Gesetz über die politischen Rechte
                            über die politischen Rechte  (kGPR)  vom 13.05.2004 (Stand 01.04.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 34, 39 und 136 der Bundesverfassung und die Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 bis 35, 52, 84 bis 88, 92 und 100 bis 107 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die kantonalen, kommuna  -  len und interkommunalen Wahlen und Abstimmungen, sowie auf die Aus  -  übung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten.  Die Spezialbestimmungen des Gemeindegesetzes bleiben vorbehalten, ins  -  besondere was die Stimmabgabe an den Ur- und Burgerversammlungen  betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet Anwendung auf die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen  sowie auf die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössi  -  schen Angelegenheiten, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Bun  -  desrechts oder kantonale Spezialbestimmungen zur Anwendung des Bun  -  desrechts bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichheitsgrundsatz
                            1  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fristen
                            1  Die im vorliegenden Gesetz vorgeschriebenen Fristen gelten als eingehal  -  ten, wenn die vorgesehene Übergabe an die zuständige Behörde oder an  eine Poststelle in der Schweiz mit eingeschriebenem Brief am letzten Tag  der Frist erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übergabe durch Vermittlung der Post ist jedoch unzulässig, wenn das  Gesetz eine bestimmte Uhrzeit festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt anders lautender Gesetzesbestimmungen, wird bei der  Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitge  -  zählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder  einen Feiertag, endet die Frist am darauf folgenden Werktag. Im Übrigen  gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und  die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berechnung des absoluten Mehrs
                            1  Das absolute Mehr wird durch die Halbierung der Zahl der eingegangenen  Stimmzettel nach Abzug der leeren und der ungültigen Stimmzettel erreicht.  Die der erhaltenen Teilzahl unmittelbar folgende ganze Zahl stellt das abso  -  lute Mehr dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verfassungsrevisionen entscheidet die absolute Mehrheit der an der  Abstimmung teilnehmenden Bürger (Art. 106 KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Teilnahme der Stimmbürger am Urnengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1 Stimmberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stimmbürger
                            1  Stimmbürger im Sinne der Verfassung ist jeder Schweizer ab erfülltem 18.  Altersjahr, der in einer Gemeinde des Kantons wohnsässig und im Besitz  der politischen Rechte ist und diese nicht in einer anderen Gemeinde aus  -  übt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand kann mehrere politische Wohnsitze haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Allgemeiner Grundsatz
                            1  Das Stimmrecht im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist das Recht, an  Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, sowie Referendums- und Initiativ  -  begehren zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmbürger üben ihre Rechte in ihrer Wohnsitzgemeinde aus. Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Absatz 1 Buchstabe  b des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 In eidgenössischen Angelegenheiten
                            1  Die Bundesgesetzgebung regelt die Ausübung der politischen Rechte in  eidgenössischen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 In kantonalen Angelegenheiten
                            1  Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger, die  am Wahl- oder Abstimmungstag seit 30 Tagen im Kanton und seit 5 Tagen  in der neuen Gemeinde Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 In kommunalen Angelegenheiten
                            1  Stimmberechtigt in kommunalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger,  die am Wahl- oder Abstimmungstag seit 30 Tagen in der Gemeinde Wohn  -  sitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Heimatschein
                            1  Alle stimmberechtigten Bürger müssen ihren Heimatschein hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis hinterlegt (Heimat  -  ausweis, Interimsschein, usw.), erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er  nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregis  -  ter eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in den Artikeln 8 und 9 festgesetzte Frist beginnt mit dem Tag der Hin  -  terlegung des Heimatscheins zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Politischer Wohnsitz
                            1  Politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können ins  -  besondere haben:  a)  *  Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen;  b)  Wochenaufenthalter, namentlich Studenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf rich  -  terliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Be  -  fugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemein  -  samen Haushaltes aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 10 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sonderfälle
                            1  Erwirbt ein schon in der Gemeinde wohnhafter Ausländer das Schweizer  Bürgerrecht, wird die Dauer der Hinterlegung seiner ausländischen Schriften  unter der Voraussetzung, dass sein schweizerischer Heimatschein innert  kürzester Frist hinterlegt wird, berücksichtigt. Die Formalitäten für den Er  -  werb des Schweizerbürgerrechts gelten als abgeschlossen, sobald der Er  -  werber den Eid geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürger müssen bei der Erlangung der Mündigkeit innert kürzester Frist  ihren Heimatschein hinterlegen. Wohnen sie indessen schon vor Erlangung  der Mündigkeit in der gleichen Gemeinde, so wird dies bei der Berechnung  der Wartefrist berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 In Burgerangelegenheiten
                            1  In Burgerangelegenheiten sind stimmberechtigt:  a)  die stimmfähigen Burger, die in der Gemeinde, deren Burgerrecht sie  besitzen, Wohnsitz haben;  b)  Burger, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, welche diese Absicht ge  -  genüber dem Präsidenten der Burgerschaft schriftlich erklärt haben;  diese Erklärung bleibt für die gesamte Dauer der laufenden Verwal  -  tungsperiode gültig. Indessen dürfen sich an Wahlen nur die in der  Gemeinde wohnhaften Burger beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen nur in einer einzigen Burgergemeinde an Wahlen und Abstim  -  mungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausschluss von den politischen Rechten
                            1  Von der Ausübung der politischen Rechte sind Personen ausgeschlossen,  die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft  stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) benachrichtigen die  Wohnsitzgemeinden über die gemäss Absatz 1 verfügten Massnahmen. Die  Gemeinde informiert im Bedarfsfall den für die Führung des Stimmregisters  der Burgergemeinde verantwortlichen Vorsteher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wählbarkeit
                            1  Unter Vorbehalt anders lautender Verfassungs- oder Gesetzesbestimmun  -  gen ist jeder schweizerische Stimmbürger in die öffentlichen Ämter wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2 Stimmregister
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsatz
                            1  In jeder Gemeinde und in jeder Burgerschaft haben die betreffenden Räte  durch den Gemeindeschreiber oder einen vom Gemeinderat bezeichneten  Vorsteher ein Stimmregister zu führen. Dieses Register ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dieses Register werden alle Bürger, die das Stimmrecht besitzen, einge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird in alphabetischer Reihenfolge erstellt und enthält folgende Anga  -  ben:  a)  *  Namen,   Vornamen,   Adresse,   Heimatort   und   Geburtsdatum   jedes  Stimmbürgers;  b)  das Datum der Hinterlegung der Schriften im Sinn von Artikel 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann die Schaffung eines kantonalen Stimmregisters be  -  schliessen. Er erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen Bestim  -  mungen. Er kann insbesondere die Gemeinden verpflichten, bei der Erstel  -  lung dieses Registers zusammenzuarbeiten, die Änderungen einzutragen  und diese dem Kanton mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Unterstützung durch elektronische Mittel
                            1  Sofern die Einhaltung  der  Bestimmungen des  vorliegenden Gesetzes  gewährleistet ist, dürfen die Gemeinden das Stimmregister mittels elektroni  -  scher Datenverarbeitung erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erstellung des kantonalen Stimmregisters kann der Staatsrat eine  EDV-Lösung vorschreiben, die einheitlich ist oder die einen elektronischen  Datentransfer zum Kanton ermöglicht. Die anfallenden Kosten der vom  Staatsrat für alle Gemeinden verbindlich vorgeschriebenen EDV-Lösungen  gehen zu Lasten des Kantons. Die Detailbestimmungen werden vom Staats  -  rat in einer Verordnung geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Nachführung
                            1  Das Stimmregister ist ständig von Amtes wegen durch Eintragung oder  Streichung der Bürger, die die Ausübung ihrer politischen Rechte in der  Gemeinde erwerben oder verlieren, nachzuführen. Dies hat unmittelbar nach  Eintritt des die Änderung bewirkenden Ereignisses zu erfolgen. Es berück  -  sichtigt Personen, die die Ausübung der politischen Rechte am Tage des Ur  -  nengangs erhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gemeinderat   überwacht   die   Führung   des   Stimmregisters   und  kontrolliert es mindestens einmal pro Jahr. Vor jedem Urnengang vergewis  -  sert er sich, ob die Eintragungen und Streichungen vorgenommen worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die politischen Parteien können auf schriftliches Gesuch hin das Stimmre  -  gister in Kopie oder auf Datenträger erhalten. Der Gemeinderat kann die  Vergütung der Kosten verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einsprachen
                            1  Die   Einsprachen   gegen   das   Stimmregister   müssen   begründet   beim  Gemeinderat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können jederzeit von jedem Stimmbürger der Gemeinde erhoben wer  -  den, unabhängig davon, ob es eine Person betrifft, deren Eintragung in das  Register verweigert oder zugelassen wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Indessen kann der Stimmbürger in den 30 Tagen, die den periodischen  eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Wahlen vorausgehen, ge  -  gen die Eintragung oder Streichung anderer Bürger keine Einsprache mehr  einreichen. Das gleiche gilt für die einspracheberechtigten politischen Partei  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Entscheide des Gemeinderats - Beschwerde an den Staatsrat
                            1  Der Gemeinderat spricht sich innert der Frist von drei Tagen über die Ein  -  sprachen aus. Seine Entscheide über die Zulassung oder Verweigerung der  Eintragung eines Stimmbürgers in das Register können auf dem Beschwer  -  deweg an den Staatsrat weiter gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde muss innert drei Tagen nach Zustellung des Entscheids  des Gemeinderats eingereicht werden. Der Staatsrat fällt und eröffnet sei  -  nen Entscheid wenn möglich vor der Wahl oder Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unterlassung des Gemeinderats
                            1  Unterlässt es der Gemeinderat, seinen Entscheid zu fällen oder zuzustel  -  len, kann die Einsprache direkt beim Staatsrat eingereicht werden, der in der  Regel nach Anhören der Betroffenen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleiche gilt, wenn die Gemeindebehörden ihre Pflicht hinsichtlich der  Nachführung und Überwachung des Stimmregisters vernachlässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die in den Artikeln 220 und 221 vorgesehenen Strafbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schliessung des Stimmregisters
                            1  Das Stimmregister wird am Freitagabend vor dem Urnengang um 17 Uhr  unter Vorbehalt von Unterlassungen, Richtigstellungen von offenkundigen  Irrtümern oder von hängigen Beschwerden an den Staatsrat als geschlossen  erklärt; es werden nur jene Stimmbürger zur Urne zugelassen, die im Stimm  -  register eingetragen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Unterlassung oder offenkundiger Irrtum
                            1  Im Falle einer Unterlassung oder eines offenkundigen Irrtums entscheidet  das Wahlbüro. Der Entscheid wird im Protokoll angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Stimmkarte
                            1  Der Gemeinderat kann die permanente oder nicht permanente Stimmkarte  einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann die Stimmabgabe in  diesen Gemeinden in der Regel nur durch Vorweisung der Stimmkarte erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann beschliessen, dass das Rücksendungsblatt als  Stimmkarte dient.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.3 Ausübung des Stimmrechts - Erleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grundsatz
                            1  Der Stimmbürger stimmt ab, indem er sich persönlich an die Urnen seines  politischen Wohnsitzes begibt oder indem er brieflich oder durch Hinterle  -  gung auf der Gemeinde abstimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann im Falle von höherer Gewalt wie Epidemien, Katastro  -  phen, Störungen der öffentlichen Ordnung durch Volksauflauf, Kriegsereig  -  nisse usw. oder falls die Urnenabstimmung unmöglich ist oder erheblich  schwierig geworden ist, anstelle von Urnengängen generell die briefliche  Stimmabgabe für den ganzen Kanton oder für gewisse Bezirke oder für  gewisse Gemeinden anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ausserordentlichen Fällen kann der Staatsrat die briefliche Stimmabgabe  in einer bestimmten Gemeinde untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Briefliche Stimmabgabe *
                            1  Statt seinen Stimmzettel persönlich in die Urne zu legen, kann der Stimm  -  bürger ab Erhalt des Stimmmaterials stimmen, sei es brieflich oder durch  Hinterlegung auf der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall der brieflichen Stimmabgabe muss die Sendung über die Post spä  -  testens am Freitag vor der Wahl oder der Abstimmung bei der Gemeinde  -  verwaltung eintreffen. Die Versandkosten gehen zulasten des Stimmbür  -  gers.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer brieflich abstimmt, kann dies aus irgendeinem Ort in der Schweiz oder  des Auslandes machen. Mit Ausnahme der Zustellung an die registrierten  Auslandschweizer sind die Gemeinden nicht verpflichtet, das Stimmmaterial  an den Aufenthaltsort im Ausland zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden müssen die Hinterlegung des Übermittlungsumschlags bis  zum Freitag vor dem Urnengang direkt auf der Gemeindekanzlei ermögli  -  chen und verfügen dazu über eine Urne, die zuvor in Anwesenheit von min  -  destens drei Mitgliedern des Auszählungsbüros, welche die politischen Par  -  teien oder Gruppierungen angemessen repräsentieren, versiegelt wurde.  Die Zeiten, während derer diese Hinterlegung erfolgen kann, sind den Bür  -  gern mit der Anzeige der Einberufung zur Urversammlung bekannt zu ge  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen über die  Anwendungsmodalitäten der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabga  -  be durch Hinterlegung auf der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Stimmabgabe Betagter, Kranker oder Behinderter
                            1  Stimmbürger, die durch Gebrechlichkeiten verhindert sind, die zur Aus  -  übung ihres Stimmrechts erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen,  können sich an ihrem Wohnort, Aufenthaltsort oder im Stimmlokal durch  eine Person ihrer Wahl verbeiständen lassen. Diese muss das Stimmge  -  heimnis wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Elektronische Stimmabgabe
                            1  Der Staatsrat kann die elektronische Stimmabgabe auf dem ganzen oder  einem Teil des Gebiets generell bewilligen oder sie auf bestimmte Gegen  -  stände begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er setzt auf dem Verordnungsweg die Gültigkeitsvoraussetzungen der  Stimmabgaben und die Ungültigkeitsgründe fest. Die Kontrolle der Stimmbe  -  rechtigung, das Stimmgeheimnis und die Auszählung sämtlicher Stimmab  -  gaben und Stimmen müssen sichergestellt und jede Gefahr von Missbrauch  ausgeschlossen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Stimmabgabe mittels Vollmacht
                            1  Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Urnengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Organisation des Urnengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Datum des Urnengangs
                            1  Die Wahlen und Volksabstimmungen finden an den von der Verfassung,  vom Gesetz oder den Behörden festgesetzten Daten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen wer  -  den diese Daten den Bürgern mit einem Staatsratsbeschluss zur Kenntnis  gebracht, der im Amtsblatt mindestens vier Wochen vor einer Abstimmung  und sechs Wochen vor einer Wahl veröffentlicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat schlägt im öffentlichen Anschlagkasten mindestens 20  Tage im Voraus das Datum der kommunalen Wahlen und Abstimmungen  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Einberufung des Stimmvolks
                            1  In   Ausführung   des   Staatsratsbeschlusses   oder   des   Beschlusses   des  Gemeinderats beruft der Gemeindepräsident das Stimmvolk mindestens 20  Tage vor dem Urnengang durch Mitteilung im öffentlichen Anschlagkasten  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung hat die Tage und die Öffnungszeiten des Urnengangs  sowie die Reihenfolge der Wahlhandlungen anzugeben. Die Eröffnung eines  Urnengangs darf nicht nach 20 Uhr erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmbürger sind auf einen Sonntagvormittag einzuberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Vorzeitige Öffnung der Stimmbüros
                            1  Der Gemeinderat kann die Stimmbüros am Samstag vor dem Abstim  -  mungssonntag öffnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen betreffend die eidgenössi  -  schen Abstimmungen und Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Dauer des Urnengangs
                            1  Am Abstimmungssonntag sind die Stimmbüros während mindestens einer  Stunde geöffnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Gemeinden mit mehr als 4'000 Stimmbürgern hat die gesamte Öffnungs  -  zeit des Hauptbüros mindestens zwei Stunden zu betragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Schluss des Urnengangs
                            1  Am Sonntag wird der Urnengang spätestens um 12 Uhr geschlossen. In  den   Gemeinden,   in   denen   sektionsweise   abgestimmt   wird,   kann   der  Gemeinderat beschliessen, dass die Sektionsbüros früher als das Hauptbü  -  ro schliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Vorbereitung des Urnengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1 Wahlbüros
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Wahlbüro
                            1  Für jede Wahl und Abstimmung bilden die Gemeinden so viele Wahlbüros  wie es organisierte Urnengänge gibt. Der Gemeinderat setzt die Anzahl Mit  -  glieder der Büros nach den Bedürfnissen fest, wobei jedes Büro sich aus  mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Sektionsbüros
                            1  Je nach Bedarf kann der Gemeinderat mehrere Stimmlokale einrichten. In  diesem Fall errichtet er für jedes von ihnen ein Sektionsbüro mit mindestens  drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Schluss des Urnengangs muss der Inhalt der Urnen in einen Um  -  schlag gelegt werden, der in Anwesenheit des Sektionsbüros zu versiegeln  und mit den Unterschriften aller Mitglieder desselben zu versehen ist. Der  Umschlag ist unter der Verantwortung des Präsidenten des Sektionsbüros  persönlich dem Präsidenten des Hauptbüros zu übergeben, um gleichzeitig  mit dem Haupturnengang geöffnet und ausgezählt zu werden. Vorbehalten  bleiben die Artikel 69 und 81.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Ernennung
                            1  Der Gemeinderat ernennt den Präsidenten, den Sekretär und die Mitglieder  der verschiedenen Büros, die im Stimmregister der Gemeinde eingetragen  sein müssen. Die Ernennung erfolgt zu Beginn der Verwaltungsperiode,  nach Bedarf vor jedem Urnengang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In seiner Auswahl berücksichtigt er in angemessener Weise in der Gemein  -  de vertretene politische Parteien oder Gruppierungen. Diese können Kandi  -  daturen vorschlagen, die unter Vorbehalt wichtiger Gründe vom Gemeinde  -  rat angenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat ersetzt ein verhindertes Mitglied, indem er nach Möglichkeit eine  Person ernennt, die der gleichen politischen Partei oder Gruppierung ange  -  hört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Amtspflicht
                            1  Niemand darf sich weigern, als Mitglied eines Wahlbüros zu amten, ausser  bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Krankheit, lang andauernde Abwe  -  senheit, usw.). Die Verweigerung, das Nichterscheinen oder eine ungerecht  -  fertigte Verspätung wird mit einer vom Gemeinderat auszusprechenden Bus  -  se bis höchstens 500 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Entschädigung
                            1  Der Gemeinderat kann eine Entschädigung für die Mitglieder der Büros be  -  schliessen und deren Höhe festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Befugnis
                            1  Die Wahlbüros üben die Polizeibefugnisse in den ihnen übertragenen Auf  -  gaben aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Entscheid
                            1  Jedes Büro fällt seine Entscheide sofort mit der Mehrheit der anwesenden  Mitglieder. Der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Protokoll
                            1  Die Handlungen und die Entscheide des Wahlbüros werden in einem Pro  -  tokoll festgehalten, das vom Sekretär unter der Kontrolle des Präsidenten  geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll wird vom Präsidenten und Sekretär unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 Wahlgebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Räumlichkeiten
                            1  Die Gemeinderäte stellen die notwendigen Stimm- und Auszählungslokale  zur Verfügung, wenn möglich in einem öffentlichen Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Unterhaltung zwischen Stimmbürgern, jegliche Beratungen mit Aus  -  nahme jene des Büros, jegliche Verteilung von Stimmzetteln, jegliche Hand  -  lungen mit dem Ziel des Stimmenfangs oder der Behinderung der freien  Ausübung des Stimmrechts sind im Wahlgebäude untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gleichzeitigen Wahlen und Abstimmungen sind die Abstimmungsbüros  klar zu signalisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Stimmkabinen
                            1  Die Gemeindebehörden wachen über die Gewährleistung des Stimmge  -  heimnisses und der vollständigen Stimmfreiheit. Zu diesem Zweck veranlas  -  sen sie im Stimmlokal die notwendigen Einrichtungen. Insbesondere richten  sie im Abstimmungssaal eine oder mehrere Stimmkabinen ein, wo die  Stimmzettel zur Auswahl aufliegen und durch welche sich der Stimmbürger  zur Urne begeben muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Wahlzettel und die amtlichen  Stimmzettel sowie die Weisungen auf dem Gebiete der Wahlen und Abstim  -  mungen in den Lokalen zur Verfügung des Wahlbüros stehen; dasselbe gilt  für die Formulare der Wahlprotokolle und das notwendige Schreib-, Versie  -  gelungs- und Verpackungsmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3 Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Urnen
                            1  In jedem Wahlbüro und gegebenenfalls in jeder Sektion werden geeignete  Urnen zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jeden Urnengang wird eine eigene Urne aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Urne muss mit einer klaren und gut lesbaren Bezeichnung bezüglich  des Gegenstandes des Urnengangs versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die briefliche Stimmabgabe und für die Stimmabgabe durch Hinter  -  legung auf der Gemeinde bestimmten Urnen sind ab Versand des Stimmma  -  terials an die Stimmbürger zu versiegeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Aufsicht
                            1  Die Urnen müssen ständig beaufsichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Information der Stimmbürger vor einem Urnengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1 Kantonale Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abstimmungstexte
                            1  Die Texte aller der Volksabstimmung unterliegenden kantonalen Vorlagen  werden im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Texte sowie die sie begleitenden Erläuterungen werden auch elek  -  tronisch veröffentlicht (Internet).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Stimmzettel und Erläuterungen
                            1  Für alle kantonalen Abstimmungen lässt der Staatsrat amtliche Stimmzettel  erstellen sowie eine kurze Erläuterung, die den Text, über den abgestimmt  werden soll, sowie den genauen Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten  Frage enthält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erläuterung hat objektiv zu sein und muss auch die Argumente der im  Grossen Rat vertretenen bedeutenden Minderheiten darlegen. Bei Volksini  -  tiativen lässt der Staatsrat nötigenfalls die Empfehlungen oder die Vormei  -  nung des Grossen Rates abdrucken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Volksinitiativen oder Referenden übermittelt das Komitee dem betref  -  fenden Departement innert der von diesem gesetzten Frist einen kurzen  Text mit seinen Argumenten. Der Staatsrat übernimmt diesen in seiner Er  -  läuterung. Er kann nach Anhörung des Komitees ehrverletzende, offensicht  -  lich wahrheitswidrige, das Thema verfehlende oder zu lange Äusserungen  ändern oder zurückweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Berichtigung von Tatsachenwidrigkeiten
                            1  Der Staatsrat kann ausnahmsweise und unter Beachtung des Grundsatzes  der Verhältnismässigkeit die während einer Abstimmungskampagne vorge  -  brachten Tatsachenwidrigkeiten berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2 Kommunale Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Kommunale Bestimmungen
                            1  Die Artikel  48 und 49 des vorliegenden Gesetzes sind für kommunale Ab  -  stimmungen, die nach dem vorliegenden Gesetz durchgeführt werden, ana  -  log anzuwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3 Kantonale Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Erläuterungen
                            1  Vor jeder kantonalen Wahl erstellt der Staatsrat eine kurze Erläuterung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Wahlzettel
                            1  Für die kantonalen Wahlen erstellt der Kanton auf seine Kosten die Wahl  -  zettel jeder gültig hinterlegten Liste sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel.  Die kandidierenden Personen und die Listenunterzeichner müssen jedoch  diese Kosten unter Solidarhaft rückvergüten:  a)  beim Majorzsystem, wenn die Stimmen der Person mit der grössten  Stimmenzahl auf der Liste nicht fünf Prozent der Gesamtzahl der Stim  -  menden erreichen;  b)  beim Proporzsystem, wenn die von der Liste erhaltenen Stimmen nicht  fünf Prozent der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Listenvertreter können zum Selbstkostenpreis bei der Staatskanzlei zu  -  sätzliche gedruckte Wahlzettel beziehen. Die politischen Parteien und Grup  -  pierungen dürfen selbst keine solchen drucken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorliegende Bestimmung gilt nicht für die Ständeratswahl.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.4 Kommunale Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a * Erläuterung
                            1  Vor jeder Gesamterneuerungswahl der Gemeindebehörden erstellt der  Gemeinderat eine kurze Erläuterung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Wahlzettel
                            1  Für die kommunalen Wahlen erstellt die Gemeinde auf ihre Kosten die  Wahlzettel jeder gültig hinterlegten Liste sowie einen leeren amtlichen Wahl  -  zettel. Der Gemeinderat kann die Rückerstattung der Kosten unter den von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 52 aufgestellten Bedingungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Fehlen von hinterlegten Listen oder bei einer Ergänzungswahl (Art. 159  Abs. 2 und 205 Abs. 2) werden einzig die leeren amtlichen Wahlzettel an die  Stimmbürger verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die politischen Parteien oder Gruppierungen dürfen keine Wahlzettel dru  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Stimmmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1 Kantonale Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Verteilung an die Gemeinden
                            1  Die amtlichen Wahlzettel, die Erläuterungen oder die Botschaften des  Staatsrates, gegebenenfalls die Empfehlungen des Grossen Rates, sind  vom Kanton an die Gemeinden zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erläuterungen oder Botschaften, sowie gegebenenfalls die Empfehlun  -  gen des Grossen Rates, werden elektronisch veröffentlicht (Internet).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Versand an die Stimmbürger
                            1  Vor jeder Wahl oder Abstimmung adressieren die Gemeinden persönlich  an jeden Stimmbürger:  a)  *  einen Stimmzettel oder im Fall von Wahlen ein Exemplar jedes ge  -  druckten Wahlzettels und einen leeren amtlichen Wahlzettel, oder den  einzigen amtlichen Wahlzettel;  b)  die Erläuterung bei einer Wahl;  c)  *  die Abstimmungstexte sowie die erläuternde Botschaft des Staatsrats  oder die Empfehlungen des Grossen Rates bei einer Abstimmung;  d)  einen Übermittlungsumschlag;  e)  so viele Stimmkuverts wie es organisierte Urnengänge gibt;  f)  gegebenenfalls die Stimmkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stimmbürger, der das Stimmmaterial nicht erhalten hat, kann auf der  Gemeindekanzlei ein Doppel verlangen. Die Verordnung regelt die Modalitä  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Frist
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass alle Stimmbürger spätestens 15 Tage  vor der Wahl oder Abstimmung alle Dokumente erhalten. Diese Frist wird für  die zweiten Wahlgänge auf 8 Tage herabgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finden am gleichen Tag ein eidgenössischer und ein kantonaler Urnen  -  gang statt, erfolgt die Zustellung des Stimmmaterials an die Stimmbürger  gleichzeitig gemäss den bundesrechtlichen Fristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Sprache
                            1  Jeder Stimmbürger darf verlangen, dass er das Stimmmaterial in einer der  beiden offiziellen Landessprachen des Kantons zugestellt erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Kostenaufteilung
                            1  Die Kosten für die Erstellung und den Druck der Übermittlungsumschläge,  der Stimmzettel, der Erläuterungen, der Botschaften sowie deren Verteilung  an die Gemeinden gehen zu Lasten des Kantons. Die Kosten der Zustellung  an die Stimmbürger gehen zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2 Kommunale Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Kommunale Wahlen und Abstimmungen
                            1  Artikel 55 des vorliegenden Gesetzes gilt für die kommunalen Wahlen und  Abstimmungen, die im geheimen Wahlgang gemäss den Artikeln 30 und fol  -  gende des vorliegenden Gesetzes stattfinden. Er ist nicht anwendbar auf or  -  ganisierte Stimmabgaben während dem Ablauf einer Urversammlung oder  die dieser unmittelbar nachfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmbürger erhalten die Wahlzettel spätestens 15 Tage vor dem Ur  -  nengang. Artikel 56 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes ist analog anwend  -  bar. Für Wahlen im zweiten Wahlgang und Ergänzungswahlen wird diese  Frist jedoch auf fünf Tage herabgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Ablauf des Urnengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.1 Sicherheitsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Wahlhandlungspolizei
                            1  Die Wahlbüros gewährleisten das Stimmgeheimnis und den rechtmässigen  Ablauf der Stimmabgabe, halten die Ordnung und die Ruhe in den Stimmlo  -  kalen und in der unmittelbaren Umgebung aufrecht und verhindern alle wi  -  derrechtlichen Handlungen. Sie müssen jede Person wegweisen, die inner  -  halb oder ausserhalb des Lokals den Stimmbürgern zudringlich wird oder die  Wahlhandlungen stört. Sie können nach Bedarf und über den Gemeindeprä  -  sidenten die Intervention der Gemeindepolizei, bei Fehlen die Kantonspoli  -  zei, anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wahlbüro wacht besonders darüber, dass der Zugang zur Urne stän  -  dig frei ist und der Stimmbürger keinem Druck ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Kontrolle der Urne
                            1  Vor dem Urnengang wird die Urne vom Präsidenten des Büros geöffnet,  damit von allen Mitgliedern des Büros festgestellt werden kann, dass sie leer  ist; sie wird anschliessend vom Präsidenten verschlossen, der sie erst wie  -  der bei der Auszählung oder der Versiegelung nach einem Teilurnengang  öffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlbüros treffen unter der Verantwortlichkeit ihres Präsidenten die er  -  forderlichen  Massnahmen   zur  Gewährleistung  der   Unantastbarkeit,   des  Transports und der Aufbewahrung der Urnen oder des versiegelten Stimm  -  materials während den Unterbrechungen des Urnengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Kontrolle der Stimmkabinen
                            1  Das Büro vergewissert sich regelmässig, dass sich sämtliche Stimm- und  Wahlzettel in ausreichender Anzahl in den Stimmkabinen befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.2 Verfahren der Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Prüfung der Stimmberechtigung
                            1  Das Büro vergewissert sich, ob die Person, die sich zur Stimmabgabe ein  -  findet, im Stimmregister eingetragen ist, oder verlangt gegebenenfalls die  Vorweisung der Stimmkarte, deren Gültigkeit es nachprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt eine Person diese Bedingungen nicht, so wird ihr der Zugang zur  Urne untersagt, ausser es handle sich um einen offenkundigen Irrtum oder  um eine Unterlassung. Alle Entscheide des Büros werden im Protokoll ver  -  merkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Art der Stimmabgabe schreibt das Büro:  a)  den Namen jedes Stimmenden in ein Verzeichnis;  b)  sammelt die nicht permanenten Stimmkarten ein;  c)  kontrolliert die Nummer der permanenten Stimmkarte und hält diese  schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat ist befugt, andere Stimmkontrollen (Magnetkarte usw.) zu ge  -  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Fehlende Stimmkarte
                            1  Die im Stimmregister eingetragene Person, die nicht in der Lage ist, ihre  Stimmkarte vorzuweisen, kann ihre Identität nachweisen und wird dennoch  zur Stimmabgabe zugelassen. Das Büro vergewissert sich, dass die gleiche  Person nicht zweimal stimmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Stimmabgabe
                            1  Der Stimmbürger wählt, indem er sich eines Stimmkuverts bedient, das ihm  persönlich am Eingang der Stimmkabine ausgehändigt wird, und in welches  er einen Stimm- oder Wahlzettel legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übt sein Stimmrecht aus, indem er persönlich sein Stimmkuvert unter  der Kontrolle eines Mitglieds des Büros in die Urne legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stimmbürger, der nicht in der Lage ist, zu lesen oder zu schreiben,  kann sich von einer Person seiner Wahl bis in die Stimmkabine begleiten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Art der Stimmabgabe
                            1  Zur Ausübung des Stimmrechts dürfen nur die amtlichen Stimm- und Wahl  -  zettel verwendet werden. Diese dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder  verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   Spezialbestimmungen   über   die   elektronische  Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Auszählung des Urnengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.1 Auszählbüros
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Auszählbüros
                            1  Für jede Wahl und Abstimmung setzen die Gemeinde so viele Auszählbü  -  ros ein wie es organisierte Urnengänge gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat setzt die Anzahl Mitglieder der Büros nach den Bedürf  -  nissen jedes Büros fest, wobei sich dieses aus mindestens drei Mitgliedern  zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann vorsehen, dass die Wahlbüros auch als Auszählbü  -  ros funktionieren. Er kann auch ein einziges Büro einsetzen, das sukzessiv  die Auszählung aller Urnengänge vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Hilfsbüros
                            1  In den Gemeinden mit mehr als 200 Stimmbürgern kann sich das Auszähl  -  büro in Hilfsbüros von mindestens drei Mitgliedern unterteilen, die in den  gleichen Räumlichkeiten wie das Hauptbüro zusammenkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hilfsbüro unterbreitet die strittigen Fälle dem Hauptbüro, das allein für  deren Beurteilung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Auszählung nach Sektionen
                            1  Für die Abstimmungen kann die Auszählung des Urnengangs durch das  Sektionsbüro erfolgen. Für die Wahlen kann der Staatsrat ausnahmsweise  die Auszählung durch das Sektionsbüro bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Ernennung
                            1  Der Gemeinderat ernennt den Präsidenten, den Sekretär und die Mitglieder  der Auszählbüros, die im Stimmregister der Gemeinde eingetragen sein  müssen. Die Ernennung erfolgt zu Beginn der Verwaltungsperiode, nach Be  -  darf vor jedem Urnengang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In seiner Auswahl berücksichtigt er in angemessener Weise in der Gemein  -  de vertretene politische Parteien oder Gruppierungen. Diese können Vor  -  schläge machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat ersetzt ein verhindertes Mitglied, indem er nach Möglichkeit eine  Person ernennt, die der gleichen politischen Partei oder Gruppierung ange  -  hört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede politische Partei oder Gruppierung kann einen Beobachter bezeich  -  nen, um den Auszählungshandlungen beizuwohnen. Das Gesuch muss spä  -  testens bis am Mittwoch vor dem Urnengang gestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Amtspflicht, Entschädigung
                            1  Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.2 Auszählungshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Auszählung *
                            1  Das Auszählbüro versammelt sich am Tag des Urnengangs unmittelbar  nach dessen Schluss im zu diesem Zweck vorgesehenen Lokal. Die Aus  -  zählungshandlungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben einzig die vom Büro  bezeichneten Mitglieder sowie die zugelassenen Beobachter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei Abstimmungen dürfen die brieflich versandten und hinterlegten Stim  -  men am Sonntagmorgen vor Urnenschluss ausgezählt werden. Es müssen  alle Massnahmen ergriffen werden, um die Ergebnisse geheim zu halten  und jegliche Einflussnahme auf den Urnengang zu verhindern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt eine Gemeinde sektionsweise ab und ist die Auszählung zentrali  -  siert, so werden die Urnen unter der Verantwortung des Präsidenten des  Sektionsbüros, begleitet von einem Mitglied dieses Büros, in das Auszähllo  -  kal transportiert, wo sie entsiegelt werden. Der Inhalt der Urnen aller Wahl  -  büros wird vermischt bevor die Auszählung begonnen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat beruft die Mitglieder des Auszählbüros zu Beginn der  Verwaltungsperiode und wenn nötig vor jedem Urnengang zu einer Instrukti  -  onssitzung ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Teilauszählung
                            1  Für alle eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Ab  -  stimmungen nimmt das Auszählbüro vor der Öffnung der Stimmbüros eine  Teilauszählung vor. Mit der Teilauszählung kann ab dem Donnerstag vor  dem Urnengang begonnen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung bestimmt die Modalitäten der Teilauszählung, insbesonde  -  re die getrennte Zählung der brieflichen Stimmabgaben und der Stimmabga  -  ben durch Hinterlegung auf der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmkuverts dürfen indes nicht geöffnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Elektronische Auszählung
                            1  Der Staatsrat kann die Gemeinden ermächtigen, technische oder elektroni  -  sche Mittel für die Ermittlung der Ergebnisse des Urnengangs zu verwen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszählung der Wahlen und Abstimmungen kann auf der Grundlage  eines Informatikprogramms erfolgen, das vom Staatsrat genehmigt und von  der Bundeskanzlei homologiert ist, soweit es die eidgenössischen Wahlen  und Abstimmungen betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann ein für alle Gemeinden einheitliches elektronisches  Auszählsystem zur Verfügung stellen oder in Absprache mit dem Gemeinde  -  verband vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Reihenfolge im Ablauf der Auszählung
                            1  Soweit es nur ein Auszählbüro gibt, schreitet dieses zuerst zur Auszählung  der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, dann zu den kantonalen  und schliesslich zu den kommunalen Wahlen und Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.3 Ermittlung und Feststellung der Resultate
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Bestimmung des Resultats
                            1  Die Resultate der Wahlen und Abstimmungen werden vom Auszählbüro  bestimmt. Nach der Öffnung der Urnen schreitet dieses:  a)  zur Auszählung der sich in der Urne befindenden Stimmkuverts, deren  Zahl mit der Zahl der Stimmenden übereinstimmen muss;  b)  zur Ausscheidung der Stimmzettel, die sich nicht in einem Stimmkuvert  befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur   Öffnung   der   Stimmkuverts,   zur   Feststellung   der   Anzahl  Stimmzettel, zu deren Nummerierung bei Wahlen, wobei die sich dop  -  pelt in einem Stimmkuvert befindenden Stimmzettel sofort aneinander  zu heften sind;  d)  zur Bestimmung der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel;  e)  zur Bestimmung der Anzahl ja und nein bei Abstimmungen, der Anzahl  Kandidatenstimmen jeder kandidierenden Person, gegebenenfalls der  Anzahl der von jeder hinterlegten Listen erzielten Stimmen sowie der  Anzahl der leeren Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Ungültige Stimmzettel
                            1  Die Stimmzettel sind ungültig:  a)  wenn sie sich nicht in den amtlichen Stimmkuverts befinden;  b)  wenn sie ehrverletzende Ausdrücke enthalten oder gekennzeichnet  sind;  c)  wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder verändert sind;  d)  wenn sie handschriftlich, aber nicht auf dem amtlichen Stimmzettel  ausgefüllt sind;  e)  wenn das gleiche Stimmkuvert mehrere Stimmzettel beinhaltet, die  nicht identisch sind und die gleiche Wahl oder Abstimmung betreffen;  sind die Stimmzettel identisch, so wird nur einer von ihnen als gültig  erklärt; beinhaltet das Stimmkuvert einen gültigen und einen leeren  amtlichen Stimmzettel, so wird letzterer nicht in Betracht gezogen;  f)  wenn sie gedruckt sind und nicht mit einer offiziellen hinterlegten Liste  übereinstimmen;  g)  *  wenn sie mit Listenbezeichnung oder Listennummer keinen Namen ei  -  nes im Wahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen;  h)  wenn sie nicht erlauben, den Willen des Stimmbürgers klar festzustel  -  len;  i)  *  wenn sie bei der Wahl eines einzigen Mitglieds einer Behörde mehr als  einen Namen enthalten; vorbehalten bleibt die Ständeratswahl (einzi  -  ger amtlicher Wahlzettel);  j)  *  ...  k)  wenn sie nicht für die betreffende Wahl oder Abstimmung bestimmt  sind;  l)  wenn sie keinen lesbaren Namen enthalten;  m)  wenn alle Stimmen ungültig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  *  wenn sie sich in nicht den Vorschriften entsprechenden Übermittlungs  -  umschlägen befinden;  o)  *  wenn bei der Ständeratswahl auf dem einzigen amtlichen Wahlzettel  mehr Kästchen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmkuverts, welche keinen Stimmzettel enthalten, werden einem un  -  gültigen Stimmzettel gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die für die briefliche und elektronische Stimmabgabe  eigenen Ungültigkeitsgründe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Leere Stimmzettel
                            1  Leer sind jene Stimmzettel, die keinen Namen einer kandidierenden Per  -  son oder kein Kreuz (einziger amtlicher Wahlzettel) oder keine Antwort auf  die gestellte Frage enthalten. Enthält ein Stimmzettel mehr als eine Frage,  so werden die unbeantworteten Fragen als leere Stimmen erklärt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Streichung und Aufbewahrung des Stimmmaterials
                            1  Die vom Auszählbüro vorgenommenen Streichungen müssen erkennbar  sein (rote Tinte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Schluss des Urnengangs übernimmt das Auszählbüro die Aufbewah  -  rung des Wahlmaterials, darunter die Liste der Stimmenden oder gegebe  -  nenfalls die Stimmkarten oder elektronischen Daten, die Übermittlungsum  -  schläge, die nichtkonformen Stimmkuverts, die leeren Stimmkuverts, die un  -  gültigen Stimmzettel, die leeren Stimmzettel und gültigen Stimmzettel; die  -  ses Material wird vom Präsidenten und dem Sekretär des Auszählbüros ver  -  siegelt und unterzeichnet. Ein Exemplar des Abstimmungsprotokolls ist die  -  sen Belegen beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Hilfsbüros
                            1  Das Auszählbüro übernimmt die Kontrolle und Verantwortung der Hilfsbü  -  ros und trifft alle notwendigen Anordnungen für die Sicherstellung der Regel  -  mässigkeit der Auszählung, wobei es nach Bedarf stichprobenweise Prüfun  -  gen durchführt. Nur das Hauptbüro beurteilt die Gültigkeit der Stimmzettel  und entscheidet zweifelhafte oder strittige Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Beendigung der Auszählung unterschreiben die Mitglieder der Hilfs  -  büros die Zählbogen und übermitteln diese zusammen mit den Stimmzetteln  an das Hauptbüro, welches die Zählbogen ebenfalls unterschreibt, das sum  -  marische Wahlprotokoll erstellt und zu dessen Zusammenfassung schrei  -  tet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Auszählung nach Sektionen
                            1  Ist ein Sektionsbüro zur getrennten Auszählung der Ergebnisse des Urnen  -  gangs ermächtigt, so wird sein Präsident vom Präsidenten des Hauptbüros  nach Beendigung der Auszählung einberufen, um den allgemeinen Zusam  -  menzug zu machen. Dieser Zusammenzug muss von allen Büropräsidenten  unterzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Doppel des Protokolls von jedem Büro wird dem allgemeinen Wahlpro  -  tokoll beigeheftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Weisungen
                            1  Die Auszählungshandlungen der periodischen eidgenössischen, kantona  -  len und kommunalen Wahlen bilden Gegenstand von speziellen Weisungen,  die vom zuständigen Departement erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Protokoll
                            1  Das Wahl- oder Abstimmungsprotokoll ist gemäss den vom zuständigen  Departement herausgegebenen Weisungen und Mustern zu erstellen; es  wird verlesen und anlässlich der Sitzung von den Mitgliedern des Büros un  -  terzeichnet. Das Protokoll gibt für jeden Urnengang die detaillierten Ergeb  -  nisse der Stimmenauszählung und der vorgenommenen Handlungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Feststellung der Resultate
                            1  Die Resultate jedes Urnengangs werden von der Behörde festgestellt, die  vom vorliegenden Gesetz als zuständig bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle von Stimmengleichheit bei einer Wahl, entscheidet das Los. Die  Auslosung erfolgt:  a)  für die Gemeinde- und Burgerwahlen durch den Präsidenten;  b)  für die Grossratswahlen durch den Präfekten;  c)  für die Wahlen des Staatsrats und des Ständerats durch den Gross  -  ratspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betroffenen werden hierzu einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.4 Übermittlung, Bekanntgabe und Veröffentlichung der Resultate
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Übermittlung der Resultate
                            1  Steht das Resultat der Stimmabgabe fest, so lässt der Präsident des Aus  -  zählbüros sofort ein Doppel des Protokolls zukommen:  a)  an den Gemeindepräsidenten für die kommunalen Wahlen und Ab  -  stimmungen;  b)  an den Präfekten des Bezirks für die Grossratswahlen;  c)  an das zuständige Departement für die eidgenössischen und kantona  -  len Wahlen und Abstimmungen sowie für die kommunalen Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sind  die Resultate der Staatskanzlei sofort telefonisch oder mit einem andern  vom Staatsrat vorgeschriebenen oder erlaubten Mittel bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Bekanntgabe der Resultate
                            1  Die Resultate der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstim  -  mungen werden den Medien von der Staatskanzlei sogleich nach deren  Feststellung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Resultate der kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden so  -  gleich nach deren Feststellung durch das Auszählbüro den Bürgern noch am  Abend des Urnengangs durch Anschlag im öffentlichen Anschlagkasten be  -  kannt gegeben. Der Gemeindepräsident trägt hiefür die Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Veröffentlichung der Resultate
                            1  Die Resultate der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstim  -  mungen werden alsbald vom zuständigen Departement im Amtsblatt veröf  -  fentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann der Gemeinderat  zusätzliche Mittel der Bekanntmachung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Aufbewahrung und Übermittlung des Stimmmaterials
                            1  Die Stimmzettel, das Verzeichnis der Stimmenden, die Auszählbogen so  -  wie die Stimmkuverts und Übermittlungsumschläge sind während 15 Tagen  aufzubewahren, um im Fall einer Wahlbeschwerde eingesehen werden zu  können. Wurde keine Beschwerde eingereicht, werden sie nach Ablauf die  -  ser Frist unter Wahrung des Stimmgeheimnisses und unter der Verantwor  -  tung des Gemeindepräsidenten vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen ha  -  ben die Aufbewahrung, die Übermittlung und die Vernichtung des Stimmma  -  terials gemäss den Vorschriften des Staatsrates zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Kantonale Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Einberufung
                            1  Der Staatsrat setzt das Datum der kantonalen Urnengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Abstimmungen müssen nach Möglichkeit am gleichen Tag  wie die eidgenössischen Abstimmungen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat beruft mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss das  Stimmvolk spätestens im Verlauf der vierten Woche vor dem Urnengang ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Referendum
                            1  Der Staatsrat unterbreitet die dem Referendum unterliegenden Gegenstän  -  de ohne Verzug der Volksabstimmung, spätestens aber ein Jahr nach ihrer  Annahme durch den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Stimmabgabe
                            1  Der Stimmbürger bedient sich des amtlichen Stimmzettels, der ihm vor der  Abstimmung zugestellt wurde oder der sich in den Stimmkabinen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg andere Formen der Stimm  -  abgabe, namentlich durch elektronische Mittel, bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Initiative und Gegenentwurf
                            1  Die Initiative und der Gegenentwurf werden zur gleichen Zeit der Volksab  -  stimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Stimmzettel stehen drei Fragen:  a)  Wollen Sie die Volksinitiative annehmen?  b)  Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen?  c)  Falls die Initiative und der Gegenentwurf das erforderliche Mehr errei  -  chen, soll welcher der beiden Texte in Kraft treten: die Initiative oder  der Gegenentwurf?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beantwortung der dritten Frage ist der Stimmbürger aufgerufen,  seine Auswahl zu treffen, indem er auf dem Stimmzettel das entsprechende  Feld ankreuzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mehrheit wird für jede Frage getrennt berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf von der erforderlichen  Mehrheit angenommen wurden, ist das Resultat der Antworten auf die dritte  Frage entscheidend. Es tritt jener Text in Kraft, der bei dieser Frage am  meisten Stimmen der Stimmbürger erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat stellt den Gemeinden ein Informatikprogramm zur Erfassung  der Resultate zur Verfügung, falls einer Initiative ein Gegenentwurf gegen  -  übergestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Variantenabstimmung
                            1  Wird eine Verfassungsbestimmung mit einer Variante dem Stimmvolk un  -  terbreitet, findet die Stimmabgabe gemäss dem auf eine Initiative mit Ge  -  genentwurf anwendbaren Verfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Kommunale Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Einberufung
                            1  Der Gemeinderat setzt wenn möglich das Datum der kommunalen Urnen  -  gänge gleichzeitig mit einem eidgenössischen oder kantonalen Urnengang  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er schlägt seinen Beschluss im öffentlichen Anschlagkasten mindestens 20  Tage vor dem Datum des Urnengangs an. Der Gemeinderat kann zusätzli  -  che Mittel zur Information der Bürger beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Initiative und Referendum
                            1  Die zulässigen Initiativen sowie die zustande gekommenen Referendums  -  begehren müssen innert der Frist von sechs Monaten seit Inkrafttreten des  Zulässigkeitsentscheids beziehungsweise der Feststellung ihres Zustande  -  kommens der Abstimmung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Stimmabgabe
                            1  Artikel 91 des vorliegenden Gesetzes ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Initiative und Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Anwendungsbereich
                            1  Dieser Titel regelt die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts in  kantonalen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Initiativ- und Referendumsrechte in eidgenössischen Angelegenheiten  sind in der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte und durch die  kantonale Ausführungsgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Fristen
                            1  Eine Initiative oder ein Referendum mit den entsprechenden Unterschrif  -  tenlisten muss innert den vorgeschriebenen Fristen vor 12 Uhr auf der  Staatskanzlei hinterlegt werden. Die Einreichung auf dem Postweg ist nicht  erlaubt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Gemeinsame Bestimmungen zu den Initiativ- und  Referendumsrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Recht zur Unterzeichnung
                            1  Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person ist zur Un  -  terzeichnung einer Initiative oder eines Referendumsbegehrens berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Unterschrift
                            1  Der Stimmbürger muss handschriftlich und leserlich Namen, Vornamen,  Geburtsdatum, Adresse sowie Unterschrift anbringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er darf die gleiche Initiative oder das gleiche Referendumsbegehren nur  einmal unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer absichtlich eine andere Unterschrift als die seine anbringt, für einen  Dritten unterzeichnet oder mehr als einmal unterschreibt, macht sich im Sin  -  ne des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar (Art. 282 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Unterschriftenliste
                            1  Die Unterschriftenlisten müssen gemeindeweise erstellt werden und fol  -  gende Angaben enthalten:  a)  die politische Gemeinde, in der die Unterzeichner im Stimmregister  eingetragen sind;  b)  den Text von Artikel 100 des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Herunterladen der Unterschriftenliste
                            1  Wer eine von der Staatskanzlei elektronisch zur Verfügung gestellte Liste  zur Unterzeichnung herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass sie allen ge  -  setzlichen Formerfordernissen genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Bestätigung der Stimmberechtigung
                            1  Der Gemeindepräsident bestätigt, dass die Unterzeichner stimmberechtigt  sind, wenn ihre Namen am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Beschei  -  nigung vorgelegt wird, im Stimmregister stehen. Er muss sich ebenfalls von  der Echtheit der ihm zweifelhaft erscheinenden Unterschriften überzeugen.  Schliesslich muss er prüfen, ob die gleiche Person nicht zweimal das gleiche  Begehren unterzeichnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der vorgeschriebenen  Frist dem Gemeindepräsidenten zur Bescheinigung der Stimmberechtigung  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bescheinigung muss unentgeltlich gewährt werden, datiert sein, die  Zahl der gültigen Unterschriften in Zahlen und Worten enthalten sowie vom  Gemeindepräsidenten unterschrieben und innert einer Frist von acht Tagen  dem Absender zurückgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Gemeindepräsident nicht in der Lage, die Unterschriften fristgemäss  zu bescheinigen, so vermerkt er dies, unter Angabe des Eingangsdatums,  auf der Unterschriftenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bescheinigung kann für mehrere Bogen kollektiv gewährt werden. In  diesem Fall gibt sie die Anzahl Bogen und Unterschriften an, auf die sie sich  bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Verweigerung der Bescheinigung
                            1  Die Bescheinigung wird verweigert:  a)  wenn der Name des Unterzeichners am Tag, an dem die Unterschrif  -  tenliste zur Bescheinigung vorgelegt wird, nicht im Stimmregister steht;  b)  wenn die Unterschrift nicht identifizierbar ist;  c)  wenn die Bedingungen der Artikel 100 und 101 nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die Person mehrere Male unterschrieben, wird nur eine einzige Unter  -  schrift bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grund für die Verweigerung der Bescheinigung wird auf der Unter  -  schriftenliste angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Zustandekommen
                            1  Der Staatsrat entscheidet, ob ein Referendum oder eine Volksinitiative die  erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften erhalten hat. Sein Entscheid wird  im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ungültig sind:  a)  die auf der Unterschriftenliste stehenden Unterschriften, die den Erfor  -  dernissen des Artikels 101 nicht entsprechen;  b)  die Unterschriften von Personen, deren Stimmberechtigung nicht be  -  scheinigt wurde oder für welche die Bescheinigung ungültig ist oder zu  Unrecht erteilt wurde;  c)  die Unterschriften, die auf Unterschriftenlisten stehen, welche nach  Ablauf der Frist eingereicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle offensichtlicher Nachlässigkeit kann der Staatsrat oder das von  ihm bezeichnete Departement die Gemeinden auffordern, das Bescheini  -  gungsverfahren zu wiederholen, sofern das Zustandekommen davon ab  -  hängt. Das für die Anerkennung der Stimmberechtigung der Unterzeichner  massgebende Datum entspricht jenem, an dem die Unterschriftenliste zum  ersten Mal zur Bescheinigung eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Kontrollhandlungen können selbst nach Ablauf der Frist für die Ein  -  reichung der Unterschriften vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Rechtsmittel
                            1  Der Entscheid des Staatsrates über das Zustandekommen oder das Nicht  -  zustandekommen eines Referendumsbegehrens oder einer Initiative kann  innerhalb von 30 Tagen nach seiner Veröffentlichung beim Grossen Rat  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Initiativrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Vorprüfung
                            1  Jedes Initiativbegehren muss von allen Initianten unterzeichnet und der  Staatskanzlei vor Beginn der Unterschriftensammlung gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenliste den Erfordernissen des  vorliegenden Gesetzes entspricht. Sie kann den Titel einer irreführenden  oder zu Verwechslungen Anlass gebenden oder propagandistische Elemen  -  te enthaltenden Initiative abändern. Im Falle von Meinungsverschiedenheit  entscheidet der Staatsrat als letzte kantonale Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach dieser Prüfung werden der Titel und der Text der Initiative in beiden  Sprachen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Frist für die Unterschriftensamm  -  lung wird ebenfalls darin erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatskanzlei prüft die Übereinstimmung der Texte in den beiden Spra  -  chen und nimmt gegebenenfalls die erforderlichen Übersetzungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Unterschriftenliste
                            1  Nebst den in Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes genannten Erforder  -  nissen muss die Unterschriftenliste enthalten:  a)  den Titel und den Text der Initiative in beiden Sprachen;  b)  den Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterschriften;  c)  die Namen, Vornamen und Adressen von mindestens sieben Initianten  der Initiative (Initiativkomitee);  d)  eine vorbehaltslose Rückzugsklausel, wonach die Mehrheit der Mitglie  -  der des Initiativkomitees zum Rückzug der Initiative befugt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Bevollmächtigter
                            1  Das Initiativkomitee bezeichnet einen Bevollmächtigten, der in seinem Na  -  men handelt und dem die offiziellen Mitteilungen rechtsgültig zugestellt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Einreichung der Listen
                            1  Das Komitee reicht die bescheinigten Unterschriftenlisten der Staatskanzlei  in einem einzigen Mal ein und innert der Frist von einem Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist beginnt ab Veröffentlichung des Initiativtextes im Amtsblatt zu lau  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Rückzug
                            1  Die Initiative kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses  des Grossen Rates, die Initiative der Volksabstimmung zu unterbreiten, zu  -  rückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine in Form der allgemeinen Anregung abgefasste Initiative, der sich der  Grosse Rat anschliesst, oder eine vom Grossen Rat genehmigte Initiative in  Form eines ausgearbeiteten Entwurfes, können nicht mehr zurückgezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat prüft, ob der Rückzug der Initiative unter ordnungsgemässen  Bedingungen erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Referendumsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Veröffentlichung
                            1  Die dem Referendum unterliegenden Erlasse werden im Amtsblatt, gege  -  benenfalls mit Erwähnung der Referendumsfrist, veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Unterschriftenliste
                            1  Nebst den in Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes genannten Erforder  -  nissen müssen die Unterschriftenliste enthalten:  a)  die Bezeichnung des dem Referendum unterliegenden Erlasses mit  Datum, an dem er vom Grossen Rat angenommen wurde;  b)  den Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Hinweis, dass das Referendumsbegehren nicht zurückgezogen  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Staatsrats- und Ständeratswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Wahlsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Wahlsystem
                            1  Die Wahl der Mitglieder des Staatsrats und des Ständerats findet als Lis  -  tenwahl und nach dem Majorzsystem mit dem absoluten Mehr im ersten  Wahlgang und mit relativem Mehr im zweiten Wahlgang statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das absolute Mehr wird für jeden Kandidaten, aufgrund der Zahl der gülti  -  gen Wahlzettel berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlkreis ist der gesamte Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Wählbarkeit in den Ständerat
                            1  Wählbar in den Ständerat ist jeder Schweizer Stimmbürger, der seinen  Wohnsitz im Kanton hat. Der Verlust der kantonalen Stimmberechtigung hat  den Mandatsverlust zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Wählbarkeit in den Staatsrat
                            1  Die Wählbarkeitsbestimmungen sind in Artikel 52 der Kantonsverfassung  festgesetzt. Die Zugehörigkeit zum Stimmvolk eines Bezirkes bestimmt sich  für alle kandidierenden Personen des ersten oder des zweiten Wahlgangs  nach ihrem Wohnsitz am letzten Tag, der für die Listenhinterlegung des ers  -  ten Wahlgangs vorgesehen ist. Ein späterer Wohnsitzwechsel fällt nicht in  Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wohnsitzwechsel nach einer ersten Wahl fällt nicht mehr in Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Unvereinbar  -  keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Erster Wahlgang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Listenhinterlegung
                            1  Die politischen Parteien oder Gruppierungen, die Kandidaturen vorschla  -  gen, müssen ihre Kandidatenliste spätestens am achten Montag vor der  Wahl um 12 Uhr gegen Empfangsbestätigung bei der Staatskanzlei hinterle  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei veröffentlicht die hinterlegten Listen mit den Namen der  kandidierenden Personen ohne Verzug im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Listeninhalt
                            1  Jede Liste muss von mindestens 100 Stimmbürgern im Namen einer politi  -  schen Partei oder Gruppierung unterzeichnet sein. Sie muss einen Vertreter  und einen Stellvertreter angeben. Andernfalls gilt der Erstunterzeichner der  Liste als ihr Vertreter und der Folgende als Stellvertreter. Die Liste der Lis  -  tenunterzeichner   muss   von   einer   Bescheinigung   einer   Gemeinde   des  Kantons über deren Stimmberechtigung begleitet sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste der Kandidaten muss von einer Bescheinigung einer Gemeinde  über deren Stimmberechtigung und von einer unterzeichneten Kandidatur  -  annahme-Erklärung begleitet sein. Die kommunale Bescheinigung für jeden  Listenunterzeichner und jeden Kandidaten muss vor der Listenhinterlegung  eingeholt werden. Die Kandidatenliste darf nicht mehr Namen enthalten als  Kandidaten zu wählen sind. Die Kandidaturen, die nicht von der Bescheini  -  gung oder Annahmeerklärung begleitet sind, sowie die nicht wählbaren oder  die überzähligen Personen, werden von der Staatskanzlei von Amtes wegen  gestrichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Person darf nur auf einer Liste stehen und darf nach der Hinterlegung  der Liste ihre Kandidatur nicht mehr ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vertreter der Liste darf diese nach deren Hinterlegung nur dann än  -  dern, wenn eine Person nicht mehr wählbar ist. Auf jeden Fall kann nach Ab  -  lauf der Hinterlegungsfrist keine Veränderung der Liste mehr erfolgen (Mon  -  tag der achten Woche um 12 Uhr).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Mehrfache Unterschriften
                            1  Niemand darf mehr als eine Liste der Kandidaturen unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Verstoss gegen diese Bestimmung zieht die Ungültigkeit dieser Un  -  terschriften nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede aus diesem Grund annullierte Unterschrift kann innert 48 Stunden er  -  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Rückzug der Unterschrift
                            1  Eine Unterschrift kann nach der Listenhinterlegung nicht zurückgezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Einsichtnahme in die Listen
                            1  Die Stimmbürger des Kantons können von den Listen der Kandidaturen  und den Namen der Listenunterzeichner auf der Staatskanzlei Kenntnis neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Wahlzettel für die Staatsratswahl *
                            1  Ein Wahlzettel darf nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine politische Partei oder Gruppierung kann auf dem Wahlzettel die Be  -  zeichnung der politischen Partei oder Gruppierung anbringen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Person darf nicht auf mehr als einem gedruckten Wahlzettel stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Druck der Wahlzettel für die Staatsratswahl *
                            1  Die Staatskanzlei lässt die Wahlzettel jeder hinterlegten Liste sowie einen  leeren amtlichen Wahlzettel drucken. Nur diese gedruckten oder leeren amt  -  lichen Wahlzettel sind gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123a * Einziger amtlicher Wahlzettel für die Ständeratswahl
                            1  Der einzige amtliche Wahlzettel enthält die kandidierenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kandidierenden Personen werden in folgender Reihenfolge aufgeführt:  a)  bisherige Amtsinhaber in alphabetischer Reihenfolge;  b)  die anderen kandidierenden Personen in alphabetischer Reihenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem einzigen Wahlzettel ist die maximale Anzahl Kandidaten angege  -  ben, denen der Wähler seine Stimme geben kann, indem er das oder die  entsprechenden Kästchen ankreuzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123b * Druck des einzigen amtlichen Wahlzettels für die Ständerats -
                            wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatskanzlei lässt den einzigen amtlichen Wahlzettel drucken. Nur  diese gedruckten amtlichen Wahlzettel sind gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Bestimmung der Gewählten
                            1  Im ersten Wahlgang sind die Personen gewählt, die das absolute Mehr er  -  reicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben im ersten Wahlgang mehr Personen das absolute Mehr erreicht als  Sitze zu bestellen sind, sind jene für die verfügbaren Sitze gewählt, die am  meisten Stimmen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 84).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Fehlen einer Liste
                            1  Wurde im ersten Wahlgang keine Liste hinterlegt, so dürfen die Stimmbür  -  ger für jede wählbare Person stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, müssen ihre Wahl  ausdrücklich annehmen. Diese Erklärung muss der Staatskanzlei am Mon  -  tag nach der Wahl spätestens bis 12 Uhr gemacht werden. Das Fehlen der  Erklärung bedeutet Verzicht. Wurden nicht alle Sitze besetzt, so findet ein  zweiter Wahlgang statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Bekanntgabe der Resultate
                            1  Die Resultate des ersten Wahlgangs werden von der Staatskanzlei spätes  -  tens am Montag um 12 Uhr bekannt gegeben und danach in der nächsten  Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Zweiter Wahlgang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Stichwahl
                            1  Wenn im ersten Wahlgang nicht alle zu wählenden Kandidaten das absolu  -  te Mehr erreicht haben, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am zweiten Wahlgang können jene Kandidaten teilnehmen, die im ersten  Wahlgang nicht gewählt wurden und eine Stimmenzahl grösser oder gleich  acht Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erhalten haben. Überdies  können die Listen, auf denen einer der Kandidaten eine Stimmenzahl grös  -  ser oder gleich acht Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erhalten hat:  *  a)  *  einen oder mehrere neue Kandidaten enthalten;  b)  *  die Ersetzung eines oder mehrerer Kandidaten erfahren.  Kandidaten für die Staatsratswahlen dürfen nur jene Personen sein, welche  die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss Artikel 52 der Kantonsverfassung  erfüllen (Vertretung der Bezirke und der verfassungsmässigen Regionen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im zweiten Wahlgang ist einzig das einfache Mehr erforderlich. Bei Stim  -  mengleichheit entscheidet das Los (Art. 84).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stichwahl findet am  dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Listenhinterlegung
                            1  Die Listen der Kandidaturen müssen spätestens am Dienstag, welcher auf  den ersten Wahlgang folgt, um 17 Uhr bei der Staatskanzlei gegen Emp  -  fangsbescheinigung hinterlegt sein. Sie müssen von mindestens 50 Stimm  -  bürgern unterzeichnet und für jeden Listenunterzeichner und Kandidaten  von einer Bescheinigung einer Gemeinde über die Stimmberechtigung, so  -  wie von einer von den Kandidaten unterschriebenen Kandidaturannahme-  Erklärung begleitet sein. Die kommunale Bescheinigung muss vor der Lis  -  tenhinterlegung eingeholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Liste darf nicht mehr Kandidatennamen aufweisen als Mitglieder zu  wählen  sind.   Die  Kandidaturen,   die  nicht   von   einer  Bestätigung  einer  Gemeinde über die Stimmberechtigung und von der Annahmeerklärung be  -  gleitet sind, sowie die nicht wählbaren oder überzähligen Personen werden  von der Staatskanzlei von Amtes wegen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen sind die Artikel 117 bis 123b anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Stille Wahl
                            1  Wenn die Zahl der Kandidaturen für die Stichwahl gleich oder tiefer ist als  die Zahl der zu verteilenden Mandate, so werden alle Kandidaten vom  Staatsrat ohne Urnengang als gewählt erklärt. Verbleiben noch Mandate zu  verteilen, wird die Stichwahl nur für diese letzteren aufrechterhalten und die  Stimmbürger können für jede wählbare Person stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Fehlen einer Liste
                            1  Ist im zweiten Wahlgang keine Liste hinterlegt worden, können die Stimm  -  bürger für jede wählbare Person stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit dem erforderlichen Mehr im zweiten Wahlgang gewählten Perso  -  nen müssen ihre Wahl ausdrücklich annehmen. Diese Erklärung hat am  Montag nach der Wahl spätestens bis 12 Uhr bei der Staatskanzlei zu erfol  -  gen. Das Fehlen einer Erklärung bedeutet Verzicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle des Verzichts wird eine Ergänzungswahl nach Massgabe von Arti  -  kel 134 durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Modalitäten der Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Stimmabgabe bei der Staatsratswahl *
                            1  Der Stimmbürger übt sein Stimmrecht aus, indem er sich entweder eines  gedruckten Wahlzettels, oder eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Benutzt er einen gedruckten Wahlzettel, kann er ihn von Hand verändern,  indem er den Namen einzelner Kandidaten streicht, oder darauf den Namen  anderer Kandidaten schreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist untersagt, den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal auf  die gleiche Liste zu setzen. Die Wiederholung eines Namens gilt als nicht  geschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Benutzt er den leeren amtlichen Wahlzettel, muss er ihn von Hand ausfül  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131a * Stimmabgabe bei der Ständeratswahl
                            1  Der stimmberechtigte Bürger übt sein Stimmrecht unter Verwendung des  einzigen amtlichen Wahlzettels aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der stimmberechtigte Bürger gibt seine Stimmen den kandidierenden Per  -  sonen, indem er von Hand das Kästchen neben ihrem Namen ankreuzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der einzige amtliche Wahlzettel ist ungültig, wenn er mehr angekreuzte  Kästchen aufweist, als Personen zu wählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Anzahl Stimmen
                            1  Im ersten und zweiten Wahlgang verfügt der Stimmbürger über so viele  Stimmen wie es Sitze zu verteilen gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Fällen darf nur für Personen gestimmt werden, die auf einer der  gültig hinterlegten Listen aufgeführt sind. Die Stimme, die einer Person ge  -  geben wird, die nicht auf einer Liste aufgeführt ist, ist ungültig. Vorbehalten  bleiben die Artikel 125 und 130.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Bereinigung der Stimmen bei der Staatsratswahl *
                            1  Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als es zu wählende Personen gibt, so  streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der  Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach  oben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält der Wahlzettel mehrere parallele Kolonnen, beginnt das Büro mit  der Streichung des letzten Namens der Kolonne rechts und fährt in aufstei  -  gender Richtung in dieser Kolonne weiter; falls notwendig, macht das Büro  in gleicher Weise weiter für die folgenden Kolonnen und zwar von rechts  nach links. Die auf der Seite der senkrechten Kolonnen eingetragenen Na  -  men werden an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5 Ergänzungswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Ergänzungswahlen
                            1  Der Staatsrat setzt das Datum der Ergänzungswahlen fest. Diese finden  entsprechend den Artikeln 114 bis 133 statt. Gibt es jedoch im ersten Wahl  -  gang nur einen einzigen Kandidaten für ein einziges zu vergebendes Man  -  dat, wird dieser Kandidat vom Staatsrat ohne Urnengang für gewählt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Grossratswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Verteilung der Sitze unter den Bezirken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Verteilung der Sitze unter den Bezirken
                            1  Die Verteilung der Sitze unter den Bezirken erfolgt gemäss Artikel 84 der  Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt in einem Beschluss, der im Amtsblatt veröffentlicht wird,  die jedem Bezirk und Halbbezirk aufgrund der letzten amtlich veröffentlich  -  ten Bevölkerungsstatistik zugeteilte Anzahl Sitze fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Wahlsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Doppelt-proportionale Zuteilung *
                            1  Die Abgeordneten und die Suppleanten werden nach dem System der dop  -  pelt-proportionalen Zuteilung direkt vom Volk gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Abgeordneten und der Suppleanten erfolgt auf dem gleichen  Wahlzettel in getrennten Urnengängen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Nichtigkeitsstrafe muss die Liste mindestens die Kandidatur eines  Abgeordneten und eines Suppleanten enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136a * Wahlkreise *
                            1  Das Kantonsgebiet ist in sechs Wahlkreise unterteilt, um die Verteilung der  Sitze entsprechend den politischen Kräften zu gewährleisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die sechs Wahlkreise sind:  *  a)  der Wahlkreis Brig, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die dem Bezirk  Goms, dem Halbbezirk Östlich Raron und dem Bezirk Brig entspre  -  chen;  b)  der Wahlkreis Visp, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die dem Bezirk  Visp, dem Halbbezirk Westlich Raron und dem Bezirk Leuk entspre  -  chen;  c)  der Wahlkreis Siders, der aus einem einzigen Unterwahlkreis besteht,  der dem Bezirk Siders entspricht;  d)  der Wahlkreis Sitten, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die den Bezir  -  ken Sitten, Ering und Gundis entsprechen;  e)  der Wahlkreis Martinach, unterteilt in zwei Unterwahlkreise, die den  Bezirken Martinach und Entremont entsprechen;  f)  der Wahlkreis Monthey, unterteilt in zwei Unterwahlkreise, die den Be  -  zirken Saint-Maurice und Monthey entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Unterwahlkreise *
                            1  Der Bezirk ist der Unterwahlkreis für die Grossratswahl.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Halbbezirke Östlich-Raron und Westlich-Raron bilden je einen getrenn  -  ten Unterwahlkreis, sowohl für die Verteilung der Sitze unter den Bezirken  als auch für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl findet in den Gemeinden statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Kandidatenlisten und Listengruppen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Listenhinterlegung
                            1  In jedem Bezirk müssen die Listen spätestens am Montag der achten Wo  -  che vor der Wahl um 12 Uhr beim Präfekten des Bezirks gegen Empfangs  -  bestätigung hinterlegt sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versand der Listen auf dem Postweg oder mit anderen Mitteln (Fax,  elektronisch) ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Liste muss eine Bezeichnung tragen, die sie von den anderen Listen  unterscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138a * Listengruppen *
                            1  Die Listen, welche die gleiche Bezeichnung und die gleiche Ordnungsnum  -  mer aufweisen, bilden auf der Ebene des Wahlkreises eine Listengruppe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Annahme der Kandidaturen
                            1  Jeder Kandidat muss schriftlich erklären, dass er seine Kandidatur an  -  nimmt. Fehlt diese Erklärung im Zeitpunkt der Listenhinterlegung, wird sein  Name von der Liste gestrichen. Ein Kandidat kann seine Unterschrift nach  der Hinterlegung der Liste nicht mehr zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Anzahl und Bezeichnung der Kandidaten
                            1  Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten enthalten als Abgeordnete und  Suppleanten im Bezirk zu wählen sind. Kein Name darf mehr als einmal vor  -  kommen. Überzählige Namen werden gestrichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Name darf gleichzeitig auf der Liste der Abgeordneten und jener der  Suppleanten vorkommen. Ist dies der Fall wird er von der Liste der Sup  -  pleanten gestrichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Mehrfache Kandidaturen
                            1  Mehrfache Kandidaturen sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kandidat, dessen Namen auf mehr als einer Liste im gleichen Bezirk  vorkommt wird sofort vom Präfekten des Bezirks auf allen Listen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kandidat, dessen Namen auf einer Liste in mehreren Bezirken vor  -  kommt, wird sofort vom Staatsrat auf allen Listen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Listenunterzeichner - Vertreter
                            1  Die Liste muss von mindestens zehn Bürgern, die im Bezirk stimmberech  -  tigt sind, unterzeichnet werden. Jeder Listenunterzeichner muss handschrift  -  lich und leserlich Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnsitz und  Unterschrift anbringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Listenunterzeichner bezeichnen einen Vertreter sowie einen Stellver  -  treter, der für die Verbindung zu den Behörden besorgt ist. Unterlassen sie  dies, gilt der Erstunterzeichner als Vertreter und der Nächstfolgende als des  -  sen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertreter hat das Recht und die Pflicht, im Namen der Listenunter  -  zeichner   alle   notwendigen   Erklärungen,   die   geeignet   sind,   auftretende  Schwierigkeiten zu beseitigen, in rechtsverbindlicher Weise abzugeben. Die  Beschlüsse der Listenunterzeichner werden mit dem absoluten Mehr ge  -  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Mehrfache Unterschriften
                            1  Niemand darf mehr als eine Kandidatenliste unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Verstoss gegen diese Bestimmung zieht die Ungültigkeit der Unter  -  schriften nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede für ungültig erklärte Unterschrift kann innert 48 Stunden ersetzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Unterschriftenrückzug
                            1  Ein Stimmbürger kann seine Unterschrift nach der Listenhinterlegung nicht  zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Listenrückzug
                            1  Eine Liste kann nach ihrer Hinterlegung nicht zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Einsichtnahme in die Listen
                            1  Die Stimmbürger können von den Listen der Kandidaturen und den Namen  -  ständige Departement bei diesem Kenntnis nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Listenbereinigung
                            1  Der Präfekt des Bezirks, gegebenenfalls der Staatsrat, prüft jede Wahlliste,  streicht die nicht wählbaren Kandidaten und setzt dem Vertreter der Listen  -  unterzeichner eine Frist von maximal 48 Stunden zwecks Beibringung der  fehlenden Unterschriften von Stimmbürgern, Ersetzung von Kandidaten, die  von Amtes wegen unter Vorbehalt von überzähligen Kandidaturen ausge  -  schieden wurden, Vervollständigung oder Berichtigung der Kandidatenbe  -  zeichnung oder Änderung des Listennamens, damit diese nicht mit den Lis  -  ten anderer politischen Parteien verwechselt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zur Ersetzung vorgeschlagenen Personen müssen schriftlich erklären,  dass sie ihre Kandidatur annehmen. Ohne gegenteilige Angabe des Vertre  -  ters der Listenunterzeichner, werden die Ersatzkandidaturen am Ende der  Liste aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Mangel nicht innert der eingeräumten Frist beseitigt, wird die Liste  als ungültig erklärt. Betrifft ein Mangel nur eine einzige Kandidatur, wird ein  -  zig der Name dieses Kandidaten gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entscheide des Präfekten sind spätestens am Freitag der achten Wo  -  che vor der Wahl zu fällen und sofort mitzuteilen. Die Beschwerden gegen  diese Entscheide sind innert 24 Stunden beim Staatsrat einzureichen, der  spätestens am Mittwoch der siebten Woche vor der Wahl endgültig entschei  -  det.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach dem Donnerstag der siebten Woche vor der Wahl darf an den Listen  keine Änderung mehr vorgenommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Endgültige Listen
                            1  Die endgültig erstellten Kandidatenlisten bilden die offiziellen Listen. Diese  Listen werden so früh wie möglich im Amtsblatt publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präfekten übermitteln die Listen zum Druck und zur Veröffentlichung im  Amtsblatt mit ihrer Bezeichnung an das zuständige Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement teilt jeder Listengruppe in jedem Wahlkreis  eine Ordnungsnummer zu. Diese Ordnungsnummer bildet integrierenden  Bestandteil jeder Liste. Die Zuteilung der Ordnungsnummern erfolgt mittels  Losziehung zwischen den Listengruppen, die in allen Bezirken des Wahlkrei  -  ses hinterlegt worden sind. Die anderen Listen oder Listengruppen erhalten  eine nachfolgende Ordnungsnummer, nötigenfalls durch Losziehung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Verbot der Listenverbindung
                            1  Die hinterlegten Listen dürfen nicht verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Modalitäten der Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Stimmabgabe
                            1  Der Stimmbürger stimmt, indem er sich eines gedruckten Wahlzettels oder  eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen leeren amtlichen Wahlzettel benutzt, kann den Namen von Kan  -  didaten, die auf einer der hinterlegten Listen vorkommen, eintragen. Er kann  darauf auch die Bezeichnung oder die Ordnungsnummer einer der hinterleg  -  ten Listen eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen gedruckten Wahlzettel benutzt, kann Kandidatennamen strei  -  chen, Kandidatennamen von anderen Listen eintragen (panaschieren). Er  kann auch die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste streichen  oder diese durch eine andere Bezeichnung oder eine andere Ordnungsnum  -  mer ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Man kann nur für Kandidaten stimmen, die auf einer im Unterwahlkreis gül  -  tig hinterlegten Liste stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kumulieren ist nicht zulässig und der Name eines Kandidaten, der mehr als  einmal auf dem gleichen Wahlzettel aufgeführt ist, zählt nur als eine Kandi  -  datenstimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Änderungen, Hinzufügungen oder Streichungen müssen handschrift  -  lich angebracht werden. Stimmen die Listenbezeichnung und die Ordnungs  -  nummer nicht überein, ist die Listenbezeichnung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Gültigkeit der Stimmen, Zusatzstimmen und leere Stimmen
                            1  Für jede Wahl verfügt der Stimmbürger über so viele Stimmen wie es Ab  -  geordnete und Suppleanten im Bezirk zu wählen gibt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Wahlzettel weniger Kandidatennamen als zu wählende Mitglie  -  der, gelten die nicht benützten Kandidatenstimmen als so viele Zusatzstim  -  men für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel  trägt. Trägt der Wahlzettel weder Bezeichnung noch Ordnungsnummer, oder  trägt er mehrere Bezeichnungen, werden die nicht benutzten Stimmen als  leere Stimmen bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Namen, die auf keiner Liste stehen, werden nicht berücksichtigt. Die  auf sie entfallenden Stimmen zählen jedoch als Zusatzstimmen, sofern der  Wahlzettel die Bezeichnung einer Liste oder eine Ordnungsnummer trägt  und mindestens den Namen einer gültig hinterlegten Kandidatur beinhaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als zu wählende Mitglieder, streicht das  Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der Rückseite  des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben. Ent  -  hält der Wahlzettel mehrere parallele Spalten, beginnt das Büro mit der  Streichung der letzten Namen der Spalte rechts und fährt in aufsteigender  Richtung in dieser Spalte weiter; falls notwendig, macht das Büro in gleicher  Weise weiter für die folgenden Spalten und zwar von rechts nach links. Die  auf der Seite der senkrechten Spalten eingetragenen Namen werden an ers  -  ter Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wahlzettel, die eine Listenbezeichnung, aber keinen Namen eines im Un  -  terwahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen, sind ungültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Stimmenauszählung und Sitzverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Erstellung der Protokolle
                            1  Nach Schluss des Urnengangs gibt das Auszählbüro der Staatskanzlei so  -  fort telefonisch oder durch ein anderes vorgeschriebenes oder vom Staatsrat  erlaubtes Mittel die Resultate bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es übermittelt dem Zentralbüro die Wahlprotokolle und die vom zuständi  -  gen Departement bereitgestellten Auszählformulare.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 * Zentralbüro *
                            1  Das Zentralbüro besteht aus einem Präfekten pro Wahlkreis, dem Staats  -  kanzler, der dem Büro vorsteht, sowie einem Vizekanzler und einem Vertre  -  ter des zuständigen Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro trifft sich spätestens am Vormittag des Montags, der auf die Wahl  folgt, und schreitet zum Zusammenzug der Resultate sowie zur Verteilung  der Sitze auf die Wahlkreise und Unterwahlkreise. Es erstellt das Wahlproto  -  koll getrennt nach Abgeordneten und nach Suppleanten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Quorum
                            1  Die Listengruppe, die in mindestens einem Unterwahlkreis acht Prozent er  -  reicht, nimmt an der Oberzuteilung der Sitze teil. Die Stimmen der ausge  -  schlossenen Listen werden für die Bestimmung des Zuteilungsquotienten  nicht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 * Oberzuteilung nach Wahlkreis *
                            1  Die gesamte Stimmenzahl jeder Liste pro Bezirk wird durch die Zahl der im  betreffenden Bezirk zu vergebenden Sitze geteilt und auf die nächsthöhere  oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bestimmt die gewichtete  Wählerzahl jeder Liste im entsprechenden Unterwahlkreis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jeder Listengruppe werden die gewichteten Wählerzahlen der Listen zu  -  sammengezählt. Die Summe wird durch den Zuteilungsquotienten geteilt  und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis  bezeichnet die Anzahl Sitze der betreffenden Listengruppe für den entspre  -  chenden Wahlkreis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement legt die Zuteilungsquotienten so fest, dass  alle Sitze in jedem Wahlkreis zugeteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den Wahlkreisen, die bloss aus einem einzigen Unterwahlkreis beste  -  hen, ist diese Zuteilung definitiv.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 * Unterzuteilung nach Unterwahlkreis *
                            1  Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch den Unterwahlkreis-Divisor und  den Listengruppen-Divisor geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere  ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Anzahl Sitze jeder Liste  in den Bezirken.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement legt den Unterwahlkreis-Divisor und den Lis  -  tengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Absatz 1:  *  a)  *  jeder Bezirk die ihm vom Staatsrat zugewiesene Anzahl Sitze erhält  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Anzahl  Sitze erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Ermittlung der Gewählten
                            1  Von jeder Liste werden bis zur Zahl der erzielten Sitze die Kandidaten als  gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden einer Abgeordneten-Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten  aufführt, so werden die verbleibenden Sitze in der Reihenfolge der erhalte  -  nen Stimmen den Suppleanten zugewiesen, gegebenenfalls durch Loszie  -  hung im Falle von Stimmengleichheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gibt es keine Suppleanten mehr, sind die Listenunterzeichner der betref  -  fenden Liste berechtigt, auf Verlangen des Staatsrates eine Kandidatenliste  vorzulegen. Diese muss von der Mehrheit der Unterzeichner genehmigt wer  -  den. Dasselbe Verfahren gilt, wenn einer Suppleantenliste mehr Sitze zuge  -  teilt werden, als sie Kandidaten enthält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die so ermittelten Personen gelten als in stiller Wahl gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Machen die Unterzeichner der Kandidatenliste keinen Gebrauch von ihrem  Recht, findet im betroffenen Unterwahlkreis an einem vom Staatsrat festge  -  legten Datum eine Ergänzungswahl statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.6 Besondere Fälle, Vakanz, Rücktritt und Verfassungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Fehlen von hinterlegten Listen
                            1  Wurde keine Liste hinterlegt, können die Stimmbürger jeder wählbaren  Person stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Stimmbürger verfügt über so viele Stimmen, als Sitze zu vergeben  sind. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu bestellen sind, werden  die letzten Namen gemäss den Bestimmungen von Artikel 151 Absatz 4 des  vorliegenden Gesetzes gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gewählt sind die Personen, welche die grösste Stimmenzahl erhalten ha  -  ben (relatives Mehr). Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a  Die Stimmen, die diesen Personen zugeteilt werden, werden in der Be  -  rechnung der Stimmen für die Oberzuteilung pro Wahlkreis nicht berücksich  -  tigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Hinterlegung einer einzigen Liste
                            1  Liegt nur eine einzige hinterlegte Liste vor, sind alle Kandidaten dieser Lis  -  te ohne Urnengang gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Zahl der Kandidaten dieser Liste kleiner als die Zahl der zu beset  -  zenden Sitze, findet an dem für den ordentlichen Urnengang vorgesehenen  Datum eine Ergänzungswahl nach dem Majorzsystem ohne Listenhinterle  -  gung statt. Gewählt sind die Personen mit der grössten Zahl erhaltener Stim  -  men (relatives Mehr). Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a  Die zugeteilten Stimmen und Sitze werden in der Berechnung der Stim  -  men für die Oberzuteilung pro Wahlkreis nicht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Vakanz während der Amtsdauer
                            1  Die während der Amtsdauer frei werdenden Sitze bleiben jener Liste, der  sie zugeteilt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erklärt demnach den ersten Nichtgewählten dieser Liste zum  Abgeordneten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Liste, welcher dieser Sitz zugeteilt wurde, keine Nichtgewählten, so  erklärt der Staatsrat den Suppleant in der Reihenfolge der erhaltenen Stim  -  men zum Abgeordneten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle von Tod, Wahlunfähigkeit oder Verzichts des ersten Nichtgewähl  -  ten oder des Suppleanten, so wird derjenige der unmittelbar nachfolgt, als  gewählt erklärt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gibt es keine zusätzliche Kandidaten oder Suppleanten, ist Artikel 157 Ab  -  sätze 4 bis 6 anwendbar. Es findet keine Ersatzwahl statt, wenn die Erneue  -  rung des Grossen Rats innert zwölf Monaten stattfindet. Für die Behebung  der Vakanz eines Suppleanten wird keine Ergänzungswahl organisiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Rücktritt
                            1  Die Abgeordneten und Suppleanten, die zurücktreten, müssen hierüber  den Staatsrat schriftlich in Kenntnis setzen, der die für deren Ersetzung not  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat nimmt von Amtes wegen die Ersetzung von Abgeordneten  vor, die im Sinn von Artikel 10 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten als Demissionäre gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Ergänzungswahl
                            1  Bei einer Ergänzungswahl kann jeder Stimmbürger für irgendeine wählbare  Person stimmen. Er verfügt über so viele Stimmen, als Sitze zu bestellen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl findet an einem vom Staatsrat festgelegten Datum nach dem Ma  -  jorzsystem mit einfachem Mehr ohne Listenhinterlegung statt. Die Person,  die am meisten Stimmen erhalten hat, ist gewählt. Im Fall von Stimmen  -  gleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Wahl des Verfassungsrats
                            1  Die Bestimmungen über die Grossratswahlen gelten für die Wahl der Mit  -  glieder des Verfassungsrats (Art. 103 KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gemeindewahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Gemeindebehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.1 Urversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 * Datum der Gemeindewahlen
                            1  Der Staatsrat legt auf dem Beschlussweg das Datum der Wahlen der  Gemeinde- und Burgerbehörden fest, grundsätzlich auf den zweiten Okt  -  obersonntag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164a * Grundsatz
                            1  In jeder Gemeinde bildet die Versammlung der Bürger, die im Besitze der  politischen Rechte sind, die Urversammlung, deren Befugnisse in der Ver  -  fassung und in den Gesetzen festgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.2 Generalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Einsetzung - Aufhebung
                            1  Jede Gemeinde mit einer Bevölkerung von mehr als 700 Einwohnern setzt  einen Generalrat   ein,  sobald die Mehrheit   der  Urversammlung es be  -  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck wird die Urversammlung einberufen, sofern mindestens  ein Fünftel der Stimmbürger diese schriftlich verlangen. In Gemeinden mit  mehr als 5'000 Einwohnern ist dieses Begehren von zehn Prozent der  Stimmbürger zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Begehren ist im Jahr der Erneuerung der Gemeindebehörden, spä  -  testens aber am 1. Mai des Wahljahres, dem Gemeinderat zu unterbreiten.  Wird das Begehren als rechtmässig befunden, so ist es spätestens am 30.  Juni (Urnenabstimmung) dem Stimmvolk zu unterbreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einberufung des Stimmvolkes erfolgt in üblicher Form durch Veröffent  -  lichung mindestens 20 Tage im Voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die für die Einsetzung des Generalrats vorgeschriebenen Formen und Fris  -  ten sind auch für dessen Aufhebung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 Organisation
                            1  Der Generalrat bestellt sein Büro, das sich aus dem Präsidenten, dem Vi  -  zepräsidenten, einem Sekretär und mindestens zwei Stimmenzählern zu  -  sammensetzt, selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Wahl
                            1  Der Generalrat wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und tritt das  Amt am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird nach dem Proporzsystem gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 Wählbarkeit - Rücktritt
                            1  Jeder Schweizer Stimmbürger, der das Stimmrecht auf Gemeindeebene  besitzt, ist in das Amt eines Generalrats wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verlust der Stimmberechtigung hat den Mandatsverlust zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Niemand ist gehalten, das Amt eines Mitglieds des Generalrats anzuneh  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat nimmt die Ersetzungen aller Mitglieder des Generalrats  vor, die zurückgetreten oder nicht mehr wählbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.3 Gemeinderat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Zusammensetzung
                            1  Der Gemeinderat besteht aus mindestens 3 und höchstens 15 Mitgliedern,  von denen einer Präsident und einer Vizepräsident ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats muss immer ungerade sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Änderung der Zahl der Ratsmitglieder
                            1  Jedes Begehren um Änderung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats  kann von mindestens einem Fünftel der Stimmbürger, vom Generalrat oder  vom betreffenden Gemeinderat selbst gestellt werden. Das Begehren muss  die gewünschte Zahl der Ratsmitglieder nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begehren der Stimmbürger muss im Verlaufe des Jahres, in dem die  Erneuerung der Gemeindebehörden stattfindet, spätestens jedoch am 1. Mai  des Wahljahres schriftlich beim Gemeindepräsidenten eingereicht werden.  Das Begehren der Räte muss innert der gleichen Frist gestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Begehren als rechtmässig befunden, so sind sie bis spätestens  am 30. Juni (Urnenabstimmung) dem Stimmvolk vorzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt in üblicher Form durch Ver  -  öffentlichung mindestens 20 Tage im Voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Modalitäten der Stimmabgabe
                            1  Sind mehrere Begehren gestellt worden, so hat sich der Stimmbürger  gleichzeitig über jedes einzelne von ihnen auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erreichen mehrere Vorschläge das absolute Mehr, so gilt jener als ange  -  nommen, der am meisten Stimmen erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 Wahl
                            1  Der Gemeinderat, der alle vier Jahre gewählt wird, tritt sein Amt am ersten  Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird entweder nach dem Proporzsystem (Art. 193 bis 198) oder nach  dem Majorzsystem (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listenhinterlegung  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 Wählbarkeit
                            1  Jeder Schweizer Stimmbürger ist in das Amt eines Gemeinderats wählbar.  Der Wohnsitz im Kanton oder in der Gemeinde ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Amtszwang - Rücktritt
                            1  Kein in der Gemeinde wohnhafter Stimmbürger kann sich weigern, wäh  -  rend vier Jahren als Gemeinderat zu amten, ausser es liegen wirklich festge  -  stellte berechtigte Gründe für eine Ausnahme vor. Ein Gewählter kann sich  nicht auf die Anzahl Amtsjahre berufen, um seinen Rücktritt zu begehren,  bevor der Zeitraum, für den er gewählt wurde, abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen  und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt  annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.4 Präsident und Vizepräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Wahl
                            1  Der Präsident und der Vizepräsident der Gemeinde, die alle vier Jahre  gewählt werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl folgenden  Jahres an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeinde findet  nach dem Majorzsystem mit obligatorischer Listenhinterlegung (Art. 199 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205) statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Wählbarkeit
                            1  Wählbar in das Amt eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten der  Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Amtszwang - Rücktritt
                            1  Ein Gemeinderat kann sich nicht weigern, das Amt eines Präsidenten oder  eines Vizepräsidenten während vier Jahren zu übernehmen. Im Übrigen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 174 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.5 Richter und Vizerichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Wahl
                            1  Der Richter und der Vizerichter der Gemeinde, die alle vier Jahre gewählt  werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl folgenden Jahres  an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl des Richters und des Vizerichters findet nach dem Majorzsystem  (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listenhinterlegung statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Wählbarkeit
                            1  Jeder Schweizer Stimmbürger ist in das Amt eines Richters oder eines Vi  -  zerichters wählbar. Der Wohnsitz im Kanton, im Kreis oder in der Gemeinde  ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Amtszwang - Rücktritt
                            1  Niemand ist verpflichtet, das Amt eines Richters oder eines Vizerichters  der Gemeinde anzunehmen. Bei Annahme führt der Gewählte sein Amt bis  zum Ende seiner Amtszeit aus, ausser bei Krankheit oder Wohnortswechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen  und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt  annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zwei oder mehrere Gemeinden können mittels einer von der Gemeindele  -  gislative angenommenen und vom Staatsrat genehmigten Vereinbarung  einen interkommunalen Gerichtskreis im Sinne von Artikel 62 der Kantons  -  verfassung bilden. Der Entscheid der Gemeindelegislative hat spätestens  am 30. Juni des Wahljahres zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Fall bildet der Kreis einen einzigen Wahlkreis für die Wahl eines  einzigen Richters und eines einzigen Vizerichters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl findet in jeder Gemeinde statt. Die Vereinbarung regelt die Moda  -  litäten des Zusammenzugs der Wahlresultate und deren Veröffentlichung  oder der interkommunalen Auszählung. Im Übrigen sind die Artikel 178 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Burgerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.1 Burgerversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Grundsatz
                            1  In jeder Burgergemeinde bildet die Versammlung der Burger, die das  Stimmrecht gemäss Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes innehaben, die  Burgerversammlung, deren Befugnisse durch die Verfassung und die Geset  -  ze festgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.2 Burgerrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Zusammensetzung
                            1  In den Gemeinden mit einem getrennten Burgerrat, setzt sich dieser aus  mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der Mitglieder des Burgerrats muss immer ungerade sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Bildung eines getrennten Burgerrats
                            1  Im Jahr der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1.  Mai des Wahljahres, kann ein Fünftel der in Burgerangelegenheiten stimm  -  berechtigten Bürger (Art. 13 Abs. 1  Bst. b) auf der Gemeindekanzlei ein Ge  -  such hinterlegen, mit dem die Bildung eines getrennten Burgerrats verlangt  wird. Das Gesuch muss die gewünschte Zahl der Burgerräte nennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abstimmung hat spätestens am 30. Juni desselben Jahres stattzufin  -  den und die Mehrheit der Stimmenden entscheidet, ob sie einen getrennten  Rat wählen will (Urnenabstimmung).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Trennung der beiden Räte einmal beschlossen, so bleibt sie bis zum  gegenteiligen  Beschluss  der  stimmberechtigten  Burger  aufrechterhalten.  Das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Bildung eines Burgerrats wird dessen Wahl vom Gemeinderat or  -  ganisiert. Dieser besorgt die Verwaltung der Burgerangelegenheiten bis zum  Amtsantritt des Burgerrats am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden  Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 Änderung der Zahl der Ratsmitglieder
                            1  Jedes Begehren auf Änderung der Zahl der Mitglieder des Burgerrats kann  von einem Fünftel der Burger, die in Burgerangelegenheiten stimmberechtigt  sind (Art. 13 Abs. 1 lit. b) oder vom Burgerrat selber gestellt werden. Das  Begehren muss die gewünschte Zahl der Ratsmitglieder nennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begehren der Burger muss im Verlauf des Jahres der Erneuerung der  Burgerbehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, schriftlich beim  Burgerpräsidenten eingereicht werden. Das Begehren des Rats muss innert  derselben Frist erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Begehren als rechtmässig erkannt, so sind sie spätestens am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Juni desselben Jahres den Burgern zur Genehmigung vorzulegen (Ur  -  nenabstimmung).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einberufung der stimmberechtigten Burger erfolgt in der ordentlichen  Form durch Veröffentlichung mindestens 20 Tage im Voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Modalitäten der Stimmabgabe
                            1  Artikel 171 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 Wahl
                            1  Der Burgerrat, der alle vier Jahre gewählt wird, tritt sein Amt am ersten Tag  des auf seine Wahl folgenden Jahres an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Burgerrat wird entweder nach dem Proporzsystem (Art. 193 bis 198)  oder nach dem Majorzsystem (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listen  -  hinterlegung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Bildung eines getrennten Burgerrats gilt das Proporzsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 Wählbarkeit
                            1  Alle Burger, ob in der Burgergemeinde wohnhaft oder nicht, sind in das  Amt eines Burgerrats wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 Amtszwang - Rücktritt
                            1  Kein in der Gemeinde wohnhafter Burger kann sich weigern, während vier  Jahren als Burgerrat zu amten, ausser es liegen wirklich festgestellte be  -  rechtigte Gründe für eine Ausnahme vor. Der Gewählte kann sich nicht auf  die Anzahl der Amtsjahre berufen, um seinen Rücktritt zu begehren, bevor  der Zeitraum, für den er gewählt wurde, abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen  und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt  annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.3 Präsident und Vizepräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Wahl
                            1  Der Präsident und der Vizepräsident der Burgergemeinde, die alle vier Jah  -  re gewählt werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl folgen  -  den Jahres an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeinde findet  nach dem Majorzsystem mit obligatorischer Listenhinterlegung (Art. 199 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205) statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Wählbarkeit
                            1  Wählbar in das Amt eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten der Bur  -  gergemeinde sind die Mitglieder des Burgerrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Amtszwang - Rücktritt
                            1  Ein Burgerrat kann sich nicht weigern, das Amt eines Präsidenten oder ei  -  nes Vizepräsidenten der Burgergemeinde während vier Jahren zu überneh  -  men. Im Übrigen ist Artikel 189 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Wahlsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.1 Proporzsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Verweis
                            1  Die Bestimmungen betreffend die Grossratswahl gelten analog für die  Wahl des Generalrats und der Gemeinde- und Burgerräte in den Gemein  -  den, in denen diese Wahlen nach dem Proporzsystem erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere gelten die Bestimmungen betreffend die Annahme der Kan  -  didaturen (Art. 139), die Listenunterzeichner und die Vertreter (Art. 142), die  mehrfachen Unterschriften und deren Rückzug (Art. 143 und 144), den Lis  -  tenrückzug (Art. 145), das Verbot der Listenverbindung (Art. 149), die  Stimmabgabe (Art. 150), die Gültigkeit der Stimmen (Art. 151), das Fehlen  von hinterlegten Listen (Art. 158 Abs. 1 bis 3) und die Hinterlegung einer ein  -  zigen Liste (Art. 159 Abs. 1 und 2).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen dieses Kapitels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 Listenhinterlegung
                            1  Die von den politischen Parteien oder Gruppierungen zusammengestellten  Listen müssen spätestens am siebten Montag vor dem betreffenden Urnen  -  gang um 12 Uhr gegen Empfangsbestätigung auf der Kanzlei des betreffen  -  den Rats hinterlegt werden. Die Übergabe der Listen auf dem Postweg oder  mit anderen Mitteln (Fax, elektronisch) ist nicht zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Umschläge werden spätestens am darauf folgenden Tag dem zu ei  -  ner Sitzung versammelten Rat übermittelt. Die Listen der Kandidaten und  der Listenunterzeichner werden sodann öffentlich und können auf der betref  -  fenden Gemeindekanzlei eingesehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hinterlegung der Liste ist im Namen der politischen Partei oder Grup  -  pierung in den Gemeinden mit mehr als 1'000 Stimmbürgern von mindes  -  tens zehn und in Gemeinden von 1'000 und weniger Stimmbürgern von min  -  destens fünf in der Gemeinde wohnhaften Stimmbürgern zu unterzeichnen.  Liegt keine Angabe vor, so gilt der Erstunterzeichner als Parteivertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede politische Partei kann auf ihrer Liste so viele Kandidaten aufführen als  Sitze zu vergeben sind; die zuviel aufgeführten Kandidaten werden am Ende  der Liste von Amtes wegen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 * ...
Art. 196 Mehrfache Kandidaturen
                            1  Mehrfache Kandidaturen sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kandidat, dessen Namen auf mehr als einer Liste steht, muss sich  schriftlich für eine unter ihnen entscheiden. Andernfalls schreitet der betref  -  fende Rat zur Losziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 Listenbereinigung
                            1  Jede politische Partei oder Gruppierung gibt die Bezeichnung oder den Ti  -  tel ihrer Liste anlässlich der Hinterlegung bei der Kanzlei an. Die so festge  -  haltene Bezeichnung wird ausschliessliches Eigentum der politischen Partei  oder Gruppierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der betreffende Rat prüft jeden Wahlvorschlag, streicht die nicht wählbaren  Personen, verlangt nötigenfalls die Vervollständigung der Unterzeichnerliste,  lässt die von Amtes wegen ausgeschiedenen Personen ersetzen, lässt die  Bezeichnung der Kandidaten ergänzen oder berichtigen oder den Namen  der Liste abändern, damit diese nicht mit den Listen anderer politischer Par  -  teien oder Gruppierungen verwechselt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Änderungen müssen bis zum siebten Donnerstag vor der Wahl um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Uhr vorgenommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Eigentums an der  Benennung oder am Titel der Liste entscheidet der Staatsrat auf Vormei  -  nung des übergeordneten Organs der beteiligten politischen Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 Anschlag
                            1  Der betreffende Ratspräsident lässt die rechtzeitig hinterlegten Kandidaten  -  listen am sechsten Montag vor der Wahl im öffentlichen Anschlagkasten an  -  schlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Listen müssen oben eine Ordnungsnummer, die der Reihenfolge ih  -  rer Hinterlegung entspricht, tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198a * Quorum
                            1  Die Listen, die nicht acht Prozent der Summe der Parteistimmen erreicht  haben, sind von der Verteilung ausgeschlossen. Die Stimmen der ausge  -  schlossenen Listen werden jedoch für die Bestimmung des Quotienten be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198b * Erste Verteilung
                            1  Die Summe der Parteistimmen wird durch die um eins erhöhte Zahl der zu  verteilenden Sitze geteilt. Die so erhaltene Zahl wird auf die nächsthöhere  ganze Zahl erhöht, die dann den Quotienten bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Liste, die das Quorum erreicht hat, hat Anspruch auf so viele Gewähl  -  te als der Quotient in der Summe der Parteistimmen enthalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198c * Weitere Verteilungen
                            1  Sind noch nicht alle Sitze verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und  nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:  a)  die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte An  -  zahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt;  b)  der nächste Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quo  -  tienten aufweist;  c)  haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen  Anspruch auf den nächsten Sitz, so erhält jene unter diesen Listen den  nächsten Sitz, welche bei der Teilung nach Artikel 198b Absatz 2 den  grössten Rest erzielte;  d)  falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht  der Sitz an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl  aufweist;  e)  haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält  jene dieser Listen den nächsten Sitz, bei welcher der Kandidat die  grösste Stimmenzahl aufweist;  f)  falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen,  entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zugeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198d * Ermittlung der Gewählten
                            1  Von jeder Liste werden bis zur Zahl der erzielten Sitze die Kandidaten als  gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten enthält, so sind  die Listenunterzeichner der betreffenden Liste berechtigt, eine Kandidaten  -  liste vorzulegen. Diese muss von der Mehrheit der Unterzeichner genehmigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die so ermittelten Personen gelten als in stiller Wahl gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Machen die Unterzeichner der Kandidatenliste keinen Gebrauch von ihrem  Recht, findet eine Ergänzungswahl an einem vom Gemeinderat festgelegten  Datum statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.2 Majorzsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 * Berechnung des Mehrs
                            1  Für die Wahl der Gemeinde- und Burgerräte, der Präsidenten und Vizeprä  -  sidenten wie auch der Richter und Vizerichter nach dem Majorzsystem gilt  das absolute Mehr im ersten Wahlgang und das relative Mehr im zweiten  Wahlgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das absolute Mehr wird gemäss Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Ge  -  setzes bestimmt. Es wird für jeden Kandidaten separat berechnet. Über  -  steigt die Zahl der Kandidaten, welche das absolute Mehr erreicht haben,  die Zahl der zu besetzenden Sitze, gelten jene als gewählt, welche die  grösste Anzahl Stimmen auf sich vereinigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im zweiten Wahlgang sind bis zur Anzahl der zu besetzenden Sitze derje  -  nige beziehungsweise diejenigen gewählt, welche die grösste Anzahl Stim  -  men erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haben zwei Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen im ersten oder im  zweiten Wahlgang erhalten, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Kandidatenlisten
                            1  Die Wahl nach dem Majorzsystem findet mit amtlicher Listenhinterlegung  statt. Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten aufweisen als Mitglieder zu  wählen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im ersten Wahlgang müssen die Kandidatenlisten, mit oder ohne Bezeich  -  nung, spätestens bis zu folgenden Terminen bei der Gemeindekanzlei hin  -  terlegt werden:  *  a)  *  für die Gemeinderats- und Burgerratswahlen, die Wahl des Gemeinde  -  richters- und des Vizerichters: spätestens am siebten Montag vor den  Wahlen um 12 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  für die Präsidenten- und Vizepräsidentenwahlen: am Dienstag, der auf  die Gemeinderats- bzw. Burgerratswahlen folgt, spätestens um 12  Uhr.  Die hinterlegten Listen müssen von den Kandidaten vorgängig unterzeichnet  sein und spätestens am darauf folgenden Tag im öffentlichen Anschlagkas  -  ten publiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im zweiten Wahlgang müssen die vorgängig von den Kandidaten unter  -  zeichneten Kandidatenlisten, mit oder ohne Bezeichnung, spätestens am  Dienstag, der dem ersten Wahlgang folgt, um 18 Uhr, auf der Gemeinde  -  kanzlei hinterlegt sein. Die hinterlegten Listen müssen spätestens am Tag  darauf im öffentlichen Anschlagkasten angeschlagen werden. Neue Kandi  -  daten dürfen vorgeschlagen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Artikel 194 bis 198.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Stimmabgabe
                            1  Der Stimmbürger übt sein Stimmrecht aus, indem er sich entweder eines  gedruckten Wahlzettels, oder eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Benutzt er einen gedruckten Wahlzettel, so kann er ihn von Hand verän  -  dern, indem er den Namen einzelner Kandidaten streicht, oder darauf den  Namen anderer Kandidaten schreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist untersagt, den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal auf  die gleiche Liste zu setzen. Die Wiederholung eines Namens gilt als nicht  geschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Benutzt er einen leeren amtlichen Wahlzettel, so muss er ihn von Hand  ausfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nur die gedruckten Wahlzettel sowie die leeren amtlichen Wahlzettel sind  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 Anzahl Stimmen
                            1  Der Stimmbürger verfügt über so viele Stimmen wie es Sitze zu besetzen  hat. Alle an wählbare Personen abgegebenen Stimmen werden berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Bereinigung der Stimmen
                            1  Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als es zu wählende Kandidaten gibt, so  streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der  Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach  oben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält der Wahlzettel mehrere parallele Kolonnen, beginnt das Büro mit  der Streichung des letzten Namens der Kolonne rechts und fährt in aufstei  -  gender Richtung in dieser Kolonne weiter; falls notwendig, macht das Büro  in gleicher Weise weiter für die folgenden Kolonnen und zwar von rechts  nach links. Die auf der Seite der senkrechten Kolonnen eingetragenen Na  -  men werden an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Trägt der Wahlzettel bei der Wahl eines einzigen Mitgliedes einer Behörde  mehr als einen Namen, so ist er ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Fehlen von Listen
                            1  Wurde keine Liste hinterlegt, so können die Stimmbürger für jede wählbare  Person stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewählt sind bis zur Anzahl der zu bestellenden Sitze derjenige bezie  -  hungsweise diejenigen, welche die grösste Anzahl Stimmen erhalten haben.  Haben zwei Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entschei  -  det das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 Stille Wahl
                            1  Wurde nur eine einzige Liste hinterlegt, so sind alle Kandidaten dieser Liste  ohne Urnengang gewählt. Dasselbe gilt, wenn die Zahl der Kandidaten aller  Listen gleich oder kleiner ist als die Zahl der zu besetzenden Sitze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Anzahl Kandidaten kleiner als die Anzahl der zu besetzenden Sitze,  so erfolgt eine Ergänzungswahl nach dem Majorzsystem ohne Listenhinter  -  legung   an  dem   für   den  ordentlichen   Wahlgang   vorgesehenen   Datum.  Gewählt sind die Personen, welche am meisten Stimmen (relatives Mehr)  erhalten haben. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.3 Wechsel des Wahlsystems
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Wechsel des Systems *
                            1  In den Gemeinden mit weniger als 1'500 Einwohnern beziehungsweise  wohnsässigen Burgern kann ein Fünftel der Stimmberechtigten einen Wech  -  sel des Wahlsystems verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Einwohnern versteht man die schweizerische Wohnbevölkerung am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember, der dem Begehren vorangeht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 *
Art. 208 Verfahren
                            1  Das Begehren muss in der Form der Petition, die mindestens den Namen  eines Vertreters und eines Stellvertreters beinhaltet, im Jahr der Erneuerung  der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, gegen  Empfangsbescheinigung bei der Gemeinde- oder Burgerkanzlei hinterlegt  sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterschriften können nach Hinterlegung der Petition nicht mehr zu  -  rückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Begehren wird dem Gemeinde- oder Burgerrat unterbreitet, der be  -  schliesst, ob die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt werden,  und teilt sogleich seinen Beschluss sowohl dem Vertreter der Petition wie  auch den Stimmbürgern mittels Anschlag am öffentlichen Anschlagkasten  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208a * Entscheid
                            1  Wird das Begehren um Wechsel des Wahlsystems vom Gemeinderat als  rechtmässig befunden, befragt dieser die Stimmbürger (Urnenabstimmung)  spätestens am 30. Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss Artikel 87 der Kantonsverfassung ist der Systemwechsel ange  -  nommen,   wenn   dies   die   Versammlung   mit   der   Mehrheit   der   gültigen  Stimmzettel beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4 Besondere Fälle, Vakanz und Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Vakanz
                            1  Jede Vakanz einer Gemeindefunktion ist kurzfristig zu besetzen, es sei  denn, dass die Gesamterneuerung der Behörden innert sechs Monaten er  -  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann im letzten Jahr der Verwaltungsperiode auf die Be  -  setzung einer Funktion verzichten, wenn die Ersetzung eine Volksabstim  -  mung erfordert. Ein Fünftel der Stimmberechtigten kann indes die Durchfüh  -  rung eines solchen Urnengangs verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Ergänzungswahlen beim Majorzsystem
                            1  Den Ergänzungswahlen im Majorzsystem geht die obligatorische Hinterle  -  gung der Kandidatenliste bei der Gemeindekanzlei spätestens am dritten  Dienstag vor der Wahl um 12 Uhr voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Wahl im Majorzsystem An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 Ergänzungswahlen beim Proporzsystem
                            1  Im Proporzsystem verbleibt der vakante Sitz der politischen Partei, welcher  er zugeteilt worden war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat erklärt den ersten nicht gewählten Kandidaten der Liste  dieser politischen Partei als gewählt. Fehlt ein zusätzlicher Kandidat, so auf  -  erlegt er den Unterzeichnern dieser Liste eine Frist von 20 Tagen, um eine  Kandidatur vorzuschlagen. Der auf diese Weise bezeichnete Kandidat wird  als in stiller Wahl gewählt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Machen die Unterzeichner keinen Gebrauch von ihrem Recht innert der  auferlegten Frist oder falls eine Mehrheit von ihnen sich auf eine Kandidatur  nicht einigen kann, so findet eine Ergänzungswahl gemäss Artikel 210 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Vorbereitungshandlungen, Beschwerdeverfahren und  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1 Vorbereitungshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Grundsatz
                            1  Die Vorbereitungshandlungen einer kantonalen oder kommunalen Wahl  oder Abstimmung können Gegenstand einer Intervention beim Staatsrat  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Vorbereitungshandlungen gelten alle Handlungen und Massnahmen,  die von den Behörden vor dem Urnengang getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Sicherungsmassnahmen
                            1  Der Staatsrat trifft die von den Umständen gebotenen angemessenen und  sichernden Massnahmen, um die festgestellten Unregelmässigkeiten oder  Mängel wenn möglich vor Schluss des Urnengangs zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2 Verfahren und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 Beschwerdeberechtigung
                            1  Alle Personen, die im Besitz der politischen Rechte sind, und alle körper  -  schaftlich organisierten politischen Parteien sind in dem sie betreffenden  Wahlkreis beschwerdeberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Beschwerde gegen eine kantonale und kommunale Wahl oder
                            Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Beschwerde kann eingereicht werden beim Staatsrat gegen die Ge  -  setzmässigkeit   einer   kommunalen   Wahl   oder   Abstimmung   und   beim  Grossen Rat über die Staatskanzlei gegen die Gesetzmässigkeit einer  kantonalen Wahl oder Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde muss innert drei Tagen nach Bekanntwerden des Be  -  schwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage seit der Veröffentlichung  der Resultate mittels eingeschriebenem Brief hinterlegt werden (Art. 87).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde hat alle Tatsachen und Gründe, auf die sie sich stützt, an  -  zugeben. Mit der Beschwerde muss unter Verfallstrafe ein Betrag von 500  Franken hinterlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Beschwerde an den Staatsrat
                            1  Im Falle von Beschwerden gegen die Gemeinde- oder Burgerwahlen ent  -  scheidet der Staatsrat vor dem folgenden 1. Januar, ob die bisherigen oder  die neuen Behörden bis zum Fällen des Entscheids amten müssen. Der Ent  -  scheid in der Sache hat grundsätzlich innert vier Monaten zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Ungültigerklärung
                            1  Wahlen und Abstimmungen dürfen nur für ungültig erklärt werden, wenn es  wahrscheinlich erscheint, dass die geltend gemachten Unregelmässigkeiten  das Resultat des Urnengangs in entscheidender Weise beeinflusst haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Wahl oder Abstimmung als ungültig erklärt, so setzt der Staatsrat  das Datum der neuen Wahl- oder Abstimmungshandlungen fest und ordnet  die zu diesem Zweck erforderlichen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gestützt auf Artikel 215 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erlasse  -  nen Beschlüsse des Staatsrates können Gegenstand einer Beschwerde an  das Kantonsgericht bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Verweis
                            1  Unter Vorbehalt der Spezialbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind  die kantonalen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Ver  -  waltungsrechtspflege anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 Beschwerde in eidgenössischen Angelegenheiten
                            1  Die Beschwerden gegen die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen  werden vom Bundesgesetz über die politischen Rechte geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220 Strafbare Handlungen
                            1  Die Vergehen gegen den Volkswillen werden nach Massgabe des Schwei  -  zerischen Strafgesetzbuches geahndet (Art. 279 bis 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 Disziplinarische Massnahmen
                            1  Der Staatsrat kann den Mitgliedern der kommunalen Behörden, den kom  -  munalen Beamten und Angestellten sowie den Mitgliedern der Wahl- und  Auszählbüros, welche die ihnen vom vorliegenden Gesetz und seinen Aus  -  führungsbestimmungen auferlegten Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahr  -  lässig verletzen, eine Busse bis höchstens 5'000 Franken auferlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die administrativen Strafverfahren werden vom Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sowie von der Strafpro  -  zessordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8a Transparenz bei der Finanzierung des politischen Lebens  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221a * Politische Parteien
                            1  Jede politische Partei, die im Grossen Rat vertreten ist, hält zur Verfügung:  a)  ihre Jahresrechnung und die Liste ihrer Spender, vor dem 30. Juni;  b)  ihre Kampagnenrechnung und die Liste ihrer Spender, innert 180 Ta  -  gen nach dem Urnengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Liste der Spender muss enthalten:  a)  die Firma der juristischen Personen, die einen Gesamtbetrag von mehr  als 5’000 Franken zu Gunsten der Partei gespendet haben, unter An  -  gabe jedes gespendeten Betrags;  b)  Name und Vorname der natürlichen Personen, die einen Gesamtbe  -  trag von mehr als 5’000 Franken zu Gunsten der Partei gespendet ha  -  ben, unter Angabe jedes gespendeten Betrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Spenden im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten Geldzuwen  -  dungen und Naturalleistungen.  Freiwilligenarbeit wird nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spenden, die von Spendern stammen, die nicht identifiziert werden kön  -  -  son, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, übergeben werden. In diesen  Fällen muss ein entsprechender Beleg erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dokumente können während 60 Tagen eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221b * Kampagnenkomitees und Organisationen
                            1  Jedes Kampagnenkomitee oder jede Organisation, die massgeblich an  Wahl- oder Abstimmungskampagnen auf kantonaler Ebene beteiligt ist, hält  innert 180 Tagen nach dem Urnengang seine/ihre Kampagnenrechnung und  die Liste seiner/ihrer Spender zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 221a Absätze 2 bis 5 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen, die von Personal erbracht werden, das vom Kampagnenkomi  -  tee oder von der Organisation angestellt wurde, müssen in der Rechnung  beziffert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Initiativen und Referenden beginnt der Referenzzeitraum mit der Eröff  -  nung der Frist für die Unterschriftensammlung; in den anderen Fällen beruht  die Zählung auf den 12 Monaten vor der Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221c * Kandidaten für kantonale Wahlen
                            1  Jeder Kandidat für die Staatsrats- oder Ständeratswahl hält innert 180 Ta  -  gen nach dem Wahlgang die Liste seiner Spender zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 221a Absätze 2 bis 5 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221d * Zugang zu Informationen
                            1  Die gemäss den Artikeln 221a bis 221c zur Verfügung zu haltenden In  -  formationen müssen innert 10 Tagen jedem Interessierten mitgeteilt werden,  der ein schriftliches Gesuch an die in diesen Bestimmungen genannten Per  -  sonen stellt. Leisten diese Personen dem Gesuch nicht innert nützlicher Frist  Folge, kann sich der Interessierte an den Datenschutz- und Öffentlichkeits  -  beauftragten wenden, der ein Schlichtungsverfahren gemäss GIDA einleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221e * Bussen
                            1  Auf Gesuch des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten hin kann der  Staatsrat den in den Artikeln 221a, 221b und 221c genannten Personen  oder deren Mitgliedern, die sich weigern, Interessierten die Rechnungen  oder die Liste der Spender zuzustellen, oder die falsche oder unvollständige  Informationen zustellen, eine Busse bis zu maximal 10’000 Franken  auferle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222 Änderung geltenden Rechts
                            1  Das Ausführungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die politischen  Rechte wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindegesetz wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972 und  die Verordnung zur Festsetzung der Anwendungsmodalitäten der brieflichen  Stimmabgabe vom 17. April 1996 sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 Übergangsbestimmung
                            1  Während einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt  die Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheins nicht für Burger, die in ihrer  Burgergemeinde wohnhaft sind und für die kein Heimatschein ausgestellt  wurde. Nach Ablauf dieser Frist verfügen nur jene Bürger über das Stimm  -  recht, die ihren Heimatschein hinterlegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begehren um Wechsel des Wahlsystems, die unter altem Recht ge  -  stellt wurden, werden nach dem neuen Recht behandelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz unterliegt der Genehmigung durch den Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2004  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 29/2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 16 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 17 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 25 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 26 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 26 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 26 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 45 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 55 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 56 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 56 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 59 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 73 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 73 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 73 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 118 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 118 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 127 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 127 Abs. 2, a)  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 127 Abs. 2, b)  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 128 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 164  totalrevidiert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 164a  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 165 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 167 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 167 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 170 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 170 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 172 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 175 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 175 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 175 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 178 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 184 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 184 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 185 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 185 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 187 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 190 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 190 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 190 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 199  totalrevidiert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 200 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 200 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 200 Abs. 2, a)  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 200 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 200 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 200 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 206 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 206 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 207  aufgehoben  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 208 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 208a  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  Art. 224 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 51/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2008  01.09.2008  Art. 200 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 20/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 136 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 136 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 136a  eingefügt  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 136a  aufgehoben  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 137  Titel geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 137  Titel geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 138a  eingefügt  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 138a  aufgehoben  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 148 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 148 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 148 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 148 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 150 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 150 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 151 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 151 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 152 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 152 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 153  totalrevidiert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 153  totalrevidiert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 154 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 154 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 155  totalrevidiert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 155  totalrevidiert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 156  totalrevidiert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 156  totalrevidiert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 157 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 157 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 158 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 158 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  08.04.2016  Art. 159 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  09.04.2017  Art. 159 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 11 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 14 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 14 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 16 Abs. 3, a)  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 18 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 19 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 22 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 24 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 26  Titel geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 26 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 26 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 32 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 32 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 33 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 33 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 34 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 37 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 55 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 56 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 59 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 70 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 70 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 72  Titel geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 72 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 72 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 72 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 73 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 73 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 77 Abs. 1, g)  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 77 Abs. 1, j)  aufgehoben  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 77 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 80 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 98 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 100 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 117 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 118 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 118 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 122 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 125 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 126 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 127 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 127 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 130 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 133 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 135 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 136  Titel geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 136 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 136 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 136 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 136a  Titel geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 136a Abs. 1  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 136a Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 137  Titel geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 137 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 137 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Titel 6.3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 138 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 138a  Titel geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 138a Abs. 1  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 140 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 140 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 142 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 147 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 147 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 148 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 148 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 148 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 148 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 150 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 151 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 151 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 151 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 152 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 153  Titel geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 153 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 153 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 154 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 155  Titel geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 155 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 155 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 155 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 155 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 156  Titel geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 156 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 156 Abs. 1, a)  aufgehoben  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 156 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 156 Abs. 1, c)  aufgehoben  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 156 Abs. 1, d)  aufgehoben  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 156 Abs. 1, e)  aufgehoben  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 156 Abs. 1, f)  aufgehoben  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 156 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 156 Abs. 2, a)  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 156 Abs. 2, b)  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 157 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 157 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 157 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 158 Abs. 4a  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 159 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 159 Abs. 3a  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 160 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 160 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 160 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 161 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 165 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 170 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 178 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 181 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 183 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 184 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 185 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 185 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 185 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 193 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 193 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 194 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 194 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 195  aufgehoben  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 197 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 198 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 198a  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 198b  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 198c  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 198d  eingefügt  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 200 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 200 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 200 Abs. 2, a)  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 203 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 206  Titel geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 210 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  01.07.2018  Art. 221 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  01.11.2020  Art. 127 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-080,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 48 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 48 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 48 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 50 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 52 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 52a  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 55 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 56 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 73 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 77 Abs. 1, i)  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 77 Abs. 1, n)  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 77 Abs. 1, o)  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 78 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 122  Titel geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 122 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 122 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 123  Titel geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 123a  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 123b  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 128 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 128 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 131  Titel geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 131a  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 133  Titel geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 136 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 210 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Titel 8a  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 221a  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 221b  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 221c  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 221d  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  01.04.2023  Art. 221e  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.05.2004  01.01.2005  Erstfassung  BO/Abl. 29/2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1, a) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3, a) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 5 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 3 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 1, a) 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 1, c) 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 1 bis 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1, g) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1, i) 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1, j) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1, n) 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1, o) 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 17.11.2022 01.04.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 4 17.11.2022 01.04.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 17.11.2022 01.04.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123a 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123b 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 2, a) 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 2, b) 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 2, b) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 4 17.06.2020 01.11.2020 geändert RO/AGS 2020-080,
                            2020-081
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 3 17.11.2022 01.04.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 4 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 17.11.2022 01.04.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131a 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 17.11.2022 01.04.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 1 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 136 Abs. 1 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 136 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 2 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136a 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 136a 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016
Art. 136a 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136a Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136a Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 09.03.2016 09.04.2017 Titel geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 137 09.03.2016 08.04.2016 Titel geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 137 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018  Titel 6.3  14.12.2017  01.07.2018  geändert  BO/Abl. 3/2018,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138a 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016
Art. 138a 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138a 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138a Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Abs. 5 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Abs. 2 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 148 Abs. 2 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 148 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Abs. 3 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 148 Abs. 3 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 148 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Abs. 4 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 150 Abs. 4 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 150 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Abs. 5 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 151 Abs. 5 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 151 Abs. 5 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Abs. 2 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 152 Abs. 2 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 152 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 09.03.2016 08.04.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 153 09.03.2016 09.04.2017 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 153 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Abs. 1 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 154 Abs. 1 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 154 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 09.03.2016 08.04.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 155 09.03.2016 09.04.2017 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 09.03.2016 09.04.2017 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 156 09.03.2016 08.04.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 156 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1, a) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1, b) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1, c) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1, d) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1, e) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1, f) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 2, a) 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 2, b) 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Abs. 6 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 157 Abs. 6 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 157 Abs. 6 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Abs. 4 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 158 Abs. 4 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016
Art. 158 Abs. 4a 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 3 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 159 Abs. 3 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016
Art. 159 Abs. 3a 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Abs. 5 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 12.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164a 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 aufgehoben BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 aufgehoben BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198a 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198b 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198c 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198d 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 12.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 2, a) 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 2, a) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 2, b) 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 2, b) 08.05.2008 01.09.2008 geändert BO/Abl. 20/2008,
                            35/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 12.12.2007 01.04.2008 aufgehoben BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208a 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
                            24/2018  Titel 8a  17.11.2022  01.04.2023  eingefügt  RO/AGS 2023-038,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221a 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221b 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221c 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221d 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221e 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038,
                            2023-039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
                            13/2008