Verordnung über den Sozialplan
                            Verordnung  über den Sozialplan  Vom 5. November 2024 (Stand 1. Dezember 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  74  Abs.  2   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und  das  Gesetz  über  die  Arbeitsverhältnisse  der  Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25.  September  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Führen Entlastungsprogramme bzw. Umstrukturierungen zu Stellenaufhebun  -  gen   oder   -anpassungen   gemäss   §  19  Abs.  3  Bst.  b   des   Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  verbunden   mit   Kündigungen   von   voraussichtlich   mehr   als   4  Mitarbeitenden,  sind die Anstellungsbehörden verpflichtet, Abfederungsmassnahmen im Sinne  dieser Verordnung und deren Finanzierung vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abfederungsmassnahmen können ausschliesslich von Mitarbeitenden in An  -  spruch genommen werden, die von Entlastungsprogrammen bzw. Umstruktu  -  rierungen direkt betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende,   denen   gemäss   §  19  Abs.  3  Bst.  b   des   Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    ein  zumutbarer   Aufgabenbereich   zugewiesen   wurde,   fallen   nicht   unter   den   Gel  -  tungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Beim   Entscheid,   welche   Gruppe   der   Abfederungsmassnahmen   am   geeig  -  netsten   ist,   dürfen   die   Funktion,   der   Beschäftigungsgrad,   das   Alter,   das   Ge  -  schlecht, die Familienverhältnisse sowie die privaten und sozialen Verpflichtun  -  gen der betroffenen Mitarbeitenden keine Rolle spielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   Abfederungsmassnahmen   basieren   auf   individuellen   Vereinbarungen  zwischen der Anstellungsbehörde und den betroffenen Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  150  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verantwortlichkeiten
                            1  Die Federführung für die Umsetzung der Abfederungsmassnahmen gemäss  dieser Verordnung liegt bei der zuständigen Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   Anstellungsbehörden   sind   verpflichtet,   sich   gegenseitig   bei   der   Umset  -  zung der Abfederungsmassnahmen zu unterstützen. Insbesondere haben sie  bei der Umsetzung der internen Wiederbeschäftigung gemäss §  4  Abs.  1  Bst.  a  die   betroffenen   Mitarbeitenden   bei   Vakanzen   prioritär   zu   berücksichtigen.   Im  Bildungswesen tritt an die Stelle der Anstellungsbehörde die Bildungs-, Kultur-  und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Personalamt   begleitet   die   jeweiligen   Vereinbarungen   zwischen   den  Betroffenen und den Anstellungsbehörden, steht beratend zur Verfügung und  stellt   Hilfsmittel   bereit.   Es   evaluiert   zusammen   mit   der   Sozialplankommission  die Umsetzung dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abfederungsmassnahmen
                            1  Es stehen 3 verschiedene Gruppen von Abfederungsmassnahmen zur Milde  -  rung   der   Folgen   des   Stellenabbaus   zur   Verfügung,   die   in   der   nachfolgenden  Prioritätenordnung in Erwägung zu ziehen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Unterstützung bei der internen Wiederbeschäftigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Unterstützung bei der externen Stellensuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht für jeden Fall nur 1  Massnahmengruppe zur Verfügung. Eine Kumu  -  lation von Abfederungsmassnahmen – auch nacheinander – ist ausgeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vereinbarungen über die Abfederungsmassnahmen
                            1  Nach der individuellen Mitteilung über die Stellenaufhebung treffen die Anstel  -  lungsbehörde und die betroffenen Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit dem  Personalamt Vereinbarungen über die Abfederungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   der   Basis   einer   individuellen   Standortbestimmung   und   einer   Evaluation  der   Abfederungsmassnahmen   wird   die   geeignete   Gruppe   von   Abfederungs  -  massnahmen ausgewählt. Dabei ist die Prioritätenordnung gemäss §  4  Abs.  1  zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beide Parteien können zum Schluss kommen, dass die Gespräche über die  Vereinbarung gescheitert sind und keine Vereinbarung zustande kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungen sowie die weiteren in diesem Zusammenhang vorhande  -  nen Informationen inklusive allenfalls bereits verworfene Massnahmen werden  vor   der   Unterzeichnung   durch   die   Parteien   der   paritätischen   Sozialplankom  -  mission zur Kenntnis gebracht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Rahmen ihrer Kenntnisnahme übt die Sozialplankommission eine Kontroll  -  funktion aus. Sie stellt sicher, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen einge  -  halten   werden   und   spricht   bei   Bedarf   Empfehlungen   zuhanden   der   Anstel  -  lungsbehörde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gescheiterte   Vereinbarungen   werden   dem   Regierungsrat   zur   Kenntnis   ge  -  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Form und Gegenstand der Vereinbarungen
                            1  Die Vereinbarungen erfolgen schriftlich. Sie umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die geplanten Abfederungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Umfang der Abfederungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Zeitpunkt des Beginns der Abfederungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Fristen für die Umsetzung der Abfederungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die allfälligen Rückerstattungsverpflichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Verantwortlichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den Zeitpunkt, auf welchen der Einsatz an der bisherigen Stelle spätes  -  tens endet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  allfällig verkürzte Fristen für die einvernehmliche Auflösung des Arbeits  -  verhältnisses zugunsten der betroffenen Mitarbeitenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  den Zeitpunkt, auf welchen die formelle Auflösung des Arbeitsverhältnis  -  ses erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die   Bestätigung   der   Kenntnisnahme   der   betroffenen   Mitarbeitenden   von  den Sozialplanregelungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die   Bestätigung   der   Kenntnisnahme   der   Sozialplankommission   von   den  getroffenen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wirkung der Vereinbarungen
                            1  Mit den Vereinbarungen sind alle Ansprüche der betroffenen Mitarbeitenden  aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung abgedeckt. Vorbehalten bleiben  die in der Verordnung erwähnten Härtefallmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   vereinbarten   Leistungen   enden,   sobald   die   Vereinbarungen   auslaufen,  oder nach einem Stellenantritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommen   keine   Vereinbarungen   zustande,   können   die   betroffenen   Mitarbei  -  tenden keine Forderungen für Leistungen aus dieser Verordnung geltend ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Änderung der Vereinbarungen
                            1  Die Vereinbarungen können nachträglich nicht mehr geändert werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen   schwerwiegende   Gründe   vor,   die   den   Vollzug   der   Vereinbarungen  verunmöglichen  oder  nicht  mehr  sinnvoll  erscheinen  lassen,  so  können  neue  Vereinbarungen nur nach Kenntnisnahme durch die Sozialplankommission er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Fristen
                            1  Die Mitarbeitenden werden schnellstmöglich von der Aufhebung ihrer Stelle in  Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vereinbarungen   werden   schnellstmöglich   nach   der   Mitteilung   über   die  Stellenaufhebung getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spätestens   2  Wochen   nach   der   Mitteilung   über   die   Stellenaufhebung   sollen  den betroffenen Mitarbeitenden Zwischenzeugnisse ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn Mitarbeitende vor dem Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle fin  -  den, wird, sofern betrieblich möglich, die Kündigungsfrist auf Wunsch der Mit  -  arbeitenden verkürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abfederungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Unterstützung bei der internen Wiederbeschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausgestaltung der Massnahme
                            1  Die Massnahme besteht in der prioritären Berücksichtigung bei internen Va  -  kanzen. Zusätzlich kann sie sich zusammensetzen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Bestimmung einer Betreuungsstelle oder -person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aus-   und   Weiterbildungsmassnahmen   und   einer   damit   zusammenhän  -  genden   allfälligen   Verlängerung   des   Anstellungsverhältnisses   um   maxi  -  mal 6  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   allfällige   Aus-   oder   Weiterbildung   wird   zulasten   des   Projektkredits   des  Entlastungsprogramms   bzw.   der   Umstrukturierung   vom   Kanton   Basel-Land  -  schaft getragen. Darüber hinaus gelten die ordentlichen Bestimmungen für die  Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach erfolgreicher Stellenvermittlung oder nach 2 durch die internen Stellen  -  suchenden abgelehnten Stellenangeboten endet diese Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Führt eine neue Stelle zu einem tieferen Lohn, wird ab Stellenantritt während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Monaten   zulasten   des   Projektkredits   des   Entlastungsprogramms   bzw.   der  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ablehnung von Bewerbungen von Stellensuchenden
                            1  Ablehnungen   von   Bewerbungen   von   Stellensuchenden   durch   die   Anstel  -  lungsbehörde   sind   zuhanden   der   Stellensuchenden   und   der   zuständigen  Betreuungsperson zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Unterstützung bei der externen Stellensuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausgestaltung der Massnahme
                            1  Ist die interne Wiederbeschäftigung nicht möglich, wird geprüft, ob eine Unter  -  stützung bei der externen Stellensuche sinnvoll ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Unterstützung   besteht   in   einer   individuellen   Outplacement   Beratung   für  die berufliche Zukunft der bzw. des betroffenen Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahme kann sich insbesondere zusammensetzen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einer individuellen beruflichen Standortbestimmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bewerbungstraining;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einer individuellen Betreuung bei der Stellensuche und Bewerbung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  einer Laufbahnberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern   erforderlich,   kann   das   Arbeitsverhältnis   zur   Durchführung   der   Mass  -  nahme neben der ordentlichen Kündigungsfrist zusätzlich um maximal 3  Mona  -  te verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Leistungen für die betroffenen Mitarbeitenden werden durch eine externe  Dienstleisterin oder einen externen Dienstleister erbracht, die oder der von der  Anstellungsbehörde gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausgestaltung der Massnahmen
                            1  Wenn eine interne Wiederbeschäftigung oder die Unterstützung bei der exter  -  nen Stellensuche nicht sinnvoll sind, können folgende Massnahmen zur Abfe  -  derung vereinbart werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine erleichterte vorzeitige Pensionierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Abgangsentschädigung gemäss §  25  Abs.  1  Bst.  b Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vorzeitige Pensionierung
                            1  Endet das Arbeitsverhältnis 6  Monate oder weniger vor dem frühestmöglichen  Zeitpunkt für eine vorzeitige Pensionierung, kann es bis zu diesem Zeitpunkt  verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  150  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   maximale   Beitrag   an   die   Basellandschaftliche   Pensionskasse   für   den  Auskauf der Rentenkürzung infolge erleichterter vorzeitiger Pensionierung wird  wie folgt in Bruttomonatslöhnen berechnet:  Dienstjahre  3.–9.  10.–14.  15.–19.  20.–24.  ab 25.  Beitrag  3  6  8  10  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag gemäss Abs.  2 wird entsprechend reduziert, wenn er höher ist als  der maximal mögliche Auskauf der Rentenkürzung gemäss Vorsorgereglement  der   Basellandschaftlichen   Pensionskasse.   Wird   anstelle   einer   Rente   Kapital  bezogen,   wird   der   maximale   Auskauf   auf   dem   verbleibenden   Rententeil   be  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als anrechenbare Dienstjahre zählen die zum Zeitpunkt des Kündigungster  -  mins vollendeten Dienstjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als   Bruttomonatslohn   gilt   der   zum   Zeitpunkt   des   Kündigungstermins   gültige  Lohnsatz gemäss Lohntabelle im Personaldekret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abgangsentschädigung
                            1  Die Abgangsentschädigung wird wie folgt in Bruttomonatslöhnen berechnet:  Dienstjahre  3.–9.  10.–14.  15.–19.  20.–24.  ab 25.  vollendetes Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36. bis und mit 40.  2  3  4  5  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41. bis und mit 50.  3  4  5  7  9  ab 51.  5  6  7  8  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgangsentschädigung wird in der Regel auf den Zeitpunkt des von der  Anstellungsbehörde ausgesprochenen Kündigungstermins ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgangsentschädigung entfällt, wenn die betroffenen Mitarbeitenden vor  dem   von   der   Anstellungsbehörde   ausgesprochenen   Kündigungstermin   selbst  kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung
                            1  Die Vereinbarung über die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung kann  die ganze oder teilweise Übernahme der Aus- und Weiterbildungskosten und  eine Lohnfortzahlung bis maximal 6  Monate umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wirtschaftlichkeit der organisatorischen Massnahmen
                            1  Die organisatorischen Massnahmen bei Umstrukturierungen werden so aus  -  gestaltet, dass in der Regel nur ganze Stellen aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird nicht die ganze Anstellung beim Kanton gekündigt, sondern nur ein Teil  davon,   bemessen   sich   die   finanziellen   Leistungen   an   der   Reduktion   des   Be  -  schäftigungsgrads.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  150.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Durchhalteprämien
                            1  Wenn sich von einem Personalabbau betroffene Mitarbeitende zur Aufrecht  -  erhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem festgelegten Zeitpunkt bereit  erklären, kann im Rahmen der Vereinbarung zusätzlich eine Durchhalteprämie  vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausrichtung der Durchhalteprämie richtet sich nach den Grundsätzen der  Leistungsprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchhalteprämie wird auf den festgelegten Zeitpunkt hin ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Härtefallmassnahmen
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann   zusätzlich   zur   gewählten   Abfederungsmass  -  nahme eine der folgenden Härtefallleistungen beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Abgangsentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Beitrag zu einer Sozialversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Abgangsentschädigung bzw. die Finanzierung einer Aus- oder Wei  -  terbildung als Härtefallleistung beschlossen, so gelten die Grundsätze gemäss  den §§ 15 und 16 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Vorzeitige Beendigung von Massnahmen
                            1  Endet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden vor dem von der Anstellungs  -  behörde   festgelegten   Kündigungstermin,   so   enden   auch   die   Leistungen   des  Sozialplans auf das Ende des Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beteiligen sich Mitarbeitende nicht aktiv an der Umsetzung der vereinbarten  Massnahmen,   kann   die   Anstellungsbehörde   dem   Regierungsrat   beantragen,  die   Massnahmen   vorzeitig   zu   beenden.   Die   Sozialplankommission   gibt   dem  Regierungsrat in diesen Fällen eine Empfehlung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Besondere Stelle
                            1  Bei   grösseren   Abbaumassnahmen   kann   eine   besondere   Stelle   eingerichtet  werden, die die Massnahmen koordiniert und begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Finanzierung der Kosten für Abfederungsmassnahmen
                            1  Die   Kosten   für   die   Abfederungsmassnahmen   aufgrund   von   Entlastungspro  -  grammen bzw. Umstrukturierungen sind in einem vom Personalamt verwalte  -  ten Kredit vorzusehen. Darin werden auch die Kosten allfälliger Härtefallmass  -  nahmen vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Abfederungsmassnahmen dürfen den in §  25 des Perso  -  nalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   festgelegten Rahmen nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  150  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe bzw. der Umfang der Leistungen bemisst sich nach dem Beschäfti  -  gungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der massgebende Beschäftigungsgrad errechnet sich aus dem Durchschnitt  der letzten 12  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sozialplankommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Wahl der paritätischen Sozialplankommission
                            1  Die   paritätische   Sozialplankommission   setzt   sich   aus   2  Arbeitnehmenden-  und 2  Arbeitgebendenvertretenden, wobei eine Arbeitgebendenvertretung den  Vorsitz   stellt,   sowie   1  Ersatzmitglied   für   die   Arbeitnehmenden-   und   Arbeitge  -  bendenvertretung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende, sowie die Ersatzmitglieder  werden vom Regierungsrat aus dem Kreis der Mitarbeitenden des Kantons Ba  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beschlussfassung der paritätischen Sozialplankommission
                            1  Jedes Mitglied und die vorsitzende Person haben je 1  Stimme. Bei Stimmen  -  gleichheit entscheidet die vorsitzende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlussfassung der Sozialplankommission erfolgt in der Regel anläss  -  lich einer Sitzung. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem elektroni  -  schen Zirkulationsweg ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Sozialplankommission  ist  verhandlungs-  und  beschlussfähig,  wenn  min  -  destens   1  Arbeitnehmendenvertretung   sowie   1  Arbeitgebendenvertretung   an  -  wesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein auf dem Zirkulationsweg gefasster Beschluss ist gültig, wenn mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeitnehmendenvertretung und 1  Arbeitgebendenvertretung ihre Stimme in  -  nerhalb der angegebenen Frist abgegeben haben. Zirkularbeschlüsse werden  an der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnisnahme protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Organisation der paritätischen Sozialplankommission
                            1  Die Mitarbeit in der Kommission gilt als Arbeitszeit. Die Kommissionsmitglie  -  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personalamt stellt die vorsitzende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Sekretariat   der   Sozialplankommission   wird   durch   das   Personalamt   ge  -  führt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Richtlinien
                            1  Das Personalamt erlässt verbindliche Richtlinien zur einheitlichen Umsetzung  dieser Verordnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  01.12.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024.050  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.11.2024  01.12.2024  Erstfassung  GS 2024.050  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.050