü  r Stellvertretungen von kurzer Dauer (z. B. WK-Dauer) sind nach M  ö  glichkeit  die  vorhandenen  Lehrkr  ä  fte  des  Schulortes  einzusetzen,  die  durch  Klassenzu-  sammenlegung,  alternierenden  Unterricht  oder  durch  ä  hnliche  Vorkehrungen  den teilweisen oder vollen Schulbetrieb gew  ä  hrleisten k  ö  nnen.  §   3  Einsatz nicht diplomierter Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   K  ö  nnen  keine  diplomierten  Lehrkr  ä  fte  verpflichtet  werden,  d  ü  rfen  Lehramts-  kandidaten als Stellvertreter eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K  ö  nnen  weder  diplomierte  Lehrkr  ä  fte  noch  Lehramtskandidaten  verpflichtet  werden,  d  ü  rfen  ausnahmsweise  Stellvertreter  eingesetzt  werden,  die  sich  ü  ber  einen Mittelschulabschluss ausweisen und in der Lage sind, sich sprachlich mit  den  Sch  ü  lern  einwandfrei  zu  verst  ä  ndigen.  Zudem  haben  sie  sich  ü  ber  eine  erfolgreiche erzieherische T  ä  tigkeit auszuweisen.  §   4  Besondere Erleichterungen  F  ü  r die folgenden Schularten und Fachlehrerstellen gelten besondere Erleichte-  rungen:  a)   Eine Stellvertreterin f  ü  r den Kindergarten muss mindestens  ü  ber eine abge-  schlossene  Berufsausbildung  verf  ü  gen,  in  der  die  Bereiche  des  Kindergar-  tens ber  ü  cksichtigt werden (Heimleiterin, Hortnerin, Sozialarbeiterin).  b)   Eine abgeschlossene Berufslehre des entsprechenden Fachbereiches und der  Ausweis  ü  ber eine erfolgreiche Unterrichtst  ä  tigkeit ist Mindestvoraussetzung  f  ü  r die  Ü  bernahme einer Stellvertretung in der Handarbeit oder in der Haus-  wirtschaft.  c)   Stellvertreter von andern Fachlehrkr  ä  ften m  ü  ssen sich  ü  ber die einschl  ä  gige  Berufsausbildung ausweisen k  ö  nnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §   5  Verbotener Einsatz  Lehrkr  ä  fte, denen der Erziehungsrat die Lehrt  ä  tigkeit untersagt hat, die auf dem  Disziplinarweg  abgesetzt  oder  Stellvertreter,  die  aus  wichtigen  Gr  ü  nden  entlas-  sen wurden, d  ü  rfen nicht mehr als Stellvertreter eingesetzt werden.  §   6  Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stellvertreter  werden  im  zivilrechtlichen  Dienstverh  ä  ltnis  angestellt.  Soweit  nicht Rechtss  ä  tze oder diese Weisung etwas anderes bestimmen, gelten die Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            319-343 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehrkr  ä  fte  mit  einem  kantonalen  oder  ausserkantonalen  Lehrerdiplom  k  ö  nnen  ohne Ersuchen um eine Lehrbewilligung als Stellvertreter angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dauert  der  Einsatz  eines  nichtdiplomierten  Stellvertreters  l  ä  nger  als  vier  Wo-  chen,  so  ist  f  ü  r  ihn  eine  Genehmigung  des  Erziehungsdepartementes  einzuho-  len.  §   7  Besoldung und Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   F  ü  r  die  Besoldung  der  Stellvertreter  gelten  die  Ausf  ü  hrungsvorschriften  zur  Verordnung  ü  ber die Besoldung der Lehrkr  ä  fte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   F  ü  r  die  Versicherung  der  Stellvertreter  gelten  die  Ausf  ü  hrungsvorschriften  zur  Verordnung  ü  ber die Besoldung der Lehrkr  ä  fte an Primar- und Sekundarschulen.  §   8  Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   F  ü  r Stellvertreter ohne Lehrerdiplom bestimmt der Schulrat nach R  ü  cksprache  mit  dem  Inspektorat  einen  Berater.  Diese  T  ä  tigkeit  kann  als  Spezialaufgabe  gem  ä  ss Erziehungsratsbeschluss  ü  ber die Pr  ä  senzpflichten der Volksschullehrer  entsch  ä  digt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Stellvertreter  sind  vor  dem  Stellenantritt  der  Name  und  die  Adresse  des  ihm zugeteilten Beraters mitzuteilen. Gleichzeitig ist ihm auch ein Exemplar des  Arbeitsbehelfes f  ü  r Stellvertreter abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  besseren  Vorbereitung  der  nichtdiplomierten  Stellvertreter  muss  vor  dem  Stellenantritt ein Einf  ü  hrungspraktikum beim zu vertretenden Klassenlehrer, bei  einer  erfahrenen  Lehrkraft  der  betreffenden  Schulart  oder  beim  Berater  absol-  viert  werden.  Dieses  Praktikum  dauert  mindestens  drei  Tage  und  wird  nicht  besoldet.  §   9  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Schulrat bezeichnet die Stellvertreter. Er w  ä  hlt die Stellvertretungsart nach  §§   2-4 dieser Weisungen nach pflichtgem  ä  ssem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  jedem  Stellenantritt  ist  dem  Erziehungsdepartement  die  Anstellung  des  Stellvertreters zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  3  §   10  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Weisungen treten am 1. April 1975 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden im Amtsblatt ver  ö  ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-669.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210.