Schulgesetz
                            der Er-  körperlichen Erziehung fördert sie die Gewandtheit  Geltungsbereich  Aufgabe der  Schulen  Bildungsziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Mit der musisch  -schöpferischen Erziehung weckt die Schule Inte-  resse und Verständnis für die künstlerischen Werte und Aussagen,  fördert und erweitert sie die Kräfte der Fantasie und die individuellen  Ausdrucksmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als öffentliche Schulen im Sinne des Schulgesetzes gelten:  a)    der Kindergarten  b)    die Primarschule (inkl. Sonderklassen)  c)     die Orientierungsschule (inkl. Sonderklassen)  d)    die Kantonsschule  e)    die Sonderschulen i  m Sinne von Art. 52a dieses Gesetzes  f)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Berufsschulwesen  wird  aufgrund  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbildung     2)    durch  besondere  gesetzliche  Erlasse     3)  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis    Das  Hochschulwesen  wird  durch  das  Hochschulgesetz  gere-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Begriff Sekundarstufe I wird dem Begriff Orientierungsschule  gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Schulträger gilt das Gemeinwesen, das für die Einrichtung und  die Führung der Schulen nach den gesetzlichen Bestimmungen ver-  antwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sc  hulträger des Kindergartens und der Primarschule sind die Ge-  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schulträger  der  Orientierungsschule  und  der  Sonderklassen  sind  die Schulortsgemeinden. Das Einzugsgebiet der Schulortsgemeinde  ist der Schulkreis. Die Gemeinden des Schulkreises können  Einrichtung  und  Führung  einer  gemeinsamen  Schule  zusammen-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Schulträger der Kantonsschule ist der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Schulträger der Sonderschulen im Sinne von Art. 52a dieses Ge-  setzes ist der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden können Schülern der Primarstufe und der Sekun-  darstufe  I  bedarfsgerechte  schulergänzende  Tagesstrukturen  zur  Verfügung stellen.  Die öffentlichen  Schulen  Schulträger  Schulergän-  zende  Tages-  strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s Erziehungsrates durch den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Gemeinden sind anzuhören.  er gemeinsamen Schule zu-  nde  sind  zulässig,  wenn  Zweckverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)   erfolgen.  mung  -  und Orientierungsschulen oder deren Klas-    Schüler  an  eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Schulkreise  Gemeinsame  Schulen  Aufhebung von  Schulen oder  Klassen von  Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Schuljahr  beginnt    zwischen  Mitte  August  und  Mitte  Septem-  ber.   70)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dauer der Schulferien beträgt jährlich zwölf Wochen. Die Schul-  behörden  sind  berechtigt,  zur  Durchführung  von  Schullagern  und  Sporttagen die Feriendauer auf 13 Wochen auszudehnen.   70)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Erziehungsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   regelt in Verbindung mit den Schul-  behörden den Zeitpunkt des Schuljahresbeginns und die Verteilung  der Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich:  a)    während der Dauer der Schulpflicht für Schüler mit tatsächlichem  Aufenthalt im Kanton,  b)    ausserhalb der Dauer der Schulpflicht für Schüler, deren Eltern  oder Erziehungsberechtigte im Kanton wohnhaft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die übrigen Schüler wird grundsätzli  ch ein Schulgeld erhoben,  dessen Höhe vom Schulträger festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Schulgeld  darf  die  durchschnittlichen  Schülerkosten  der  be-  treffenden Schulstufe nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   68)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton richtet einen Dienst für Schul  -  und Erziehungsberatung  ein.  Der Abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)   we  rden Aufgaben des sozialen und jugendpsy  chologischen Dienstes übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Dienst  für  Schul  -   und  Erziehungsberatung  steht  der  Schule,  den Eltern und den Jugendlichen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Aufgaben,  die  Organisation  und  die  Stellung  der  Dienststelle  werden auf Antrag des Erziehungsrates durch Verordnung des Re-  gierungsrates geregelt.  Beginn und  Dauer des  Schuljahres,  Ferien  Unentgeltlich  -  keit des Unter  -  richtes, Schul  -  geld  Sozialer und  jugendpsycholo  -  gischer Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   durch besondere gesetzliche Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   ge-  -  / Begab-  d transparent aufgezeigt;  ür obligatorisch erklärten Lehrmittel werden  Berufsberatung  Private Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beratung  und  Unterstützung  bei  einer  Hör  -  oder  Sehbehinde-  rung;  c)   Information  und  Beratung  durch  die  Fachstelle  für  Begabungs  und  Begabtenförderung.  Die  Teilnahme  an  einem  durch  die  Fachstelle durchgeführten Gruppenunterricht von hochbegabten  Kindern ist möglich, sofern freie Plätze vorhanden sind;  d)  Abklärungen und Beratungen durch die Abteilung Schulische Ab-  klärung und Beratung;  e)  Beratung und Begleitung durch den Kinder  -  und Jugenddienst;  f)   Berufs  -, Studien  -  und Laufbahnberatung inkl. Case Management  Berufsbildung;  g)  Angebote im Bereich der Zahnprävention  h)  Verkehrskunde-  und Präventionsunterricht durch die Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für die Inanspruchnahme und Durchführung der in Abs. 4 genann-  ten  Angebote  und  Dienstleistungen  sind  die  privaten  Schulen  und  die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für die Aufsicht ist das kantonale Schulinspektorat zuständig. Wer-  den Mängel oder Missstände festgestellt, kann das kantonale Schu-  linspektorat die Bewilligung mit Auflagen verbinden oder Massnah-  men anordnen. Werden Auflagen nicht eingehalten oder Massnah-  men  nicht  umgesetzt  oder  werden  schwerwi  egende  Mängel  oder  Missstände  festgestellt,  entzieht  der  Erziehungsrat  die  Bewilligung  auf Antrag des kantonalen Schulinspektorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvo-  raussetzungen, zum Verfahren und zur Aufsicht in einer Ver  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  privater  Unterricht  gilt  die  Unterrichtung  während  mehr  als  sechs Monaten der im eigenen Haushalt lebenden Kinder zur Erfül-  lung der Schulpflicht. Es dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzei-  tig unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Privater Unterricht bedarf der vorgängigen Bewilligung durch das  Erziehungsdepartement und steht unter staatlicher Aufsicht. Er wird  unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:  a)  Die Erreichung der Bildungsziele der öffentlichen Schule ist ge-  wä  hrleistet. Eine entsprechende Planung ist vorzulegen;  b)  Der  Anschluss  an  das  nächste  Bildungsangebot  ist  gesichert.  Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist mas-  sgebend;  c)   Der private Unterricht ist mit dem Kindeswohl vereinbar;  d)  Die   unterrichtende Person muss über ein von der EDK anerkann-  tes Lehrdiplom verfügen;  Privater Unter-  richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den  ntgeltlich Zugang:  -  oder  Sehbehinde-  -  -  und Jugenddienst;  -, Studien  -  und Laufbahnberatung inkl. Case Management  gestellt, entzieht das  Vorübergehen-  der privater  Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er muss den Bild  ungszielen der öffentlichen Schule genügen und  steht unter staatlicher Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jedes  Kind  hat  während  der  obligatorischen  Schulzeit  Anspruch  auf maximal zweimal vorübergehenden privaten Unterricht. Beträgt  der Zeitraum dazwischen weniger als sechs Monate, gelten die Best-  immungen betreffend den privaten Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 74)
Art. 15a 44) 49)
                            1    Der  Erziehungsrat  kann  einer  bewilligten  privaten  Sonderschule  über  die  Bewilligung  hinaus  die  Berechtigung  zuerkennen,  Gelder  der öffentlichen Hand zu beanspruchen, wenn:  a)  ihr  Angebot  einem  ausgewiesenen  öffentlichen  Bedürfnis  ent-  spricht und nicht einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfor-  dert;  b)  sie grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen offen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Voraussetzungen und Umfang der Unterstützung richten sich sinn-  gemäss nach den für die öffentlichen Sonderschulen geltenden Re-  gelungen. Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung  zwischen der Schule und dem Erziehungsdepartement geregelt, die  der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mitglieder einer Schulbehörde, die in ihrem Dienst stehenden  Personen sowie Personen, welche mit Aufgaben des Erziehungsde-  partements  betraut  werden,  sind  berechtigt,  die  zur  Erfüllung  ihrer  Tätigkeit notwendigen Daten zu erheben und zu bearbeiten. Diese  können sich dazu den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung  bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bearbeitung, insbesondere die Bekanntgabe von Personenda-  ten, sowie das Einsichtsrecht richten sich nach den Bestimmungen  der  kantonalen  Datenschutzgesetzgebung,  soweit  nic  ht  das  Bun-  desrecht oder ein Spezialgesetz etwas anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  Das  Erziehungsdepartement  kann  Lehrpersonen  aus  wichtigen  Gründen die Ausübung des Berufes im Kanton Schaffhausen unter-  sagen, sofern die  s aus Gründen des Kindesschutzes erforderlich ist.  Private  Sonderschulen  Daten  -  sammlungen  Untersagen der  Unterrichts  -  berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bildung sowie Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  -  durch die  -  zu treffen, die notwendig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Rechte und  Pflichten der  Erziehungs  -  berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Unaufschieb  -  bare Mass  -  nahmen zum  Schutz des  Schulbetriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Schulstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Primarschule dauert in der Regel sechs Jahre. Kinder, deren  Entwicklu  ngsstand den Anforderungen der Primarschule entspricht,  werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Beendigung ei-  nes Kindergartenjahres in die Primarschule aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sekundarstufe I, welche sich in die Realschule und die Sekun-  darschule  gliedert,  schliesst  an  die  Primarschule  an  und  dauert  in  der Regel drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kindergarten  und  die  Primarschule  entsprechen  der  Primar-  stufe im Sinne von Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 27.  September  2009  über  die  Harmonisierung  der  Volksschul  moS  -Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kinder erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der öffentli-  chen Schulen. Verantwortlich für die Erfüllung sind die Eltern bzw.  Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kinder erfüllen ihre S  chulpflicht an der Schule ihres Wohnortes  bzw. des Schulkreises, zu dem ihr Wohnort gehört. Besondere Fälle  und  die  entsprechenden  Entschädigungsansprüche  werden  durch  Dekret des Kantonsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kinder, die in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in  ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sind, erfüllen ihre Schulpflicht  in Sonderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Schulpflicht  kann  auch  durch  den  Besuch  bewilligter  privater  Schulen oder bewilligten privaten Unterrichts erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  beiden  Geschlechter  haben  Anspruch  auf  gleiche  Bildungs-  möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Schüler  mit  tatsächlichem  Aufenthalt  im  Kanton  haben  An-  spruch  darauf,  dass  sie,  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Bestimmun-  gen und Vorschriften, an den öffentlichen Schulen unterrichtet wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach Erfüllen der Schulpflicht oder beim Besuch einer Mittelschule  haben  die  im  Kanton  wohnhaften  Schüler  Anspruch  auf  Ausbil-  dungsbeiträge  im  Rahmen  des  Stipendi  endekretes   12)  ,  sofern  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  und  die  persönliche  Eignung  die  Ge-  währung solcher Beiträge rechtfertigen.  Erfüllung der  Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Gleiche  Bildungsmöglich-  keiten beider  Geschlechter,  Recht auf  Schulbildung  und Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   und  Bildungsauftrag  ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   48)   sowie durch Verordnung des   und Orientierungsschule, die dem Unter-  die in ihrer Lernfähigkeit benachteiligt sind (Sprachgebre-   Erzie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  eine Ganzheit bilden,  örderung besteht,  und der Orientierungsschule ge  samt-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Zusammenar  -  beit mit den  Eltern  Besondere  Förderung  Lehrfächer und  Lehrpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lehrverfahren müssen darauf ausgerichtet sein, dass  a)    die S  chüler zu selbständigem Lernen angeleitet werden,  b)    sinnvolle Beweggründe zum Lernen entstehen,  c)     die Förderung verschiedenartiger Lernfähigkeit möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Unterricht kann erteilt werden:  a)    als Unterricht in der ganzen Klasse,  b)    in Abteilungen einer Klasse,  c)     als Gruppenunterricht,  d)    als abteilungsübergreifender Unterricht,  e)    als klassenübergreifender Unterricht,  f)    als fächerübergreifender Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausser  dem  Unterricht  in  den  Pflichtfächern  kann  Unterricht  in  Wahlfächern und in fakultativen Fächern erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulträger sind verpflichtet, den Schulen die allgemeinen Un-  terrichts  -  und Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Sie beschaffen die  persönlichen Lehrmittel und Schulmaterialien der Primar  -, der Orien-  tierungs  -  und der Sonderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton führt zur Beschaffung von Lehrmitteln und Lehrmaterial  einen Lehrmittelverlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Schüler  unterstehen  während  der  Zeit  des  Unterrichts,  wäh-  rend Schulveranstaltungen, auf dem Schulareal und auf dem Schul-  weg der Ordnungsbefugnis der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  öffentlichen  Schulen  erlässt  der  Erziehungsrat  Schulord-  nungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Diese haben den Persönlichkeitsrechten der Schüler in-  nerhalb  der  Schule  Rechnung  zu  tragen.  Notwendige  Strafen  und  disziplinarische  Massnahmen  sind  erzieherisch  sinnvoll  zu  gestal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schulordnungen regeln u.a. das Absenzenwesen und die Höhe  der durch die Schulbehörden bzw. Schulleitung oder die Aufsichts-  kommissionen  auszufällenden  Bussen  für  unentschuldigte  Ver-  säumnisse.  Schwere  Fälle  werden  auf  Antrag  der  Schulbehörde  bzw. Schulleitung durch das Erziehungsdepartement der zuständi-  gen kantonalen Behörde zur Bestrafung mit Busse überwiesen.  Lehrverfahren  Unterrichts  -  und  Lehrmittel  Ordnungsbe  -  fugnis der  Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steht eine Schulleitung oder ein Schulvorsteher vor.  versuche in einzelnen Schulen oder in Versuchs-  Vertretung der  Schule nach  aussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Schulversuche,  Versuchs  -  klassen  Aufgabe  Schülerzahl  Aufgabe der  Gemeinden  Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Die Primarschule umfasst sechs Schuljahre.
                            Art. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Primarschule umfasst alle Schüler,   die nicht in Sonderschulen  unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Unterricht für die Schüler der Sonderklassen berücksichtigt die  besonderen Möglichkeiten dieser Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf in der Regel in der ersten  bis s  echsten Klasse 25 nicht übersteigen.   41)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Höchstzahl  der  Schüler  in  zusammengelegten  Klassen,  Son-  derklassen und im Fachunterricht wird durch Dekret des Kantonsra-  tes    11)   48)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Der gesamte Unterricht wird in der Regel vom gleichen Lehrer erteilt.
                            D.  Die Orientierungsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Orientierungsschule erweitert, aufbauend auf den Grund  nissen und den Grundfertigkeiten, den Bildungsbereich der Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördert die Schüler darin, Sachverhalte und Probleme zu erken-  nen,  sich  mit  ihnen  auseinanderzusetzen  und  Entscheidungen  zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ermöglicht es den Schülern, ihre Fähigkeiten zu erfahren und  zu entwickeln, um Bildungs  - und Berufsentscheidungen vorzuberei-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Unterrich  t an der Orientierungsschule umfasst drei Schuljahre.  Er kann mit Genehmigung des Erziehungsdepartementes    6)  Schuljahr erweitert werden, wenn das Bedürfnis nachgewiesen und  ein Klassenbestand von mindestens zwölf Schülern gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die viert  e Klasse ist ein Teil der öffentlichen Schule.  Dauer  Schüler  Schülerzahl  Klassen  -  unter  richt  Aufgabe  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)   geregelt.  or, die  sonderen  Vorbereitungsunterrichtes  wird  Schüler  Schülerzahl  Innere  Gliederung  Sekundarschule  Realschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Die Lehrpläne der beiden Abteilungen müssen den Leistungsmög-
                            lichkeiten der Schüler angemessen sein und den besonderen Bega-  bungen gerecht werden.  E.  Die Kantonsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Die Kantonsschule vermittelt den Schülern die Bildung, die Voraus-
                            setzung ist:  a)  für die Zulassung an die Hochschulen,  b)  ...   40)  c)   für  die  Zulassung  zu  Ausbildungsgängen,  die  eine  erweiterte  Schulbildung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Abteilungen der   Kantonsschule Schaffhausen sind:   54)  a)  die Maturitätsschule,  b)  die  Fachmittelschule  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Durch  Dekret  des  Kantonsrates   48)   können  an  der  Kantonsschule  weitere  Abteilungen  eingerichtet  oder  bestehende  ganz  oder  vo-  rübergehend aufgehoben werden.   39)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kanton  srat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)    regelt  durch  Dekret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)    die  Organisation,  die  Dauer  und  die  Aufnahmebedingungen  an  der  Kantonsschule.  Ein-  zelheiten regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Die Höchstzahl der Schüler in einer Klasse darf nach Ablauf der Pro-
                            bezeit in der Regel 25 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 39)
                            Der Unterricht an der Kantonsschule ist Fachunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Die Schüler der Kantonsschule sind berechtigt, sich in einer Schü-
                            lerorganisation  zusammenzuschliessen.  Die  Stellung,  die  Rechte  und die Pflichten der Schülerorganisation werden durch Verordnung  der Aufsichtskommission der Kantonsschule festgelegt.  Lehrpläne  A  ufgabe  Schultypen  Schülerzahl  Fachunterricht  Schüler  -  organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   und  Hauswirtschaftslehrerin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)      kann  durch  Dekret  Einrichtungen  beschliessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)   der Gesellschaft teilzuhaben.   in der Regel auf Antrag der Eltern, der Klas-  –  durch  die  Schulbehörde  bzw.  Schullei-  tern  sind  in  jedem  Fall  zur  Mitsprache  be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  )  Schulgeld für  auswärtige  Schulen  Zweite  r  Bildungsweg  Aufgabe  Öffentliche  Sonderschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit  eigener Rechtspersön-  lichkeit und Sitz in Schaffhausen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schaffhauser  Sonderschulen  stellen  im  Rahmen  eines  Leis-  tungsauftrages ein breit gefächertes Schulungs  -, Therapie-, Förde-  rungs  - und Betreuungsangebot zur Verfügung, das die Bedürfnisse  all   er nach diesem Gesetz berechtigten Kinder im schul  - sowie vor  und  nachschulpflichtigen  Alter  bis  zum  vollendeten  20.  Lebensjahr  so weit wie möglich berücksichtigt. Das Angebot ist im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich und steht allen Kin-  dern offen, die im Kanton üblicherweise schulpflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton stellt die Erfüllung von Bedürfnissen, welche die Schaff-  hauser  Sonderschulen  nicht  abdecken,  durch  den  Abschluss  von  Vereinbarungen mit anderen Schulträgern nach Art. 15a oder durch  die Übernahme der Kosten auswärtiger Institutionen sicher.  H.  Fortbildungsunterricht, Erwachsenenbildung und  Elternschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)    kann  durch  Dekret  die  Einrichtung  von  Fortbil-  dungsunterricht  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fortbildungsunterricht dient:  a)    der ergänzenden Bildung von Jugendlichen, die nach der Been-  digung  der  Schulpflicht  nicht  in  eine  Berufslehre  eintreten  oder  keine weiterführenden Schulen besuchen,  b)    der  hauswirtschaftlichen  Ausbildung,  soweit  sie  nicht  im  Rah  men der Schulpflicht abgeschlossen wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  c)     der freiwilligen hauswirtschaftlichen Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton  und  die  Gemeinden  fördern  die  Erwachsenenbildung  und die Elternschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur  Erwachsenenbildung  im  Sinne  des  Schulgesetzes  gehören  die allgemeine Bildung von Erwachsenen zu vertiefen oder zu erwei-  tern und die Lernbereitschaft zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einrichtungen  der  Erwac  hsenenbildung  müssen  allen  Erwachse-  nen zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Durch  die  Elternschulung  wird  die  Fähigkeit  der  Eltern  gefördert,  die Kinder in ihrer Entwicklung und in ihrem Bildungsgang zu unter-  stützen.  Fortbildungs  -  unterricht  Erwachsenen  -  bildung und  Elternschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)    gelten  sinngemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   48)   bestimmt.  -, Erziehungs  -  und Berufswahl-  -  und Berufsberatungsstellen zusammenzuarbeiten.  Arbeitgeber  Besetzung der  Lehrstellen  Unterrichts  -  verpflichtun  g  der Lehrer  Lehrfreiheit  Zusammenar  -  beit mit Eltern  und Schulbe  -  hörden bzw.  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lehrerschaft ist berechtigt und verpflichtet, in Konferenzen zu  Schulangelegenheiten und Erziehungsfragen Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einrichtung,  die  Stellung  und  die  Befugnisse  der  einzelnen  Konferenzen  werden durch Dekret des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   48)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Die Erziehungs - und die Schulbehörden bzw. die Schulleitung för-
                            dern die Fortbildung und die Weiterbildung der Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fo  rtbildung ist dazu bestimmt:  a)    Berufs  -  und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erweitern,  b)    Einblicke in andere praktische und geistige Bereiche zu gewin-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Erziehungsrat kann Lehrer verpflichten, Fortbildungskurse zu  besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Weite rbildung ist dazu bestimmt, dem Lehrer durch ergänzende oder
                            zusätzliche  Studien  die  Befähigung  zu  verschaffen,  an  Schulen,  Schulabteilungen, Klassen oder in Fächern zu unterrichten, die er-  weiterte,  besondere  oder  zusätzliche  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  vor  aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Das Erziehungsdepartement
                            6)    kann  im  Einverständnis  mit  dem  Schulträger Lehrer von ihrer Unt  errichtsverpflichtung entlasten  oder beurlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )  Konferenzen  Förderung der  Fortbildung und  Weiterbildung  Fortbildung  Weiterbildung  Urlaubs  -  gewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Schulbehörden bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  -   und  Schulwesen  ist  dem  Erziehungsdeparte-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  ng neuer Lehrstellen.  astungen ergeben. Im übrigen ist der Erzie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)   einer anderen In-  nd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)  ten, die Primarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Erziehungs  -  departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ,  Regierungsrat  Erziehungsrat  Schulbehör  den  bzw. Schul  -  leitung   64)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Die Schulbehörde und deren Präsident werden gemäss den Bestim-  mungen  des  Wahlgesetzes  durch  die  Gemeinde  gewählt.  Sie  be-  steht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Gemeinde-  rates ist als Schulreferent von Amtes wegen Mitglied der Schulbe-  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 72a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden können vorsehen, dass nach Massgabe des kan-  tonalen  Rechts  Befugnisse  der  Schulbehörden  von  einer  Schullei-  tung der Gemeinden selbstständig wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind    die  vom  übergeordneten  Recht  bestimmten  Befugnisse  an  eine  Schulleitung  übertragen,  so  entfallen  die  entsprechenden  Be-  fugnisse der Schulbehörde. Jede Schulleitung gemäss Abs. 1 ver-  fügt einheitlich über dieselben Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  fachlichen  und  persönlichen  Voraussetzungen  der  Mitglieder  der  Schulleitung  werden  in  einer  Verordnung  des  Erziehungsrates  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Können die Befugnisse aus wichtigen Gründen von einem Schullei-  tungsmitglied nicht ausgeübt werden, so nimmt ein anderes Schul-  leitungsmitglied derselben Gemeinde stellvertretend die Befugnisse  wahr. Ist eine Stellvertretung ausgeschlossen oder nicht vorhanden,  fällt die Zuständigkeit an die Schulbehörde zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Schulkreisen haben die Gemeinden, die nicht Schulort sind, zu-  sammen Anspruch auf mindestens einen Vertreter in der Schulbe-  hörde der Schulträgergemeinde. Die Vertreter  der Gemein  nicht Schulort sind, haben in der Schulbehörde der Schul  träger  meinde lediglich in Belangen des Schulkreises Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt in jedem Schulkreis für die Schulbe-  hör  de der Schulträgergemeinde die Sitzzahl der Schulträgergemein  de und der Vertreter der Gemeinden, die nicht Schulort sind. Er ord-  net  das  Wahlverfahren  für  die  Vertreter  der  Gemeinden,  die  nicht  Schulort sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Zusammensetzung  der  Schulbehörde  einer  gemeinsamen  Schule und deren Wahl sind in der Vereinbarung des Verbandes zu  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Für die Kantonsschule besteht eine Aufsichtskommission; sie be-
                            steht  aus  dem  Vorsteher  des  Erziehungsdepartementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Wahl der  Schulbehörde  Schulleitung;  Übertragung  von Befugnis  -  sen der Schul-  behörde  Zusammensetzung  und   Wahl der  Schul  behörden von  gemeinsamen  Schulen und von  Kreis  schulen  Aufsichts  -  kommission der  Kantonsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            egierungs-  ulträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)  -  und Schulbehörden bzw  . Schulleitungen sind verpflich-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Vertretung der  Lehrerschaft  Inspektorat  Informations  -  pflicht  Schulanlagen  Besoldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Besoldungen und die Aufwendungen für die Sozialversicherun-  gen der Lehrer an Schulen, deren Schulträger die Gemeinden oder  Zweckverbände   53)   sind, werden von den Gemeinden bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gemeinden können Zulagen auf den kantonalen Ansätzen  gewähren.  Über  5  Prozent  hinausgehende  Zulagen  werden  beim  Kantonsbeitrag  in  Abzug  gebrac  ht.  Vergünstigungen  der  Gemein-  den gelten als Zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Zusätzlich  können  die  Gemeinden  einzelne  Lehrkräfte  für  Leis  tungs  -  und andere Administrativtätigkeiten separat entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten für die allgeme  inen Lehr  -  und Unterrichtsmittel, für die  laufenden  Schulbedürfnisse  sowie  für  die  persönlichen  Lehrmittel  und die Schulmaterialien an Schulen, deren Träger die Gemeinden  sind, werden von den Gemeinden getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  für  die  allgemeinen  Lehrmittel  und  andere  Hilfsmittel  des  Unterrichts  sowie  für  die  laufenden  Schulbedürfnisse  an  der  Kantonsschule  trägt  der  Kanton.  Die  Kosten  für  die  persönlichen  Lehrmittel werden von den Schülern getragen.   70)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Son-  derschulung  sowie  für  weitere  Angebote  der  Sonderschulinstitutio-  nen gemäss Leistungsvereinbarung werden vom Kanton getragen,  soweit sie nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt sind. Der Re-  gierungsrat  erlässt  auf  dem  Verordnungsweg  die  notwendigen  er-  gänzenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Son-  derschulen eine Leistungsvereinbarung ab, in der die zu erbringen-  den  Leistungen  und  deren  Abgeltung  durch  den  Kanton  geregelt  werden. Sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  haftet  subsidiär  für  die  Verbindlichkeiten  der  Schaff-  hauser Sonderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gemeinde, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfül-  len würde, beteiligt sich  an den Sonderschulkosten in der Höhe ei-  nes Schulgeldes nach Art. 91 dieses Gesetzes. Das Erziehungsde-  partement setzt diesen Beitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Eltern leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten für  Unterkunft  und  Verpflegung  gemäss  Ansätzen  des  Erziehungsde-  partementes. Für freiwillig beanspruchte Leistungen können weitere  Beiträge verlangt werden. Das Erziehungsdepartement legt die Rah-  menbedingungen fest.  Lehrmittel,  Schulbe-  dürfnisse  Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nerhalb oder ausserhalb des Kantons, ob-  ür den Fortbildungsunterricht werden, soweit sie nicht   geregelt.  e allfällige Versicherung der Schüler und der Leh-  therapeuti-  nst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)   werden vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)    geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Beitragsverein  -  barungen  Fahrtkosten  Fortbildungs  -  unterricht  Versicherung  Unentgeltliche  kantonale  Dienste  Kostenregelung  Schulzahnklinik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Erneuerung und der Unterhalt der Kliniken ist Sache des Kan-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat kann die Aufhebung bestehender Gemeindekli-  niken  und  die  Bildung  von  Regionalkliniken  in  Absprache  mit  den  betroffenen Gemeinden anordnen. Er regelt nötigenfalls die Auftei-  lung der Kosten zwischen den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Die Kosten gemeindeeigener Dienste werden von den Gemeinden
                            getragen. Diese können Elternbeiträge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten für die Elternschu  lung werden vom Kanton, diejenigen  für die Erwachsenenbildung vom Kanton und den Kursteilnehmern  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Beitragsberechtigung der Kurse für die Erwachsenenbil-  dung befindet der Regierungsrat im Rahmen der im Voranschlag be-  willigten Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kostenbeteiligung der Kursteilnehmer wird durch Verordnung  des Regierungsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton trägt die Kosten für die obligatorische Fortbildung der  Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge des Kantons an die Kosten der freiwilligen  Fortbildung  werden durch Verordnung des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Der Kanton kann durch Stipendien, soweit notwendig, Beiträge an
                            die  Ausbildungskosten  leisten.  Das  Stipendienwesen  wird  durch  Dekret des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   48)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Der Kantonsrat
                            48)    kann  Beiträge  an  private  Schulen  bewilligen,  wenn  sie  Bildungsaufgaben  erfüllen,  die  durch  öffentliche  Schulen  nicht übernommen werden.  Gemeinde  -  eigene Dienste  Elternschulung  und  Erwachsenen  -  bildung  Fortbildung der  Lehrer  Stipendien  Private Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gleiche gilt für  -Supportern  sind  vom  Abs.  1  ausgenom-  die kantona-  Verteilung der  Schullasten bei  gemeinsamen  Schulen und  Kreisschulen  Beitragsleistung  des Kantons  Finanzierung  der schulergän-  zenden Tages-  strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Gemeinden sind frei in der Tarifgestaltung. Die finanziellen Ver-  hältnisse  der  Erziehungsberechtigten  können  dabei  berücksichtigt  werden.  VII.    Beschwerde-   und Rekurswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Erziehungsrat  entscheidet  alle  Rekurse  und  Beschwerden  in  Schulangelegenheiten,  die  bereits  von  einer  untergeordneten  Be-  hörde beurteilt worden sind, in letzter Instanz. Vorbehalten bleibt die  Möglichkeit des Weiterzugs durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde  an das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fälle, die der Erziehungsrat in erster Instanz behandelt, können in  zweiter Instanz an den Regierungsrat gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Frist für sämtliche Rekurse und Beschwerden  beträgt 20 Tage.  VIII.    Schulkoordination
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Im Interesse der Schulkoordination ist der Kantonsrat
                            48)   zuständig,  folgende Sachgebiete durch Dekret zu ordnen:  a)    Beginn des Schuljahres,  b)    Beginn der Schulpflicht,  c)     Umbenennung der Schulstufen.  IX.     Ausführungs-   und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 In Gemeinden, deren Schulwesen nicht den gesetzlichen Vorschrif-
                            ten entspricht, ordnet der Erziehungsrat auf Kosten der Schulträger  die nötigen Massnahmen  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Der Kantonsrat regelt in Dekreten Einzelheiten des Schulwesens. Beschwerde -
                            und Rekurs  -  instanzen  Kompetenzen  des Kantons  -  rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Anordnung von  Ersatzmass-  nahmen  Ausführungs  -  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Es ist im Amtsblatt zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  aufzu-  gemäss D vom 24. März 1986, in Kraft getreten am 1.  Januar  getreten  am  auf dem Internet unter  www.schule.sh.ch  vgl.  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  .  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  SHR 413.510.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  SHR  411.222.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  SHR 180.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  SHR 410.500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  SHR 180.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung gemäss GRB vom 18. Mai 1998, in Kraft getreten am 1.  nuar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1804).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Eingefügt  durch  GRB  vom  18.  Mai  1998,  in  Kraft  getreten  am  1.  nuar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1804).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Fassung gemäss G vom 20. Februar 1995, in Kraft getreten am 1.  gust 1995 (Amtsblatt 1995, S. 901).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung  gemäss  G  vom  27.  September  1993,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 1994 (Amtsblatt 1994, S. 275).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  SHR 410.620.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  SHR 410.113.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung  gemäss  G  vom  20.  März  1995,  in  Kraft  getreten  am  1.  gust 1995 Amtsblatt 1995, S. 903).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  SHR 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Aufgehoben durch das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 28. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983  (SHR  412.100.),  in  Kraft  getreten  am  1.  April  1984  (Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983, S. 727).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  SHR 410.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Amtsblatt 1981, S. 829.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  SHR 101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Fassung gemäss GRB vom 17. Juni 2002, in Kraft getreten am 1.  nuar  2003  (Amtsblatt  2002,  S.  1917).  Die  aufgehobenen  und  geän-  derten  Bestimmungen  bezüglich  des  Oberseminars  und  des  Kinder-  gärnterinnenseminars bleiben bis zur endgültigen Aufhebung der bei-  den Seminare weiterhin anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Aufgehoben durch GRB vom 17. Juni 2002, in Kraft getreten am 1.  nuar  2003  (Amtsblatt  2002,  S.  1917).  Die  aufgehobenen  derten  Bestimmungen  bezüglich  des  Oberseminars  und  des  Kinder-  gärnterinnenseminars bleiben bis zur endgültigen Aufhebung der bei-  den Seminare weiterhin anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung gemäss G vom 17. Februar 2003, in Kraft getreten am 1.  gust 2003 (Amtsblatt 2003, S. 265, S. 992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Fassung  gemäss  G  vom  22.  September  2003,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004 S. 33).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Fassung gemäss G vom 19. Januar 2004, in Kraft getreten am 1.  nuar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1317, S. 1320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Eingefügt durch G vom 19. Januar 2004, in Kraft getreten am 1.  nuar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1317, S. 1320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Aufgehoben durch G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Fassung  gemäss G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sep-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15a dieses Gesetzes Gelder  tsblatt 2004, S. 1319).  Juli  August  g gemäss  V  vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1.  Januar  getreten am 1.  Ja  nuar  (Amtsblatt 2012, S. 1929, S. 1948).  Au-  Au-  Au-  Au-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            856).   Der Stichtag gemäss Art  .   Juni 2014.  durch  G  vom  12.  Dezember  2016,  in  Kraft  getreten  am  g  t durch G  vom 29. Mai 2017, in Kraft getreten am 1.  Ja  nuar  Dezember 2019, in Kraft getreten am 1.  Au-  gemäss  G  vom  9.  November  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73)  Eingefügt  durch  G  vom  20.  Juni  2022,  in  Kraft  getreten  am  1.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 (Amtsblatt 2022 S. 1157, Amtsblatt 2023, S. 583).  Private  Schulen,  welche  bereits  über  eine  Bewilligung  des  Erzie-  hungsrates verfügen, haben innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses  Gesetzes eine neue Bewilligung gemäss den Vorgaben von Art. 14a  dieses Gesetzes zu beantragen. Näheres regelt der Erziehungsrat in  einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74)  Aufgehoben durch G vom 20. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 (Amtsblatt 2022 S. 1157, Amtsblatt 2023, S. 583).