Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (631.510.3)
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

SRSZ 1.2.2012 1 (PHZ-Aufnahmereglement) 1 (Vom 16. Mai 2008) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 10 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral- schweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 sowie auf das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September
2002, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teil- schulen der PHZ. Art. 2 2 Aufnahmekommission Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfa hren an den Teilschulen treffen sich mindestens einmal pro Jahr oder nach Be darf mit dem Ziel der Koordination von Aufnahmeverfahren bezüglich Termine und Fristen sowie der Festlegung einer möglichst einheitlichen Aufnahmepraxis. Art. 3 3 Termine und Fristen Die Direktionskonferenz legt die Termi ne für die Anmeldung zum Studium, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowi e für die Durchführung der Eintrittsprü- fung fest und sorgt für die Publikation in allen Konkordatskantonen. Art. 4 4 Information der Öffentlichkeit
1 Die Teilschulen sind in koordinierender Absprache in der Direktionskonferenz verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraus- setzungen und das Aufnahmeverfahren.
2 Sie sorgen für eine angemessene Information der Abgeberschulen. Art. 5 5 Anmeldung
1 Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an diejenige Teilschule zu richten, an welcher man das Studium zu absolvieren beabsichtigt.
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2 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular. Beizulegen sind: a) ein Lebenslauf mit vollständiger Da rstellung des bisherigen Bildungsgangs und der beruflichen Tätigkeiten und b) ein Dossier mit den Nachweisen über erworbene Qualifikationen.
3 In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis angefordert werden. Art. 6 Aufnahme mit Karenzfrist Wer an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder vergleichbaren Lehrerbil- dungsinstitution infolge Nichtbestehens von Prüfungen endgültig vom Weiter- studium ausgeschlossen worden ist, wird er st nach einer zweijährigen Karenzfrist zu einem PHZ-Studium zugelassen. Art. 7 6 Aufnahmeentscheid Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Aufnahme in eine Grundausbildung. II. Aufnahmevoraussetzungen Art. 8 7 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe
1 Die Aufnahme in die Ausbildung zur Le hrperson für Kindergarten/ Unterstufe und für die Primarstufe setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK aner- kanntes Lehrdiplom, den Abschluss ei ner Fachhochschule, eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprü fung gemäss dem Passerellenreglement der EDK oder eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik vor- aus.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die über a) eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Gesundheit, Soziales, Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst, Musik und Theater oder Angewandte Psychologie oder b) ein Diplom einer dreijährigen an erkannten Diplommittelschule (DMS), c) einen anerkannten Fachmittelschulau sweis mit mindestens zweijähriger Ar- beitserfahrung, d) eine Berufsmaturität, e) ein Diplom einer anerkannten Hand elsmittelschule mit mindestens zweijäh- riger Berufserfahrung, f) einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbil- dung mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung verfügen, werden zur Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe zugelassen, sofern sie vo r Studienbeginn ein erweitertes Aufnahme-
SRSZ 1.2.2012 3 verfahren gemäss den Artikeln 14 bis 18 mi t einer Eintrittsprüfung als Äquiva- lenzausweis zur Fachmaturität für da s Berufsfeld Pädagogik bestehen.
3 Die Aufnahme in ein Diplomerweiterung sstudium für die Primarstufe setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom fü r die Primarstufe (Bachelor-Abschluss) oder ein EDK-anerkanntes Fachlehrdiplom für die Primarstufe voraus. Für die Erweiterungsfächer Französisch, Englisch sowie Ethik und Religion werden auch Lehrpersonen mit einem EDK anerkannten seminaristischen Lehrdiplom für die Primarstufe zugelassen. Art. 9 8 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Sekundarstufe I
1 Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I setzt eine gymnasiale Maturität, ein von de r EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe, ein von der EDK anerkanntes Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe I, den Abschluss einer Fachhochschule oder eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss de m Passerellenreglement der EDK voraus.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die über a) eine Fachmaturität, b) einen anerkannten Fachmittelschulau sweis mit mindestens zweijähriger Ar- beits- und Berufserfahrung, c) eine Berufsmaturität, d) ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten, ein EDK-anerkanntes Fachlehrdiplom für die Primarstufe oder e) einen Abschluss einer mindestens dr eijährigen anerkannten Berufsausbil- dung mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung verfügen, werden zur Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I zugelassen, wenn sie ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss den Artikeln 14 bis 18 bestehen und damit einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Eintrittsprüfung vor Begi nn des Studiums ausweisen. Der Fächer- kanon und das Niveau der Eintrittsprüfung entsprechen demjenigen der Passe- relle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen.
3 Die Aufnahme in ein Diplomerweiterung sstudium für die Sekundarstufe I setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I, ein von der EDK anerkanntes Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe I oder ein Fachlehrdip- lom für die Sekundarstufe II mit Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe I voraus. Art. 10 9 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Schulische Heilpädagogik
1 Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik setzt voraus: a) ein anerkanntes Diplom für den Unterricht in die Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe, b) mindestens zwei Jahre unterrichtspraktische Erfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe und
4 c) im Teilzeitstudium eine Bestätigung über ein bereits bestehendes Anstel- lungsverhältnis oder eine Absichtser klärung über ein ab Studienbeginn ge- plantes Anstellungsverhältnis im heilpädagogischen Bereich.
2 Bewerberinnen und Bewerber ohne anerkanntes Diplom für den Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe werden mit Auflagen gemäss Absatz
3 zur Ausbildung als Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik zugelassen, wenn sie die beiden folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie verfügen über einen Abschluss in einem verwandten Studienbereich, welcher zumindest der Bachelor-Stufe entspricht oder durch kantonale Be- hörden als gleichwertig beurteilt wird. Dazu gehören insbesondere entspre- chende Diplome in Logopädie, Psyc homotoriktherapie, Erziehungswissen- schaften, Sozialpädagogik, Sonderpädago gik, Psychologie oder Ergotherapie sowie Bachelordiplome, die im Rahmen des Studiums zur Lehrperson für die Sekundarstufe I erworben wurden. b) Sie haben mindestens zwei Jahre pr aktische Erfahrung im verwandten Stu- dienbereich und / oder praktische Unterrichtserfahrung im Umfang von jähr- lich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad.
3 Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewe rber ohne anerkanntes Diplom für den Unterricht an Regelklassen erfolgt mit Auflagen. Bis zum Studienabschluss müssen Zusatzleistungen im Umfang von 30 bis 60 ECTS-Punkten erbracht werden, die der Befähigung zum Unterricht an Regelklassen dienen. Sie umfas- sen mindestens 10 Kreditpunkte im Bereic h der Didaktiken und mindestens 10 Kreditpunkte in begleiteter Unterrichtspr tungen (Allgemeine Pädagogik, Pädagogi sche Psychologie, Erziehungswissen- schaften) werden individuell, sur Dossier festgelegt. Art. 11 Arbeits- und Berufserfahrung Die Arbeits- und Berufserfahrung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 wird auf der Basis einer Vollzeitanstellung berechnet. Ausgewiesene kontinuierliche Familienarbeit wird zur Hälfte angerechnet. Art. 12 Ausländische Vorbildung Die Bewertung von ausländischen Vorbildung en im Hinblick auf die Aufnahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen der Rektoren- konferenz der Schweizer Universitäten. Art. 13 Sprachnachweis Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Aufnahme anerkannten Vorbildungsausweise nicht an einer Schule mit der Unterrichtssprache Deutsc h erworben haben, wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch münd- lich und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Europäischen Spra- chenportfolios, verlangt.
SRSZ 1.2.2012 5 III. Erweitertes Aufnahmeverfahren Art. 14 10 Ablauf und Inhalte
1 Das erweiterte Aufnahmeverfahren beinhaltet a) ein Beratungs- und Zuweisungsgespr äch zur Abklärung der Vorleistungen und der Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung, b) die Festlegung der Fachbereiche, in welchen eine Ergänzung der Allgemein- bildung im Hinblick auf das Niveau des gewählten Studiengangs erforderlich ist, c) .... d) das erfolgreiche Absolvieren einer Eintrittsprüfung.
2 Die Aufnahmevoraussetzungen gemäss den Artikeln 8 und 9 müssen bei dem für die Eintrittsprüfung vorgesehen Art. 15 11 Beratungs- und Zuweisungsgespräch
1 Im Beratungs- und Zuweisungsgespräch werden die individuellen Vorausset- zungen der Bewerberinnen und Bewerber an Hand der Anmeldeunterlagen und unter Berücksichtigung des Stufenentscheids besprochen sowie Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung geklärt.
2 Aufgrund des Gesprächs wird den Bewerberinnen und Bewerbern ein Zu- weisungsentscheid ausgestellt, der festhält, a) in welchen Fachbereichen die aufgrund der Vorbildung ausgewiesenen Kom- petenzen für die Aufnahme anerkannt werden, b) in welchen Fachbereichen eine Eintrittsprüfung zu absolvieren ist und
3 Die Direktionskonferenz erlässt unter Einbezug der Abgeberschulen verbindli- che Richtlinien über die Anerkennung der Vorleistungen in einzelnen Fachberei- chen. Art. 16 12 Vorbereitungskurs
1 Der Vorbereitungskurs dient der Vo rbereitung auf die Eintrittsprüfung.
2 Der Besuch des Vorbereitungskurses ist freiwillig.
3 Die Anmeldung für den Vorbereitungskurs ist verbindlich und verpflichtet zur Einhaltung der für den Kurs geltenden Richtlinien und Weisungen.
4 Bei wiederholter Missachtung dieser Richtlinien und Weisungen kann eine Kursteilnehmerin oder ein Kursteilnehme r von der Kursleitung vom Kurs ausge- schlossen werden. Die Teilnahmegebühren werden nicht zurückerstattet.
5 Die Teilschulen sind verantwortlich fü r die Durchführung der Vorbereitungskur- se. Art. 17 13 Eintrittsprüfung
1 Im Rahmen der Eintrittsprüfung wird übe rprüft, ob der Stand der Allgemeinbil- dung den in den Art. 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 statuierten Voraussetzungen ent- spricht.
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3 Die Eintrittsprüfung umfasst a) in jedem Fall: die Überprüfung der Kenntnisse in den Fachbereichen Deutsch und Mathematik und b) abhängig von den nach Art. 15 an erkannten Vorleistungen die Überprüfung der Kenntnisse ba) in einer Fremdsprache: Französisch oder Englisch, bb) in zwei Fächern aus dem Fachbereich Naturwissenschaften, bc) in zwei Fächern aus dem Fachbereich Gesellschaftswissenschaften so- wie bd) in zwei Fächern aus den Fachbereichen Gestaltung, Musik, Bewegung und Sport c) beim erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I das Verfassen von zwei Vertiefungsarbeiten gemäss den Richtlinien der Direktionskonfe- renz.
4 Die Eintrittsprüfung ist innerhalb eine s Jahres zu absolvieren. Vorbehalten bleibt die Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung. Art. 18 14 Bestehen der Eintrittsprüfung
1 Die Eintrittsprüfung ist bestanden, we nn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der ungerundete Durchschnitt aller Prüfungsfächer muss mindestens 4.0 betragen, wobei aa) die Fächer Deutsch und Mathematik zwingend mit mindestens der Note ab) in den übrigen Fächern maximal eine Note ungenügend sein kann, diese b) Zusätzlich müssen im erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I die beiden Vertiefungsarbeiten mit mindestens der Note 4.0 abgeschlossen werden.
2 Die Eintrittsprüfung kann einmal wieder holt werden. Die Wiederholung muss spätestens im darauf folgenden Jahr absolviert werden, wobei Bewerberinnen und Bewerber, die maximal drei Fächer nicht bestanden haben, die Prüfungen noch im selben Jahr vor Studienbeginn derholung ist nicht möglich.
3 Die Wiederholung der Eintrittsprüfung umfasst diejenigen Teilprüfungen und Vertiefungsarbeiten, welche mit einer Note unter 4 bewertet worden sind.
4 Eine allfällige Prüfungsabmeldung muss begründet und bis spätestens vier Wochen vor der Prüfung erfolgen. Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne rechtzeitige Angabe wichtiger Gründe einem Prüfungstermin fern, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Wird die Abmeldung mit einer Krankheit begründet, ist ein Arztzeugnis vorzulegen. IV. Immatrikulation Art. 19 15 Immatrikulation an einer Teilschule
1 Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zur Immatrikulation an allen Teilschulen der PHZ.
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3 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplätze zur Verfügung stehen, kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag der be- troffenen Teilschule eine Zuweisung zu einer anderen Teilschule verfügen. Die Auswahl der umzuteilenden Studierenden e rfolgt in einem zweistufigen Verfah- ren: - Alle neu eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem freiwilligen Wechsel aufgefordert. - Melden sich nicht genügend Freiwilli ge, werden jene einer andern Teilschule zugeteilt, für die eine Umverteilung verkehrstechnisch zumutbar ist. V. Rechtsmittel Art. 20 16 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schrift- lich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. VI. Schlussbestimmungen Art. 21 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft. 17 Es ist zu veröffentli- chen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglemen ts wird das Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. September 2002 aufgeho- ben. Art. 22 18 Übergangsbestimmung für die Ä Am 1. Januar 2011 bereits laufende Au fnahmeverfahren we rden nach altem Recht durchgeführt.
1 GS 22-10 mit Änderungen vom 2. April 2009 (GS 22-63), vom 16. Dezember 2010 (GS 22-
135), vom 10. Februar 2011 (GS 23-2) und vom 15. September 2011 (GS 23-15).
2 Fassung vom 16. Dezember 2010.
3 Fassung vom 16. Dezember 2010.
4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Dezember 2010.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2010.
6 Fassung vom 16. Dezember 2010.
7 Fassung vom 10. Februar 2011; Abs. 2 Bst. c, e und f in der Fassung vom 15. September

2011.

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8 Fassung vom 10. Februar 2011; Abs. 2 Bst. b und e in der Fassung vom 15. September 2011.
9 Fassung vom 10. Februar 2011 (Abs. 2 und 3 neu).
10 Abs. 1 Bst. c aufgehoben und Abs. 2 neu eingefügt am 15. September 2011.
11 Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 15. Septem ber 2011 und Abs. 3 in der Fassung vom 16. De- zember 2010.
12 Fassung vom 15. September 2011.
13 Abs. 2 aufgehoben und Abs. 3 Bst. c neu eingefügt am 15. September 2011.
14 Fassung vom 15. September 2011.
15 Abs. 2 aufgehoben am 16. Dezember 2010.
16 Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2009.
17 Änderungen vom 2. April 2009 sind am 2. April 2009 (Abl 2009 1143), vom 16. Dezember
2010 am 1. Januar 2011, vom 10. Februar 2011 am 1. März 2011 (Abl 2011 436) und vom

15. September 2011 am 1. Oktober 2011 (Abl 2011 1587) in Kraft getreten.

18 Neu eingefügt am 16. Dezember 2010.
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