Verordnung betreffend das Verfahren zur vorläufigen Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
                            SRSZ 31.1.2000  1  beschlagnahme von Luftfahrzeugen  1  (Vom 27. Dezember 1950)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in  Vollziehung  von  Art.  83  des  Bundesgesetzes  über  die  Luftfahrt  vom  21.  De-  zember 1948,  beschliesst:  §   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Antrag  auf  Aufhebung  der  Sicherungsbeschlagnahme  ist  m  ü  ndlich  oder  schriftlich  beim  Bezirksgerichtspr  ä  sidenten  des  Bezirkes  anzubringen,  in  wel-  chem das Luftfahrzeug festgehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bezirksgerichtspr  ä  sident kann, wo es ihm angebracht erscheint und keine  Gefahr in Verzug ist, eine schriftliche Eingabe verlangen.  §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bezirksgerichtspr  ä  sident  ladet  die  Parteien  unter  Mitteilung  des  kl  ä  geri-  schen  Antrages  auf  sp  ä  testens  den  dritten  Tag  nach  Eingang  zur  m  ü  ndlichen  Verhandlung vor mit der Aufforderung, alle Beweismittel mitzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Antragsteller  ist  es  freigestellt,  zur  m  ü  ndlichen  Verhandlung  zu  erschei-  nen oder seinen Antrag unter Vorlage der Beweismittel schriftlich zu begr  ü  nden.  Der  Beklagte  wird  unter  der  Androhung  vorgeladen,  dass  bei  unentschuldigtem  Wegbleiben auf Grundlage der vorliegenden Akten entschieden werde.  §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind beide Parteien pers  ö  nlich erschienen oder vertreten, so bringt jede Partei  mit ihrem Vortrage ihre Beweismittel vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erscheint eine Partei nicht und l  ä  sst sie sich auch nicht vertreten, so wird der  Entscheid  doch  gef  ä  llt.  Der  Richter  hat  jedoch  alles  zu  ber  ü  cksichtigen,  was  nach  den  Akten  und  Vorbringen  der  Parteien  zugunsten  der  weggebliebenen  Partei  spricht.  Die  tats  ä  chlichen  Behauptungen  der  erschienenen  Partei  gelten  als  anerkannt,  soweit  sie  nicht  mit  den  im  Rechte  liegenden  Akten  in  Wider-  spruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Schriftliche  Eingaben  einer  weggebliebenen  Partei  bringt  der  Richter  der  bei  der Verhandlung anwesenden Gegenpartei zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Richter f  ü  hrt  ü  ber  den  wesentlichen  Teil  der  Verhandlung  ein  chronologi-  sches Protokoll.  §   4  Mit  Ausnahme  des  Eides  sind  alle  Beweismittel  zul  ä  ssig,  welche  innert  drei  Tagen  nach  Anbringung  des  Antrages  vorgebracht  und  ber  ü  cksichtigt  werden  k  ö  nnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bezirksgerichtspr  ä  sident  nimmt  die  ihm  n  ö  tig  scheinenden  Beweiserg  ä  n-  zungen auf Antrag der Parteien oder von sich aus vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er w  ü  rdigt die Beweismittel nach freiem Ermessen.  §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bezirksgerichtspr  ä  sident erl  ä  sst innert f  ü  nf Tagen nach Eingang des Antra-  ges die schriftliche Verf  ü  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese soll enthalten:  Ort und Zeit der Verhandlung,  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Antr  ä  ge,  die  Wiedergabe  der  von  den  Parteien  angef  ü  hrten  wesentlichen  tats  ä  chlichen  und rechtlichen Verh  ä  ltnisse,  die Erw  ä  gungsgr  ü  nde,  den Entscheid mit dem Kostenspruch,  die Unterschrift des Pr  ä  sidenten und den Amtsstempel.  §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspr  ä  sidenten ist nur das Rechtsmittel  der Nichtigkeitsbeschwerde zul  ä  ssig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hief  ü  r  sind  die  Bestimmungen  der  Zivilprozessordnung  ü  ber  die  Nichtigkeits-  beschwerde (  §§   442 ff.) massgebend.  §   8  Die Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 13-253.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Bundesrat am 19. Februar 1951 genehmigt.