Verordnung über die Anwaltsprüfung
                            Verordnung über die Anwaltsprüfung  (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV)  Vom 4. April 2023 (Stand 1. April 2023)  Gestützt auf Art.  18 und Art.  19 des Anwaltsgesetzes  1  )    sowie Art.  45  Abs.  1 der  Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  von der Regierung erlassen am 4. April 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die von der Aufsichtskommission durchgeführten Prüfun  -  gen und die in diesem Zusammenhang geschuldeten Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prüfungstermine
                            1  Die Anwaltsprüfungen werden in der Regel im Frühling und im Herbst durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausschreibung
                            1  Die Aufsichtskommission gibt die Prüfungstermine und die Angaben zum Gesuch  um Zulassung mindestens zehn Wochen im Voraus im Kantonsamtsblatt bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuch um Zulassung
                            1  Das Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist innert der bekanntgegebenen  Frist mit dem zur Verfügung gestellten Formular unter Beilage folgender Unterlagen  bei der Aufsichtskommission einzureichen:  a)  einem kurz gefassten Lebenslauf;  b)  einem aktuellen Privatauszug aus dem eidgenössischen Strafregister;  c)  einem aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister;  d)  dem Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schwei  -  zerischen Hochschule oder über einen gleichwertigen Abschluss an einer aus  -  ländischen Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  310.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem Ausweis über die geforderte rechtspraktische Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsversuche in anderen Kantonen sind im Gesuch um Zulassung zur An  -  waltsprüfung anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gegenstand der Anwaltsprüfung
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Schriftliche Prüfung
                            1  Die schriftliche Prüfung beinhaltet eine Fallbearbeitung. In der Regel sind ein  Rechtsgutachten sowie die zweckmässigen beziehungsweise erforderlichen Einga  -  ben und Rechtsschriften zu verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftliche Prüfung dauert zehn Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zulässigen Hilfsmittel werden vorgängig bekanntgegeben. Weitere Hilfsmittel  können am Prüfungstag abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die schriftliche Prüfung wird von allen Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig  unter Aufsicht abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 3. Mündliche Prüfung
                            1  Wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 3,5 erreicht, wird zur münd  -  lichen Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An der mündlichen Prüfung werden folgende Rechtsgebiete geprüft:  a)  Zivilprozessrecht;  b)  Strafprozessrecht;  c)  kantonales Staatsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit;  d)  kantonales Verwaltungsrecht und kantonales Verwaltungsverfahrensrecht;  e)  Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch  1  )   und Anwaltsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mündliche Prüfung dauert mindestens eineinhalb Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es sind keine Hilfsmittel zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewerberinnen und Bewerber werden einzeln geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fernbleiben und Abbruch
                            1  Bewerberinnen oder Bewerber, die der Anwaltsprüfung fernbleiben oder die An  -  waltsprüfung nicht beenden, haben dies der Aufsichtskommission unverzüglich mit  -  zuteilen und ihr die für den Nachweis des wichtigen Grunds erforderlichen Unterla  -  gen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt ein wichtiger Grund vor, werden die vor dem Abbruch abgelegten Prüfungen  bei der Fortsetzung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unehrliches Handeln
                            1  Unehrlich handelt, wer die Anwaltsprüfung mit nicht zugelassenen oder nicht ab  -  gegebenen Hilfsmitteln beziehungsweise mit fremder Hilfe absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Inanspruchnahme eines unzulässigen Hilfsmittels gilt insbesondere das Mitfüh  -  ren von nicht zugelassenen Kommunikations- und Informationsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird fremde Hilfe in Anspruch genommen oder ein unzulässiges Hilfsmittel ver  -  wendet, zieht die Prüfungsaufsicht das unzulässige Hilfsmittel unverzüglich ein,  stellt die Beweise für ein unehrliches Verhalten sicher und informiert die Aufsichts  -  kommission darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bewertung
                            1  Die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung werden pro Fach mit den  Noten 1 bis 6 (unter Verwendung von halben Noten) bewertet. Die Note 6 stellt die  höchste Bewertung dar, die Note 1 die tiefste. Die Note 4 ist genügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die abschliessende Gesamtbeurteilung sind die Note der schriftlichen Prüfung  und die nicht gerundete Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gleichwertig.  Die Anwaltsprüfung besteht, wer aus beiden Prüfungen eine gerundete Durch  -  schnittsnote von mindestens 4 erzielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Gesamtprüfung nicht bestanden, ist sie zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausstellung des Anwaltspatents und Veröffentlichung der Erteilung
                            1  Das Anwaltspatent wird in Form eines Diploms und eines Beschlusses ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung des Anwaltspatents wird im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission führt die Anwaltsprüfung durch und erteilt das An  -  waltspatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt ein Verzeichnis über die erteilten Anwaltspatente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gebühren
                            1  Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Gebühren zu entrichten:  a)  für die Prüfung gemäss Artikel  9 des Anwaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :  Fr. 900.–  b)  für die Ausfertigung des Anwaltspatents und die Veröffentlichung sowie die  Eintragung des Erwerbs des Anwaltspatents ins Verzeichnis:  Fr. 100.–  c)  für die Eignungsprüfung gemäss Artikel  31 des Bundesgesetzes über die Frei  -  zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  :  Fr. 900.–  d)  für das Gespräch gemäss Artikel  32 des Bundesgesetzes über die Freizügig  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  310.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelas  -  sen, werden ihr oder ihm 300 Franken erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übergangsbestimmung für Anwaltsprüfungen
                            1  Anwaltsprüfungen nach alter Prüfungsordnung werden letztmals im Juni 2023  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anwaltsprüfung nach diesem Zeit  -  punkt absolvieren, gilt die neue Prüfungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Erlass  Erstfassung  2023-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  04.04.2023  01.04.2023  Erstfassung  2023-011