Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3
                            (Vom 25. November 1968)  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Zürich  3    und  der  Regierungsrat  des  Kantons  Schwyz vereinbaren gestützt auf Art. 57  bis   des BG vom 19. Dezember 1958 über  den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967):
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Gegenstand
Art. 1
                            4  Zuweisung der Verantwortlichkeit der Autobahnpolizei  Auf dem schwyzerischen Teilstück der Autobahn N3 zwischen der Kantonsgren-  ze  Zürich-Schwyz  beim  Mühlebachtobel  und  der  Kantonsgrenze  Schwyz-  nal-,  Ordnungs-  und  Sicherheitsdienst  von  der  Autobahnpolizei  des  Kantons  Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubuel in Wädenswil ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeit
Art. 2 Grundsatz
                            Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons Schwyz hat die verantwortliche  Autobahnpolizei des Kantons Z  ürich die gleichen Rechte und Pflichten gegen-  über den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons Schwyz, unab-  hängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angeh  ören  oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.  In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Z  ürich als Stammkanton,  der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Örtliche Beschr änkung der Zust ändigkeit
                            Die Zust  ändigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschr  änkt sich im  Gebietskanton  auf  die  Autobahn  und  die  Anschlussbauwerke.  Dazu  gehören  Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle  übrigen Nebenanlagen.  Die Begrenzung des Zust  ändigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken ist in  Situationspl  änen  1:1000  festgelegt.  Diese  Pl  äne  werden  dem  Stammkanton  standteil dieser Vereinbarung.  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen  über die Nacheile (Art. 356 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sachliche Zust ändigkeit
                            a) Strassenpolizei  Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der in Art. 1 genannten  Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehenen  örtlichen Beschr  änkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fahrzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Anordnung aller Massnahmen, die der Wahrung der Verkehrssicherheit
                            und zur  Aufrechterhaltung  des  Verkehrs  notwendig  sind,  namentlich  Ver-  kehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschr  änkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die Einrich-
                            tungen der Autobahn;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunf ällen unter Vorbehalt des Beizuges
                            der Untersuchungsbeh  örden und des Spezialdienstes des Gebietskantons in  schweren F  ällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. die Erstattung der Tatbestands- und Anzeigerapporte an die Untersuchungs-
                            behörden des Gebietskantons und die Erstattung der administrativpolizeili-  chen Meldungen an das Polizeikommando des Gebietskantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. die Bussenerhebung auf der Stelle nach den im Gebietskanton geltenden
                            Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            b) gerichtliche Polizei  Der  Autobahnpolizei  des  Stammkantons  obliegen  die  polizeiliche  Fahndung,  sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf der  Autobahnstrecke des Gebietskantons vorzunehmen sind.  Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat  betroffen oder deren Ver  übung verd  ächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrie-  ben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind  von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbeh  örden des Gebietskantons  zuzuführen.  Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straff  ällen unverzüglich die Untersuchungs-  organe des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren
                            Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfah-  rensvorschriften dieses Kantons anzuwenden.  Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewe-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Rettungswesen  Das  Polizeikommando  des  Gebietskantons  ordnet  daselbst  den  Einsatz  des  Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gerichtsstand
                            Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts blei-  ben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen des Gerichts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen f  ür ihr Dienstverh  ältnis grund-  sätzlich  der  Gesetzgebung  ihres  Stammkantons  und  tragen  dessen  Uniform,  Zeichen und Waffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Befehlsgewalt
                            Allgemeine Weisungen f  ür die T  ätigkeit der Autobahnpolizei auf der schwyzeri-  schen Strecke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach F  ühlungnah-  me mit den Polizeibeh  örden des Gebietskantons zu erlassen.  Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der schwyzerischen Strecke an  die Autobahnpolizei erteilen die zust  ändigen Behörden des Gebietskantons von  Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des  Stammkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Disziplinargewalt  Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Beh  ör-  den ihres Stammkantons.  Disziplinarvergehen, die auf der schwyzerischen Strecke begangen werden, sind  von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Amts- und Beamtenhaftung  Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im  Gebietskanton  einem  Dritten  zuf  ügt,  haftet  der  Gebietskanton,  soweit  nach  dessen Recht dem Gesch  ädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch  zusteht.  Dem Gebietskanton steht der R  ückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem  Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflich-  tig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn es f  ür den Beamten  günstiger ist.  Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahr-  zeuge gem  äss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Beistand  Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst  im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantwor-  ten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand,  wie er ihn in seinem Stammkanton erh  ält, und nicht weniger, als er einem eige-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei gegen die Fol-  gen von Unf  ällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem  Masse wie bei dienstlichen Unf  ällen im eigenen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Kostenregelung
Art. 15
                            5  Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 16
                            Vollzug  Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt den Polizeidirektionen der beiden Ver-  tragskantone.  Absprachen  der  beiden  Polizeikommandos  im  Sinne  von  Art.  6  Abs.  2  sind  diesen Vollzugsbeh  örden zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beschwerde
                            Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinba-  rung  sind  einem  Schiedsgericht  zu  unterbreiten.  Beide  Kantonsregierungen  bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. K  önnen sie sich nicht  einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten und Vertragsdauer
                            Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrs  übergabe des schwyzerischen Teilst  ü-  ckes der N 3 in Kraft.  Sie wird f  ür die Dauer bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossen und gilt still-  schweigend als um 1 Jahr verl  ängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis  spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gek  ündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mitteilung an den Bundesrat
                            Diese Vereinbarung wird gem  äss Art. 7 Abs. 2 der BV dem Bundesrat mitgeteilt.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nicht ver  öffentlicht; mit  Änderung vom 12. November 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung vom 12. November 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat des Kantons Z  ürich hat dieser Vereinbarung am 10. Dezember 1968 und der  Änderung am 16. Januar 1974 zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 12. November 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kostenregelung durch Pauschalabgeltung ersetzt (RRB Nr. 2134 vom 29. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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